Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.04.2005

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LAG
Mainz
11.04.2005
7 Ta 246/04
Aufhebung von Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
7 Ta 246/04
5 Ca 2804/03
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Verkündet am: 11.04.2005
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz -
Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 14.09.2004 - 5 Ca 2804/03 - aufgehoben.
Gründe:
I.
Dem Kläger wurde durch Beschluss vom 18.11.2003 unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten
Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
Das Arbeitsgericht hat sodann nach § 120 Abs. 4 geprüft, ob sich die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers zwischenzeitlich derart gebessert haben, dass er/sie in der Lage ist, die
angefallenen 5,60 € Gerichts- und 680,92 € Rechtsanwaltskosten, also insgesamt 686,52 € an die
Landeskasse zurückzuzahlen.
Der Kläger hat auf entsprechendes Schreiben des Gerichts vom 11.06.2004 die Erklärung über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom
08.07.2004 vorgelegt, jedoch keinerlei Nachweise für seine Einnahmen und Ausgaben beigefügt. Er/sie
wurde deshalb wiederholt, zuletzt mit Fristsetzung bis zum 31.08.2004 gemahnt. Der Kläger legt die
erforderlichen Unterlagen nach § 120 Abs. 4 ZPO nicht vor.
Das Arbeitsgericht hat daraufhin durch Beschluss vom 14.09.2004 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
aufgehoben. Hinsichtlich des Inhalts des Beschlusses wird auf Blatt 13 des Prozesskostenhilfebeiheftes
Bezug genommen.
Gegen den ihm am 24.09.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger durch am 11.10.2004 beim
Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingereicht.
Durch Beschluss vom 02.11.2004 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und
die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vorgelegt, weil der Beschwerdeführer keine neue
Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.
Im Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer die fehlenden wirtschaftlichen Verhältnisse durch
konkrete Angaben im Einzelnen schriftsätzlich mit Schriftsatz vom 23.11.2004 vorgelegt (Bl. 18, 19 des
Prozesskostenhilfebeiheftes) Im Anhörungsverfahren hat die Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2004 die Vorlage weiterer Unterlagen geltend
gemacht; dem Beschwerdeführer wurde letztmals Gelegenheit gegeben, diese Unterlagen bis zum
28.12.2004 vorzulegen. Mit am 27.12.2004 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem
Schriftsatz hat der Beschwerdeführer eine Kopie der Lohnabrechnung für Juni 2004, eine Kopie des
Rentenbescheides vom 15.03.2002, eine Kopie des Bewilligungsbescheides des Arbeitsamtes
Geschäftsstelle D-Stadt vom 01.04.2003 sowie eine Kopie des Darlehensvertrages vom 28.01.2001
bewilligt. Hinsichtlich des Inhalts dieser Unterlagen wird auf Blatt 24 bis 33 des
Prozesskostenhilfebeiheftes Bezug genommen. In ihrer abschließenden Stellungnahme hat die
Bezirksrevisorin beim Landesarbeitsgericht mitgeteilt, dass nunmehr die erforderlichen Nachweise
vorgelegt worden sind.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt worden, also statthaft und erweist sich auch
im Übrigen als zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Denn aufgrund der erstmals im Beschwerdeverfahren mitgeteilten Angaben und der daraufhin auf
entsprechende Aufforderung im Anschluss an die erste Stellungnahme der Bezirksrevisorin beim
Landesarbeitsgericht vorgelegten Unterlagen steht fest, dass nach wie vor die wirtschaftlichen
Voraussetzungen der Bedürftigkeit zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von
Ratenzahlungen gegeben ist. Dies hat auch die Bezirksrevisorin in ihrer abschließenden Stellungnahme
festgestellt, sodass weitere Ausführungen nicht veranlasst sind.
Zwar ist das Verhalten des Beschwerdeführers in besonderem Maße unverständlich, weil das gesamte
Verfahren bei Vorlage der entsprechenden Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Verfahrensbeginns
bezogen auf das Beschwerdeverfahren bereits objektiv vorhanden waren, überflüssig war; andererseits
stellt die gesetzliche Regelung der §§ 114 ff. ZPO erkennbar auf die tatsächlichen Bedürftigkeit, nicht auf
das Verfahrensverhalten des Bedürftigen ab. Solange der Gesetzgeber keine Sanktionsnorm normiert, die
eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe auch dann ermöglicht, wenn trotz objektiver Bedürftigkeit erst am
Ende eines zweiten Rechtszuges entsprechende Unterlagen vorgelegt werden, obwohl dies bereits
wesentlich früher möglich gewesen wäre und ein entsprechendes Verfahren vermieden hätte, ist die
Kammer gehindert, die Aufhebung der objektiv unrichtigen Entscheidung in Form einer Sanktion für die
fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers zu unterlassen.
Nach alledem war die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben.