Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 14.01.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, altersrente, altersgrenze, rentenanspruch, nummer, dienstjahr, nachzahlung, geschäftsleitung, minderung, betriebsrat

LAG
Mainz
14.01.2009
7 Sa 371/08
Höhe der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen
Rente
Aktenzeichen:
7 Sa 371/08
10 Ca 76/08
ArbG Mainz
Urteil vom 14.01.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008, Az.: 10 Ca
76/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Höhe der geschuldeten Betriebsrente.
Von einer erneuten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des
Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008 (dort S. 2-11 = Bl. 124-133 d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 129,99 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 43,33 € seit dem 01.12.2007, dem 01.01.2008 sowie dem
01.02.2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Altersrente von 125,92 € brutto zu zahlen,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 130,02 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 43,34 € seit dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 sowie dem
01.05.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit der Kläger mehr als 83,29 € brutto monatlicher Betriebsrente beanspruche
und mehr als 2,13 € brutto Nachzahlung für die Monate November, Dezember und Januar 2008 nebst
Zinsen beantrage.
Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Urteil vom 28.05.2008 (vgl. Bl. 123 ff. d. A.) festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, ab dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von 83,29 € brutto zu zahlen; des
Weiteren hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4,97 € brutto nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 0,71 € brutto seit dem 01.12.2007, dem 01.08.2008, dem 01.02.2008,
dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 und dem 01.05.2008 zu zahlen. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die
Klage abgewiesen.
Zur Begründung des klageabweisenden Teiles seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die
betriebliche Altersrente des Klägers belaufe sich seit dem 01.01.2008 monatlich auf nicht mehr als 83,29 €
brutto. Zunächst einmal sei dem Kläger bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten im Jahr
1992 ein unverfallbarer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gemäß § 1b BetrAVG erwachsen. Aus
§ 5 der Ruhegeldordnung "Die Altersversorgung für unsere Mitarbeiter" aus dem Dezember 1975 (im
folgenden: Ruhegeldordnung 1975) ergebe sich ein ruhegeldfähiges monatliches Gehalt in Höhe von
2.331,43 € brutto. Unstreitig habe der Kläger mit Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Verrentung,
Ruhegeldleistungen von der Beklagten in Anspruch genommen.
Bei der Berechnung des Betriebsrentenanspruches des Klägers seien zwei ausgleichende Korrekturen
vorzunehmen. Zum einen sei gemäß Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 vorgesehen, eine Kürzung
der fiktiven Vollrente derart vorzunehmen, dass diese im Verhältnis der tatsächlich im Betrieb verbrachten
Arbeitszeit zur fiktiv bis zur Erreichung der Altersgrenze von 65 erreichbaren Arbeitszeit reduziert werde.
Diese Kürzung sei erforderlich, da der Kläger vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Eine
weitere Reduzierung des Betriebsrentenanspruches sei nach Ziffer 10 Abs. 3 und 4 Ruhegeldordnung
1975 vorzunehmen, zumal der Kläger den Betriebsrentenanspruch vorzeitig, nämlich bereits mit
Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch nehme.
Um die zeitratierliche Kürzung für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Betrieb der Beklagten vornehmen
zu können, müsse dementsprechend zunächst einmal berechnet werden, welchen Rentenanspruch der
Kläger bei fiktivem Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bis zur Erreichung der vorgesehenen
Altersgrenze, nämlich der Vollendung des 65. Lebensjahres erzielt hätte. Aus Ziffer 10 Ruhegeldordnung
1975 ergebe sich in Verbindung mit der Betriebsvereinbarung Nr. 22 vom 22.12.1978 (vgl. Bl. 24 f. d. A.;
im folgenden: BV Nr. 22), dass der Kläger bis zum 31.12.1978 8,73 Beschäftigungsjahre zurückgelegt
habe, bei denen er jährlich 0,5 % Rentenanspruch erdient habe, mithin insgesamt 4,165 % des
ruhegeldfähigen Gehaltes. Für den weiteren Zeitraum nach dem 31.12.1978 seien lediglich noch 21,67
Steigerungsjahre zu berücksichtigen gewesen und zwar mit einem jährlichen Steigerungssatz von 0,25 %.
