Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2011

LArbG Mainz: qualifiziertes arbeitszeugnis, arbeitsgericht, original, datum, zwangsgeld, zuleitung, abholung, holschuld, quelle, erfüllung

LAG
Mainz
15.03.2011
10 Ta 45/11
Zwangsvollstreckung - Arbeitszeugnis
Aktenzeichen:
10 Ta 45/11
3 Ca 1740/10
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 15.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
17. Januar 2011, Az.: 3 Ca 1740/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
(Az.: 3 Ca 1740/10) in Ziffer 3 des Tenors verurteilt, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes
Arbeitszeugnis zu erteilen.
Nachdem der Beklagte dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, beantragte die Klägerin mit
Schriftsatz vom 24.12.2010 Zwangsmittel gegen den Beklagten festzusetzen. Das Arbeitsgericht Koblenz
hat mit Beschluss vom 17.01.2011 gegen den Beklagten zur Erzwingung der Verpflichtung, der Klägerin
ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise Zwangshaft
festgesetzt. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 20.01.2011 zugestellt worden ist, hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 21.01.2011 sofortige Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass er das Zeugnis
am 07.01.2011 erstellt und am 08.01.2011 an die Verfahrensbeteiligten per Post versandt habe.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.02.2011 nicht abgeholfen und sie
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, dass das
Original des Zeugnisses bei ihr nicht eingegangen sei. Auf die Aufforderung des Arbeitsgerichts,
nachzuweisen, dass die Klägerin das Zeugnis erhalten habe oder ihr - ggf. erneut - ein Original des
erteilten Zeugnisses zuzusenden, hat der Beklagte nicht reagiert. Vor dem Landesarbeitsgericht äußerte
sich der Beklagte nicht.
II.
ist form- und fristgerecht nach § 569 ZPO eingelegt worden und damit insgesamt zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis zu Recht als auch mit zutreffender Begründung gegen den
Beklagten in der angefochtenen Entscheidung ein Zwangsgeld in Höhe von € 600,00, ersatzweise
Zwangshaft festgesetzt. Das Beschwerdegericht folgt uneingeschränkt den zutreffenden Ausführungen
des Arbeitsgerichts im angefochtenen Beschluss vom 17. 01.2011 sowie in der Nichtabhilfeentscheidung
vom 14.02.2011 und stellt dies in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Da sich das
Arbeitsgericht mit dem Beschwerdevorbringen des Beklagten in den Gründen der
Nichtabhilfeentscheidung bereits zutreffend auseinander gesetzt hat, besteht auch diesbezüglich kein
Anlass zu weiteren, ergänzenden Ausführungen.
Die Einleitung des Zwangsgeldverfahrens nach § 888 Abs. 1 ZPO war erforderlich, weil der Beklagte der
Klägerin trotz rechtskräftiger Verurteilung vom 08.09.2010 kein Arbeitszeugnis erteilt hat. Die Beweislast
für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt der
Arbeitgeber. Der Beklagte hat erst nach Zuleitung der Antragschrift vom 24.12.2010 unter dem Datum vom
07.01.2011 ein Zeugnis ausgestellt. Das Original ist der Klägerin - aus welchen Gründen auch immer -
nicht zugegangen. Der Beklagte hat das Zeugnis (im Original) in seinem Kontor zur Abholung für die
Klägerin bereit zu legen (zur Holschuld: BAG Urteil vom 08.03.1995 - 5 AZR 848/93 - NZA 1995, 671).
Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2
ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.