Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 16.02.2004

LArbG Mainz: treu und glauben, arbeitsgericht, rente, berechnungsgrundlage, geschäftsführer, anwartschaft, muttergesellschaft, pension, anstellungsvertrag, bemessungsgrundlage

LAG
Mainz
16.02.2004
7 Sa 1216/03
Aktenzeichen:
7 Sa 1216/03
1 Ca 1499/02 LU
ArbG Ludwigshafen
Verkündet am: 16.02.2004
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.05.2003 - 1 Ca
1499/02 - wird zurückgewiesen.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über die Höhe einer dem Kläger dem Grunde nach
unstreitig zustehenden Betriebsrente.
Der am 23.06.1935 geborene Kläger war vom 01.01.1977 bis zum 31.03.1982 bei der Beklagten als
Generalbevollmächtigter, zuständig für sämtliche Auslandsbeziehungen der Gesellschaft, insbesondere
Rohstoffversorgung und Transporte, angestellt. Er war als Generalbevollmächtigter der beherrschenden
Muttergesellschaft, der Firma X. tätig. Der Einstellungsvertrag, hinsichtlich dessen Inhalts im Übrigen auf
Blatt 87 ff. der Akte Bezug genommen wird, wurde am 16.03.1977 durch den Kläger unterzeichnet,
nachdem der Vertrag zuvor durch die X. genehmigt worden war. In dem Anstellungsvertrag hat die
Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage erteilt.
Die Beklagte wird im Geschäftsverkehr von zwei Geschäftsführern oder von einem Geschäftsführer
gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
Die Neufassung des Anstellungsvertrages vom 16.09.1980, hinsichtlich deren Inhalt im Übrigen auf Blatt
15 ff. d. A. Bezug genommen wird, enthält im Bezug auf die Pensionszusage folgende Regelung:
§ 10
(1) Wird Herr A. infolge Krankheit oder anderen unverschuldeten Umständen dauernd erwerbsunfähig,
so erhält er eine Jahresrente, die sich wie folgt bemisst:
Berechnungsgrundlage ist das Jahresgehalt (ausschließlich etwaiger Tantiemen) des letzten vollendeten
Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles; hiervon erhält Herr A. einen Anteil, der bei Beginn
dieses Vertrages 30 % beträgt. Der Anteil erhöht sich um jeweils 1,5 % für jedes weitere Kalenderjahr, das
Herr A. im Dienste der Gesellschaft steht, bis auf höchstens 60 %.
(2) Tritt ein Fall der dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht ein, so erhält Herr A. mit Vollendung des 65.
Lebensjahres eine Jahresrente nach Maßgabe von Abs. (1). In diesem Fall beginnt die Rentenzahlung mit
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird.
(3) …
(4) Sollte sich das Grundgehalt eines unverheirateten Bundesbeamten der Besoldungsgruppe A 16/
Eingangsstufe (ohne Wohnungsgeld, ohne Weihnachtsgeld und ohne sonstige Zulagen) in Zukunft
jeweils um mehr als 15 % erhöhen oder vermindern, so erhöhen oder vermindern sich die
Pensionsbezüge im gleichen prozentualen Verhältnis (also im Umfang der vollen prozentualen
Veränderung), und zwar vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
Wenn aufgrund der vorstehenden Wertsicherungsklausel eine Anpassung der Bezüge durchgeführt
worden ist, wird die Klausel gemäß den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes erneut anwendbar
und sich die Pensionsbezüge demgemäß erneut anzupassen, sobald das im vorstehenden Absatz als
Vergleichsgröße gewählte Beamtengehalt sich gegenüber seiner Höhe im Zeitpunkt der
vorangegangenen Anpassung erneut um mehr als 15 % nach oben oder unten verändert hat.
(5) …
(6) Die Ansprüche von Herrn A. aus dieser Pensionszusage werden durch ein Ausscheiden von Herrn A.
aus den Diensten der Gesellschaft nicht berührt, sofern in der Person von Herrn A. keine Gründe
vorliegen, die Grundlage für eine Kündigung aus wichtigem Grund darstellen.
