Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.12.2003

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, arbeitsunfähigkeit, freistellung von der arbeit, urlaub, abmahnung, arbeitsgericht, qualifiziertes arbeitszeugnis, anzeige, zentralbank

LAG
Mainz
11.12.2003
6 Sa 89/03
Aktenzeichen:
6 Sa 89/03
6 Ca 58/02 NR
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Verkündet am: 11.12.2003
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 23.07.2002 - AZ: 6 Ca 58/02 - wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird in Ziffer 1) als unzulässig abgewiesen.
2. Soweit die Beklagte verurteilt wurde, Gehalt für den Zeitraum 28.01. bis 31.03.2002 zu zahlen wird
die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.
Die Revision an das Bundesarbeitsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.02.2001 (Bl. 253-258 d. A.)
als angestellte Rechtsanwältin in der Kanzlei der Beklagten, welche weniger als fünf Arbeitnehmer
beschäftigt, gegen eine Bruttomonatsvergütung von 2.812,10 EUR = 5.500,-- DM beschäftigt, wobei das
Arbeitsamt Neuwied der Beklagten für den Zeitraum 01.02.2001 bis 31.03.2003 einen
Eingliederungszuschuss zur Einstellung der Klägerin bewilligt hat.
Die Beklagte hat der Klägerin unter dem 5., 12. und 19.12.2001 Abmahnungen erteilt, wegen deren Inhalt
auf die zu den Akten gereichten Kopien (Bl. 79-82 d. A., 163 ff d. A.) Bezug genommen wird.
Mit Schreiben vom 13.12.2001 hat die Beklagte der Klägerin, die an diesem Tag arbeitsunfähig war, eine
ordentliche Kündigung zum 31.03.2001 erklärt, die der Klägerin am 15.12.2001 zeitgleich mit der
Abmahnung vom 12.12. und einem Schreiben vom 13.12.2001 zugegangen ist.
Im letztgenannten Schreiben hat die Beklagte die Klägerin angewiesen, vom 17.12. bis 2001 bis
mindestens 02.01.2002 den Resturlaub aus 2001 anzutreten, dabei jedoch einen Gerichtstermin am
21.12.2001 noch wahrzunehmen.
Am 18.12.2001 hat ein Facharzt für Allgemeinmedizin bei der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit für den
Zeitraum 17. bis 31.12.2001 festgestellt, wobei diese Bescheinigung der Beklagten per Post am 19.12.
zugleich mit einer Notiz der Klägerin zugegangen ist, worin diese mitteilte, dass sie den Gerichtstermin am
21.12.2001 nicht wahrnehmen und Band und Diktiergerät nach Fertigstellung der Klageschrift in der
Sache Y. ./. X. zurücksenden werde. Daraufhin hat die Beklagte am 19.12.2001 eine außerordentliche
Kündigung erklärt.
Die Beklagte hat einen angestellten Rechtsanwalt, Herrn Z., ab 01.01.2002 neu eingestellt.
Nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage, welche am 07.01.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht
wurde, hat die Klägerin unter dem 29. Januar 2002 selbst zum 31.03.2002 das Arbeitsverhältnis
aufgekündigt.
Mit Klageerweiterung, welche am 11.01.2002 beim Arbeitsgericht eingereicht wurde, wendet sich die
Klägerin gegen die fristlose Kündigung vom 19.12.2001 und verlangt mit der weiteren Klageerweiterung
vom 03.04.2002 die Zahlung der Vergütung vom Dezember 2001 bis einschließlich März 2002 und hat
schließlich mit Schreiben vom 03.05.2002, Gerichtseingang 06.05.2002, neben einer Auskunftsklage
bezüglich Honorare, einer Lohndifferenz, Fahrtkosten, ein Arbeitszeugnis sowie eine Urlaubsabgeltung
gefordert.
Die Klägerin hat die Klage im Wesentlichen damit begründet, dass die außerordentliche Kündigung
deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil das Ausräumen des Büros keine Arbeitsverweigerung mit
angekündigter Krankheit darstelle, sondern lediglich der Tatsache Rechnung getragen habe, dass ihr
Nachfolger am 01.01.2002 einen geräumten Arbeitsplatz habe einnehmen können.
Sie habe seit Ende November um die Einstellung gewusst und seit dieser Zeit nach und nach ihre
persönlichen Sachen wie Bücher und Unterlagen mit nach Hause genommen. Zuletzt habe sie noch ihre
persönlichen Notizen und zwar eine gebrauchte Lebensmittelpackung ebenso wie das Diktiergerät mit
nach Hause genommen, wobei mit letzterem eine bereits vorbereitete Klage zu Ende zu diktieren
gewesen sei.
Auch im September 2001 habe sie für einen Gerichtstermin erst am Vorabend die Akte aus der Kanzlei
geholt.
Auch habe sie schon am 15.01. bis 31.01.2001 für die Beklagte in Vollzeit gearbeitet, wobei lediglich der
Arbeitsvertrag auf den 01.02.2001 datiert worden sei.
Es stünden hier auch Kilometergeldzahlungen für 1937,61 km x 0,58 DM zu neben Ansprüchen auf
Auszahlung eines Honorars für bei der Volkshochschule gehaltenen Vorträge am 01. Oktober 2001.
Außerdem seien noch 15 Tage Urlaub aus 2001 abzugelten.
