Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2008
LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, datum
LAG
Mainz
22.12.2008
8 Ta 221/08
Aufhebung der PKH-Bewilligung.
Aktenzeichen:
8 Ta 221/08
7 Ca 311/07
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 22.12.2008
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige
Kammern Neuwied - vom 21.08.2008, Az: 7 Ca 311/07, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und vorliegende insgesamt zulässige sofortige Beschwerde
des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die dem Kläger mit Beschluss vom
05.04.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 nicht abgegeben hat. Nach der letztgenannten Bestimmung hat
sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung ihrer persönlichen
und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Vorliegend wurde der Kläger mehrfach von Seiten des Gerichts, zuletzt mit Fristsetzung bis zum
15.08.2008 aufgefordert, sich darüber zu erklären, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dieser Aufforderung ist der Kläger nicht
nachgekommen. Zwar hat er bei Einlegung seiner sofortigen Beschwerde einen ausgefüllten Vordruck
bezüglich seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Die betreffende Erklärung
beinhaltet jedoch, worauf bereits das Arbeitsgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend
abgestellt hat, keine Angaben über sein Einkommen. Letztlich hat der Kläger die erforderlichen Angaben
trotz der Aufforderung des Gerichts vom 01.10.2008 bis dato nicht nachgeholt. Insgesamt lässt sich dem
Vorbringen des Klägers nicht entnehmen, ob und ggf. in welchem Umfang eine Änderung seiner
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Die Bewilligung der PKH war daher nach
§§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO aufzuheben.
Die sofortige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.