Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 09.11.2005

LArbG Mainz: vermietung, provision, wirksame vertretung, eigentümer, arbeitsgericht, geschäftsführer, mietvertrag, liegenschaft, zusicherung, beweiswürdigung

LAG
Mainz
09.11.2005
10 Sa 603/05
Auslegung einer Provisionszusage
Aktenzeichen:
10 Sa 603/05
8 Ca 2357/02
ArbG K.
Entscheidung vom 09.11.2005
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 07.06.2005, AZ: 8 Ca
2357/02, wie folgt abgeändert:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über einen Provisionsanspruch des
Klägers.
Der Kläger war bei der Beklagten, die in K., A-Straße ein Modehaus betrieb, seit dem 02.01.1996,
zunächst als kommissarischer Geschäftsleiter tätig. Am 26.04.1996 wurde er zum Geschäftsführer bestellt.
Nachdem der Kläger dieses Amt zum 31.12.2001 niedergelegt hatte, war er vom 02.01.2002 bis
30.11.2002 bei der Beklagten wiederum als Geschäftsleiter beschäftigt.
Neben dem Kläger war während dessen Zeit als Geschäftsführer eine weitere Person, nämlich Herr M.,
als Geschäftsführer bei der Beklagten bestellt. Dieser war bis zum 21.06.2002 - zusammen mit Herrn R. -
Gesellschafter der Beklagten. Die Herren M. und R. waren auch Eigentümer des Grundstücks A-Straße in
K., wo die Beklagte ihr Modehaus betrieb.
Am 21.06.2002 veräußerten die Herren M. und R. das Grundstück an die Fa. P. Immobilien GmbH, welche
die Räumlichkeiten, in welchem das Modehaus der Beklagten betrieben wurde, sodann an die Fa. He. &
Mau. vermietete. Der frühere Mietvertrag der Beklagten hatte eine Laufzeit bis zum Jahr 2006 vorgesehen.
Die Beklagte gab den Betrieb des Modehauses zum 31.10.2002 auf.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe am 07.06.2001 mit dem damaligen Mitgeschäftsführer
M. vereinbart, dass er im Falle der Vermietung der Räumlichkeiten an die Fa. He. & Mau. eine Provision
erhalten solle. Dabei sei er davon ausgegangen, dass Herr M. nicht die zwischen diesem und Herrn R.
bestehende Grundstücksgesellschaft habe verpflichten wollen, da Herr R. nichts von den
Vermietungsplänen habe erfahren sollen. Die Provision sei auch in die Finanzplanung der Beklagten
eingestellt worden. Die Beklagte habe ein Interesse an der anderweitigen Vermietung der Räumlichkeiten
gehabt, da sie bis 2006 an den Mietvertrag gebunden gewesen sei. Die Provision habe
vereinbarungsgemäß 1,5 % des fünffachen Jahresmietzinses betragen sollen. Er - der Kläger - habe bis
zum Zeitpunkt seiner Freistellung am 26.06.2002 vielfältige Tätigkeiten im Hinblick auf die beabsichtigte
Vermietung an die Fa. He. & Mau. erbracht. U. a. habe er auch die Vertragsverhandlungen mit den
zuständigen Mitarbeitern der Fa. He. & Mau. geführt. Die Festsetzung der geschuldeten Provision könne
durch das Gericht gemäß § 287 Abs. 2 ZPO erfolgen, da die Aufklärung der Höhe des für die Berechnung
der Provision maßgeblichen Jahresmietzinses nur unter größten Schwierigkeiten aufzuklären sei. Die
ortsübliche Vergleichsmiete für gewerblichen Mietraum belaufe sich in der betreffenden, hervorragenden
Geschäftslage auf durchschnittlich 20,- € pro Quadratmeter. Hieraus ergebe sich unter Zugrundelegung
einer Fläche von 2.199 qm der Liegenschaft A-Straße ein monatlicher Mietzins in Höhe von 43.980,00 €,
woraus sich ein fünffacher Jahresmietzins von 2.638.000,- € und somit - unter Zugrundelegung der
getroffenen Provisionsvereinbarung von 1,5 % - eine Forderung in Höhe von 39.582,00 € errechne.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Provision für die Vermittlung des Mietvertrages in Höhe von
39.582,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, es bestehe schon dem Grunde nach kein
Provisionsanspruch. Die durchgeführte Beweisaufnahme habe nämlich ergeben, dass eine
Provisionszusage seitens der Beklagten nicht erfolgt sei. Auch sei der Erfolgsfall, nämlich die Vermietung
des Grundstücks durch die Eigentümer - GbR an die Fa. He. & Mau. nicht eingetreten. Die vom Kläger
behaupteten umfangreichen Vermittlungstätigkeiten seien ohnehin dem ihm bereits als Geschäftsführer
obliegenden Tätigkeitsbereich zuzuordnen gewesen. Die Klage sei auch deshalb unbegründet, weil der
Kläger die Höhe des vereinbarten Mietzinses nicht vorgetragen habe. Eine Schätzung nach § 287 Abs. 2
ZPO sei im vorliegenden Fall weder angebracht noch zulässig.
Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M. und Dr. S.. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 17.06.2003 (dort Seiten 3 bis 6 =
Bl. 197 bis 200 d. A.) verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage mit Urteil vom 07.06.2005 stattgegeben. Hinsichtlich der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 14 dieses Urteils (= Bl. 579 bis 586 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihr am 04.07.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.07.2005 Berufung eingelegt und
diese am Montag, dem 05.09.2005, begründet.
Die Beklagte macht u. a. geltend, die Entscheidung des Arbeitsgerichts beruhe auf einer fehlerhaften
Beweiswürdigung, da sowohl der Zeuge M. als auch der Zeuge Dr. S. ausgesagt hätten, dass jedenfalls
von ihr - der Beklagten - keine Provisionszusage erteilt worden sei. Diesbezüglich sei auch
unberücksichtigt geblieben, dass sie zu keinem Zeitpunkt Eigentümerin des betreffenden Grundstücks
gewesen sei. Soweit überhaupt eine Provisionszusage erfolgt sei, so sei dadurch allenfalls die
Grundstücks-GbR, bestehend aus Herrn M. und Herrn R., verpflichtet worden. Dem geltend gemachten
Anspruch stehe auch entgegen, dass der nach Behauptung des Klägers anspruchsauslösende Erfolgsfall,
nämlich die Vermietung des Grundstücks durch die damaligen Eigentümer an die Fa. He. & Mau. nicht
eingetreten sei. Vielmehr sei das Grundstück - dies ist zwischen den Parteien unstreitig - zunächst an die
Fa. P. verkauft worden. Es werde nach wie vor bestritten, dass der Kläger Vertragsverhandlungen mit den
zuständigen Mitarbeitern der Fa. He. & Mau. geführt habe. Letztlich seien auch die für die vom
Arbeitsgericht vorgenommene Schätzung nach § 287 ZPO notwendigen Voraussetzungen in keinster
Weise erfüllt.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des am 07.06.2005 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, AZ: 8 Ca 2357/02,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Von einer weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 575 bis 579 d. A.),
auf die Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 05.09.2005 (Bl. 601 bis 612 d. A.) sowie auf die
Berufungserwiderungsschrift des Klägers vom 07.10.2005 (Bl. 635 bis 638 d. A.).
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung
einer Provision aus der Vermietung der Liegenschaft A-Straße in K..
Eine vertragliche Vereinbarung, die den geltend gemachten Provisionsanspruch begründen könnte, ist
zwischen den Parteien nicht zustande gekommen. Zwar folgt das Berufungsgericht der Beweiswürdigung
des Arbeitsgerichts im angefochtenen Urteil, wonach sich aus den Zeugenaussagen ergibt, dass dem
Kläger - wie von ihm behauptet - von dem Zeugen M. für den Fall der Vermietung des Anwesens an die
Fa. He. & Mau. die Zahlung einer Provision in Aussicht gestellt wurde. Die Erteilung einer diesbezüglichen
Zusicherung wurde sowohl vom Zeugen M. als auch von dem Zeugen Dr. S. bestätigt. Allerdings hat die
Beweisaufnahme - auch insoweit kann dem Arbeitsgericht gefolgt werden - nicht ergeben, dass der Zeuge
M. anlässlich der Erteilung dieser Zusage gegenüber dem Kläger in irgendeiner Weise kundgetan hat, in
wessen Namen (im eigenen, im Namen der Beklagten oder im Namen der Grundstücks-GbR) diese
Zusicherung erfolgte.