Die Klägerin hat beantragt,
Die Klägerin hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom
19.12.2001 beendet wurde, sondern bis zum 31.03.2002 fortbestanden hat,
2. die Beklage zu verurteilen, an sie das restliche Gehalt für Dezember 2001 in Höhe von 5.500,00
DM brutto abzgl. 3.666,67 DM, abzgl. 1.046,98 DM , insgesamt 786,35 DM brutto (402,05 EUR)
auszuzahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank
seit dem 03.01.2002 zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt für den Monat Januar 2002 in Höhe von 2.812,10
EUR brutto abzgl. 1.313,82 EUR, insgesamt 1.498,28 EUR brutto sowie Zinsen in Höhe von 5 % über
dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 03.02.2002 zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt für den Monat Februar 2002 in Höhe von 2,812,10
EUR brutto abzgl. 807,50 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der
europäischen Zentralbank seit dem 03.03.2002 zu zahlen,
5. die Beklagte zu verurteilen, an sie das Gehalt für den Monat März 2002 in Höhe von 2.812,10
EUR brutto abzgl. 1.001,30 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der
europäischen Zentralbank seit dem 03.04.2002 zu zahlen,
6. die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.593,53 EUR brutto (= 3.116,67 DM) auszuzahlen sowie
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 03.01.2002
zu zahlen,
7. die Beklagte zu verurteilen, an sie 574,60 EUR (= 1.123,81 DM) abzgl. 298,17 EUR (= 583,17 DM)
auszuzahlen sowie Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank
seit dem 19.02.2002 zu zahlen,
8. die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Honorare der von ihr an der VHS N./A-Stadt für
die Beklagte gehaltenen Vorträge zu erteilen,
9. die Beklagte zu verurteilen, sie sich aus der Auskunft ergebenen Honorarbeträge an sie zu
zahlen,
10.die Beklagte zu verurteilen, ihr ein Zeugnis zu erteilen und zuzusenden, das sich auf Art und Dauer
des Beschäftigungsverhältnisses sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt,
11.die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.406,05 EUR (= 2.750,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 02.01.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat diesen Antrag im Wesentlichen damit begründet, dass sie zu Recht außerordentlich und fristlos
gekündigt habe, weil die Vorgehensweise der Klägerin nur als böswillig angesehen werden könnte. Die
Klägerin habe nämlich die schon am 17.12. und angeblich am 18.12.2001 festgestellte Erkrankung nicht
unverzüglich angezeigt, obwohl sie gewusst habe, dass die Beklagte am 21.12.2001 an der
Entlassungsfeier ihres Sohnes aus dem Kindergarten und an der Weihnachtsfeier im Unternehmen ihres
Mannes habe teilnehmen wollen, weswegen der Termin am 21.12.2001 unbedingt von der Klägerin hätte
wahrgenommen werden sollen.
Die Klägerin habe sämtliche persönlichen Gegenstände einschließlich der Robe aus dem Büro entfernt,
jedoch die Prozessakte für den Termin am 21.12.2001 zurückgelassen, was nur den Schluss zulasse,
dass die Klägerin bereits am Wochenende gewusst habe, dass sie den Termin vom 21.12.2001 nicht
wahrnehmen werde.
Dieses Verhalten sei dem Fall einer angekündigten Krankheit gleichzusetzen und stelle einen wichtigen
Grund für eine außerordentliche Kündigung dar. Die Klägerin habe zudem dem Arzt eine angebliche
Erkrankung vorgespielt um die Beklagte zu schädigen. Die rückdatierte Krankschreibung widerlege die
tatsächliche Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Klägerin
habe zudem auf einer übersandten Notiz vom 18.12.2001 angekündigt, das Diktiergerät und nicht nur die
diktierten Bänder zurückzusenden, woraus man entnehmen könne, dass die Klägerin nicht mehr bereit
gewesen sei, für die Beklagte zu arbeiten, weswegen die geltend gemachten Zahlungsansprüche auch
nicht begründet seien.
Vom 15. bis 31.01.2001 habe kein Arbeitsverhältnis bestanden, sondern der Klägerin sei Gelegenheit
gegeben worden, in Anbetracht eines geplanten Vertragsschlusses in der Kanzlei der Beklagten sich
umzusehen.
Für die Tätigkeit der Klägerin an der Volkshochschule Neuwied sei keine Anspruchsgrundlage für eine
Zahlung ersichtlich.
Der Klägerin stünde für 2001 noch 14 Tage an Urlaub zu, welcher jedoch, sollte das Arbeitsverhältnis zum
31.03.2001 enden, sei der restliche Urlaub verfallen, weil ihn die Klägerin nicht bis zum 31.12. genommen
und auch keine Übertragung gefordert habe.
Zudem hätten die Parteien in § 17 des Arbeitsvertrages eine Ausschlussfrist vereinbart.
Das Arbeitsgericht hat durch das angefochtene Urteil vom 23.07.2002 dem Feststellungsantrag bezüglich
der fristlosen Kündigung vom 19.12.2001 sowie den Vergütungszahlungen für den Zeitraum Dezember
2001 bis März 2002 entsprochen und die Beklagte weiterhin verurteilt, der Klägerin ein qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erteilen sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.406,05 EUR brutto nebst
entsprechender geforderter Verzinsung zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht seine Entscheidung damit
begründet, dass die außerordentliche Kündigung deshalb nicht wirksam sei, weil es an einem wichtigen
Grund fehle. Die nicht rechtzeitige Anzeige der Arbeitsunfähigkeit vom 17.12., festgestellt am 18.12.2001
rechtfertige eine derartige Kündigung nicht, zumal auch keine einschlägigen gleichgelagerten
Vertragsverletzungen bei der Klägerin zuvor durch Abmahnung gerügt worden sei.
Die der Klägerin erteilten Abmahnungen vom 05., 12., und 19.12.2001 bezögen sich ausschließlich auf
die Nichtbeachtung von Arbeitsanweisung und sei mit dem vorliegenden Vorwurf nicht vergleichbar.
Auch der Verdacht der Beklagten, die Klägerin habe durch die Mitnahme der persönlichen Gegenstände
und Unterlagen aus der Kanzlei und der dann vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die
Klägerin täusche eine Erkrankung vor und bleibe obwohl arbeitsfähig der Arbeit fern, sei nicht berechtigt.
Zum Einen sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht erschüttert, weil das Verhalten der Klägerin,
nämlich die persönlichen Sachen mit nach Hause und die Terminsakte im Büro gelassen zu haben,
keinen berechtigten Zweifel an einer bestehenden und attestierten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin
rechtfertigten. Die Klägerin habe ihr Verhalten damit erklärt, dass sie den Arbeitsplatz ab 01.01.2002 dem
neu eingestellten Rechtsanwaltskollegen überlassen wollte, was mit dem Umstand, dass die Klägerin
angewiesen war, ab 17.12.2001 bis mindestens 02.01.2002 Urlaub zu machen, nachvollziehbar sei. Auch
das Zurücklassen der Akte lasse keine andere Deutung zu, weil nur dann neu eingehende Schriftsätze
der Akte zugeführt werden könnten.
