Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, zustellung, datum, quelle, beschwerdekammer, verkündung, kündigungsschutz, zugang

LAG
Mainz
28.05.2010
1 Ta 94/10
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Frist der sofortigen Beschwerde
Aktenzeichen:
1 Ta 94/10
11 Ca 1494/08
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Beschluss vom 28.05.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied- vom 28.12.2009 - 11 Ca 1494/08 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied- hat dem Kläger für die von ihm betriebene
Kündigungsschutz- und Zahlungsklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner
Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat der zuständige Rechtspfleger den Kläger mehrfach aufgefordert,
mitzuteilen, ob sich zwischenzeitlich eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
ergeben habe. Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 28.12.2009, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt
am 30.12.2009, aufgehoben.
Mit am 17.02.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger gegen diese Entscheidung
Beschwerde eingelegt und erklärt, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätten sich eher
verschlechtert. Der Erklärung hatte der Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse, allerdings ohne Datum, sowie einen Kontoauszug von Mitte Februar 2010 und
Gehaltsabrechnungen von Februar bis Oktober 2009 beigefügt. Das Arbeitsgericht hat den Kläger
daraufhin aufgefordert, weitere im Einzelnen bezeichnete Belege zu seinen finanziellen Verpflichtungen
vorzulegen. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung erneut nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht
dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die fehlenden Angaben
und Belege nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m.
§ 78 ArbGG ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist
beginnt, soweit nicht anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den
Prozessbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.
Erfolgt keine Zustellung oder ist die Zustellung fehlerhaft, beginnt die Notfrist spätestens mit Ablauf von 5
Monaten nach der Verkündung des Beschlusses, vgl. § 569 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei der
Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers, die ausweislich des bei den Akten
befindlichen Empfangsbekenntnisses am 30.12.2009 erfolgte. Nach der Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 – 3 AZB 18/06) und der Beschwerdekammer des LAG
Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 – 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und
damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der
Prozesskostenhilfeantrag – wie hier – bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In
diesen Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um
wirksam zu sein (vgl. BAG, a.a.O. sowie LAG, a.a.O).
Die Monatsfrist begann daher mit dem 31.12.2009 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs.
2 ZPO mit Ablauf des 01.02.2010.
Das erst am 17.02.2010 eingegangene Rechtsmittel war somit verfristet.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.
Die Begründetheit des Rechtsmittels war nicht zu überprüfen, es wird jedoch auf die ständige
Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz zum Umfang der Erklärungspflicht der Partei
im Rahmen des § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hingewiesen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 05.08.2009 – 1
Ta 157/09).
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.