Aus diesem zutreffend gewürdigten Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich jedoch entgegen der Ansicht
des Klägers und der des Arbeitsgerichts nicht herleiten, dass durch die Provisionsabrede die Beklagte
verpflichtet wurde. In diesem Zusammenhang ist nämlich, wovon auch das Arbeitsgericht ausgeht, zu
berücksichtigen, dass der Zeuge M. nicht nur Mitgeschäftsführer der Beklagten sondern auch - zusammen
mit Herrn R. - Eigentümer des betreffenden Grundstücks war.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Erklärung des damaligen Mitgeschäftsführers M. gegenüber dem
Kläger, in wessen Namen die Provisionszusage erfolgte, ist zu untersuchen, ob sich bei Auslegung seiner
Erklärung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände ergibt, dass dies in Vertretung der
Beklagten geschah. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Recht der Stellvertretung auf dem
sog. Offenheitsgrundsatz beruht. Eine wirksame Vertretung setzt voraus, dass die Willenserklärung
erkennbar im Namen des Vertretenen abgegeben wird. Dabei ist eine ausdrückliche Erklärung, im
fremden Namen zu handeln, nicht erforderlich; es genügt vielmehr, wenn sich ein entsprechender Wille
aus den Umständen ergibt. Unbeachtlich ist hingegen der innere unerklärt gebliebene Wille. Für die
Abgrenzung zwischen Vertreter - und Eigengeschäft gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§
133, 157 BGB). Entscheidend ist, wie die Gegenpartei das Verhalten des Handelnden verstehen durfte,
wobei bei unternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten regelmäßig dahingeht, dass der
Betriebsinhaber Vertragspartner werden soll. Bleiben bei Berücksichtigung aller Umstände Zweifel, so ist
gemäß § 164 Abs. 2 BGB ein Eigengeschäft anzunehmen.
Bei Anwendung dieser Grundsätze lässt sich im Streitfall nicht feststellen, dass der Mitgeschäftsführer M.
bei Erteilung der Provisionszusage im Namen der Beklagten gehandelt hat und diese somit hinsichtlich
dieser Abrede Vertragspartner des Klägers geworden ist. Zu Berücksichtigen ist nämlich zunächst, dass
im Rechts- bzw. Geschäftsverkehr Provisionszusagen für die Vermittlung eines Mietvertrages im
Allgemeinen und regelmäßig vom Eigentümer der Immobilie erteilt werden. Dieser hat regelmäßig ein
erhebliches Interesse am Zustandekommen des beabsichtigten Miet- oder Pachtvertrages, was zugleich
auch den Beweggrund für den Abschluss einer Provisionsvereinbarung darstellt. Auch im Streitfall
bestand das für den Kläger erkennbare Interesse an einer Vermietung der Liegenschaft in erster Linie bei
den Grundstückseigentümern. Zwar hatte der mit der Beklagten abgeschlossene Mietvertrag noch eine
Laufzeit bis ins Jahr 2006. Aufgrund der von der Beklagten bereits mit Schriftsatz vom 11.10.2002 (dort
Seite 2 (= Bl. 37 d. A.) vorgetragenen und vom Kläger nicht bestrittenen defizitären Geschäftsentwicklung
des Modehauses konnten die Grundstückseigentümer den bestehenden Mietvertrag jedoch wohl ohnehin
nicht mehr als auch zukünftig sichere Einnahmequelle ansehen, was auch durch die Schließung des
Modehauses zum 31.10.2002 bestätigt wurde. Zwar geht der Kläger zutreffend davon aus, dass auch auf
Seiten der Beklagten - nicht zuletzt im Hinblick auf ihre finanzielle Situation - ein Interesse an einer
anderweitigen Vermietung der von ihr genutzten Räumlichkeiten bestand. Die Berücksichtigung dieses
Interesses der Beklagten führt jedoch nicht dazu, dass die vom Mitgeschäftsführer M. erteilte