Gegen eine nur vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit der Klägerin spreche allein schon die Tatsache, dass sie
am 18.12. für 2 Wochen und sodann anschließend bis 27.01.2002 für arbeitsunfähig krank befunden
worden sei.
Das Arbeitsverhältnis ende damit zum 31.03.2002, so dass bis zu diesem Zeitpunkt Lohn bzw.
Lohnersatzleistung der Klägerin zustehen würden.
Die Klägerin habe auch gegen die Beklagte ein Anspruch auf Ausstellung eines qualifiziertes
Arbeitszeugnisses, zumal sie die Ausschlussfrist nach § 17 durch die Geltendmachung vom 18.02.2002
eingehalten habe.
Der Klägerin stünde auch die geforderte Urlaubsabgeltung für das Jahr 2001 deshalb zu, weil der
Resturlaub wegen der Erkrankung der Klägerin kraft Gesetzes auf das Jahr 2002 übertragen worden sei
und angesichts der Länge des Beschäftigungsverhältnisses von dem vollen Jahresurlaubsanspruch des
Arbeitsvertrages, also von 32 Tagen auszugehen sei, so dass zumindest die geforderten 14 Tage noch
zur Abgeltung anstünden.
Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin hat das Arbeitsgericht unter Hinweis auf § 17 des
Arbeitsvertrages als verfallen betrachtet und die Klage dementsprechend abgewiesen.
Nach Zustellung des Urteils am 19.12.2002 ist Berufung am 20.01.2003, einem Montag, eingelegt und am
19.03.2003 innerhalb verlängerter Frist begründet worden.
Die Beklagte greift das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit an, dass das Arbeitsgericht zu
Unrecht davon ausgegangen sei, dass die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 19.12.2001
das Arbeitsverhältnis nicht mit dem 20.12.2001 beende. Die Klägerin sei nämlich am 13.12.2001
arbeitsunfähig erkrankt gewesen und habe dennoch am 14.12.2001 einen Gerichtstermin
wahrgenommen. Am 15.12.2001 sei ihr das Schreiben der Beklagten vom 13.12.2001 zugegangen, mit
dem die Beklagte die Klägerin angewiesen habe, vom 17.12.2001 bis mindestens 02.01.2002 den
Resturlaub aus 2001 zu nehmen, nachdem ursprünglich die Klägerin ab 05.12.2001 ihren Urlaub habe
nehmen wollen. Die Urlaubszeit sollte nach Weisung der Beklagten am 21.12.2001 zur Wahrnehmung
des Termins um 12.30 Uhr beim Amtsgericht in Linz unterbrochen werden, was die Klägerin auch
zugesagt hatte, zumal es sich um eine umfangreiche Erbsache mit einer Erbengemeinschaft von fünf
Mitgliedern handelte, die bislang durch die Klägerin betreut worden seien.
Diesem Schreiben habe die Beklagte ihre ordentliche Kündigung zum 31.03.2002 beigefügt.
Am Mittwoch, 19.12.2001, sei die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Klägerin für den Zeitraum 17.
bis 31.12.2001 auf dem Postweg bei der Beklagten eingegangen sowie eine handschriftliche Notiz, dass
die Klägerin den Termin am 21.12.2001 nicht wahrnehmen werde. Weiters habe die Klägerin mitgeteilt,
dass sie die Klageschrift in der Sache Y. ./. X. sen. teilweise auf Band diktiert habe und dass sie nach
Fertigstellung der Klageschrift Band und Diktiergerät zurückschicken werde.
Daraufhin habe man das von der Klägerin genutzte Büro in Augenschein genommen und festgestellt,
dass die Klägerin in der Nacht von Sonntag auf Montag, 16. auf 17.12.2001, bis in die frühen
Morgenstunden hinein sich im Büro aufgehalten und alle persönlichen Gegenstände aus dem von ihr
benutzten Raum entfernt habe. Die Klägerin habe von Sonntagabend 19.49 Uhr bis Montagmorgen 05.34
Uhr am PC gearbeitet, sie habe alle handschriftlichen Notizen über Vorgänge Telefon- und
Gesprächsnotizen, alle persönlichen Gegenstände einschließlich ihrer Anwaltsrobe entgegen sonstiger
Übung aus der Kanzlei entfernt und mitgenommen. Demonstrativ habe sie eine von der Beklagten ihr zum
Nikolaustag geschenkte Pralinenschachtel zurückgelassen, während sie andere haltbare Nahrungsmittel
mitgenommen habe. Die Klägerin habe zudem die Prozessakte für den Termin am 21.12.2001 im Büro
zurückgelassen, so dass bei der Beklagten der Verdacht aufkam, die Klägerin habe bereits bei Verlassen
der Kanzlei am Wochenende gewusst, dass sie nicht mehr in die Kanzlei zurückkehren und den Termin
am 21.12.2001 auch nicht wahrnehmen werde. Besonders habe die Beklagte getroffen, dass sie die
privaten Termine, Entlassungsfeier ihres Sohnes aus dem Kindergarten sowie die angesetzte
Weihnachtsfeier im Unternehmen des Ehemannes habe absagen müssen, um den Termin am
Amtsgericht wahrzunehmen. Die Klägerin habe um all diese Umstände gewusst, zumal sie in dem im
Sekretariat ausliegenden Kanzleikalender Einblick genommen hatte, so dass sie auch wusste, dass die
Beklagte am 21.12.2001 keinen Termin eben wegen der privaten Verpflichtung habe wahrnehmen
können.
Aus dem Zusammenhang müsse die Beklagte deshalb auch davon ausgehen, dass eine
Arbeitsunfähigkeit bei der Klägerin tatsächlich nicht bestanden habe und die Klägerin es bewusst
pflichtwidrig unterlassen habe, die angebliche Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen, um der
Beklagten Nachteile zuzufügen.
