Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.06.2010

LArbG Mainz: firma, abfindung, arbeitsgericht, bad, fälligkeit, beendigung, form, anspruchsberechtigter, quelle, verrechnung

LAG
Mainz
17.06.2010
10 Sa 122/10
Abfindung
Aktenzeichen:
10 Sa 122/10
6 Ca 1350/09
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 17.06.2010
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad
Kreuznach - vom 16.02.2010, Az.: 6 Ca 1350/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung weiterer € 25.000,00.
Der Kläger (geb. am 26.03.1973) stand seit dem 01.08.1992 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten
bzw. deren Rechtsvorgängerin. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Manteltarifvertrag der C. AG (MTV) kraft
einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung.
In § 31 MTV sind folgende Ausschlussfristen geregelt:
Die Ansprüche beider Seiten aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs
Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers müssen die Ansprüche beider Seiten spätestens drei
Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses schriftlich geltend gemacht werden. Nach Ablauf der
vorstehenden Frist ist die Geltendmachung ausgeschlossen.
Wird ein Anspruch erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig, muss er spätestens drei Monate
nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Werden die Ansprüche beider Parteien aus dem Arbeitsverhältnis trotz Geltendmachung durch Bestreiten
in Schriftform nicht erfüllt oder nur teilweise erfüllt, ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten Klage zu
erheben. Wird keine Klage erhoben, verfallen die Ansprüche.“
Die Beklagte beurlaubte den Kläger für die Zeit vom 01.04.2002 bis zum 30.09.2008 für eine Tätigkeit bei
der Firma X. GmbH. Mit Wirkung ab 01.04.2002 ging der Kläger ein Arbeitsverhältnis mit dieser Firma ein.
Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten bestand während der Beurlaubung fort. Die gegenseitigen Rechte
und Pflichten ruhten.
Am 10.10.2008 schloss der Kläger mit der Beklagten einen schriftlichen Auflösungsvertrag (Bl. 15-17 d.A.).
Die Parteien beendeten das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 30.09.2008 gegen Zahlung einer
Abfindung in Höhe von € 50.000,00. In den Schlussbestimmungen des Vertrages (§ 5) hielten die Parteien
fest, dass mündliche Vereinbarungen außerhalb dieses Vertrages nicht getroffen worden seien. Sie
vereinbarten außerdem, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, auch die Änderung dieser
Klausel, der Schriftform bedürfen.
Mit Schreiben vom 10.10.2008 (Bl. 48 d.A.) erklärte sich die Beklagte gegenüber der Firma X. GmbH
bereit, ihr als Ausgleich der erhöhten Personalaufwendungen für die Beschäftigung von Angestellten und
Beamten der C. AG einen Betrag in Höhe von € 25.000,00 zu zahlen („Remanenzkostenausgleich“). Der
Geschäftsführer der X. GmbH nahm das Angebot an.
Am 15.07.2009 hat das Amtsgericht U.-Stadt die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Firma X.
GmbH angeordnet. Am 01.09.2009 hat es das Insolvenzverfahren eröffnet (3 IN 157/09) und Rechtsanwalt
T. zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Anwaltschriftsatz vom 07.08.2009 (Bl. 49 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die
Zahlung einer zusätzlichen Abfindung von € 25.000,00 geltend. Die Beklagte lehnte die Forderung mit
Schreiben vom 18.08.2009 ab. Mit Klageschrift vom 09.11.2009, die am 11.11.2009 bei Gericht
eingegangen und der Beklagten am 18.11.2009 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger den Anspruch
weiter.
Er hat erstinstanzlich vorgetragen, eine Abfindung von € 50.000,00 sei ihm zu gering gewesen. Bei
Verhandlungen sei vereinbart worden, dass er von der Beklagten weitere € 25.000,00 erhalten solle. Die
weitere Leistung sei dergestalt abgesprochen worden, dass die Beklagte € 25.000,00 an die Firma X.
GmbH zu seinen Gunsten zahle und er nach Bedarf die entsprechenden Beträge abrufe. Es sei
besprochen worden, dass er z.B. Waren für seinen Hausbau einkaufe, die Rechnungen der Firma X.
GmbH überlasse und diese die entsprechenden Beträge von den genannten € 25.000,00 abziehe.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 25.000,00 brutto, nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Zustellung der Klage zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gemäß § 69
Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom 16.02.2010 (dort
Seite 2-3 = Bl. 73-74 d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, eventuelle
Ansprüche des Klägers seien nach § 31 Abs. 2 MTV verfallen. Der Kläger habe den Anspruch erstmals mit
Anwaltschreiben vom 07.08.2009 und damit über zehn Monate nach seinem Ausscheiden am 30.09.2008
geltend gemacht.
Gegen dieses Urteil, das ihm am 08.03.2010 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit am 15.03.2010 beim
Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am 12.04.2010
begründet.