§ 12
Dieser Vertrag tritt am 01 Januar 1977 in Kraft und wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann mit
einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals jedoch zum
31. Dezember 1981. Die Gehaltsregelung in § 3 tritt am 01. Januar 1980 in Kraft.
Die Parteien haben das Arbeitsverhältnis zum 31.03.1982 beendet. In einem Abwicklungsvertrag,
hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 22 ff. der Akte Bezug genommen wird, vom 18.02.1982 trafen
sie für den vorliegenden Rechtsstreit folgende relevante Regelungen:
2. Ab 01. Januar 1982 beträgt das gemäß § 3 des Anstellungsvertrages zu zahlende Jahresgehalt DM
297.648,00 brutto.
4. § 10 (1) des Anstellungsvertrages wird in der Weise geändert, dass Berechnungsgrundlage der Rente
das für 1982 vereinbarte Jahresgehalt ist. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die Erhöhung der Rente
infolge der Tätigkeit von Herrn A. im Jahre 1982 zeitanteilig zu erfolgen hat (1/4 von 1,5 %).
Der Kläger erhielt einen Abfindungsbetrag in Höhe von 317.648,00 DM.
Zu der dem Kläger vom Beginn seines Anstellungsverhältnisses am 01.01.1977 zustehenden
Jahresbetriebsrente von 30 % hat der Kläger bis zum 31.03.1982 weitere 7,875 % erdient, so dass die
Rente insgesamt 37,875 % betrug. Auf Basis des Jahresgehaltes in Höhe von 297.648,00 DM entspricht
dies einer Jahresrente in Höhe von 112.734,18 DM und einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von
9.394,52 DM.
Die dem Kläger erteilte Pensionszusage war bei seinem Ausscheiden gesetzlich noch nicht unverfallbar
und insoweit einer Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht zugänglich. Auf
Veranlassung von X. trafen die Parteien daraufhin unter dem 16./22.09.1987 eine
Sicherungsvereinbarung, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 24 ff. d. A.) Bezug genommen wird.
Danach schloss die Beklagte Rückdeckungsversicherungen über 270.000,00 und 360.000,00 DM ab und
bestellte dem Kläger eine Sicherungsgrundschuld über 150.000,00 DM. Mit Wirkung vom 01.05.1988
wurde eine weitere Lebensversicherung über eine Versicherungssumme von 100.000,00 DM
abgeschlossen. Dies ersetzte die Sicherungsgrundschuld, da das davon betroffene Grundstück verkauft
wurde (vgl. Bl. 27 ff. d. A.). Die Versicherungen wurden dem Kläger verpfändet. In einer Notiz der
Versicherung vom 19.04.1984, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 92 der Akte Bezug genommen
wird, werden die Vorschläge zur Rückdeckungsversicherung auf der Basis einer Pension in Höhe von
9.250,00 DM erbracht.
Rechtsanwalt Dr. W., der den Anstellungsvertrag des Klägers mit der Beklagten gefertigt hat, hat mit
Schreiben vom 15.11.1982, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 34 der Akte Bezug genommen
wird, an die Muttergesellschaft X. folgendes unter Ziffer 4 Abs. 4 und am Ende mitgeteilt:
"… dr. V. advisedusthatmr. A. suggeststhatuntilbankrupcynewinsurancecontractsshouldbeobtainesfrom
time to time in order to coverincreases in pension, and insurancesshouldbetransferred to him in such a
way that no specificaccounting of theexactcoveragewouldbenecessary.
dr. V. wouldappreciateconfirmation of yourinstructions to proceed in this matter and
obtaininsurancecoverage in linewiththeforegoing, withthe additional commitment of giulini to obtain
additional coveragefrom time to time forincreases. …"
Der Geschäftsführer der Beklagten, Herr Dr. V., übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 05.02.1988 ein
versicherungsmathematisches Gutachten, hinsichtlich dessen Inhalts auf Blatt 32 ff. der Akte Bezug
genommen wird. Herr Dr. V. hat den Anstellungsvertrag des Klägers und weitere Vereinbarungen mit ihm
unterzeichnet.
