Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.12.2008

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LAG
Mainz
02.12.2008
7 Ta 191/08
Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung
Aktenzeichen:
7 Ta 191/08
3 Ca 1373/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 02.12.2008
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom
11.09.2008, Az.: 3 Ca 1373/08 abgeändert und der Klägerin für die erste Instanz mit Wirkung ab dem
28.07.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D zu den
Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwaltes mit der Maßgabe
bewilligt, dass keine Ratenzahlungen an die Staatskasse zu erbringen sind.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.115,60 EUR brutto nebst Zinsen gegen die
Beklagten eingereicht; des Weiteren hat sie die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis der
Parteien nicht beendet ist und zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. In der Klageschrift hat sie des
Weiteren beantragt, ihr unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dr. D, C-Stadt Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Die Zahlungsklage ist am 21.08.2008 auf die Leistung von Arbeitsvergütung für die Monate
Juli und August 2008 in Höhe von 1.115,60 EUR brutto bzw. 1.260,00 EUR brutto erweitert worden. Am
26.08.2008 hat die Klägerin beim Arbeitsgericht eine Erklärung über ihre persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht, in der neben Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe
von cirka 1.100,00 EUR brutto monatlich auch der Bezug von Arbeitslosengeld II in Höhe von 522,00 EUR
monatlich angegeben worden war; daneben wies die Klägerin in dieser Erklärung den Bezug von
Kindergeld in Höhe von monatlich 154,00 EUR und Einnahmen des Ehegatten in Höhe von 300,00 EUR
brutto monatlich aus. Mit Teilversäumnisurteil vom 26.08.2008 sind die Beklagten als Gesamtschuldner
verurteilt worden, an die Klägerin die Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2008 in Höhe von 1.115,60
EUR brutto nebst Zinsen zu zahlen. In dem Teilversäumnisurteil ist auch festgestellt worden, dass das
Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet worden ist. Am 09.09.2008 haben die Parteien sodann einen
Vergleich geschlossen, wonach die Beklagten an die Klägerin für den Juli 2008 sowie den August 2008
jeweils 1.260,00 EUR brutto zahlen.
Mit Beschluss vom 11.09.2008 hat das Arbeitsgericht Mainz der Klägerin für das erstinstanzliche
Verfahren mit Wirkung vom 28.07.2008 Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung von Herrn
Rechtsanwalt Dr. D zu den Bedingungen eines im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen
Rechtsanwalts bewilligt. Diese Bewilligung ist mit der Maßgabe erfolgt, dass die Klägerin aus ihrem
Einkommen monatliche Teilbeträge von 115,00 EUR ab dem 01.10.2008 zu zahlen hat. Zur Begründung
dieser Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen auf die Einkommensverhältnisse, welche die
Klägerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 11.08.2008
angegeben hat, verwiesen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dem die Prozesskostenhilfeentscheidung des Arbeitsgerichts
am 17.09.2008 zugestellt worden ist, hat am 29.09.2008 sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt,
der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Raten zu bewilligen.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin macht zur Begründung des Rechtsmittels geltend,
die Klägerin habe seit 01.07.2008 Leistungen vom Jobcenter für Arbeitsmarktintegration bezogen, jedoch
nicht kumulativ zum eingeklagten Arbeitsentgelt, sondern alternativ. Im Zeitpunkt der Beantragung von
Prozesskostenhilfe habe die Klägerin kein Arbeitsentgelt erhalten.
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin daraufhin unter Fristsetzung bis zum 09.10.2008 aufgegeben,
darzulegen und glaubhaft zu machen, inwieweit ihre bisherigen Angaben aus der Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Korrektur bedürfen. Nachdem innerhalb der gesetzten
Frist keine weiteren Angaben durch die Klägerin bzw. deren Prozessbevollmächtigten erfolgt sind, hat das
Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schriftsatz vom 10.10.2008 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ergänzend ausgeführt,
während des Zeitraumes vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 habe die Klägerin ausschließlich Leistungen
des Jobcenters (Hartz IV) bezogen. Sie habe zwar für den gleichen Zeitraum Arbeitsentgeltansprüche
gegen die Beklagten, welche aber bislang noch nicht erfüllt worden seien.
Mit Schreiben vom 22.10.2008 hat die Klägerin persönlich ihre Einkommensverhältnisse während der Zeit
vom Mai 2008 bis Oktober 2008 dargelegt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens
verwiesen.
Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Satz 2, 567 ff. ZPO zulässig.
Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch begründet, da unter Beachtung von § 115 ZPO kein von der
Klägerin einzusetzendes Einkommen verblieb, so dass auch keine Ratenzahlungen festzusetzen war.
Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Beschluss vom 11.09.2008, ausgehend von den damals
vorliegenden Angaben der Klägerin, eine Ratenzahlung in Höhe von 115,00 EUR monatlich ab dem
01.10.2008 angeordnet, ohne dass dies, unter Zugrundelegung der damaligen Sachlage, zu beanstanden
wäre. Im Beschwerdeverfahren ist jedoch auch nachträglich mitgeteilter Sachverhalt zu berücksichtigen,
was vorliegend dazu führt, dass die Anordnung der Ratenzahlung vom Beschwerdegericht aufzuheben
war. Der während des Beschwerdeverfahrens bekannt gewordene neue Sachverhalt ergibt sich allerdings
nicht aus der Beschwerdebegründung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin und dessen
ergänzendem Schriftsatz vom 10.10.2008; vielmehr sind die Angaben in diesen beiden Schriftsätzen
offenbar unvollständig und teilweise auch widersprüchlich. Die Klägerin hat aber in einem
handschriftlichen Schreiben vom 22.10.2008 ihre Einkommensverhältnisse nachvollziehbar und plausibel
dargestellt, so dass aufgrund des Inhaltes dieses Schreibens vom Fehlen eines im Sinne von § 115 ZPO
einzusetzenden Einkommens auszugehen war.