Hieraus resultiere ein weiterer Steigerungsbetrag von 5,4175 %, sodass der Kläger bei Vollendung des
65. Lebensjahres sowie bei fiktiv fortbestehendem Arbeitsverhältnis einen Rentenanspruch in Höhe von
9,5825 % des ruhegeldfähigen Gehaltes erworben hätte. Dies entspreche einem Geldbetrag von
223,40927 € brutto.
Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, es seien weitere Dienstjahre über die insgesamt
berücksichtigten dreißig Dienstjahre hinaus bei der dargestellten fiktiven Berechnung in Ansatz zu bringen
gewesen, folge dem die Kammer nicht. Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 lasse nämlich erkennen,
dass der Arbeitgeber den höchstmöglichen Vollrentenanspruch bei Erreichung der Altersgrenze im
bestehenden Arbeitsverhältnis auf 15 % des ruhegeldfähigen Gehaltes, erdient in 30 Jahren, habe
begrenzen wollen. Die Änderung der Ruhegeldordnung durch die BV Nr. 22 habe unstreitig der
Entlastung der Beklagten dienen sollen, sodass die Herabsetzung des jährlichen Steigerungsbetrages auf
0,25 % der anrechnungsfähigen Dienstjahre unter Beibehaltung der maximal anrechnungsfähigen 30
Dienstjahre habe erfolgen sollen. Allein dieses Verständnis der Berechnungsregeln sei im Übrigen auch
mit den Besitzstandsregelungen in der BV Nr. 22 für Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr erreicht haben,
zu vereinbaren. Demnach sollten nämlich nur diese Mitarbeiter in der Lage sein, unter Aufrechterhaltung
eines Steigerungssatzes von 0,5 % jährlich die maximale Betriebsrentenhöhe von 15 % zu erzielen.
Der demnach entstandene Rentenanspruch des Klägers in Höhe von 223,40927 € brutto sei
entsprechend Ziff. 12 Rentenordnung 1975 im Verhältnis der tatsächlichen zur fiktiv möglichen
Betriebszugehörigkeit zu kürzen gewesen. Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres hätte der Kläger
insgesamt 505 Beschäftigungsmonate zurücklegen müssen; hiervon habe er tatsächlich lediglich 265
Monate dem Betrieb der Beklagten angehört, sodass sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,5247524
ergebe und ein dementsprechend gekürzter Rentenbetrag von 117,24 €. Aufgrund der vorzeitigen
Inanspruchnahme der betrieblichen Altersrente unterliege der so errechnete Rentenbetrag einer zweiten
Kürzung nach § 10 Abs. 3 und 4 Ruhegeldordnung 1975. Aufgrund dieses unstreitig notwendigen
versicherungsmathematischen Abschlags in Höhe von 28,96 % ergebe sich dementsprechend ein
Rentenbetrag in Höhe von 83,29 € brutto monatlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichtes wird auf Seite 12 ff. des
Urteils vom 28.05.2008 (= Bl. 134 ff. d. A.) verwiesen.
Der Kläger, dem die Entscheidung des Arbeitsgerichts am 09.06.2008 zugestellt worden ist, hat am
04.07.2008 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 08.09.2008 sein
Rechtsmittel begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.09.2008 verlängert worden
war.
Der Kläger macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, wenn das Arbeitsgericht den
Gesamtsteigerungsprozentsatz von 9,5825 % mit einem Faktor von 0,5248 multipliziere. Dieser
Rechenschritt ergebe sich zwar aus den erstinstanzlichen Schriftsätzen der Beklagten, er sei aber vom
Arbeitsgericht ohne weitere Begründung übernommen worden.