Die tatsächlichen Umstände habe das Arbeitsgericht nicht ausreichend gewürdigt und sei deshalb von
einem Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung noch ausgegangen. Auch der Einwand der
Klägerin, sie habe ihrem Nachfolger ab dem 01.01.2002 einen geräumten Arbeitsplatz übergeben wollen,
sei nicht nachvollziehbar, weil die Klägerin zum einen bis mindestens 02.01.2002 ihren Resturlaub habe
nehmen sollen und eine Nachfolgeregelung für die Klägerin für den 01.01.2002 angesichts der
Beendigung zum 31.03.2002 nicht zur Diskussion gestanden habe.
Auch die Mitnahme der Robe und der unmissverständliche Text der handschriftlichen Notiz: Den Termin
am 21.12.2001 nehme ich nicht wahr, lasse keine andere Schlussfolgerung zu, als dass die Klägerin bis
zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht gewillt gewesen sei, weiterhin für die Beklagte zu arbeiten. Dafür
spreche auch die Ankündigung, das Band und das Diktiergerät nach Fertigstellung der Klageschrift
zurückzusenden, obwohl über die Weihnachtsfeiertage das Diktiergerät gar nicht benötigt würde, was die
Klägerin auch gewusst habe.
Auch die verspätete Anzeige der angeblichen Arbeitsunfähigkeit stelle einen wichtigen Grund für die
ausgesprochene Kündigung dar, weil hier eine Schadenszufügungsabsicht der Klägerin festzustellen sei,
weswegen die Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich telefonisch, sondern die Bestätigung auf dem
Postweg übermittelt worden sei.
Zumindest die Abmahnung vom 05.12.2001 habe eine Störung im Leistungsbereich des
Arbeitsverhältnisses berührt, sei also gleichartig mit dem an den Tag gelegten späteren Verhalten der
Klägerin.
Soweit Leistungsansprüche zuerkannt worden seien, sehe auch durch das Arbeitsgericht die
Leistungsbereitschaft der Klägerin nicht richtig beurteilt, weil diese bereits vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung nicht mehr bereit gewesen sei, für die Beklagte zu arbeiten. Dafür sprächen
die Entfernung aller privaten Gegenstände aus dem Büro nebst der zur Berufsausübung genutzten
Sachen, Robe und Literatur und die Zurücklassung der Terminsakte für den 21.12.2001 und der
Pralinenkiste. Die Klägerin habe Bemerkenswerterweise die Aktenberge auf dem Schreibtisch des von ihr
genutzten Büros belassen und in der Nacht vom 16. auf den 17.12.2001 noch Schriftsätze in den
Kanzleiräumen diktiert, die keine Dringlichkeit aufgewiesen hätten. Wenn die Klägerin die Absicht gehabt
hätte, nach dem Urlaub noch einmal ihre Arbeitspflicht gegenüber der Beklagten nachzukommen, so hätte
sie nicht bis in die frühen Morgenstunden und bis zur Erschöpfung gearbeitet, sondern hätte die
anstehenden Arbeiten nach dem 2-wöchigen Urlaub oder am Nachmittag des 21.12.2001, weil dieser Tag
von der Urlaubszeit ausgenommen gewesen sei, erledigen können.
Die Klägerin habe jedoch nach Erhalt der ordentlichen Kündigung weder der Beklagten noch den übrigen
Mitarbeitern begegnen wollen, zumal die Klägerin selbst vortrage, dass es ihr angesichts der Eskalation
durch Abmahnung und durch Anweisung erzwungenes Fernbleiben von der Arbeit nicht ein leichtes
gewesen sei, die Beklagte im Büro oder sogar privat telefonisch von ihrer Arbeitsunfähigkeit am
21.12.2001 zu informieren. Wenn die Klägerin habe nicht mehr mit der Beklagte mündlich kommunizieren
wollen, so könne nicht angenommen werden, dass sie fortan noch bereit gewesen wäre, ihre Arbeitspflicht
zu erfüllen.
Wegen der Nichteinhaltung der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist sei die Forderung nach
Urlaubsabgeltung und dem Zeugnis ebenfalls unbegründet.
Die Beklagte beantragt,
das am 23.07.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied -
AZ: 6 Ca 58/02 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsbeklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten vom 18.01.2003 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil im Wesentlichen damit, dass die Klägerin keine
Krankheit vorgetäuscht habe und die Vermutung und Unterstellung der Beklagten nicht geeignet seien,
ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der fristlosen
Kündigung habe die Beklage auch derartige Zweifel nicht gehabt, weil sie die erklärte Kündigung weder
auf die verspätete Anzeige noch auf begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit angeführt habe. Die
Beklagte habe auch keinerlei Anstrengungen unternommen, um etwaige Zweifel an der Richtigkeit des
Attestes ausräumen oder bestätigen zu lassen. Erst auf Nachfrage der Klägerin sei die Kündigung mit der
angeblich vorgetäuschten Krankheit und dem behaupteten Privatschaden wegen verspäteter Anzeige der
Arbeitsunfähigkeit und einer unterstellten Schädigungsabsicht der Klägerin begründet worden. Die
Beklagte habe die Klägerin aus der Kanzlei drängen wollen und eine Eigenkündigung der Klägerin am
14.11.2001 empfohlen und erklärt, dass sie bereits einen Bewerber für die Einstellung gefunden und mit
der Klägerin abgeschlossen habe, wobei dieses Gespräch am 22. und 26.11.2001 stattgefunden hätte.
Nachdem Herr Z. am 04.12.2001 zu einem mehrstündigen Vorstellungsgespräch bei der Beklagten
gewesen sei, habe man der Klägerin die erste Abmahnung am 05.12.2001 übergeben. Am Tag der
Weihnachtsfeier habe man der Klägerin die zweite Abmahnung vom 12.12.2001 überreicht und habe der
Klägerin, als diese am 13.12.2001 für einen Tag arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, die ordentliche
Kündigung erklärt.
Die Kündigung mit der Urlaubsbestimmung sei der Klägerin auf dem Postweg per Einschreiben am
Samstag, den 15.12.2001 zugegangen, obwohl sie noch am 14.12.2001 in der Kanzlei anwesend
gewesen sei.
