Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.07.2005

LArbG Mainz: firma, arbeitsgericht, verfall, vergütung, generalunternehmer, stadt, datum, erfüllung, auflage, bauunternehmer

LAG
Mainz
15.07.2005
8 Sa 832/02
Durchgriffshaftung bei Arbeitnehmerentsendung
Aktenzeichen:
8 Sa 832/02
4 Ca 726/02 LU
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 15.07.2005
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
04.07.2002 - 4 Ca 726/04 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Frage, ob die Beklagte, die ihrerseits Auftragnehmerin der
Generalunternehmerin - Firma W. - des Bauvorhabens der Firma V., U-Straße100 in 63755 T-Stadt war
und die Firma R. (nachfolgend: Firma R.) mit Sitz in Q-Land als Nachunternehmerin von Montage- und
Bauarbeiten beauftragt hatte, verpflichtet ist, dem für die R. tätigen Kläger das Nettoentgelt für die Zeit von
August 2001 bis Dezember 2001 in Höhe von 5.716,14 € netto zu zahlen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den umfassenden Tatbestand im
Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 04.07.2002 - 4 Ca 726/02 - gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat dem Begehren des Klägers in Höhe von 5.716,14 € netto entsprochen, weil dieser
einen von der Beklagten nach § 1 a Satz 1 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) zu erfüllenden Anspruch
habe. Hinsichtlich der Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden sei mangels substantiierten Bestreitens der
Beklagten die vom Kläger mit Schriftsatz vom 07.05.2002 vorgelegte Stundenaufstellung zugrunde zu
legen. Gleiches gelte im Prinzip für die über die übliche Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden. Die
Beklagte habe die Baustelle in T-Stadt überwacht und - wie sich aus den Schreiben vom 14.11.2001 und
14.12.2001 ergäbe - immer wieder zur Beschleunigung der Arbeit aufgefordert. Die Erbringung von
Sonntags- und Feiertagsarbeit sei aufgrund des offensichtlichen Terminsdrucks ebenfalls nachvollziehbar
und durch die Befreiung vom Verbot des § 2 FTG indiziert. Auch aus dem Bautagebuch ergäbe sich nicht,
dass der als Vorarbeiter tätige Kläger wegen erforderlicher Nachbereitungsarbeiten nicht über das
angegebene Arbeitszeitende hinaus tätig gewesen sei. Die Notwendigkeit der geleisteten Überstunden
ergäbe sich aus der personellen Unterbesetzung. Ein Verfall des Anspruchs sei nicht gegeben, da die
Regelung des § 16 BRTV-Bau nicht zum Zuge käme. Auch stünde im Hinblick auf die vorgelegten
Mindestlohnerklärungen der Geltendmachung des Mindestentgelts nicht der Einwand des
Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Mindestlohnerklärungen enthielten kein Datum, so dass nicht
festgestellt werden könne, wann der Kläger diese unterzeichnet haben soll.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des
vorbezeichneten Urteils (Seite 13 bis 30 = Bl. 144 bis 161 d.A.) Bezug genommen.
Gegen das der Beklagten am 27.07.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 07.08.2002 eingelegte und
am 29.10.2002 begründete Berufung, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt
verlängert worden war.
Die Beklagte trägt zweitinstanzlich weiter vor,
§ 1 a AEntG sei auf sie - die Beklagte - als Subunternehmerin nicht anwendbar. Nach dieser Vorschrift
hafte nur der Generalunternehmer. Sie - die Beklagte - sei nur Nachunternehmerin gewesen. Dies ergäbe
sich aus dem Wortlaut, der amtlichen Begründung und dem Sinn und Zweck der Regelung. Auf Bedenken
zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Der Anspruch sei auch
der Höhe nach nicht gegeben. Insoweit habe das Arbeitsgericht verkannt, dass die Anforderungen,
welche an die Substantiierung eines Vergütungsanspruches gestellt werden müssten, nicht erfüllt seien.
Der Kläger habe im vorliegenden und einem anderen Rechtsstreit unterschiedliche Stundenaufstellung
vorgelegt. Die Bautagebücher dokumentierten eine geringere Stundenzahl. Es seien Ruhezeiten und
Zeiten von Nichtarbeiten, sowie Zeiten, die im Wohncontainer verbracht worden seien, zu berücksichtigen
(Beweis: Zeugnis O., P.). Hinsichtlich der Überstunden fehle es an einem substantiierten Vortrag. Dem
Kläger sei schließlich auch mehr als die zugestandene Vergütung von der Firma R. gezahlt worden.