Das Arbeitsgericht habe auch nicht beachtet, dass weder die Ruhegeldordnung 1975 noch die BV Nr. 22
eine Regelung vorsehen würden, wonach die Versorgungsleistung unter Zugrundlegung der maximal
erreichbaren Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu berechnen sei. Scheide
ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Altersrente aus einem Unternehmen aus und nehme er darüber
hinaus vorzeitig Altersrente in Anspruch, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht
lediglich zwei ausgleichende Korrekturen vorgenommen werden. Soweit das Arbeitsgericht die
Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes auf den vorliegenden Fall anwende, verkenne es, dass die
vorliegenden Versorgungsregelungen, die geringe Betriebstreue, wie auch den früheren und längeren
Bezug der Rentenleistung bereits berücksichtige. Die fehlende Betriebstreue schlage sich nämlich bereits
in der Berechnungsformel der Ruhegeldordnung 1975 darin nieder, dass nur die anrechenbaren
Dienstjahre berücksichtigt würden.
Außerdem habe das Arbeitsgericht kritiklos die Berechnungen der Beklagten auch insoweit übernommen,
als diese einen Steigerungsprozentsatz für die 8,33 Jahre vor dem 01.01.1979 in Höhe von 4,165 %
zugrunde gelegt habe, ohne eine Hochrechnung auf maximal 30 Dienstjahre durchzuführen. Es sei ein
Bruch in der Berechnungsformel, wenn dann für die Zeit ab dem 01.01.1979 die weitere Steigerungsrate
von 5,4175 % unter Zugrundelegung von 21,67 Jahren ermittelt würden, also hier eine Hochrechnung auf
eine maximal berücksichtigungsfähige Dienstzeit von dreißig Jahren vorgenommen werde.
Auch soweit das Arbeitsgericht eine Kappungsgrenze von dreißig Jahren bei der Berechnung des
Betriebsrentenanspruches in Ansatz gebracht habe, sei dies nicht gerechtfertigt. Ziff. 10 Abs. 1
Ruhegeldordnung 1975 sei durch § 10 Abs. 1 BV Nr. 22 neu gefasst und ersetzt worden.
Dementsprechend sei die Kappungsgrenze von 15 % des ruhegeldfähigen Einkommens nach dreißig
anrechnungsfähigen Dienstjahren ersatzlos gestrichen worden. Bei einem jährlichen Steigerungsfaktor
von 0,25 % könnten auch bei einem Arbeitnehmer, der mehr als dreißig Dienstjahre zurücklege, keine
ernsthaften wirtschaftlichen Nachteile für die Beklagte entstehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz des Klägers vom
08.09.2008 (vgl. Bl. 170 ff. d. A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.05.2008, Az.: 10 Ca 76/08 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 255,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 42,63 € seit dem 01.12.2007, seit dem
01.08.2008, dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, dem 01.04.2008 und dem 01.05.2008 zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.01.2008 eine monatliche
Altersrente in Höhe von insgesamt 125,92 € brutto zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte führt aus, das mit der Berufung des Klägers angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
vom 28.05.2008 sei frei von Rechtsfehlern.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf den Schriftsatz der Beklagten
vom 16.11.2008 (Bl. 206 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 64 ff. ArbGG, 512 ff. ZPO zwar
zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht Mainz hat in seinem Urteil vom 28.05.2008 die Klage zu Recht abgewiesen, soweit der
Kläger eine höhere betriebliche Altersrente als monatlich 83,29 € brutto verlangt. Dementsprechend sind
die mit der Berufung vom Kläger verfolgten Anträge auf eine Nachzahlung für die Monate November 2007
bis April 2008 in Höhe von 255,78 € brutto zuzüglich Zinsen sowie auf Feststellung, dass die Beklagte an
den Kläger seit dem 01.01.2008 eine monatliche Altersrente in Höhe von 125,92 € brutto zu zahlen hat,
unbegründet. Die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (vgl. S. 12 ff. d. erstinstanzlichen Urteiles = Bl.