Das Anschreiben ist wie folgt gefasst:
"Dr. V.
Geschäftsführer
Lieber U.,
beiligend sende ich Dir in Fotokopie das von Herrn T. neu erstellte versicherungsmathemaitsche
Gutachten. Ich möchte Dir dazu erläuternd sagen, dass dieses Mal bereits die bisher eingetretenen
Steigerungen von 16,14 % berücksichtigt sind. Außerdem habe ich veranlasst, dass der Barwert auf das
Lebensalter von 65 Jahren gerechnet ist, das heißt, dass auf diese Weise sämtliche zwischenzeitlich
eintretenden Gewinngutschriften und Verzinsungen für weitere Steigerungen Deiner jährlichen Rente zur
Verfügung stehen. Herr S. ist zurzeit damit befasst, für den Differenzbetrag zu Deinen bisherigen
Versicherungen, das heißt für DM 1 Mio., eine weitere Deckungszusage einer Versicherung zu besorgen.
Ich hoffe, es geht Euch allen gut, die gemeinsamen Tage in Eilat haben R. und ich in bester Erinnerung.
Mit freundlichen Grüßen von Haus zu Haus
bin ich wie stets Dein "Chef" V."
Hinsichtlich des relevanten Inhalts des versicherungsmathematischen Gutachtens vom 04.02.1988 wird
zur Vermeidung von Wiederholungen auf Seite 8 des angefochtenen Urteils (Bl. 258 d. A.) Bezug
genommen. Die Beklagte hat den Jahresabschlüssen seit dem Ausscheiden des Klägers den Jahreswert
der Rente, wie er sich aufgrund des als Berechnungsgrundlage vereinbarten Jahresgehaltes in Höhe von
297.648,00 DM darstellt, ohne jegliche Steigerung zugrunde gelegt (vgl. dazu das
versicherungsmathematische Gutachten, Anlage B 9 ff., insbesondere Anlage B 33, Seite 74. Hinsichtlich
der Besoldungsentwicklung des Grundgehalts zu A 16 Dienstaltersstufe 1 wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf Seite 9, 10 der angefochtenen Entscheidung (= Bl. 259, 260 d. A.) Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 28.12.2000, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 36 der Akte Bezug
genommen wird, kündigte die Beklagte unter Vorbehalt die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in
Höhe von 15.041,00 DM brutto ab dem 01.01.2001 an. In diesem Betrag war eine Steigerung der
Rentenanwartschaft von 60,05 % für den Zeitraum 1981 bis 01.07.1997 enthalten. Diesen monatlichen
Rentenbetrag zahlte die Beklagte von Januar 2001 bis Ende Juli 2001 aus. Mit Schreiben vom
24.08.2001, hinsichtlich dessen weiteren Inhalts auf Blatt 10 der Akte Bezug genommen wird, erklärte die
Beklagte, sie sei lediglich verpflichtet, eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 9.395,00 DM nach dem
Stand vom 31.03.1982 zu zahlen. Die sich daraus ergebende Differenz in Höhe von 5.646,00 DM für die
Monate Januar bis Juli 2001 zog die Beklagte dem Kläger von seiner Rente in den Monaten September
bis Dezember 2001 wieder ab. Seit Januar 2002 erhält der Kläger von der Beklagten eine Betriebsrente in
Höhe von monatlich 9.395,00 DM = 4.803,59 €. Der Kläger hat von der Beklagten im Jahre 2001
insgesamt 112.740,00 DM erhalten. Seit Januar 2002 erhält er jeweils 9.395,00 DM = 4.803,59 €
monatlich.
Nach Auskunft der Versicherung vom 10.10.2002, hinsichtlich deren weiteren Inhalts auf Blatt 117 der
Akte Bezug genommen wird, belaufen sich die fälligen Ablaufleistungen aus den drei
Lebensversicherungen insgesamt auf 1.055.531,73 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die
Zahlung eines Differenzbetrages für den Zeitraum vom 01.01.2001 bis zum 31.03.2003 in Höhe von
126.158,40 € (18.512,02 DM - 9.395,00 DM = 9.117,02 DM x 27).
