Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 10.06.2005

LArbG Mainz: treu und glauben, arbeitsgericht, unterlassen, beschwerdekammer, form, abrechnung, erstellung, quelle, bekanntgabe, ausnahme

LAG
Mainz
10.06.2005
10 Ta 119/05
Ordnungsgemäße Geltendmachung im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist
Aktenzeichen:
10 Ta 119/05
3 Ca 2917/04
ArbG Mainz
Verkündet am: 10.06.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 18.04.2005 -
AZ: 3 Ca 2917/04 - wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde des Klägers gegen den PKH-
Bewilligungsbeschluss vom 18.04.2005 ist fristgerecht eingelegt worden. Diesbezüglich hat für den Kläger
die in § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO normierte Notfrist von einem Monat zur Einlegung seines Rechtsmittels
ohnehin noch nicht zu laufen begonnen, da der betreffende Beschluss - soweit ersichtlich - entgegen §
329 Abs. 3 ZPO dem Kläger nicht zugestellt worden ist (§ 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die somit insgesamt
zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Da das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 13.05.2005 insoweit abgeholfen hat,
als es die PKH-Bewilligung auf sämtliche Klageanträge des Klägers mit Ausnahme des Antrages zu III.
aus der Klageschrift vom 09.11.2004 erstreckt hat, ist Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens ausschließlich noch die Frage, ob dem Kläger auch für seinen Klageantrag zu III.
PKH zu bewilligen ist. Es bedarf daher auch keiner Prüfung der Frage, ob das Arbeitsgericht zu der von
ihm vorgenommenen "Berichtigung" des dem Kläger offensichtlich in unvollständiger Form übermittelten
Beschlusses vom 10.03.2005 berechtigt war. Die Beschwerdekammer sieht sich jedoch zu dem Hinweis
veranlasst, dass der Beschluss vom 10.03.2005 weder in seiner vollständigen Fassung (Bl. 52 ff d. PKH-
Beiheftes) noch in seiner unvollständigen Fassung (Bl. 122 + 123 d. Hauptakte) von der Vorsitzenden
unterzeichnet worden ist, sodass insoweit wohl überhaupt kein wirksamer Beschluss vorliegt.
Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich des "berichtigenden" Beschlusses vom 18.04.2005 (Bl.
146 + 147 d. Hauptakte sowie Bl. 58-60 d. PKH-Beiheftes), der dem Kläger - wie bereits ausgeführt - auch
nicht zugestellt worden ist. Diese Verfahrensmängel sind indessen für das vorliegende
Beschwerdeverfahren letztlich ohne Belang, da jedenfalls der Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom
13.05.2005 (Bl. 162-164 d. Hauptakte) von der Vorsitzenden unterzeichnet ist und somit eine wirksame
PKH-Entscheidung vorliegt, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist. Die
Beschwerdekammer sieht sich auch hinsichtlich der Abhilfeentscheidung veranlasst darauf hinzuweisen,
dass aus der Akte nicht ersichtlich wird, ob und gegebenenfalls in welcher Form der Beschluss vom
13.05.2005 den Parteien bekannt gemacht worden ist. Die Bekanntgabe des Beschlusses vom
13.05.2005 wird daher u. U. vom Arbeitsgericht noch nachzuholen sein.
Das Arbeitsgericht hat jedoch zu Recht in der Abhilfeentscheidung vom 13.05.2005 den Klageantrag zu III.
von der PKH-Bewilligung ausgenommen. Hinsichtlich dieses, auf Zahlung von Vergütung für den Monat
Mai 2004 gerichteten Antrages fehlt es an der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden
Erfolgsaussicht. Die betreffende Forderung ist nach § 15 des allgemein verbindlichen
Bundesrahmentarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes (BRTV-Bau) verfallen.
Nach dieser Vorschrift müssen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von
zwei Monaten schriftlich erhoben werden. Der Kläger hat diese Frist versäumt. Zwar hat er bereits mit
Schreiben vom 24.06.2004 (Bl. 22 d. A.) und vom 06.07.2004 (Bl. 23 d. A.) die Beklagte aufgefordert, u. a.
auch den noch ausstehenden Lohn für den Monat Mai auszuzahlen. Diese Aufforderung stellt jedoch
keine ausreichende Geltendmachung i. S. d. tariflichen Ausschlussfristenregelung dar. Hierfür ist es
keine ausreichende Geltendmachung i. S. d. tariflichen Ausschlussfristenregelung dar. Hierfür ist es
nämlich erforderlich, dass der Gläubiger den Anspruch so bestimmt beschreibt, dass der Schuldner
erkennen kann, um welche Forderung es sich handelt. Deshalb muss jede Forderung grundsätzlich nach
Grund und Höhe angegeben werden. Der Gläubiger muss die Höhe zumindest ungefähr beziffern (vgl.