134 ff. d. A.) sind vollumfänglich zutreffend, sodass hierauf Bezug genommen und von einer
wiederholenden Darstellung durch das Berufungsgericht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen wird. Die
mit der Berufung vom Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Einwendungen sind
ungerechtfertigt. Hierzu im Einzelnen:
1.
errechnete Gesamtsteigerungsprozentsatz von 9,5825 % mit dem Faktor 0,5248 multipliziert werde, ist
dies nicht richtig. Denn das Arbeitsgericht hat auf Seite 15 seines Urteils (= Bl. 137 d. A.) zunächst
zutreffend dargelegt, dass dem Kläger ein Betriebsrentenanspruch in Höhe von 9,5825 % der
ruhegeldfähigen Bezüge, mithin eine monatliche Forderung in Höhe von 223,40927 € brutto erwachsen
sei. Es führt dann auf Seite 16 f. des Urteils weiter aus: "Der so errechnete fiktive Rentenbetrag von
223,40927 € war dann entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG (§ 12 der Rentenordnung 1975) im Verhältnis
der tatsächlichen zur fiktiven möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Fiktiv möglich bis zur Erreichung
der Altersgrenze/Vollendung des 65. Lebensjahres sind für den Kläger 505 Monate anzusetzen,
tatsächlich verbracht im Betrieb der Beklagten hat er 265 Monate, so dass sich ein Unverfallbarkeitsfaktor
von 0,5247524 ergibt, was einen Rentenbetrag von 117,24 € bedingt. Dieser Betrag von 117,24 € ist
zwischen den Parteien unstreitig aufgrund der ausdrücklichen Regelungen in der Ruhegeldordnung 1975
(§§ 10 Abs. 3 und 4) wegen des vorzeitigen Bezuges der Rente gemäß § 6 BetrAVG um 28,96 % zu
kürzen, so dass im Ergebnis der Rentenbetrag in Höhe von 83,29 € brutto monatlich, wie von der
Beklagten auch vorgetragen, verblieb."
Angesichts dieser Erläuterungen des Arbeitsgerichts kann von einer lückenhaften oder fehlerhaften
Übernahme der im Übrigen nicht zu beanstandenden Rentenberechnung aus den erstinstanzlichen
Schriftsätzen der Beklagten nicht die Rede sein.
2.
ausdrücklich vor, dass die Versorgungsleistung bei vorzeitigem Ausscheiden zeitratierlich zu kürzen ist.
Dort heißt es nämlich: "Die Höhe der Versorgungsleistungen wird aus der Leistung ermittelt, die den
Mitarbeitern bzw. ihren Hinterbliebenen im Versorgungsfall zustände, wenn die Mitarbeiter nicht vorzeitig
ausgeschieden wären. Von dieser Leistung wird der Teil als Rente gezahlt, der dem Verhältnis der Dauer
der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht."
Die hier für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb vorgesehene
zeitratierliche Kürzung (Quotierungsprinzip) entspricht § 2 Abs. 1 BetrAVG und ist daher rechtlich nicht zu
beanstanden. Diese zeitratierliche Kürzung verkörpert im vorliegenden Fall auch nicht eine unzulässige
zweifach mindernde Berücksichtigung von fehlender Betriebstreue im Sinne der Rechtssprechung des
Bundesarbeitsgerichtes (vgl. Urteil vom 23.01.2001 - 3 AZR 164/2000 = AP Nr. 16 zu § 1 BetrAVG
Berechnung). Hiernach darf bei der Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente
des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers die fehlende Betriebstreue zwischen dem vorgezogenen
Ruhestand und der in der Versorgungsordnung festgelegten festen Altersgrenze nicht zweifach
berücksichtigt werden.