Der Kläger hat vorgetragen,
Bei der Absicherung der Betriebsrente seien die Vertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen,
dass auch die Versorgungsanwartschaft gem. § 10 Abs. 4 des Anstellungsvertrages wertgesichert sei und
an die Entwicklung der Beamtenbesoldung - Besoldungsgruppe A 16 - Eingangsstufe angepasst werden
sollte.
Dass von den Parteien eine Wertsicherung der Rentenanwartschaft gewollt gewesen sei, ergebe sich aus
der versicherungsmathematischen Berechnung des Barwertes und aus dem Begleitschreiben der
Geschäftsleitung vom 05.02.1988. Auch aus dem Telefax von Rechtsanwalt Dr. W. vom 15.11.1982
ergebe sich, dass die Rückdeckungsversicherungen auch Steigerungen der Rentenanwartschaft
berücksichtigen sollten. Die Überprüfungsanweisungen bezögen sich eindeutig auf die Zeitspanne der
Anwartschaft und deren Steigerung in dem Zeitraum 01.04.1982 bis 31.12.2000. Nach Vorschlag 1 in der
Notiz der Versicherung habe die zu erwartende Gewinnbeteiligung der Leistungserhöhung dienen sollen.
Die abgeschlossenen Lebensversicherungen deckten folglich auch die Wertsicherung der
Versorgungsanwartschaft ab. Andernfalls hätte er in den 18 Jahren seit seinem Ausscheiden im Jahr 1982
bis zur Zahlung der Betriebsrente ab dem 01.01.2001 einen Wertverlust hinnehmen müssen, der allein
gemessen an dem Anstieg der Lebenshaltungskosten von 1982 bis zum Jahr 2000 zwischen 40 und 50 %
betragen hätte. Da die Inflation in Israel seinerzeit sogar 400 % betragen habe, habe der Kläger
besonderen Wert auch auf eine Absicherung seiner Betriebsrentenanwartschaft gegen einen
Währungsverfall gelegt.
Eine Wertsicherungsklausel sei bei einer so langen Zeitspanne zwischen der Pensionszusage und dem
Auszahlungsbeginn - wie hier 19 Jahre ab Abschluss des Abwicklungsvertrages - dahin auszulegen, dass
die Parteien bereits den Ausgangsbetrag mit Wirkung vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses wertsichern
wollten.
Mit der Pensionszusage habe die Beklagte den besonderen Verdiensten des Klägers und den für die
Beklagte kritischen Jahren von 1977 bis 1982 Rechnung getragen.
Die im Rahmen des Abwicklungsvertrages vereinbarte Abfindungshöhe sei auf einen Ausgleich von
erheblichen Urlaubsabgeltungsansprüchen zurückzuführen und sei nicht als Ausgleich für einen
Anwartschaftsverlust gedacht gewesen.
