Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.04.2008

LArbG Mainz: wiedereinsetzung in den vorigen stand, arbeitsgericht, einspruch, beschwerdekammer, zustellung, quelle, mangel, beweiskraft, verspätung, datum

LAG
Mainz
11.04.2008
9 Ta 61/08
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Aktenzeichen:
9 Ta 61/08
1 Ca 77/08
ArbG Mainz
Beschluss vom 11.04.2008
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Beschlüsse des Arbeitsgerichts Mainz vom 14.02.2008, Az.:
1 Ca 77/08 werden auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 670,-- € festgesetzt.
Gründe:
I.
Ausgangsverfahren ist der Beklagte verurteilt worden, an die Klägerin Beträge in Höhe von 1.000,-- € und
in Höhe von 1.235,40 €, jeweils nebst Zinsen zu zahlen. Das genannte Versäumnisurteil, welches durch
ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung auf die maßgebliche Einspruchsfrist hingewiesen hat, ist dem
Beklagten ausweislich der Postzustellungsurkunde am 21.12.2007 durch persönliche Übergabe zugestellt
worden. Durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 10.01.2008 legte der Kläger gegen dieses
Versäumnisurteil Einspruch ein, welcher nach Hinweis auf dessen Verspätung mit Schriftsatz seiner
Prozessbevollmächtigten vom 18.01.2008 zurückgenommen wurde. Mit Schreiben des Beklagten
persönlich vom 22.01. und 07.02.2008 beantragte dieser u. a. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen Versäumung der Einspruchsfrist. Zur Begründung verwies der Beklagte u. a. darauf, dass ihm eine
Ladung zum Gütetermin am 10.12.2007, in welchem das genannte Versäumnisurteil verkündet wurde,
nicht zugegangen sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde indessen die Ladung dem
Beklagten am 30.11.2007 zugestellt.
Mit Beschluss vom 14.02.2008 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
vom 10.12.2007 zurückgewiesen. Mit einem am 17.03.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen
Schriftsatz hat der Beklagte gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung
erneut darauf verwiesen, dass er keine Ladung zum Gütetermin erhalten habe. Mit Beschluss vom
28.03.2008 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt Bezug
genommen.
II.
Recht hat das Arbeitsgericht den Antrag des Beklagten auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts
vom 10.12.2007 zurückgewiesen.
Ein Wiedereinsetzungsgrund i. S. d. § 233 ZPO liegt nicht vor. Es kann dahin gestellt bleiben, ob dem
Beklagten die Ladung zum Gütetermin, in welchem das Versäumnisurteil erging, ordnungsgemäß
zugestellt worden ist oder nicht, wofür allerdings die Beweiskraft der Postzustellungsurkunde spricht.
Jedenfalls aber ist dem Beklagten das Versäumnisurteil selbst ausweislich der Postzustellungsurkunde
vom 21.12.2007 an diesem Tage zugestellt worden. Durch die in dem Versäumnisurteil enthaltene
Rechtsmittelbelehrung wurde dabei dem Beklagten die zu wahrende Einspruchsfrist verdeutlicht. Gründe,
warum der Beklagte an der Wahrung dieser Einspruchsfrist gehindert gewesen sein soll, sind von ihm
nicht dargelegt worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere hätte es dem Beklagten freigestanden, den
von ihm behaupteten Mangel der Zustellung der Ladung zum Gütetermin mit einem fristgerecht
erhobenen Einspruch gegen das ihm zugestellte Versäumnisurteil geltend zu machen.
Die Beschwerdekammer folgt im Übrigen der Begründung des angefochtenen Beschlusses des
Arbeitsgerichts und stellt dies hiermit in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich
fest.
Der Beklagte hat gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Ein Grund für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wurde auf ein Drittel
der mit dem genannten Versäumnisurteil ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung des Beklagten festgesetzt.