Vorliegend wird die fehlende Betriebstreue nur einmal anspruchsmindernd berücksichtigt, nämlich bei der
dargelegten zeitratierlichen Kürzung gemäß Ziffer 12 Abs. 3 Satz 1 Ruhegeldordnung 1975. Soweit der
Kläger meint, eine (weitere) Kürzung wegen fehlender Betriebstreue sei bereits dadurch in der
Versorgungsregelung enthalten, weil das prozentuale Anwachsen des Rentenanspruches von den
Jahren der Betriebszugehörigkeit abhänge, folgt dem die erkennende Berufungskammer nicht. Denn
durch diesen prozentualen Zuwachs wird in Ziffer 10 Ruhegeldordnung 1975 allein die Höhe des
Rentenanspruches definiert. Eine Schlechterstellung wegen fehlender Betriebstreue ist hierdurch nicht
beabsichtigt, was insbesondere die Regelung des höchstmöglichen Rentenanspruches in Ziffer 10 Abs. 1
Ruhegeldordnung 1975 zeigt. Aufgrund dieser Regelung, die später durch die BV Nummer 22 modifiziert
wurde, erhält der Mitarbeiter als Rente für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr 0,5 %, höchstens jedoch
15 % des ruhegeldfähigen Einkommens nach dreißig anrechenbaren Jahren. Von dieser Regelung ist ein
vorzeitig ausscheidender Mitarbeiter nicht zwangsläufig betroffen, was aber notwendig wäre, wenn
hierdurch fehlende Betriebstreue zu einer Anspruchsminderung führen sollte. Denn es ist ohne weiteres
denkbar, dass ein Arbeitnehmer nach Erreichen der dreißig anrechnungsfähigen Dienstjahre vorzeitig
ausscheidet. Würde man der Argumentation des Klägers folgen, würde dieser Arbeitnehmer, trotz der
ausdrücklichen Kürzungsregelung unter Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 keinerlei Abschlag
wegen fehlender Betriebstreue hinnehmen müssen.
Darüber hinaus ist entscheidender Parameter für die Betriebstreue nach der gesetzlichen Regelung in § 2
Abs. 1 BetrAVG die Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Hierzu
enthält aber Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 keinerlei Regelung, sodass hieraus auch keine
Anspruchsminderung wegen fehlender Betriebstreue gefolgert werden kann. Die ausdrückliche Aufnahme
einer zeitratierlichen Kürzung in Ziffer 12 Abs. 3 Ruhegeldordnung 1975 steht somit der Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichtes nicht entgegen.
3.
zu Unrecht einen Gesamtsteigerungssatz von 9,5825 % zugrunde gelegt. Dieser Steigerungssatz ergibt
sich aus einer nicht im Streit stehenden Steigerungsrate von 4,165 % für 8,33 Jahre
Betriebszugehörigkeit, während deren Ziffer 10 Abs. 1 Ruhegeldordnung 1975 (0,5 % für jedes
anrechnungsfähige Dienstjahr) in Kraft war. Hinzu kommt ein Steigerungssatz von 5,4175 % für die 21,67
anrechnungsfähigen Dienstjahre, die der Kläger ab Geltung der BV Nr. 22 (ab 01.01.1979 0,25 % für
jedes anrechnungsfähige Dienstjahr) fiktiv noch hätte ableisten können. Soweit das Arbeitsgericht bei der
Ermittlung des dem Kläger fiktiv bei Vollendung des 65. Lebensjahres bei durchgehender
Betriebszugehörigkeit zustehenden Rentenanspruches nur hinsichtlich der Zeit ab dem 01.01.1979 eine,
wie die Beklagte formuliert, "Hochrechnung auf maximal dreißig Dienstjahre" vorgenommen hat, nicht
aber bei der Steigerungsrate für die Dienstjahre vor dem 01.01.1969, beruht dies auf der bei der
Beklagten geltenden Versorgungsregelung. Eine Hochrechnung der Steigerungsrate aus der Zeit vor
1979 ist durch § 10 Abs. 1 Satz 2 BV Nummer 22 ausgeschlossen. Hier ist nämlich ausdrücklich geregelt:
"Der bis 31.12.1978 nach der Ruhegeldordnung Dezember 1975 bzw. einer Sondervereinbarung
erworbene Gesamtprozentsatz bleibt erhalten (Besitzstand)."