Der Wegfall der Dienstaltersstufen 1 - 5 der Besoldungsgruppe A 16 stelle eine Gehaltserhöhung dar, die
wertsteigernd zugunsten des Klägers zu berücksichtigen sei. Die Wertsicherungsklausel erfasse auch
strukturelle Gehaltserhöhungen. Nach der Wertsicherungsklausel sei auf das Grundgehalt der
Besoldungsgruppe A 16 / Eingangsstufe abzustellen, nicht etwa auf die Dienstaltersstufe 1. Eingangsstufe
sei aber ab dem 01.07.1997 die Dienstaltersstufe 6. Das maßgebliche Grundgehalt im Jahr 1997 sei damit
6.242,40 DM (der allgemeine Ortszuschlag-Sockelbetrag und die allgemeine Stellenzulage
herausgerechnet).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 126.158,40 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus
EUR 65.260,42 seit 01.03.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.04.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem
01.05.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.06.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.07.2002, aus EUR
4.684,46 seit dem 01.08.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.10.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem
01.11.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.12.2002, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.01.2003, aus EUR
4.684,46 seit dem 01.02.2003, aus EUR 4.684,46 seit dem 01.03.2003, aus EUR 4.684,46 seit dem
01.04.2002 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen,
bereits aus dem Wortlaut des Anstellungsvertrages ergebe sich, dass die Wertsicherungsklausel nur die
tatsächlich gezahlten Pensionsbezüge sichern solle. Die von den Parteien bei Vertragsschluss getroffene
Pensionsvereinbarung sei dem Inhalt nach klar und verständlich und daher keiner Auslegung fähig. Sie
stelle sich als abschließende Regelung dar, die auch mit der Abwicklungsvereinbarung vom 18.02.1982
keine Änderung erfahren habe. Aus den von ihr eingeholten Angeboten zum Abschluss von
Rückdeckungsversicherungen zur Insolvenzsicherung ergebe sich, dass sie von einer Pension in Höhe
von 9.250,00 DM ausgegangen sei. Soweit sich der Kläger auf das Anschreiben vom 05.02.1988 berufe,
sei dies kein Schreiben der Geschäftsführung der Beklagten, sondern ein privates Schreiben eines der
Geschäftsführer der Beklagten, der mit dem Kläger freundschaftlich verbunden sei. Die Beklagte habe im
Geschäftsverkehr andere Briefbögen verwandt. Sowohl dieses Schreiben als auch die Barwertermittlung
sei ihr erst am 03.07.2000 per Fax durch Herrn Dr. V. von dessen Privatanschluss übermittelt worden. In
der Personalakte befinde sich kein Auftrag zur Erstellung eines Barwertgutachtens. Das Telefax vom
15.11.1982 beinhalte lediglich eine Beratung zu den möglichen Varianten eines Insolvenzschutzes, da
eine Insolvenzsicherung nicht über den PSV habe erfolgen können. Dem Wortlaut nach gehe aus dem
Schreiben lediglich hervor, dass die Rückdeckungsversicherungen die Entwicklung in der
Pensionszahlung abdecken sollten. Das Fax sei zudem lediglich an die Muttergesellschaft der Beklagten
gerichtet gewesen. Inhaltlich geht es lediglich um Vorschläge des Klägers für den Konkursfall und darum,
dass Herr Dr. V. es begrüßen würde, die Angelegenheit in dem im Schreiben genannten Sinne -
Sicherung der Pension im Konkurs - weiter zu verfolgen. Die Pensionsregelung habe der lediglich
befristeten Beschäftigung des Klägers für sie Rechnung tragen sollen. Mit der Vereinbarung des
Jahresgehaltes 1982 als Bemessungsgrundlage hätten die Parteien klargestellt, dass spätere
Änderungen nicht zu berücksichtigen seien. Weder die X. noch sie selbst hätten in ihrer ganzen
Firmenpraxis eine Pensionsregelung wie vom Kläger begehrt vereinbart. Die Auffassung des Klägers
würde zu einer Überversorgung führen. Da der Abfindungsbetrag deutlich über die entsprechende
Regelung in § 12 Abs. 2 des Anstellungsvertrages hinausgehe, sei zudem damit ein Anwartschaftsverlust
in jedem Fall ausgeglichen. Eine mögliche Quotierung des Anspruches gem. § 2 BetrVG habe sie bisher
nicht vorgenommen. Aufgrund der Vereinbarung in § 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrages bedürften
Änderungen und Ergänzungen zudem der Schriftform. An einer schriftlichen Vereinbarung der Parteien
fehlte es jedoch. Bei der Berechnung, wann eine Erhöhung des Grundgehaltes um mehr als 15 %
vorliege, sei eine Addition der den Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen zugrunde
liegenden Prozentsätze vorzunehmen. Die Beamtenbesoldungsreform habe keine Anpassung der
Gehälter bezweckt, sondern lediglich eine grundsätzliche Neuordnung. Bei der Ermittlung der Erhöhung
der Besoldung sei daher die Reform völlig außer acht zu lassen.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat daraufhin durch am 11.07.2003 verkündetes Urteil aufgrund der
mündlichen Verhandlung vom 20.05.2003 - 1 Ca 1499/02 - die Beklagte verurteilt, an den Kläger
78.611,58 € und Zinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Blatt 253 bis 282 der Akte
Bezug genommen.
