Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 13.10.2010

LArbG Mainz: versetzung, verbundenes unternehmen, arbeitsort, ermessen, vertragsklausel, arbeitsgericht, betriebsrat, konzern, erfüllung, beschäftigungspflicht

LAG
Mainz
13.10.2010
7 Sa 286/10
Arbeitsvertragliche Versetzungsklausel
Aktenzeichen:
7 Sa 286/10
1 Ca 1743/09
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 13.10.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2009 Az.: 1 Ca
1743/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Versetzung.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2009 (dort S. 2 bis 7 = Bl. 144 bis 149 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, das er durch das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2009 nicht wirksam als
Werkstattleiter an den Standort W, Z versetzt worden ist,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Bedingungen am Einsatzort Y auch über den 06.09.2009 hinaus fortbesteht
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat mit Urteil vom 10.12.2009 (Bl. 143 ff. d.A.) die Klage insgesamt als
unbegründet abgewiesen und hierzu ausgeführt, die Zuweisung der Arbeitsstelle in Z für die Zeit ab dem
06.07.2009 sei durch die Beklagte rechtmäßig erfolgt.
Individualrechtliche Unwirksamkeitsgründe stünden der Versetzung nicht entgegen. Die Vertragsklausel
unter § 1 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages sei wirksam und verstoße insbesondere nicht gegen §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Sie sei nämlich nicht unklar oder unverständlich und benachteilige den Kläger
daher nicht unangemessen. Aufgrund des Geschäftsgegenstandes der Beklagten habe dem Kläger
bewusst sein müssen, dass er auch an einem anderen Ort außerhalb von Y eingesetzt werden könne;
eine vertragliche Festlegung des Arbeitsortes auf Y sei nicht erfolgt. Mithin habe der Kläger aufgrund der
arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel mit der Möglichkeit rechnen müssen, außerhalb von Y eingesetzt
zu werden.
Darüber hinaus enthalte die arbeitsvertragliche Klausel auch keine unangemessene Benachteiligung im
Sinne von § 307 Abs. 2 Ziffer 1 BGB, zumal sie nicht von dem wesentlichen Grundgedanken der
gesetzlichen Regelung in § 106 Satz 1 GewO abweiche. Vielmehr entspreche die Arbeitsvertragsklausel
der Regelung in § 106 Satz 1 GewO, da demnach das Direktionsrecht der Beklagten nur unter dem
Vorbehalt der Beachtung der Interessen des Klägers ausgeübt werden dürfe. Dies folge daraus, dass dem
Kläger eine andere Arbeitstätigkeit nur entsprechend seiner Fähigkeiten zugewiesen werden dürfe.
Die Zuweisung des Arbeitsplatzes am Standort Z, die vom Direktionsrecht der Beklagten gedeckt sei,
entspreche auch billigem Ermessen. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Arbeitsplatz des Klägers in
Y als Werkstattleiter ab dem 31.12.2008, aufgrund der Kündigung des Werkvertrages durch die X GmbH,
entfallen sei. Die Beklagte müsse den Kläger auch nicht am Standort Y in der Abteilung Heizung, Sanitär
weiterbeschäftigen. Die dortige Beschäftigung entspreche nicht den Fähigkeiten des Klägers, der von
Beruf Maschinenschlosser sei, und die Beklagte erhalte auch keine angemessene Gegenleistung für das
dort geschuldete Arbeitsentgelt. Trotz der Entfernung zwischen dem derzeitigen Arbeitsort des Klägers
und dem neuen Arbeitsplatz in Z (355 km) sei ihm zuzumuten, dort die Arbeit aufzunehmen, da er seinen
Wohnsitz nach Z verlegen oder einen Zweitwohnsitz dort begründen könne.
Im Übrigen sei das Vorgehen des Klägers rechtsmissbräuchlich, da er in dem vorausgegangenen
Kündigungsschutzverfahren darauf hingewiesen habe, dass ihn die Beklagte in Z einsetzen könne.
Schließlich sei die Maßnahme auch nicht aus betriebsverfassungsrechtlichen Gründen unwirksam.
Nachdem die Beklagte den Betriebsrat mit Schreiben vom 19.05.2009 um Zustimmung zu der
beabsichtigten Versetzung des Klägers gebeten habe, habe der Betriebsrat nicht innerhalb der Frist von
einer Woche gemäß § 99 Abs 3 BetrVG die Zustimmung verweigert. Soweit er seine Zustimmung in dem
Schreiben vom 19.05.2009 an die Erfüllung einer Voraussetzung geknüpft habe, schließe dies die
Fiktionswirkung des § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG nicht aus.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf S. 7 ff. des
Urteils vom 10.12.2009 (= Bl. 149 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 05.05.2010 zugestellt worden ist hat am
04.06.2010 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 04.08.2010 sein
Rechtsmittel begründet nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 05.08.2010 verlängert worden
war.