Die Klägerin hat nämlich folgendes berücksichtigungsfähige Einkommen im Sinne von § 115 ZPO
während der Zeit von der Klageerhebung bis zur Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichtes
(28.07.2008 bis 11.09.2008) erzielt: Im Monat August 91,30 EUR als Leistung zur Sicherung des
Lebensunterhalts, welche das Jobcenter für Arbeitsmarktintegration laut dem Bescheid vom 17.05.2008
erbracht hat. Für den Monat September 2008 weitere 91,30 EUR brutto aus dem gleichen Rechtsgrund;
hinzuzurechnen sind 77,65 EUR, da sich der Gesamtbetrag der Bedarfsgemeinschaft, in welcher die
Klägerin lebt, ab dem Monat September 2008 auf 600,00 EUR erhöht hat. Die Differenz zwischen dem an
Klägerin lebt, ab dem Monat September 2008 auf 600,00 EUR erhöht hat. Die Differenz zwischen dem an
die Bedarfsgemeinschaft bisher geleisteten Betrag von 522,35 EUR und 600,00 EUR, also insgesamt ein
Betrag von 77,65 EUR wurde vollständig als weiteres Einkommen der Klägerin berücksichtigt, da insoweit
ein Bescheid des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration nicht vorgelegt wurde und mithin nicht erkennbar
ist, wie der Differenzbetrag auf die einzelnen Personen der Bedarfsgemeinschaft verteilt worden ist.
Als weiteres Einkommen erhielt die Klägerin während der Prozesszeit, laut ihren Angaben aus dem
Schreiben vom 22.10.2008 einen Vorschuss des Jobcenters für Arbeitsmarktintegration in Höhe von
1.250,00 EUR; diese Leistung erfolgte im August 2008. Da die Klägerin generell neben dem Arbeitslohn
Leistungen nach Hartz IV bezog, ist davon auszugehen, dass diese Leistung des Jobcenters erfolgte, weil
die Klägerin zumindest ab Juni 2008 bis August 2008 keinerlei Arbeitsentgeltzahlungen von ihren
Arbeitgebern erhielt. Die Klägerin konnte diesen Vorschuss zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der
Bedarfsgemeinschaft für die Monate August 2008 bis Oktober 2008 verwenden, so dass monatlich ein
Einkommen von 416,66 EUR (1.250,00 : 3 Monate) entstand. Soweit die Klägerin zudem im September
2008 von den Beklagten eine Nettozahlung auf Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 800,00 EUR in bar
erhielt, wirkte sich dies nicht einkommenserhöhend aus, da die Klägerin nachvollziehbar dargelegt hat,
dass sie diese 800,00 EUR im Hinblick auf den Vorschuss von 1.250,00 EUR an das Jobcenter
zurückzahlen muss. Des Weiteren wirkte sich auch eine Zahlung von Urlaubsvergütung aus dem Monat
Mai 2008, die durch den früheren Arbeitgeber der Klägerin Herrn Z erbracht wurde, nicht
einkommenserhöhend aus, da auch diese Leistung in monatlichen Raten von 70,00 EUR ab dem Monat
September 2008 an das Jobcenter zurückzuzahlen ist. Diese Einkommenssituation ergibt für die Monate
August und September 2008 ein Einkommen der Klägerin in Höhe von 546,78 EUR (91,30 EUR + 91,30
EUR = 182,60 EUR + 77,65 EUR = 260,25 EUR : 2 = 130,12 EUR + 416,66 EUR).
Dem festgestellten Einkommen stehen Freibeträge in Höhe von insgesamt 677,78 EUR gegenüber.
Dieser Gesamtbetrag resultiert aus einem Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO in Höhe von
174,00 EUR, dem Freibetrag der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 382,00 EUR,
einem Freibetrag für den Ehegatten der Partei nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO in Höhe von 8,78
EUR (eigenes Einkommen laut der Erklärung der Klägerin vom 11.08.2008 in Höhe von 300,00 EUR +
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes laut Bescheid des Jobcenters für
Arbeitsmarktintegration vom 17.05.2008 in Höhe von 73,72 EUR; dieses Einkommen des Ehegatten war
von dem Freibetrag in Höhe von 382,00 EUR gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO in Abzug zu bringen) und
ein Freibetrag für das erste Kind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in Höhe von 113,00 EUR
(Freibetrag in Höhe von 267,00 EUR war um die Kindergeldleistung in Höhe von 154,00 EUR monatlich
zu kürzen).
Somit überstieg der Gesamtfreibetrag den Betrag des durchschnittlichen Monatseinkommens der
Klägerin, so dass die Anordnung der Ratenzahlung aufzuheben war.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einem gesetzlich begründeten Anlass.