Provisionszusage dahingehend ausgelegt werden kann, dass sie im Namen der Beklagten erfolgte. Dies
ergibt sich insbesondere auch aus dem Inhalt der Provisionsvereinbarung, wonach die Höhe der dem
Kläger zustehenden Provision an die Höhe des Mietzinses gekoppelt war. Hätte das Interesse der
Beklagten im Vordergrund gestanden, von den Mietzinszahlungen befreit zu werden, so stünde dies in
Widerspruch mit dem sich aus der Provisionsvereinbarung ergebenden Anreiz für den Kläger, bei
Verhandlungen mit einem potentiellen Nachmieter einen möglichst hohen Mietzins auszuhandeln. Auch
aus dem Umstand, dass die Provisionszahlung ausschließlich für den Abschluss eines Mietvertrages mit
einem ganz bestimmten (solventen) Unternehmen, nämlich der Firma He. & Mau., gezahlt werden sollte,
ergibt sich, dass nicht das Interesse der Beklagten an der Befreiung von bestehenden Verbindlichkeiten
sondern vielmehr das finanzielle Interesse des Vermieters, d. h. der Grundstückseigentümer in
Vordergrund stand. Aus der vom Mitgeschäftsführer M. anlässlich der Erteilung der Provisionszusage
gegenüber dem Kläger getätigten Äußerungen, wonach der Grundstücksmiteigentümer R. von der Sache
(noch) nichts wissen solle, ergibt sich nicht, dass die Beklagte Vertragspartner geworden ist. Zum Einen
steht eine solche Äußerung keineswegs der Bewertung der Provisionszusage als Eigengeschäft des
Mitgeschäftsführers, zumindest in Anwendung des § 164 Abs. 2 BGB entgegen. Zum Anderen konnte sich
die betreffende Äußerung auch darauf beziehen, dass Herr R. gerade auch in seiner Eigenschaft als
Mitgesellschafter der Beklagten noch keine Kenntnis von dem Vorhaben haben sollte. Letztlich kann auch
aus der Behauptung des Klägers, die Provisionsforderung sei in die Finanzplanung der Beklagten
eingestellt worden, nichts zu seinen Gunsten hergeleitet werden. Dieses Vorbringen erweist sich
insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger selbst Mitgeschäftsführer der Beklagten war und daher
selbst in Ansehung einer vermeintlichen, aus seiner Sicht gegebenen Provisionsverpflichtung der
Beklagten eine solche Forderung in irgendeiner (nicht näher dargelegten) Weise in deren Finanzplanung
einbringen konnte, als unsubstantiiert.
Bei Berücksichtigung all dieser Umstände, insbesondere des erkennbar im Vordergrund stehenden
Interesses der Grundstückseigentümer an der Vermietung der Immobilie an die Fa. He. & Mau. kann die
vom Mitgeschäftsführer M. gegenüber dem Kläger erteilte Provisionszusage nicht dahingehend ausgelegt
werden, dass sie im Namen der Beklagten erfolgte. Aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers
erfolgte die Zusicherung vielmehr entweder im Namen des Grundstücksmiteigentümers M. oder im Namen
der Grundstücks-GbR, bestehend aus den Herren M. und R.. Zumindest verbleiben nach einer alle
maßgeblichen Umstände berücksichtigenden Auslegung derart gravierende Zweifel bezüglich eines
Handelns des Herrn M. im Namen der Beklagten, dass gemäß § 164 Abs. 2 BGB von einem
Eigengeschäft der die Provisionszusage erteilenden Person auszugehen ist. Dieses Ergebnis wird
letztlich - obwohl es hierauf für die Auslegung der betreffenden Erklärung nicht ankommt - durch die
Aussagen der Zeugen M. und Dr. S. insoweit bestätigt, als diese bei ihrer Vernehmung zum Ausdruck
gebracht haben, dass ihrer Ansicht nach die Provisionszusage jedenfalls nicht im Namen der Beklagten
erteilt worden sei.
Nach alledem war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.