Die Klägerin habe an diesem Tag auch festgestellt, dass im EDV-Kalender ein Termin vom 18.12.2001
ausdrücklich unter dem vollen Namen Z. eingetragen sei und die Beklagte habe in der Zeit vom 17.12. bis
Ende des Jahres 2001 neue Briefbögen in Druck gegeben, die ihren Namen und den von Herrn Z. trugen,
weil die Klägerin bereits am 02.01.2002 einen neuen Briefbogen von der Beklagten erhalten hatte, auf
dem nicht mehr ihr Name gestanden hat.
Daraus könne abgeleitet werden, dass die Nachfolgeregelung bereits Mitte Dezember beschlossene
Sache gewesen sei und die Beklagte sämtliche Mittel eingesetzt habe, um die Klägerin rechtzeitig zum
Ende des Jahres aus der Kanzlei zu drängen.
Auch die vorhandene Raummöglichkeit hätte dagegen gesprochen, dass drei Rechtsanwälte auf Dauer
dort tätig sein könnten, weswegen die Beklagte innerhalb von zwei Wochen drei Abmahnungen
einschließlich einer ordentlichen und außerordentlichen Kündigung der Klägerin habe zukommen lassen
und sie mit der Urlaubsanordnung aus der Kanzlei ferngehalten habe.
Die Beklagte habe seit Mitte November 2001 eine massive, ständige und zum großen Teil mit eindeutig
falscher Aktendarstellung Kritik an der Klägerin geübt, die eine Herabwürdigung der Person und der
Arbeit bedeutet hätte und nicht ohne Folgen für die Gesundheit der Klägerin geblieben sei. An mehren
Wochenende in November und Dezember 2001 habe die Klägerin heftige psychosomatische Reaktionen
auf die Vorgänge in der Kanzlei feststellen müssen, da sie wegen massiver Kopfschmerzattacken und
Herz- und Kreislaufbeschwerden krank im Bett gelegen habe.
Die Klägerin habe es dennoch trotz der erwähnten Situation in Kauf genommen, selbst unter diesen
widrigen Umständen weiter zu arbeiten, solange es ihr möglich gewesen sei.
Am Wochenende des 15.12.2001/16.12.2001 habe sich die Klägerin unter dem Druck der einseitigen
Urlaubsanordnung genötigt gesehen, vor ihrem Urlaub die mit der Beklagten abgesprochenen
dringenden Arbeiten fertig zu stellen. Dies sei ihr erforderlich erschienen, um dem Risiko einer weiteren
Abmahnung wegen angeblich nicht angefertigter Arbeiten vorzubeugen, da die Beklagte dazu
übergegangen sei, Listen über anzufertigende Arbeiten aufzustellen und deren Einhaltung auch zu
überwachen. Die Nachtarbeit habe dazu geführt, dass die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin, die ab Montag
bestanden habe, erst am Dienstag, den 18.12.2001 habe festgestellt werden können. Die
Arbeitsunfähigkeit habe der Arzt um einen Tag auf den Montag zurückdatiert, nachdem die Klägerin ihm
erklärt hatte, dass sie an diesem Tag nach über 16 Stunden Arbeit in der Kanzlei bis in die frühen
Morgenstunden nicht mehr arbeitsfähig gewesen sei. Die Beeinträchtigung, die zur
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geführt hat, habe sich bereits seit Wochen angekündigt und bereits an
einzelnen Tagen zu einer Krankheit geführt.
Anfang Januar 2002 habe sie sodann einen anderen Arzt aufgesucht, der die Arbeitsunfähigkeit bis Ende
Januar 2002 festgestellt und einen ausführlichen Befundbericht an den erstbehandelnden Arzt
geschrieben habe. Die Klägerin sei noch heute (Schreiben vom 25.04.2003) wegen der Nachwirkungen
der damaligen Beschwerden in Behandlung bei beiden Ärzten. Gegen die Richtigkeit der attestierten
Arbeitsunfähigkeit könnten auch das Ausräumen des Bürozimmers durch die Klägerin und das Belassen
der Gerichtsakte in der Kanzlei, die fehlende Robe und die Ankündigung der Übersendung vom Band und
Diktiergerät nichts ändern, da ein Ausräumen des Büros nicht in einer Nacht - und Nebelaktion
stattgefunden habe. Die Klägerin habe lediglich angesichts der angekündigten Nachfolgeregelung und
unter dem Eindruck der Geschehnisse in der Kanzlei angefangen, seit Ende November 2001 ihr Büro
aufzuräumen und ihre persönlichen Unterlagen, Literatur und einige Bücher mit nach Hause zu nehmen.
Außerdem war ihr über die Auszubildende mitgeteilt worden, dass der Aktenschrank in ihrem Bürozimmer,
in dem sich ihre Sachen befunden hätten, auszuräumen sei, um Platz für abgelegte Akten zu schaffen.
Dass diese Mitteilung nicht direkt von der Beklagten an sie gegangen sei, sondern über die
Auszubildende, sei bezeichnend für die gängige Übung der Kanzlei. Auch habe sie ihre Robe seit
November 2001 regelmäßig mit nach Hause genommen, was wohl angesichts der Belegung der
Garderobe nicht aufgefallen sei.
Die Pralinenschachtel habe sie liegen lassen, weil sie es als unwürdig befunden habe, dieses Geschenk
anzunehmen, weil sie am Abend des 05.12.2001 die erste Abmahnung erhalten und kurz darauf die
Pralinenschachtel als Geschenk überreicht bekam. Dass sie in der Nacht und am Wochenende gearbeitet
habe, sei keine Ausnahmeerscheinung gewesen, sondern häufiger vorgekommen.
Auch das Zurücklassen der Terminsakte habe einer Übung der Klägerin entsprochen, zumal auch
kurzfristig eingehende Vorgänge vor dem Gerichtstag in der Akte noch aufzunehmen gewesen seien.
Auch die Ankündigung der Übersendung vom Band und Diktiergerät nach dem Diktat der zweiten
Klageschrift in der Sache Y. gegen X. jr. könne die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht erschüttern, weil es
nicht üblich gewesen sei, über eine längere Zeit, insbesondere bei Urlaub, Sachen der Kanzlei zu Hause
zu verwahren, zumal sie gewusst habe, dass Herr Z. bereits in der folgenden Woche für die Kanzlei tätig
sein würde.