Schließlich sei von einem Verfall des Anspruchs nach § 16 BRTV-Bau auszugehen. Da der Kläger die
Beklagte nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass die Mindestlöhne nicht mehr bezahlt worden seien,
läge eine unzulässige Rechtsausübung vor.
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 04.07.2002 - Az.: 4
Ca 726/02 - wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt
Zurückweisung der Berufung.
Er verteidigt den Standpunkt des Arbeitsgerichts und führt insbesondere aus,
die Beklagte habe als Unternehmer einen anderen - nämlich die Firma R. - mit der Erbringung von
Bauleistungen beauftragt. Insoweit käme § 1 a AEntG zum Zuge. Eine abweichende Stundenaufstellung
sei vom Kläger nicht erstellt worden. Im Übrigen hätte es Zwangspausen aufgrund fehlender Baustoffe
gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom
29.10.2002 (Bl. 210 bis 222 d.A.) sowie auf den Schriftsatz vom 16.06.2005 (Bl. 314 bis 315 d.A),
hinsichtlich der Berufungsbeantwortung auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.11.2002 (Bl. 247 bis 250
d.A.) und sämtliche vorgelegte Unterlagen sowie die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 10.01.2003 sowie vom 15.07.2005 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist damit zulässig.
In der Sache selbst hat sie jedoch k e i n e n Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt in Höhe von 5.716,14 € netto zu Recht
in Anwendung von § 1 a AEntG bejaht.
1.
Soweit die Berufung zunächst beanstandet, dass § 1 a AEntG auf die Beklagte als Subunternehmerin
nicht anwendbar sei, weil nach dieser Vorschrift nur der Generalunternehmer hafte, kann dem nach den
für zutreffend gehaltenen Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Urteil vom
12.01.2005 - 5 AZR 617/01 -) nicht gefolgt werden.
Richtig ist, dass nach der Gesetzesbegründung mit § 1 a AEntG eine Haftung des Generalunternehmers
eingeführt werden sollte. Er soll darauf achten, dass seine Subunternehmer, die nach dem
Arbeitnehmerentsendegesetz zwingende Arbeitsbedingungen einhalten (BT-Trucks 14/45 S. 17 f.). Da es
Ziel des Gesetzes jedoch ist, Bauunternehmer, die sich verpflichtet haben, ein Bauwerk zu errichten und
dies nicht mit eigenen Arbeitskräften erledigen, sondern sich zur Erfüllung ihrer Verpflichtung eines oder
mehrerer Subunternehmen bedienen, als Bürgen haften zu lassen, damit sie letztlich im eigenen Interesse
verstärkt darauf achten, dass die Nachunternehmer die nach § 1 a AEntG geltenden zwingenden
Arbeitsbedingungen einhalten, werden nicht nur Generalunternehmer, sondern auch Vorunternehmer
erfasst, wie das Bundesarbeitsgericht in der oben erwähnten Entscheidung (Rz 53) festgestellt hat. Nach
der in § 1 a AEntG angesprochenen Regelung in § 211 Abs. 1 SGB III ist ein Betrieb des Baugewerbes ein
Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle
Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von
Bauwerken dienen. Auch wenn dieser Begriff mit Hilfe anderer unbestimmter Rechtsbegriffe definiert wird
(vgl. Mutschler in Wissing/Mutschler/Bartz/Schmidt-Decaluwe, Kommentar SGB III § 211 Rz 6), ist zu
erkennen, dass die Beklagte, die ihrerseits als Subunternehmerin das kroatische Nachunternehmen
beauftragt hat, von dem gesetzgeberischen Zielen erfasst wird, weil sie zumindest Teilleistungen bei der
Herstellung des Bauwerkes in T-Stadt mit Fremdarbeitskräften erbracht hat. Der Beklagten sind die
wirtschaftlichen Vorteile der Beauftragung von Nachunternehmern zugute gekommen; sie muss daher für
die Lohnforderungen der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach § 1 a AEntG grundsätzlich einstehen (vgl.
BAG Urteil vom 12.01.2005, aaOm.w.N. auf Franzen SAE 2003, 190, 192).
2.
Zu den von der Berufung weiter vorgebrachten Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des § 1 a AEntG ist
ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen im vorgenannten Judikat des BAG vom 12.01.2005 (aaO) zu
verweisen, wonach der durch die Bürgenhaftung bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in einem noch
angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Regelung verfolgten Zweck steht. Für die von § 1 a AEntG
erfassten Bauunternehmer bestehen im Übrigen ausreichende rechtliche Möglichkeiten, das
Haftungsrisiko einzugrenzen. § 1 a AEntG legt eine besondere Verantwortungsbeziehung zwischen dem
Handeln des Bauunternehmers und seiner Haftung zugrunde.