Gegen das ihr am 25.08.2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte durch am 22.09.2003 beim
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die
Berufung durch am 10.10.2003 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet,
nachdem zuvor auf ihren begründeten Antrag hin durch Beschluss vom 24.09.2003 die Frist zur
Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 25.11.2003 einschließlich verlängert worden war. Auch
der Kläger hat gegen das ihm am 01.09.2003 zugestellte Urteil Berufung eingelegt, und zwar durch am
30.09.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz. Er hat sein
Rechtsmittel durch am 25.11.2003 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem
Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen begründeten Antrag hin durch Beschluss vom
15.10.2003 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung bis zum 01.12.2003 verlängert worden
war.
Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, dass die Parteien
mit der Vereinbarung zum Ausscheiden des Klägers 1982 auch eine ausdrückliche Vereinbarung zu
erhöhter Berechnungsgrundlage getroffen hätte, ohne diese von künftigen Faktoren abhängig zu machen.
Diese Vereinbarung sei klar und eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine auszufüllende
Vertragslücke sei daher nicht gegeben. Hinsichtlich des weitere Inhalts der Darstellung der Beklagten wird
auf ihre Schriftsätze vom 10.10.2003 (Bl. 316 - 324 d. A.), sowie vom 23.11.2003 (Bl. 370 - 388 d. A.)
Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.07.2003 - Az.: 1 Ca 1499/02 - die
Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung seines
erstinstanzlichen Vorbringens und hebt insbesondere hervor, die Parteien seien übereinstimmend von
einer Wertsicherung auch der Versorgungsanwartschaft des Klägers ausgegangen und hätten so den
Anstellungsvertrag verstanden wie er durch das Arbeitsgericht auch zutreffend miterledigt worden sei.
Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe, sei die Entscheidung demgegenüber unrichtig.
Denn die Parteien hätten als Bezugsgröße das Grundgehalt vereinbart, so dass der Kläger mindestens
Anspruch auf die jeweils geltend gemachte Betriebsrente habe, die ohne Berücksichtigung von
Ortszuschlag - Doppelbetrag und allgemeiner Stellenzulage berechnet sei. Zur weiteren Begründung und
der Auffassung des Klägers wird insbesondere auf seinen Schriftsatz vom 25.11.2003 (= Bl. 405 - 412 d.
A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt deshalb,
auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 11.07.2003 - Az.: 1 Ca
1499/02 - abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 85.022,50 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
aus 24.498,86 € seit 01.03.2002 , aus jeweils 1.772,92 € seit dem 01.04.2002, 01.05.2002, 01.06.2002,
01.07.2002, 01.08.2002, 01.09.2002, 01.10.2002, 01.11.2002, 01.12.2002, 01.01.2003, 01.02.2003,
01.03.2003, 01.04.2003 sowie aus jeweils 4.684,46 € seit dem 01.05.2003, 01.06.2003, 01.07.2003,
01.08.2003, 01.09.2003, 01.10.2003, 01.11.2003, 01.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt insoweit die angefochtene Entscheidung des Arbeitsgerichts und hebt
insbesondere hervor, nach ihrer Auffassung stehe dem Kläger aufgrund der geschlossenen vertraglichen
Vereinbarungen überhaupt kein höherer Betrag zu, also weder der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte, noch
der durch das Arbeitsgericht zumindest zutreffend abgewiesene.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der
Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten
gereichten Schriftstücke verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64
Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers.
II.
In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg; die Berufung des Klägers ist
demgegenüber unbegründet und die Klage deshalb insgesamt abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Teilklagestattgabe in der angefochtenen Entscheidung ausführlich damit
begründet, dass in den Vereinbarungen der Parteien die für eine ergänzende Vertragsauslegung
erforderliche Lücke gegeben sei. Eine Regelung in Bezug auf eine Wertsicherung der Bezüge in der
Zeitspanne von 1982 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles 2000 sei nicht getroffen worden. Diese Lücke
sei durch Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens zu schließen; dies habe so zu geschehen, dass
davon auszugehen sei, dass die Parteien dann, wenn sie bedacht hätten, dass die Wertsicherung der
Anwartschaft nicht von § 10 Abs. 4 des Arbeitsvertrages erfasst werde, sowie unter Berücksichtigung des
Vertragszweckes, der Verkehrssitte und Treu und Glauben die Wertsicherungsklausel auf die
Anwartschaften erstreckt hätten.