Der Kläger macht geltend,
§ 1 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 09.12.2002 sei rechtsunwirksam, soweit die Klausel eine
Versetzung des Klägers "innerhalb des Betriebes oder in einem verbundenen Unternehmen " zulasse. Mit
dieser Regelung behalte sich die Beklagte letztlich eine weltweite Versetzung des Klägers vor; hierin liege
eine unangemessene Benachteiligung.
Eine ebensolche Benachteiligung folge aus der unklaren und unverständlichen Formulierung der
Arbeitsvertragsklausel. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei der Kläger bereits
dreizehn Jahre bei der Beklagten beschäftigt gewesen ohne dass es für ihn ein Anzeichen dafür gegeben
habe, dass die Beklagte auch Instandhaltungsaufträge außerhalb von Y ausführen werde. Durch die
Formulierung "in einem verbundenen Unternehmen" werde auch die Möglichkeit einer konzernweiten
Versetzung zu einem anderen Arbeitgeber eröffnet. Zumindest folge dies aus der hier zugrunde zu
legenden arbeitnehmerfeindlichsten Auslegung der Regelung.
Aufgrund des langjährigen vorbehaltlosen Einsatzes des Klägers in Y und der Tatsache, dass die
Beklagte zunächst keine Kundenbeziehungen außerhalb von Y gehabt habe, sei davon auszugehen,
dass sich die Arbeitspflicht des Klägers ausschließlich auf diesen Standort konkretisiert habe.
Hinzu komme, dass der Betrieb "W GmbH & Co Betriebs GmbH" ein Auftraggeber der Beklagten sei und
somit nicht als "verbundenes Unternehmen" behandelt werden könne. Denn verbundene Unternehmen
würden einen gemeinsamen Konzern bilden; dies sei aber bei dem Z Unternehmen und der Beklagten
nicht der Fall.
Die arbeitsvertragliche Versetzungsklausel entspreche auch nicht der Regelung des § 106 Satz 1 GewO.
Denn mit dieser gesetzlichen Regelung sei es nicht vereinbar, dass ein Arbeitnehmer außerhalb des
Unternehmens seines Arbeitgebers eingesetzt werden könne.
Zudem sei die Vertragsklausel auch dahingehend auslegungsfähig, dass dem Kläger eine
geringerwertige Tätigkeit zugewiesen werden könne. Denn die Klausel enthalte keine Einschränkung
dahingehend, dass dem Kläger nur eine andere gleichwertige Tätigkeit zugewiesen werden dürfe. Wegen
des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei es unzulässig, dass das Gericht den
Versetzungsvorbehalt mit dem Inhalt aufrecht erhalte, dass lediglich eine gleichwertige Tätigkeit
zugewiesen werden dürfe.
Wenn denn eine Tätigkeit des Klägers nur noch in Z möglich sei, was bestritten werde, müsse die
Beklagte im Wege der Änderungskündigung vorgehen. Eine Versetzungsmöglichkeit bestehe nicht.
Das Vorgehen des Klägers sei im Übrigen auch nicht rechtsmissbräuchlich. Er habe in dem
vorausgegangenen Kündigungsschutzprozess lediglich darauf hingewiesen, dass sich die Beklagte durch
die Einräumung eines weiteren Direktionsrechts im Kündigungsfall selbst binde. Ein unwirksam
erweitertes Direktionsrecht führe im Rahmen der Sozialauswahl dazu, dass der Arbeitgeber die
Sozialauswahl ausdehnen müsse. Ansonsten hätte er keinerlei Nachteile aus der Vereinbarung von
unwirksamen Versetzungsrechten. Schließlich hätte dem Kläger auch vor Ausspruch der
Beendigungskündigung ein konkretes Angebot zur Aufnahme einer Beschäftigung in Z im Rahmen einer
Änderungskündigung gemacht werden müssen. Ein solches konkretes Angebot sei aber nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze des Klägers vom
03.08.2010 (vgl. Bl. 170 ff. d.A.) und 12.10.2010 (vgl. Bl. 189 ff. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 10.12.2009 - 1 Ca 1743/09 - abzuändern und
festzustellen, dass der Kläger durch das Schreiben der Beklagten vom 03.06.2009 nicht wirksam als
Werkstattleiter an den Standort W GmbH & Co Betriebs GmbH, Z, versetzt worden ist,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis zu den bisherigen
arbeitsvertraglichen Bedingungen am Einsatzort Y auch über den 06.07.2009 hinaus fortbesteht.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus,
der Kläger verhalte sich rechtsmissbräuchlich, wenn er sich gegen die Rechtswirksamkeit der Versetzung
wende. In dem vorausgegangenen Kündigungsschutzverfahren habe er auf Nachfrage des Vorsitzenden
Richters erklärt, dass er den Arbeitsplatz in Z annehme, falls ihm dieser angeboten werde. Auch
gegenüber dem Kammervorsitzenden des Arbeitsgerichts im vorliegenden Rechtsstreit habe er in der
Kammerverhandlung ausgeführt, er werde nach Z gehen.