Die Erhaltung des Gesamtprozentsatzes dient der Besitzstandssicherung und schließt eine Minderung
durch Hochrechnung aus. Hingegen greift, auch unter Geltung der BV Nr. 22, wie unten näher
auszuführen sein wird, die Kappungsgrenze von dreißig Jahren ein, sodass der Kläger nach 8,33
anrechnungsfähigen Dienstjahren, die er bis zum 31.12.1978 zurückgelegt hat, nur noch weitere 21,67
anrechnungsfähige Dienstjahre ab dem 01.01.1979 bei einem Verbleib im Betrieb der Beklagten bis zur
Altersgrenze hätte hinzu erdienen können.
4.
Dienstjahren auch nach der Änderung der Versorgungsregelung in der BV Nummer 22. Die
Ruhegeldordnung 1975 ist nämlich nicht - wie der Kläger meint - durch die neue Regelung in der BV Nr.
22 ersatzlos gestrichen worden. Denn die BV Nr. 22 wird mit folgenden Feststellungen eingeleitet:
"Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der Dornhöfer GmbH werden folgende Änderungen der
Ruhegeldordnung Dezember 1975 vereinbart: …".
In den nachfolgenden (Änderungs-)Regelungen wird aber die in Ziffer 10 Ruhegeldordnung 1975
ausdrücklich enthaltene Kappungsgrenze mit keinem Wort erwähnt. Infolgedessen ist allein schon vom
Regelungswortlaut her davon auszugehen, dass insoweit auch keine Änderung erfolgte und die alte
Regelung weiter gilt.
Dass die Wiedergabe von § 10 in der BV Nr. 22 keinen abschließenden Charakter hat, zeigt im Übrigen
auch der unstreitige Umstand, dass die Betriebsparteien mit dieser Betriebsvereinbarung eine
Verringerung der finanziellen Belastung des Arbeitgebers beabsichtigt haben. Diese Intention wäre kaum
umsetzbar, wenn die dreißigjährige Kappungsgrenze ab dem 01.01.1979 nicht mehr gelten würde. Denn
dann könnten Arbeitnehmer, die am 31.12.1978 das 58. Lebensjahr noch nicht erreicht haben (vgl. die
Ausnahmeregelung unter § 10 Abs. 1 Satz 3 BV Nr. 22) sogar einen Gesamtsteigerungssatz von mehr als
15 % erreichen. Zum Beispiel könnte ein vierzigjähriger Arbeitnehmer, der vor dem 01.01.1979 zwanzig
anrechnungsfähige Dienstjahre (á 0,5 %) abgeleistet hat, eine Steigerungsrate von 10 % erwerben und
für die restlichen 25 anrechnungsfähigen Dienstjahre 0,25 % (= 6,25 %), sodass sich ein
Gesamtsteigerungssatz von 16,25 % ergäbe. Dies ist aber mit der unstreitigen Absicht, welche mit der BV
Nr. 22 von den Betriebsparteien verfolgt worden ist, nicht vereinbar.
Schließlich entstünde bei Wegfall der Kappungsgrenze auch ein Wertungswiderspruch in der BV Nr. 22
selbst. Denn in § 10 Abs. 1 Satz 3 heißt es: "Mitarbeiter, die am 31.12.1978 das 58. Lebensjahr erreicht
haben, erhalten weiterhin einen Steigerungssatz von 0,5 % entsprechend der Ruhegeldordnung
Dezember 1975, wodurch ein Höchstsatz von 15 % erreichbar ist. "
Mithin würden ältere Mitarbeiter, die am 31.12.1978 bereits das 58. Lebensjahr erreicht hätten, durch die
Begrenzung auf einen Höchstsatz von 15 % (0,5 % x 30 anrechnungsfähige Dienstjahre) schlechter
gestellt, als jüngere Mitarbeiter, für die mangels Kappungsgrenze keine Anspruchsbeschränkung durch
einen Höchstsatz eingreifen würde. Diese Besserstellung jüngerer Mitarbeiter wäre durch nichts
gerechtfertigt.
Nach alledem war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision fehlte es unter Berücksichtigung von § 72 Abs. 2 ArbGG an einem
gesetzlich begründeten Anlass.