Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.10.2004

LArbG Mainz: vergleich, qualifiziertes arbeitszeugnis, ordentliche kündigung, arbeitsgericht, beendigung, berufsausübungsfreiheit, lebensversicherung, anmerkung, erfüllung, gerichtsorganisation

LAG
Mainz
25.10.2004
9 Ta 208/04
Keine Erhöhung des Gegenstandswertes durch mitverglichene, aber unstreitige Forderungen
Aktenzeichen:
9 Ta 208/04
7 Ca 1650/04
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 19.10.2004
Tenor:
1.
Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 02.08.2004, Az.: 7 Ca 1650/04 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Gründe:
I.
Der Kläger war seit dem 02.03.1998 bei der Beklagten als Einrichter in der CNC-Abteilung mit einer
Wochenarbeitszeit von 37,5 Stunden gegen Zahlung eines Stundenlohnes in Höhe von 12,08 EUR brutto
beschäftigt.
Mit Schreiben vom 09.06.2004 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise
ordentlich. Der Kläger hat daraufhin beim Arbeitsgericht Ludwigshafen Klage erhoben und beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 09.06.2004 -
dem Kläger zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist,
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche
Kündigung vom 09.06.2004 - zugegangen am 09.06.2004 - nicht aufgelöst worden ist.
Der anschließende Rechtsstreit ist in der Güteverhandlung vom 14.07.2004 durch folgenden gerichtlich
protokollierten Vergleich beendet worden:
"Vergleich:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher,
arbeitgeberseitiger Kündigung vom 09.06.2004 zum 31.08.2004 sein Ende finden wird.
2. Bis zu diesem Zeitpunkt wird das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abgerechnet und der sich daraus
ergebende Nettobetrag an den Kläger ausbezahlt.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt unter
Anrechnung von Urlaubsansprüchen und sonstigem Zeitguthaben von der Arbeitsleistung freigestellt
bleibt.
4. Für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger in entsprechender
Anwendung der §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG einen Betrag von 2.500,00 EUR brutto/netto.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Lebensversicherung mit der Versicherungs-Nr.: mit
dem derzeitigen Einzahlungsstand auf den Kläger übertragen wird.
6. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis.
7. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung dieses Vergleichs sämtliche geldwerten
Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis und anlässlich seiner Beendigung - seien sie derzeit bekannt
oder unbekannt - erledigt sind."
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat das Arbeitsgericht anschließend den
Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit des Beklagtenvertreters festgesetzt. Dabei hat es mit
Beschluss vom 02.08.2004 für Verfahren und Vergleich einen Betrag in Höhe von 6.000,00 EUR in Ansatz
gebracht. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein
Vierteljahresverdienst des Klägers sei gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG nicht nur für das Verfahren,
sondern auch für den Vergleich zu berücksichtigen gewesen, zumal die in den Vergleichstext
aufgenommenen, über die Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausgehenden
Ansprüche sich nicht werterhöhend ausgewirkt hätten, da diese unstreitig gewesen seien. Der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten, dem der Wertbeschluss des Arbeitsgerichtes am 05.08.2004
zugestimmt worden ist, hat gegen diese Entscheidung am 06.08.2004 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Beklagtenvertreter macht geltend,
zur Begründung seines Rechtsbehelfes sei auf den Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom
04.02.2003 (Az.: 2 AZB 18/02) zu verweisen. Diese Entscheidung setze gedanklich voraus, dass
"mitverglichenen" Streitgegenständen ein Gegenstandswert zukomme, da sich das Bundesarbeitgericht
sonst nicht mit Gebühren für die mitverglichenen Streitgegenstände hätte befassen müssen.
Die Versagung eines Gegenstandswertes für "mitverglichene" Streitgegenstände bedeute einen Eingriff in
die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes, da dieser kostenlos unter Verstoß gegen das
Gebührenverzichtsverbot diese Angelegenheiten bearbeiten müsse.
Über Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleiches sei in der Verhandlung diskutiert worden. Über die Frage des
wohlwollenden qualifizierten Arbeitszeugnisses sei "vor der Tür" gesprochen worden.