Die Beklagte sei im Übrigen, aufgrund der arbeitsvertraglichen Versetzungsklausel befugt gewesen, dem
Kläger den neuen Arbeitsplatz in Z zuzuweisen. Im schriftlichen Arbeitsvertrag sei nämlich ein bestimmter
Arbeitsort nicht vereinbart und die Arbeitspflicht des Klägers habe sich auch nicht auf den Standort Y
konkretisiert. Hierfür genüge nicht allein der bloße Zeitablauf.
Darüber hinaus entspreche die Versetzung des Klägers nach Z billigem Ermessen. Entscheidend sei
insoweit, dass die Instandhaltungsabteilung der Beklagten am Standort Y zum 31.12.2008 stillgelegt
worden sei, so dass der Kläger dort nicht weiter beschäftigt werden könne.
Die arbeitsvertragliche Versetzungsregelung halte auch einer Inhaltskontrolle nach § 305 ff. BGB stand.
Insbesondere sei die Versetzungsklausel für den Kläger nicht unklar gewesen, da er bei Abschluss des
schriftlichen Arbeitsvertrages gewusst habe, welchen Betriebszweck die Beklagte verfolge, also dass sie
an auswärtigen Standorten Instandhaltungsaufträge erfülle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 17.08.2010 (vgl. Bl. 182 ff. d.A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Beide Feststellungsanträge, die der Kläger mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt, bleiben auch im
zweitinstanzlichen Verfahren ohne Erfolg, da die Versetzung des Klägers an den neuen Arbeitsort in Z für
die Zeit ab dem 03.06.2009 rechtsfehlerfrei erfolgte und sich daher die arbeitsvertraglichen Bedingungen
hinsichtlich seines Einsatzortes geändert haben.
Dies hat bereits das Arbeitsgericht Ludwigshafen in dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden. Auf
die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe wird - soweit sie nicht ein rechtsmissbräuchliches Verhalten
des Klägers betreffen - vollumfänglich Bezug genommen. Dort ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen,
dass die Beklagte, kraft der Vereinbarung unter § 1 Abs. 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
09.12.2002 befugt war, den Kläger in Ausübung ihres Direktionsrechtes nach Z zu versetzen. Die
hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers sind unbegründet; hierzu im Einzelnen:
1.
nicht entgegen. Unabhängig davon, dass in dem schriftlichen Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort
nicht vorgesehen ist, hatte sich zum Zeitpunkt der Versetzung die Beschäftigungspflicht der Beklagten,
trotz des lang dauernden Einsatzes des Klägers bei der X in Y, nicht auf diesen Arbeitsort konkretisiert.
Dem stand entgegen, dass der Kläger am 09.12.2002, also vor der streiten Versetzung, den schriftlichen
Arbeitsvertrag in Kenntnis des Geschäftszwecks der Beklagten unterzeichnete. Hierbei vereinbarte er
unter § 1 Abs. 3, das ihm bei einem verbundenen Unternehmen eine andere Tätigkeit zugewiesen werden
könne. Geschäftszweck der Beklagten ist die Erfüllung von Werkverträgen durch Instandhaltungsarbeiten
im Betrieb und am Standort des Werkauftraggebers. Mithin war für den Kläger, dem dieser
Geschäftszweck bei der Vertragsunterzeichnung bekannt war, klar, dass er zukünftig bei den durch
Werkvertrag der Beklagten verbundenen Unternehmen eingesetzt werden konnte. Durch seine
Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag vom 09.12.2002 hat er sich hiermit einverstanden erklärt, so dass
spätestens ab diesem Zeitpunkt eine etwaige Konkretisierung der Beschäftigungspflicht auf Y aufgehoben
wurde.
