Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2008

LArbG Mainz: tarifvertrag, arbeitsgericht, gewerkschaft, bedingung, vergütung, wiederholung, form, quelle, anspruchsvoraussetzung, ezb

LAG
Mainz
11.02.2008
5 Sa 589/07
Anwendbarkeit von Vergütungsregelungen in einem Tarifvertrag
Aktenzeichen:
5 Sa 589/07
3 Ca 488/07
ArbG Mainz
Urteil vom 11.02.2008
Tenor:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007 - 3 Ca 488/07 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Zahlung der Differenz zwischen der
erfolgten Vergütung und der Bezahlung nach der von der Klägerin in Anspruch genommenen tariflichen
Vergütungsgruppe für den Zeitraum Januar bis August 2005.
Die Klägerin war bei der Beklagten vom 04.09.2003 bis 03.09.2005 als Pflegehelferin beschäftigt. Ihre
wöchentliche Arbeitszeit betrug 28,875 Stunden. Seit dem 01.10.2004 ist sie Mitglied der Gewerkschaft. Im
streitgegenständlichen Zeitraum erhielt sie ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 1.125,00 €.
Die P. für Senioreneinrichtungen AG schloss am 24.09.2004 mit der Gewerkschaft unter anderem für die
Einrichtung, in der die Klägerin beschäftigt wurde, einen Manteltarifvertrag (MTV), einen
Vergütungstarifvertrag (Vergütungs-TV) und einen Zuwendungstarifvertrag (Zuwendungs-TV).
Mit Schreiben vom 24.03.2005 machte die Klägerin eine Vergütung nach dem Vergütungstarifvertrag P.
Vergütungsgruppe AP I Fallgruppe 1 Stufe 1 seit dem 01.01.2005 geltend und bezifferte die Differenz auf
monatlich 276,95 € (Bl. 5 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.641,52 € brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz der EZB aus jeweils 205,19 €
seit dem 05.02.2005
seit dem 05.03.2005
seit dem 05.04.2005
seit dem 05.05.2005
seit dem 05.06.2005
seit dem 05.07.2005
seit dem 05.08.2005
seit dem 05.09.2005
zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Tarifvertrag habe nach dem Willen der Tarifvertragsparteien erst dann
wirksam sein sollen, und tarifliche Ansprüche hätten darauf erst gegründet werden sollen bzw. fällig sein
sollen, wenn auch die in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV angesprochenen entsprechenden Arbeitsverträge
abgeschlossen seien. Die Herleitung von Ansprüchen aus dem Tarifvertrag stehe damit unter einer
aufschiebenden Bedingung. Der Abschluss der neuen Arbeitsverträge sei Geschäftsgrundlage für die
Umsetzbarkeit des gesamten Tarifvertrages.
Das Arbeitsgericht Mainz hat der Klage daraufhin durch Urteil vom 05.06.2007 - 3 Ca 488/07 - in vollem
Umfang stattgegeben. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt
63 bis 67 der Akte Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.07.2007 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 29.08.2007 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 01.10.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die
streitgegenständliche Regelung in § 1 Ziffer 2 Satz 2 MTV sei nicht nur als deklaratorische Regelung für
neu einzustellende Mitarbeiter oder als bloße Fälligkeitsregel zu verstehen. Die Tarifvertragsparteien
hätten vielmehr eine sogenannte objektive Anspruchsvoraussetzung definiert, die die Klägerin nicht
erfülle. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungsbegründungsschrift
vom 01.10.2007 (Bl. 87 - 92 d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007, Az.: 3 Ca 488/07 wird abgeändert und die Klage
abgewiesen.
Die Klägerin beantragt
die Berufung der Beklagten vom 01.10.2007 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.06.2007 -
Az.: 3 Ca 488/07 - zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens und hebt insbesondere hervor, eine fehlende Umsetzungsfähigkeit stehe der Anwendbarkeit
der streitgegenständlichen Tarifnorm nicht entgegen. Gleiches gelte für die noch zwischen den
Tarifvertragsparteien stattfindenden Nachverhandlungen. Zur weiteren Darstellung der Auffassung der
Klägerin wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 09.11.2007 (Bl. 100 - 102 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 11.02.2008.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon
ausgegangen, dass die Klage in vollem Umfang begründet ist.
Denn der Tarifvertrag findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit
Anwendung. Die Einwände der Beklagten gegen die Anwendung leuchten nicht ein. Insbesondere folgt
aus § 1 Ziffer 2, 2. Satz MTV nichts anderes. Dort heißt es: "Mit Inkrafttreten des Tarifvertrages werden
entsprechende Arbeitsverträge abgeschlossen". Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der
Abschluss von Arbeitsverträgen nicht Voraussetzung für das Inkrafttreten oder die "Umsetzungsfähigkeit"
der Tarifnorm ist, sondern beide Vorgänge parallel laufen sollen. Vielmehr wird das Inkrafttreten des
Tarifvertrages in § 27 geregelt. Dieser enthält die Regelung der Kalenderdaten für das Inkrafttreten, aber
keinerlei Bedingung. Es ist auch sonst kein Anhaltspunkt in den fraglichen Tarifverträgen dafür ersichtlich,
dass die ausdrücklich geregelten Zeitpunkte des Inkrafttretens nicht gelten sollen, falls die neuen
Arbeitsverträge, die in § 1 Ziffer 2 MTV erwähnt sind, noch nicht vorliegen. Ein dahingehender Wille der
Tarifvertragsparteien hat jedenfalls keinen hinreichenden Niederschlag im Wortlaut der Tarifverträge
gefunden und wäre gegebenenfalls unbeachtlich. Auch insoweit folgt die Kammer der Auffassung des
Arbeitsgerichts ausdrücklich; so auch LAG Rheinland-Pfalz 17.01.2007, 9 Sa 749/06.
Gegen die Höhe der geltend gemachten Klageforderung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.