Die in dem gerichtlichen Vergleich getroffene Freistellungsvereinbarung sei bei der Wertfestsetzung mit
einem Einzelwert in Höhe von 2,5 Monatsgehältern zu berücksichtigen.
Dass im vorliegenden Fall ein erhöhter Gegenstandswert für den Vergleich anzusetzen gewesen sei,
ergebe sich im Übrigen auch aus einer gesetzgeberischen Entscheidung im RVG. In der Anmerkung Abs.
3 zu Nr. 3104 VV sei das Entstehen einer Terminsgebühr für den Fall ausgeschlossen, dass nicht
anhängige Ansprüche in dem Verfahren verglichen würden, wenn sich die Tätigkeit darauf beschränkt,
den Vergleich zu Protokoll zu geben. Auch diese Regelung setze gedanklich die Entscheidung des
Gesetzgebers voraus, dass nicht anhängigen Ansprüchen, welche in einem Vergleich zu Protokoll
gegeben würden, ein Gegenstandswert zuzuordnen sei, da es sonst nicht zur Frage des Ausfalls von
Gebühren kommen könne.
Für den Fall, dass der Beschwerde nicht stattgegeben werde, werde beantragt, die Rechtsbeschwerde
zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz des
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.08.2004 in Verbindung mit dem Schriftsatz vom
22.07.2004 nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere
auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff. ZPO, 10
Abs. 3 BRAGO zwar zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat in seinem angefochtenen Beschluss den Gegenstandswert für den
Vergleich zu Recht gemäß § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG in Höhe eines Vierteljahresverdienstes des Klägers
festgesetzt. Gegenstand des gerichtlichen Vergleiches vom 14.07.2004 war der Rechtsstreit um die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses; weitere werterhöhende Regelungen enthielt der Vergleich nicht.
1.
Bei der unter Ziffer 3 des Vergleiches getroffenen Freistellungsvereinbarung handelt es sich um eine
bloße Modalität der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie ist mithin durch den für den
Beendigungsstreit in Ansatz gebrachten Vierteljahresverdienst bereits berücksichtigt.
2.
Die Übertragung der Lebensversicherung (Ziffer 5 des Vergleiches) sowie die Erteilung eines
wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnisses (Ziffer 6 des Vergleiches) sind als Ansprüche des Klägers
lediglich deklaratorisch in den Vergleich aufgenommen worden. Es gibt nämlich keine hinreichenden
tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass über diese Ansprüche zwischen den Parteien Streit bestand; mithin
war die Aufnahme dieser Punkte auch nicht konstitutiv für den gerichtlichen Vergleich.
Ein Vergleichsmehrwert kann sich nur ergeben, wenn über die im Vergleichstext zusätzlich enthaltenen
Punkte zuvor zumindest außergerichtlich gestritten wurde oder sich der Arbeitgeber mit der Erfüllung von
im Vergleich protokollierten Verpflichtungen bei Vergleichsschluss in Verzug befunden hat (vgl. Beschluss
der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichtes Rheinland-Pfalz vom 16.05.2004, Az.: 10 Ta 111/04). Ein
Vergleich setzt nämlich gemäß § 779 Abs. 1 BGB, also Kraft gesetzlicher Definition, voraus, dass ein Streit
oder eine Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens
bereinigt werden muss. Vorliegend ist aber nicht ersichtlich, dass der Anspruch auf Übertragung des
Versicherungsvertrages und der Zeugnisanspruch des Klägers ungewiss oder streitig waren.
a) Soweit demgegenüber der Beschwerdeführer darauf hinweist, über Ziffer 5 des Vergleiches sei in der
Verhandlung diskutiert und über den Zeugnisanspruch sei "vor der Tür" gesprochen worden, ergibt sich
hieraus nicht, dass Streit oder Ungewissheit über die protokollierten Ansprüche bestand. Der Inhalt der
von dem Beklagtenvertreter erwähnten Erörterungen wurde nämlich nicht vorgetragen und - soweit eine
Diskussion im Sitzungssaal erfolgte - ist deren Inhalt auch dem Sitzungsprotokoll nicht zu entnehmen.