Er trägt vor, er habe von der Beklagten über die gezahlte Abfindung von € 50.000,00 hinaus, zusätzlich
weitere € 25.000,00 erhalten sollen. Er habe Waren im Wert von € 25.000,00 von der Firma X. GmbH
erhalten sollen. Die Waren habe er nach Bedarf abrufen und verrechnen sollen. Bis zur Klageerhebung
habe er von der Firma X. GmbH weder den gesamten Betrag noch Teilbeträge zur Verrechnung verlangt.
Mithin sei sein Anspruch nicht fällig gewesen. Das Arbeitsgericht habe die Regelung in § 31 Abs. 3 MTV
übersehen. Bis zur Klageerhebung sei keine Fälligkeit eingetreten. Wegen weiterer Einzelheiten der
Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.04.2010 (Bl. 89-90 d. A.) Bezug
genommen.
Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,
das Urteil des Arbeitgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.02.2010, Az.: 6 Ca
1350/09, abzuändern und nach den Schlussanträgen der letzten Instanz zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung im Schriftsatz vom
01.06.2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 110-114 d.A.).
Die Klage sei unschlüssig. Der geltend gemachte Anspruch sei schon nach dem Klagevorbringen nicht
begründet. Das Vorbringen des Klägers zu einer angeblichen Vereinbarung über die Aufstockung der
Abfindung entbehre einer tatsächlichen Grundlage. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht zutreffend
erkannt, dass eventuelle Ansprüche des Klägers nach § 31 MTV verfallen seien.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
§§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit zulässig.
II.
gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung weiterer € 25.000,00 zu.
1.
vom 10.10.2008. Ausweislich des Inhalts der Vertragsurkunde hat sich die Beklagte verpflichtet, dem
Kläger eine Abfindung in Höhe von € 50.000,00 brutto zu zahlen. Diese Zahlung ist unstreitig erfolgt. Die
Zahlung weiterer € 25.000,00 ist im schriftlichen Auflösungsvertrag nicht geregelt worden.
2.
der Beklagten und der Firma X. GmbH vom 10.10.2008 herleiten. Die Beklagte hat sich verpflichtet, einen
Betrag von € 25.000,00 an die Firma X. GmbH zu zahlen. Als Zahlungszweck ist ausdrücklich bestimmt,
dass der Betrag dem Ausgleich erhöhter Personalaufwendungen für die Beschäftigung von Angestellten
und Beamten der C. AG („Remanenzkostenausgleich“) dienen soll. Der Kläger war weder Vertragspartei
dieser Vereinbarung noch Anspruchsberechtigter. Der Vertrag entfaltet zwischen ihm und der Beklagten
keine schuldrechtliche Wirkung.
3.
am 10.10.2008 mündlich verpflichtet, € 25.000,00 zu seinen Gunsten an die Firma X. GmbH zu zahlen,
kann dahingestellt bleiben, ob dieser Vortrag zutreffend ist. Auch wenn dies der Fall sein sollte, kann der
Kläger unmittelbar von der Beklagten keine Zahlung verlangen.
Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, es sei vereinbart worden, dass er entsprechende Beträge nach
Bedarf bei der Firma X. GmbH abrufen könne, indem er z.B. Waren für seinen Hausbau einkaufe, die
Rechnungen der Firma X. GmbH überlasse und diese die entsprechenden Beträge von den genannten
€ 25.000,00 abziehe. Diese Absprache wiederholt er in der Berufungsbegründung mit der Maßgabe, dass
er Waren im Wert von € 25.000,00 von der Firma X. GmbH habe erhalten sollen. Die Waren habe er nach
Bedarf abrufen und verrechnen sollen.
Nach diesem Vortrag sollte die Beklagte keineswegs € 25.000,00 brutto an den Kläger zahlen. Ein
unmittelbarer Anspruch sollte vielmehr gegenüber der Firma X. GmbH begründet sein, wobei es der
Beklagten oblegen haben soll, dieser einen dementsprechenden Betrag zur Verfügung zu stellen. Auch
wenn man das Vorbringen des Klägers als zutreffend unterstellt, erschließt sich nicht, weshalb ein
unmittelbarer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von € 25.000,00 begründet sein
sollte. Der Umstand, dass der Kläger gegen die insolvente Firma X. GmbH seine vermeintliche Forderung
nicht mehr isoliert durchsetzen kann, führt nicht zu einem unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die
Beklagte. Vielmehr hat der Kläger eventuelle Ansprüche gegen die Firma X. GmbH durch Anmeldung im
Insolvenzverfahren zu realisieren.
4.
kommt es nicht an. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob der Kläger die Frist des § 31 Abs. 4 MTV
versäumt hat. Er hat seine Forderung, die er für fällig hielt, als die Firma X. in (vorläufige) Insolvenz
geraten war, mit Anwaltschreiben vom 07.08.2009 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die
Beklagte hat die Forderung mit Schreiben vom 18.08.2009 abgelehnt. Die Klageschrift vom 09.11.2009 ist
am 11.11.2009 beim Arbeitsgericht eingegangen und damit nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Ablehnung.
III.
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die
Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.