Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 23.07.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, quelle, arbeitsbedingungen, datum

LAG
Mainz
23.07.2010
5 Ta 120/10
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
5 Ta 120/10
4 Ca 539/10
ArbG Trier
Entscheidung vom 23.07.2010
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
27.05.2010 - 4 Ca 539/10 - wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 750,00 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
davon ausgegangen, dass keine Rede davon sein kann, dass die vorliegend einschlägige und vertraglich
in sogenannten allgemeinen Arbeitsbedingungen bzw. im Formulararbeitsvertrag vereinbarte
Ausschlussklausel unwirksam ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
angefochtene Entscheidung (= Bl. 11 des Prozesskostenhilfe-Beiheftes) und die dort zitierte
Rechtsprechung Bezug genommen. Im Übrigen fehlt es, davon ist das Arbeitsgericht zutreffend
ausgegangen, an einer schlüssigen Darlegung der behaupteten Zahlungsansprüche.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier
maßgeblichen Lebenssachverhaltes. Denn es enthält keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und
beteiligten Personen substantiierte Tatsachenbehauptungen, die zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. Es macht lediglich deutlich, dass der Beschwerdeführer - entgegen der zutreffenden Auffassung
des vom Arbeitsgericht zitierten Bundesarbeitsgerichts - davon ausgeht, dass die
formulararbeitsvertraglich vereinbarte Ausschlussklausel unwirksam sei. Ausführungen zur Schlüssigkeit
der geltend gemachten Zahlungsansprüche fehlen völlig. Deshalb sind weitere Ausführungen nicht
veranlasst.
Folglich war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung
gegeben.