b) Dem vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.02.2004 (Az.: 2
AZB 18/02) ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass auch unstreitige Ansprüche, die protokolliert
werden, werterhöhend wirken. Nach dieser Rechtsprechung sind Streitgegenstände, die "mitverglichen"
werden, als "anhängig" im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO zu behandeln und mithin mit einer 15/10
Vergleichsgebühr zu vergüten, wenn sie nicht Gegenstand einer Klage oder eines
Prozesskostenhilfeantrages gewesen sind. Das Bundesarbeitsgericht hat hier den Begriff der
Anhängigkeit eines mitverglichenen Gegenstandes klargestellt, wobei aus der Begründung des
Beschlusses deutlich wird, dass auch das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, einem "mitverglichenen"
Gegenstand müsse ein Streit vorausgegangen sein. So führt das Bundesarbeitsgericht unter anderem
aus: "Häufig sind auch "mitverglichene" Ansprüche … abhängig vom Ausgang des anhängig gewordenen
Teils des Streits, so dass mit der Einigung über jenen Teil der Streit über diesen so gut wie erledigt ist. …
Schließlich wird das Gericht durch die Erledigung von bis dahin nicht anhängigen Streitpunkten auch
dann entlastet, wenn der Vorsitzende einen zusätzlichen Schlichtungsaufwand betreibt. Denn mit einer
ansonsten möglicherweise erfolgenden gesonderten klagweisen Geltendmachung der zusätzlichen
Streitgegenstände würden nicht nur der Vorsitzende, sondern auch die Gerichtsorganisation in Anspruch
genommen."
Der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts stützt mithin die Auffassung des Beschwerdeführers nicht,
sondern allein jene des Arbeitsgerichtes.
c) Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wird durch die hier vertretene Auffassung die
Berufsausübungsfreiheit von Rechtsanwälten nicht verfassungswidrig eingeschränkt. Ein Rechtsanwalt ist
nämlich keineswegs gezwungen, bei der Protokollierung unstreitiger Ansprüche unentgeltlich tätig zu
werden. Soweit kein Streit besteht, gibt es vielmehr von vornherein keinen Anlass für anwaltliches
Tätigwerden; es fehlt mithin an jeglichem Protokollierungsinteresse. Wo aber keine Anwaltstätigkeit
geboten ist, besteht auch kein Anlass für eine Anwaltsvergütung. Eine unzulässige Einschränkung der
Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwaltes ist in einem solchen Fall nicht erkennbar.
d) Auch aus der Anmerkung Abs. 3 zu Nr. 3104 VV zum RVG folgt nichts anderes. Nach dieser
Regelung entsteht die Terminsgebühr nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder
mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu geben. Eine Einigung setzt aber voraus,
dass zuvor Uneinigkeit bestand. Der gesetzlichen Neuregelung im RVG ist mithin keinerlei Hinweis darauf
zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zwischen streitigen und unstreitigen Ansprüchen - entgegen § 779
Abs. 1 BGB - nicht mehr differenzieren will. Ein eigener Gegenstandswert für nicht anhängige Ansprüche
kann dementsprechend nur in Ansatz gebracht werden, wenn diese konstitutiv für einen Vergleich
geworden sind.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Gegen die vorliegende Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben. Soweit der Beschwerdeführer
ausdrücklich beantragt hat, im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtsbeschwerde zuzulassen,
übersieht er, dass nach §§ 10 Abs. 3 Satz 5 BRAGO, 25 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, 5 Abs. 2 S. 3 GKG a.F.
ein entsprechendes Rechtsmittel nicht statthaft ist (vgl. BAG, Beschl. v. 17.03.2003, Az.: 2 AZB 21/02 = AP
Nr. 3 zu § 78 ArbGG 1979 n.F.; Beschl. v. 04.08.2004, Az.: 3 AZB 15/04 = juris).