3.
Soweit sich die Berufung gegen die Höhe des verfolgten Anspruchs wendet und dies insbesondere mit
unterschiedlichen Stundenaufstellungen in den Verfahren 3 Ca 105/02, 3 Ca 503/02 und 3 Ca 509/02
begründet, hat der Kläger - von der Beklagten nicht weiter qualifiziert bestritten - ausgeführt, dass die
Aufstellung, die in der Anlage BA 1 eingereicht worden sei, nicht von ihm - dem Kläger - erstellt worden
sei. Auch ist die Beklagte dem Vortrag des Klägers, wonach es Zwangspausen aufgrund fehlender
Baustoffe gegeben habe, nicht in der zivilprozessual geeigneten Weise entgegengetreten. Gleiches gilt
soweit darauf abgehoben wird, dass der Kläger Zeiten im Wohncontainer verbracht habe. Hier sind die
Rechtsausführungen der Beklagten zur Entlohnung bei Bereitschaftsdienst nicht von der Hand zu weisen.
Richtig ist die Auffassung der Beklagten, dass hinsichtlich der geltend gemachten Überstunden nach dem
Stand der Rechtsprechung eine entsprechende Darlegungs- und Beweislast des Klägers besteht.
Insoweit ist auszuführen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten über die übliche Arbeitszeit
hinaus gearbeitet wurde und auch, ob die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung
der dem Kläger obliegenden Arbeit notwendig oder vom Arbeitgeber gebilligt oden geduldet worden ist
(vgl. Dörner-DLW, Handbuch Arbeitsrecht 4. Auflage C 68 m.w.N. auf BAG Urteil vom 29.05.2002 EzA §
611 BGB Mehrarbeit Nr. 10). Die Notwendigkeit, sich dann dazu substantiiert einzulassen, besteht für die
Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO. Nach dem erstinstanzlichen Feststellungen (s. 18 d. Urt. = Bl. 149 d.A.)
fehlt es an einer substantiierten Gegendarstellung der Beklagten. Außerdem hat die Beklagte mit
Schreiben vom 14.11.2001, 26.11.2001 und 14.12.2001 unter Hinweis auf den einzuhaltenden engen
Fertigungsstellungstermin die Firma R. immer wieder zur Beschleunigung der Arbeiten und zur
Verstärkung des Montage-Personals aufgefordert. Den diesbezüglichen Feststellungen ist die Berufung
lediglich mit der Begründung entgegen getreten, dass in den Schreiben der Beklagten zur Verstärkung
des Montagepersonals deutlich würde, dass gerade keine Überstunden gewollt gewesen seien. Dieser
Sachvortrag zieht aus den Schreiben nur eine andere Folgerung, räumt aber die rechtlich mögliche
Bewertung des Arbeitsgerichts letztlich nicht aus.
4.
Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass dem Kläger mehr als die zugestandene Vergütung von der Firma
R. bezahlt worden sei, fehlt es an substantiierten Ausführungen zu einer weiteren (Teil-) Erfüllung.
5.
Von einem Verfall des Anspruchs nach § 16 BRTV-Bau kann nach dem ebenfalls für zutreffend
gehaltenen Stand der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 12.01.2005, aaO, Rz
28) nicht ausgegangen werden. Die Ausschlussfrist des § 16 BRTV-Bau ist nicht gemäß Art. 34 EGBGB
als international zwingende Eingriffsnorm auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
6.
Soweit die Beklagte eine unzulässige Rechtsausübung darin sieht, dass der Kläger die Beklagte nicht in
Kenntnis darüber gesetzt hat, dass die Mindestlöhne nicht mehr bezahlt wurden und dieserhalb auf eine
vom Kläger unterzeichnete Mindestlohnerklärung abstellt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.
Bezüglich der Mindestlohnerklärungen hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass diese nicht mit einem
Datum versehen sind und von daher nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass diese zu
einem Zeitpunkt angefertigt wurden, als die Firma R. bereits keine Vergütung mehr zahlte. Im Übrigen ist
zu berücksichtigen, dass es sich beim Kläger um einen kroatischen Arbeitnehmer handelt, von dem nicht
erwartet werden kann, dass er die Rechtslage in Deutschland übersieht. Auch aus diesem Grund scheidet
eine unzulässige Rechtsausübung aus(vgl. hierzu Palandt, BGB 59. Auflage, § 242 Rz 38).
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
IV.
Von der Zulassung der Revision sah die Kammer angesichts der zwischenzeitlich vorliegenden
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die im vorliegenden Fall keiner weiteren Ergänzung bedarf,
ab.