Der Vorwurf, der nicht unverzüglichen Anzeige der Arbeitsunfähigkeit könne die fristlose Kündigung auch
nicht rechtfertigen, weil zumindest keine Abmahnung vorangegangen sei, die sich auf einen
gleichgelagerten Fall beziehe. Zu beachten sei zudem, dass sich die Klägerin eigentlich ab 17.12.2001 in
Urlaub befunden habe, weswegen die nicht unverzügliche Anzeige einer Erkrankung keine allzu erhöhte
Bedeutung zukomme, weil die Beklagte mit einem Erscheinen der Klägerin angesichts der
Urlaubsanordnung nicht habe rechnen können.
Auch eine Schädigungsabsicht sei der Klägerin fern, da sie nämlich keine Kenntnis davon gehabt habe,
dass überhaupt Schäden durch eine verspätete Anzeige der Arbeitsunfähigkeit hätten entstehen können.
Eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ablaufes in der Kanzlei sei nicht eingetreten und die Probleme im
privaten Bereich fielen nicht in die berufliche Sphäre, sondern seien dem Privatleben der Beklagten
zuzuordnen.
Die Klägerin habe keinerlei Kenntnis von den privaten Terminen der Beklagten gehabt, weil seit
November 2001 nicht mehr über persönliche Angelegenheiten gesprochen worden sei, insbesondere sei
nicht darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte am 21.12.2001 aufgrund privater Termine insgesamt
an der Wahrnehmung von Terminen verhindert sei. Die Klägerin sei zudem davon ausgegangen, dass
wahrscheinlich ihr Nachfolger die Terminsvertretung übernehmen würde, weil die Beklagte bereits am
13.12./14.12.2001 habe der Klägerin mitteilen lassen, dass für die Klägerin am 14.12.2001 ohne weiteres
ein Terminvertreter eintreten könne.
Die beiden Abmahnungen vom 05.12.2001 und 12.12.2001 beinhalteten im Wesentlichen den Vorwurf
eines Verstoßes gegen Anweisungen, wobei deren Inhalt und Berechtigung bestritten werde.
Die dritte Abmahnung vom 19.12.2001 sei zeitgleich mit der fristlosen Kündigung vom 19.12.2001
ausgesprochen, weswegen die Kündigungsmöglichkeit verbraucht sei.
Die Klägerin sei auch durchgängig leistungsbereit gewesen, wobei sie bis zum 27.01.2002 arbeitsunfähig
krank gewesen sei. Die Unterstellung und Vermutung der Beklagten seien nicht gerechtfertigt, da es wohl
die Beklagte gewesen sei, die künftigen Kontakte mit der Klägerin habe vermeiden wollen, weil sie z. B.
den Nachfolger der Klägerin zur Weihnachtsfeier am 12.12.2001 eingeladen habe, während sie der
Klägerin nahegelegt hatte, an diesem Tag überhaupt nicht in die Kanzlei zu kommen.
Auch die Aufforderung im Schreiben vom 19.12.2001, den Kanzleischlüssel abzugeben, bedeute eine
Freistellung von der Arbeit bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist.
Ein Urlaubsabgeltungsanspruch sei frühestens mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am
31.03.2002 fällig, sei mit Schriftsatz vom 03.05.2002 geltend gemacht, ebenso wie der Zeugnisanspruch
und wahre demgemäß die Verfallfrist des Arbeitsvertrages, die zwei Monate nach Fälligkeit dauere.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze, die im
Berufungsverfahren nebst deren Anlage zur Akte gereicht wurden und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind, ebenso Bezug genommen wie auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen
Urteils (Bl. 268 bis 274 d. A.).
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
Auf die Berufung hin ist das arbeitsgerichtliche Urteil vom 23.07.2002 teilweise abzuändern. Soweit das
Arbeitsgericht dem Feststellungsantrag in Ziffer 1 der Klage stattgegeben hat, unterliegt das Urteil der
Abänderung, weil ein derartiger Feststellungsantrag unzulässig ist, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis
gemäß § 256 Abs. 1 ZPO fehlt.
Der Beklagtenvertreter weist zu Recht darauf hin, dass dann, wenn das Kündigungsschutzgesetz wie im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet, und die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses unstreitig feststeht, ein Antrag dahin, dass das Arbeitsverhältnis
nicht vor Ablauf des feststehenden Zeitpunktes beendet worden ist, nur dann zulässig ist, wenn aus dieser
Feststellung konkrete Folgen für die Gegenwart oder die Zukunft abgeleitet werden können. Dies ist im
vorliegenden Falle allein dahin zu sehen, dass noch Entgeltansprüche der Klägerin gegeben sein
können, wozu jedoch, wie auch tatsächlich erfolgt, die Leistungsklage zur Verfügung steht. Bei der
Leistungsklage ist nämlich die Vorfrage, ob für den fraglichen Zeitraum Vergütung aus einem
bestehenden Arbeitsverhältnis überhaupt bestehen können, zu klären, so dass die Dauer des
Beschäftigungsverhältnisses Vorfrage der Leistungsklage ist, so dass eine separate Feststellungsklage
als unzulässig abzuweisen ist. Dieser Rechtslage, die Beklagte weist in ihrem Schreiben vom 09.12.2003
auf eine Reihe von Entscheidungen hin, ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung anzupassen und der
Antrag als unzulässig abzuweisen.