Preis, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl., § § 194-218 BGB Rdnr: 63 m. N. aus der
Rechtsprechung). Die Schreiben des Klägers vom 24.06. und vom 06.07.2004 enthalten keinerlei
Angaben hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten Anspruchs. Dies wäre aber im vorliegenden Falle
insbesondere deshalb erforderlich gewesen, weil - wie sich bereits aus der Klageschrift ergibt - der Kläger
für den Monat Mai 2004 sowohl Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle als auch Annahmeverzugsvergütung
geltend macht. Diesbezüglich fehlt es in den Aufforderungsschreiben des Klägers sowohl an einer
Angabe des Grundes als auch der Höhe der einzelnen Ansprüche. Erstmals mit Schreiben seiner
Prozessbevollmächtigten vom 23.8.2004 (Bl. 24 ff d. A.) hat der Kläger für den Monat Mai einen Anspruch
für Mai 2004 in einer mit seinen Lohnansprüchen aus den Vormonaten "vergleichbaren Höhe" geltend
gemacht und damit seine Forderung wenigstens annähernd beziffert. Zu diesem Zeitpunkt war die 2-
monatige Ausschlussfrist des § 15 Ziffer 1 BRTV-Bau jedoch bereits verstrichen.
Aber selbst dann, wenn man von einer ordnungsgemäßen Geltendmachung der aus dem Monat Mai
resultierenden Ansprüche des Klägers durch dessen Schreiben vom 24.06.2004 ausgeht, so ist die
streitbefangene Forderung gleichwohl verfallen, da der Kläger in diesem Falle jedenfalls die in § 15 Nr. 2
BRTV-Bau normierte (weitere) Frist von 2 Monaten für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruches
versäumt hätte. Die Klageerhebung erfolgte erst am 10.11.2004 und somit erst nach Ablauf dieser Frist.
Der Umstand, dass die Beklagte behauptet, eine Lohnabrechnung für den Monat Mai 2004 erstellt und an
den Kläger versandt zu haben, steht entgegen der Ansicht des Klägers der Notwendigkeit einer
Geltendmachung nach § 15 BRTV-Bau nicht entgegen. Zwar trifft es zu, dass Ansprüche, die vor Ablauf
einer tariflichen Ausschlussfrist durch Erteilung einer Abrechnung unstreitig gestellt worden sind, vom
Arbeitnehmer regelmäßig nicht nach Maßgabe tariflicher Ausschlussfristenregelungen schriftlich geltend
gemacht werden müssen. Im Streitfall ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, ob und insbesondere
in welcher Höhe die Beklagte Ansprüche des Klägers für den Monat Mai 2004 durch Erstellung einer
Abrechnung unstreitig gestellt hat. Die Klage bietet daher auch unter diesem Gesichtspunkt - jedenfalls
derzeit - keine hinreichende Erfolgsaussicht.
Der Beklagten ist es auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf den Ablauf der
Ausschlussfrist zu berufen. Die Berufung des Arbeitgebers auf eine Ausschlussfrist verstößt gegen das
Gebot von Treu und Glauben, wenn er durch positives Tun oder durch pflichtwidriges Unterlassen dem
Arbeitnehmer die Geltendmachung des Anspruchs erschwert oder unmöglich gemacht hat oder den
Arbeitnehmer von der Einhaltung der Frist abgehalten oder es pflichtwidrig unterlassen hat, dem
Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätte. Gleiches
gilt, wenn der Arbeitgeber an objektiven Maßstäben gemessen den Eindruck erweckt hat, der
Arbeitnehmer könne darauf vertrauen, dass der Anspruch auch ohne Wahrung einer tariflichen
Ausschlussfrist erfüllt werde (vgl. Preis, a. a. O., §§ 194-218 BGB Rdnr. 72 m. w. N.). Solche Umstände
sind im Streitfall jedoch nicht gegeben. Insbesondere kann aus dem Schreiben der Beklagten vom
30.07.2004, in welchem sie den Prozessbevollmächtigten des Klägers u. a. mitteilt, man gehe davon aus,
dass ein Klageverfahren in beiderseitigem Interesse vermieden werden könne, nicht gefolgert werden, sie
habe den Eindruck erweckt, der Kläger könne darauf vertrauen, dass sein Anspruch auch ohne Wahrung
der tariflichen Ausschlussfrist erfüllt werde. Einer diesbezüglichen Annahme steht insbesondere der
Umstand entgegen, dass - wie bereits ausgeführt - die Frist des § 15 Nr. 1 BRTV-Bau am 30.08.2004
bereits abgelaufen war. Das betreffende Schreiben der Beklagten war daher im Übrigen für die
Versäumung der Verfallfrist auch nicht ursächlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.
Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.