Dem folgt die Kammer nicht.
Es ist zwar nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit den Parteien unbenommen, eine derartige
Wertsicherungsklausel für die Zeitspanne von 1982 bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zu treffen. Eine
derartige Vereinbarung ist vorliegend aber nicht erfolgt; die Vereinbarungen zwischen den Parteien
lassen im Übrigen nicht erkennen, dass eine ausführungsbedürftige bzw. -fähige Regelungslücke
gegeben ist.
Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein die Tatsache, dass eine Partei eine aus ihrer
Sicht wünschenswerte Regelung nicht bedacht, nicht vereinbart oder den Vertragstext falsch ausgelegt
hat, noch nicht zum Vorliegen einer ausfüllungsbedürftigen, bzw. -fähigen Vertragslücke führt. Es ist
bereits in diesem Zusammenhang zweifelhaft, ob die Frage, ob und wie der Kläger gegen die Entwertung
des Ausgangsbetrages geschützt werden sollte, überhaupt regelungsbedürftig war und daher offen
geblieben sein soll. Das Gegenteil ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des Vertrages in Verbindung mit
dem Abwicklungsvertrag. Nach der vertraglichen Vereinbarung ist Bemessungsgrundlage für die
Pensionsbezüge das Jahresgehalt von 1982, das letzte Jahr, an dem der Kläger für die Beklagte tätig war,
erhöht um den erdienten Zeitanteil. Eine Auslegung dieser Vereinbarung dahin, dass
Bemessungsgrundlage das Jahresgehalt 1982 erhöht um den Zeitanteil X sei, ist eindeutig mit dem
Wortlaut des Vertrages nicht zu vereinbaren. Eine Auslegung gegen den Vertragswortlaut kommt nur in
Betracht, wenn beide Parteien übereinstimmend eine andere Handhabung gewollt haben. Es müsste sich
dann aus dem beidseitigen Sachvortrag der Parteien ergeben, dass sie etwas bestimmtes gewollt oder
nicht bedacht haben. Das ist aber vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Die Kammer teilt auch die
Auffassung des Arbeitsgerichts, dass der Umstand, dass die Parteien in Kenntnis der Tatsache, dass bei
Abschluss des Abwicklungsvertrages ein aktueller Anspruch auf Pensionszahlungen bei Ausscheiden des
Klägers noch nicht gegeben war, und sie eine entsprechende Regelung hinsichtlich der Wertsicherung in
die Abwicklungsvereinbarung gleichwohl nicht aufgenommen haben, gerade gegen die vom
Arbeitsgericht angenommene Regelungslücke spricht und dafür, dass eine solche Regelung eben nicht
gewollt war, zumindest nicht von der Beklagten. Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien dieses Thema
versehentlich nicht geregelt oder bewusst offengelassen haben, lassen sich weder den Vertragstexten,
noch dem Sachvortrag beider Parteien im vorliegenden Verfahren entnehmen. Von daher ist in
besonderem Maße zu berücksichtigen, dass eine Regelungslücke sich als ausfüllungsbedürftig nur dann
erweist, wenn feststeht, dass ohne die Schließung der Lücke die Erreichung des Vertragszwecks
gefährdet wäre. Allein das Nichtvorliegen einer aus der Sicht einer Partei wünschenswerten Regelung
führt aber eben gerade noch nicht dazu, dass eine ausfüllungsbedürftige Lücke im Vertrag besteht. Die
Parteien haben eine Vereinbarung der betrieblichen Altersversorgung getroffen, die im Normalfall die
Grundsicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzt und damit ganz oder teilweise die
verbleibende Versorgungslücke zu insgesamt gewollten Versorgungszweck schließt. Dieser ist immer
schon dann erfüllt, wenn die zugesagten Leistungen als nur geringfügige Aufbesserung des durch die
gesetzliche Rentenversicherung gewährleisteten Versorgungsniveau angesehen werden können. Da der
Arbeitgeber nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers von diesem aber keine Leistungen mehr erhält,