Die Berufung zielt dahin, dass der Klägerin keine Lohnfortzahlung für den Zeitraum 17.12.2001 bis
27.01.2002 zu zahlen ist, weil zum Einen die Klägerin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschlichen
haben soll und zum Anderen die außerordentliche Kündigung, welche am 20.12.2001 zugegangen ist,
das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Ein Anspruch der Klägerin auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle besteht, § 3 Abs. 1 Satz 1 EntgFG. Die
Einwände der Beklagten gegen die in der Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung enthaltene Erklärung des
behandelnden Arztes, dass nämlich die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt ist, lassen den Beweiswert dieser
Privaturkunde als nicht erschüttert fortbestehen. Die Klägerin brauchte nicht, wie die Beklagte ausführt,
ihre Erkrankung im Einzelnen darzulegen und den behandelnden Arzt von der Wahrung der
Schweigepflicht dafür zu entbinden, dass sie tatsächlich erkrankt gewesen ist, weil die Vermutungen, die
die Beklagte aus der Tatsache abgeleitet hat, dass die Klägerin das Büro im Hinblick auf ihre Arbeitsmittel
und privaten Dinge ausgeräumt und eine Nachtschicht eingelegt hat, nicht geeignet sind, den Beweiswert
der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Bei der Art der Tätigkeit der Klägerin ist es durchaus
möglich gewesen, trotz der Mitnahme aller vorgenannten Artikel, ordnungsgemäß ihrer vertragsgemäßen
Arbeit nachzugehen, was insoweit auch nicht in Abrede gestellt wird. Auch wenn keine
Nachfolgeregelung für die Klägerin im Hinblick auf den neu einzustellenden Herrn Z. im Zeitpunkt des
Ausräumens zur Diskussion gestanden haben sollte, kann die Kammer insbesondere im Zusammenhang
mit der zugewiesenen Urlaubszeit ab 16.12.2001 bis vorerst 02.01.2002 nicht erkennen, dass hierdurch
die Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Frage gestellt wird. Denn auch dann, wenn kein
Nachfolger zum von der Klägerin benannten Termin eingestellt hätte sein sollen, so ist das Verhalten der
Klägerin zwar nicht einfach zu erklären, jedoch nicht in Zusammenhang mit der attestierten
Arbeitsunfähigkeit zu bringen. Allenfalls mit der Frage, ob die Klägerin noch bereit gewesen ist, weiterhin
für die Beklagte im Rahmen des Arbeitsvertrages tätig zu werden, worauf bei der Frage der
Leistungsbereitschaft der Klägerin noch einzugehen ist, kann derartiges von Bedeutung sein.
Auch die mit Schreiben vom 19.12.2001 erklärte außerordentliche Kündigung ist nicht wirksam, weil es
keinen wichtigen Grund für die Kündigung im Sinne des § 626 BGB gibt. Soweit die Kündigung damit
begründet wird, dass die Klägerin ihre ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht unverzüglich
angezeigt hat, kann angesichts der Tatsache, dass es ein erstmaliger derartiger Vorfall gewesen ist, eine
fristlose Kündigung nicht rechtfertigen. Dies insbesondere deshalb nicht, weil der Klägerin am 15.12.2001
schriftlich Urlaub vom 17.12.2000 beginnend zugeteilt war. Bei diesem Sachverhalt ist die Bedeutung der
Information, dass der Arbeitnehmer wegen der bestehenden Krankheit nicht am Arbeitsplatz erscheinen
wird, nicht sonderlich groß, so dass ein Verstoß dagegen eine fristlose Kündigung nicht rechtfertigen kann.
Dies gilt auch dann, wenn frühere Vertragsverletzungen, die im Leistungsbereich angesiedelt und gerügt
waren, als gleichgelagerte Vertragsverletzungen behandelt und betracht werden sollten.
Auch die von der Beklagten unterstellte Schädigungsabsicht der Klägerin, weil diese den Gerichtstermin
am 21.12.2001 wegen bestehender Erkrankung nicht habe wahrnehmen wollen, obwohl dies mit
Schreiben vom 15.12.2001 so angeordnet war, trägt die Kündigung deshalb nicht, wobei die
Berufungskammer es dahingestellt lässt, ob eine Urlaubsgewährung in der vorgenommenen Form
überhaupt zulässig ist. Die Klägerin hat nämlich mit Überlassung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
der Beklagten mitgeteilt, dass sie den Termin nicht wahrnehmen wird, wobei diese Mitteilung die Beklagte
schon am 19.12.2001 vormittags erhalten hat, weswegen nach Auffassung der Kammer ausreichend
Gelegenheit gewesen wäre, für den Termin am 21.12.2001, 12:30 Uhr in Linz einen Vertreter zu suchen,
so dass die Notwendigkeit für die Beklagte, den Termin selbst wahrnehmen zu müssen, überhaupt nicht
bestanden hat, zumal nicht behauptet worden ist, dass das Erscheinen der Klägerin in diesem Termin als
sachbearbeitende Rechtsanwältin zwingend erforderlich gewesen ist und von daher hätte ein Vertreter
den Termin wahrnehmen können.
Vom Vorstehenden abgesehen hat die Klägerin Krankheitssymptome geschildert, die auch bei laienhafter
Wertung den Schluss zulassen, dass eine die Arbeitsfähigkeit ausschließende Arbeitsunfähigkeit
vorgelegen hat. Die Tatsachen, die die Beklagte vorgebracht hat, lassen jedoch nach Überzeugung der
Berufungskammer nicht den Schluss zu, dass die Klägerin sich die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
erschlichen hat, so dass sich hieraus zu Gunsten der Beklagten ebenfalls kein Kündigungsgrund ableiten
lässt. Diese Arbeitsunfähigkeit war auch unverschuldet, weil allein der Umstand, dass die Klägerin in der
Nacht vom 16.12.2001 auf den 17.12.2001 durcharbeitete, nicht dazu geführt hat, dass die Klägerin
krankheitswertig total erschöpft gewesen sei und der Arzt sie deshalb solange für arbeitsunfähig krank
befunden hätte. Eine derartige Überarbeitung und ein darauf beruhender Erschöpfungszustand wäre am
Tag der ärztlichen Untersuchung am 18.12.2001 vom Arzt leicht zu befunden gewesen und hätte nicht zu
der tatsächlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit geführt.
