Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.09.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, glaubhaftmachung, quelle, ermessen, abgabe, beschwerdekammer, datum, eingrenzung

LAG
Mainz
08.09.2009
1 Ta 195/09
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Umfang der Erklärungspflicht der Partei im Nachprüfungsverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 195/09
4 Ca 1937/07
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 08.09.2009
Tenor:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 06.07.2009 wird der Nichtabhilfebeschluss
des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 12.08.2009 - 4 Ca 1937/07 - aufgehoben.
2. Das Verfahren wird an das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein zur erneuten Entscheidung über
eine Abhilfe der Beschwerde zurückverwiesen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat der Klägerin für den von ihr betriebenen
Kündigungsschutzprozess Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne
Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat die zuständige Rechtspflegerin die Klägerin aufgefordert, "die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und
Ausgaben beizufügen". Nachdem mehrere Fristsetzungen erfolglos abgelaufen waren, hat die
Rechtspflegerin mit Beschluss vom 27.05.2009, zugestellt am 10.06.2009, den Beschluss über die
Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Mit einem am 07.07.2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin "Widerspruch gegen das
Schreiben vom 08.06.2009" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat sie daraufhin nochmals zur "Vorlage von
Nachweisen über Ihre Einnahmen u. Ausgaben" aufgefordert. Die Klägerin hat jedoch trotz telefonischer
Ankündigung der Übersendung von Unterlagen alle gesetzten Fristen fruchtlos verstreichen lassen.
Die Rechtspflegerin hat dem von ihr als sofortige Beschwerde gegen den Aufhebungsbeschluss
ausgelegten Rechtsbehelf mit Verweis auf die weiterhin fehlenden Unterlagen nicht abgeholfen und ihn
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Beschluss vom 27.05.2009 auszulegen und als solche nach den §§ 78 ArbGG, 127 Abs. 2 S. 2, 567 ff.
ZPO zulässig. Die Klägerin wollte sich mit dem Schriftsatz vom 06.07.2009 gegen den
Aufhebungsbeschluss wenden und zwar mit dem zulässigen Rechtsbehelf. Eine andere sinnvolle
Interpretation ist nicht denkbar. Zwar ist der Aufhebungsbeschluss laut Empfangsbekenntnis erst am
10.06.2009 zugegangen, es ist aber in zeitlicher Nähe zum 08.06.2009 nur dieser eine Beschluss an die
Beschwerdeführerin versandt worden.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache zumindest vorübergehenden Erfolg.
Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 12.08.2009 war aufzuheben, weil die von der
Rechtspflegerin geforderte Erklärung die gesetzliche Verpflichtung der Prozesskostenhilfeempfänger aus
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO überschreitet.
Gemäß § 120 Abs. 4 S. 1 und 3 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe
bewilligt worden war, die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen während der Dauer von 4
Jahren abändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei
auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
Wie die Beschwerdekammer bereits im Beschluss vom 20.02.2009 - 1 Ta 17/09 - ausführlich dargestellt
hat, folgt aus dem Gesetzeswortlaut lediglich eine Verpflichtung der Partei, sich darüber zu erklären, ob
eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Zur Abgabe einer erneuten vollständigen Erklärung über
die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit oder ohne Nutzung des Formulars gem. §
117 Abs. 3 ZPO ist die Partei dagegen nicht verpflichtet (vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v.
08.05.2009 - 1 Ta 100/09).
Vorliegend hat die Rechtspflegerin die Beschwerdeführerin aufgefordert, "die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen". Die vom Gesetz vorgesehene Eingrenzung auf die Mitteilung einer
bloßen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist dabei gerade nicht erfolgt.
Der Nichtabhilfebeschluss kann auch nicht auf die fehlenden Nachweise über Einnahmen und Ausgaben
gestützt werden. Zwar steht es im Ermessen des Rechtspflegers, konkrete Angaben und ergänzende bzw.
abändernde Belege von der Partei anzufordern, oder in sonstiger Weise eine Glaubhaftmachung der
zuletzt getätigten Angaben gemäß § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO zu verlangen. Die pauschale Forderung nach
Belegen für alle Angaben ist aber zu weitgehend. Das gilt auch dann, wenn die Partei selbst ankündigt,
"Unterlagen" schicken zu wollen (vgl. LAG Rheinland Pfalz, Beschl. v. 08.05.2009 - 1 Ta 100/09)
Damit die Selbstkorrekturfunktion des § 572 Abs. 1 ZPO nicht leer läuft, entscheidet das
Beschwerdegericht in der Sache nicht selbst, sondern verweist das Verfahren zurück an das
Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein.
Wegen des zumindest vorübergehenden Erfolgs der sofortigen Beschwerde wird keine
Beschwerdegebühr erhoben.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.