müssen bei der Berechnung von Teilansprüchen zur Änderung der Versorgungsregelung und der
Bemessungsgrundlagen für die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich außer
Betracht bleiben. Würde man hier eine Erhöhung des Anspruchs vornehmen, würde dies zu einer
Unangemessenheit zwischen Leistung und Gegenleistung führen. Gemessen daran hätte eine vom
Arbeitsgericht angenommene Wertsicherungsklausel einen eindeutigen Niederschlag in der vertraglichen
Vereinbarung finden müssen; aus den gleichen Gründen kommt die Annahme einer regelungsbedürftigen
Vertragslücke nicht in Betracht. Das gilt auch im Hinblick darauf, dass bei Ausscheiden eine unverfallbare
Anwartschaft des Klägers noch nicht gegeben war und dass selbst für den Fall einer unverfallbaren
Anwartschaft die gesetzlichen Leitbilder der §§ 2, 16 BetrAVG zu berücksichtigen gewesen wären
(insbesondere Kürzung bei vorzeitigem Ausscheiden; Anpassungspflicht des Arbeitgebers nur für
laufende Leistungen). Auch darauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen.
Die vom Arbeitsgericht in seiner Begründung aufgegriffenen Tatsachen rechtfertigen eine gegenteilige
Entscheidung nicht. Das gilt zum einen für das Schreiben des Herrn Dr. V. vom 05.02.1988. Unabhängig
davon, ob es sich um ein persönliches oder geschäftliches Schreiben handelt und inwieweit die Beklagte
nach außen vertreten wurde, handelt es sich allenfalls um ein nachträgliches Verhalten eines
Vertragspartners, das für die Auslegung, wie der Empfänger einer Willenserklärung diesen nach dem
objektiven Erklärungswert verstehen musste, keine Berücksichtigung finden kann. Nichts anderes gilt für
das in Auftrag gegebene Barwertgutachten, ebenso wie die Bemühungen der Beklagten, aufgrund des
Nichteingreifens des BetrAVG den Anspruch des Klägers lange nach dessen Ausscheiden aus dem
Arbeitsverhältnis in einen Insolvenzschutz zu ermöglichen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem
Fax des Rechtsanwalts Dr. W. vom 18.11.1982 an die Muttergesellschaft der Beklagten. Zwar ist es zeitlich
kurz nach dem Ausscheiden des Klägers verfasst. Gegenstand dieses Schreibens ist aber allein die
Sicherung der Ansprüche des Klägers im Konkurs. Im Übrigen ist auch nicht erkennbar, inwieweit die
Ausführungen eines rechtlichen Beraters der Beklagten für den Inhalt des Parteiwillens der Beklagten von
Bedeutung sein sollen. Auch die tatsächliche Zahlung von zunächst 15.041,00 DM monatlich rechtfertigt
nicht das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis, denn im Rahmen der komplexen Materie betrieblicher
Altersversorgung sind irrtümliche Annahmen von Rentenhöhen bzw. deren Berechnung nicht
ungewöhnlich und schließen eine Korrektur nach besserer Kenntnis nicht aus.
Insgesamt kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ausfüllungsfähige und -bedürftige Regelungslücke in den
Vereinbarungen der Parteien gegeben ist. Von daher war die angefochtene Entscheidung, soweit sie der
Klage stattgegeben hat, auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage insgesamt
abzuweisen.
Im Hinblick darauf ist auch kein Raum für das vom Kläger mit seiner Berufung verfolgte Begehren, die
Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer monatlicher Teilbeträge zu verlangen. Mit der Auffassung
der Kammer, dass eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke nicht gegeben ist, ist für das weitere
Begehren des Klägers keine Anspruchsgrundlage ersichtlich.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91, 92 ZPO.
Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 ArbGG keine
Veranlassung gegeben.