2.
einem Konzernverband handelt, war nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont eines objektiven
Dritten, der anstelle des Klägers den Vertrag unterzeichnet und im Besitz des Kenntnisstandes des
Klägers ist, ausgeschlossen. Aufgrund des Geschäftszweckes der Beklagten und des Fehlens jeglicher
Anhaltspunkte für den Einsatz in einem Konzern konnten mit dem Begriff "verbundene Unternehmen"
allein die Werkauftraggeber der Beklagten gemeint sein.
3.
Kontrolle stand.
a) Die Vertragsklausel enthält keine unangemessene Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1
BGB. Eine vorformulierte arbeitsvertragliche Versetzungsklausel, die materiell der Regelung in § 106 Satz
1 GewO entspricht, unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl.
BAG, Urt. v. 13.04.2010 - 9 AZR 36/09 = BB 2010, 2432).
Im vorliegenden Fall entspricht die verwendete Versetzungsklausel materiell der Regelung in § 106 Satz 1
GewO. Nach dieser gesetzlichen Regelung kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung
nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den
Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder
gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn
die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen
berücksichtigt worden sind (vgl. BAG a.a.O.). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall unter § 1 Abs. 3
des schriftlichen Anstellungsvertrages nicht nur ein einseitiges Recht der Beklagten zur Versetzung des
Klägers geregelt, sondern darüber hinaus auch, dass die Beklagte dabei darauf achten muss, dass die
neue Tätigkeit den Fähigkeiten des Klägers entspricht und gleich bezahlt wird. Hierdurch wird den
Interessen des Klägers in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch § 106 Satz 1 GewO. Soweit der
Kläger in diesem Zusammenhang bemängelt, dass in der Versetzungsklausel nicht von einer
gleichwertigen Tätigkeit, die ihm zugewiesen werden könne, die Rede sei, verkennt er, dass aus den
übrigen Formulierungen die Gleichwertigkeit der neu zugewiesenen Tätigkeit sichergestellt ist. Denn
wenn der Kläger an der neuen Arbeitsstelle die gleiche Bezahlung erhält und ihm lediglich eine Tätigkeit
zugewiesen werden kann, die seinen individuellen Fähigkeiten entspricht, erscheint es ausgeschlossen,
dass diese neue Tätigkeit der früheren letztlich nicht gleichwertig ist.
b) Die vertragliche Versetzungsklausel enthält auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne von
§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Hiernach ist es zunächst nicht notwendig, den zulässigen Entfernungsradius in
die Versetzungsklausel aufzunehmen. § 106 GewO sowie entsprechende Versetzungsklauseln tragen
dem im Arbeitsrecht bestehenden spezifischen Anpassungs- und Flexibilisierungsbedürfnis Rechnung.
Festlegungen durch Vorgaben hinsichtlich der Regionen und des Entfernungsradius, um dem
Arbeitnehmer Klarheit zu verschaffen innerhalb welcher Grenzen der Arbeitgeber von seiner örtlichen
Versetzungsbefugnis Gebrauch machen will, sind wünschenswert, jedoch nicht zwingend zur Vermeidung
einer unangemessenen Benachteiligung im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Urt. des BAG v.
13.04.2010, a.a.O.).
Darüber hinaus enthält die Klausel unter § 1 Abs. 3 des Arbeitsvertrages auch keine unangemessene
Benachteiligung wegen einer unklaren oder unverständlichen Formulierung. Vielmehr gab es - wie oben
bereits ausgeführt - angesichts des Kenntnisstandes des Klägers als Vertragsunterzeichner und des
Geschäftszwecks der Beklagten nicht die Möglichkeit, die Klausel dahingehend misszuverstehen, dass
der Kläger bei anderen Unternehmen eines Konzerns eingesetzt werden solle.
4.
Ermessen im Sinn von § 106 Satz 1 GewO entspricht, bedurfte es für die Zuweisung der Tätigkeit des
Klägers in Z auch nicht einer Änderungskündigung.
Mithin kann dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers im vorausgegangenen
Kündigungsschutzprozess in Widerspruch steht zu seinem Verlangen im vorliegenden
Versetzungsrechtsstreit und damit rechtsmissbräuchlich ist. Bereits aufgrund der oben dargestellten
Rechtslage erweist sich die Versetzung vielmehr als rechtsfehlerfrei.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Beachtung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich
begründeten Anlass.