Die Klägerin war in diesem Zeitraum auch alleine durch die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit an der
Arbeitsleistung verhindert, was sich schon daraus ergibt, dass die Klägerin eigentlich vom 17.12.2001 an
Erholungsurlaub nehmen sollte, d. h., dass die Klägerin auch ohne die Arbeitsunfähigkeit nicht hätte
arbeiten müssen, sondern ihren Jahresurlaub hätte verbrauchen sollen. Die Kammer nimmt jedoch auch
aus der Tatsache, dass die Klägerin noch die Klageschrift in der Sache Y. gegen X. jr. unter Zuhilfenahme
des büroeigenen Diktiergerätes erstellt hat, die Richtigkeit der Annahme, dass die Klägerin noch bereit
war, Leistungen zu erbringen, zumindest solche der vorliegenden Art.
Für die Berufungskammer besteht diese Arbeitsbereitschaft auch über das Ende des eigentlichen
Erholungsurlaubs, geplant war in etwa der 02.01.2002 hinaus bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit fort,
weil nach dem Ende des geplanten Urlaubs eigentliche keine neuen Gesichtspunkte mehr aufgetaucht
sind, den bisher bestehenden Arbeitswillen der Klägerin ernsthaft in Abrede zu stellen. Damit stehen der
Klägerin Entgeltfortzahlungsansprüche im Krankheitsfalle vom 17.12.2001 bis 27.01.2002 zu, wobei die
Höhe der geforderten Bezüge unstreitig ist.
Für den Zeitraum 28.01.2002 bis 31.03.2002 stehen der Klägerin jedoch keine Vergütungsansprüche aus
Annahmeverzug, § 615 BGB, mehr zu, weil für diesen Zeitpunkt die notwendige Leistungsbereitschaft der
Klägerin nicht ausgemacht werden kann, wie bisher für die Beklagte vertragsgemäß ihre Arbeitsleistung
erbringen zu wollen.
Die Berufungskammer entnimmt diese Feststellung dem Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf der
Arbeitsunfähigkeitszeit zum 27.01.2002 ihr Arbeitsverhältnis selbst zum 29.01.2002 zum 31.03.2002
ordentlich gekündigt hat, obwohl bereits die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 13.12.2001 zu
eben diesem Datum vorgelegen hat. Die Klägerin wollte nach Ablauf der Arbeitsunfähigkeitszeit, in der sie
keinerlei Kontakt mit Kanzleiangehörigen oder der Beklagten haben musste, nicht mehr für die Beklagte
arbeiten, weil dies einen persönlichen Kontakt oder auch nur Gespräche mit sich gebracht hätte. Die
Klägerin selbst führt aus, dass derartige Kontakte bei ihr schwierige Situationen hervorgerufen hätten,
zumal sie ihre Erkrankung auf die Tätigkeit in der Kanzlei zurückführte. Davon ist umso mehr auszugehen,
als die Klägerin noch im Schreiben vom 25.04.2003 ausführen lässt, dass sie noch in diesem Zeitpunkt an
den Nachwirkungen der damaligen Beschwerden leide und sich in ärztlicher Behandlung befinde. Neben
diesen mehr im subjektiven Bereich zu begründenden Annahmen gibt es aber auch objektive Ansätze, die
belegen, dass die Klägerin mit der Arbeit in der Kanzlei der Beklagten in der Form abgeschlossen hatte,
dass sie dann, wenn sie tatsächlich zur Arbeit hätte erscheinen müssen, dies nicht mehr gewollt hat.
Anders ist das komplette Ausräumen des ihr überlassenen Büroraumes nicht zu verstehen, wobei die
Klägerin demonstrativ die zum Nikolaustag überlassenen Pralinen als einzigen Gegenstand
zurückgelassen hat. Aus diesem Vorgang ergibt sich, dass die Klägerin mit der Beklagten nichts mehr zu
tun haben wollte und dies auch für den persönlichen Bereich dokumentiert hat. Auch wenn die Klägerin
hätte Raum für ihren potenziellen Nachfolger schaffen wollen, so hätte es genügt, ihre Gegenstände, die
sie zur Tätigkeit als Anwältin benötigte, auf die Seite zu räumen. Aber auch der übermäßige Einsatz in der
Nacht vom 16.12.2001 auf 17.12.2001 belegt dies für die Berufungskammer eindringlich. Die Klägerin hat,
um einen endgültigen Schlussstrich zu ziehen, alle die offenen Sachen, auch solche, die nicht dringlich
gewesen sind, erledigt und abdiktiert. Dieser Sondereinsatz belegt insbesondere, dass die Klägerin damit
ihre Abschlussarbeiten erledigen wollte und nicht nur, wie sie ausführt, eine weitere Abmahnung
verhinderte.
Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin nach dem Diktatende der Klageschrift in Sachen Y. gegen X. jr.
Band und Diktiergerät per Post übersandte, belegt, dass die Klägerin innerlich mit der Kanzlei der
Beklagten und der Beklagten als Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Im Zeitpunkt der Übersendung stand
für die Klägerin nämlich fest, dass sie vorläufig bis zum 31.12.2001 arbeitsunfähig erkrankt war, so dass
die Arbeitsaufnahme eigentlich kurz nach den Weihnachtsfeiertagen und Neujahr zum Jahr 2002 zu
erwarten stand. Dann hätte es aber der Übersendung des Diktiergerätes nicht, sondern allenfalls des
Bandes bedurft.
Nach dem Vorstehenden kann die Klägerin kein Gehalt aus Annahmeverzugs-gesichtspunkten für den
Zeitraum 28.01.2002 bis 31.03.2002 verlangen, weil sie, was unabdingbare Voraussetzung für einen
derartigen Anspruch ist, nicht leistungsbereit gewesen ist.
Die weitergehende Berufung, die sich gegen den Zeugnis- und Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin
richtet, ist jedoch als unbegründet deshalb zurückzuweisen, weil das Arbeitsgericht zu Recht die
Ansprüche der Klägerin dahingehend behandelt hat und sich die Berufungskammer diesen Ausführungen
anschließt.
Nach dem Vorstehenden ist das Urteil des Arbeitsgerichtes teilweise abzuändern und die weitergehende
Berufung zurückzuweisen, was zur Folge hat, den Parteien je zur Hälfte die Kosten des gesamten
Verfahrens aufzuerlegen.
Angesichts der gesetzlichen Vorgaben in §§ 72 Abs. 2 ArbGG besteht keine Veranlassung, die Revision
an das Bundesarbeitsgericht zuzulassen.