Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.07.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, beschwerdekammer, vergütung, ermessen, monatsverdienst, quelle, rechtskraft, form, mechaniker, beendigung

LAG
Mainz
21.07.2009
1 Ta 159/09
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit
Aktenzeichen:
1 Ta 159/09
3 Ca 654/08
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 21.07.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts
Ludwigshafen vom 27.05.2009 wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nicht gegeben.
Gründe:
I.
des Klägers die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.09.2007 als Kfz-Mechaniker zu einer Monatsvergütung von
1.850,00 EUR brutto beschäftigt. Die Beklagte hat dieses Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 28.03. zum
30.04.2008 gekündigt.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von diesem dagegen betriebenen Kündigungsschutzverfahren
Prozesskostenhilfe bewilligt mit der Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 30,00
EUR.
Nach Beendigung des Verfahrens hat das Arbeitsgericht nach Anhörung der Beteiligten im Hinblick auf
die Beschäftigungszeit des Klägers von weniger als 12 Monaten den Gegenstandswert der anwaltlichen
Tätigkeit entsprechend 2 Monatsverdienste des Klägers mit Beschluss vom 27.05.2009 auf 3.700,00 EUR
festgesetzt.
Hiergegen haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers form- und fristgerecht
Beschwerde
mit der Begründung, der Gegenstandswert sei, da das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate bestanden
habe, auf 3 Monatsverdienste festzusetzen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
Nach Hinweis des Beschwerdegerichts sind die Beschwerdeführer der Auffassung, im Streitfalle
übersteige der Wert des Beschwerdegegenstandes die in § 33 Abs. 3 S. 1 RVG normierte 200,00 EUR-
Grenze. Hierfür sei nicht auf die reduzierte Vergütung entsprechend der §§ 45, 49 RVG abzustellen,
sondern maßgeblich sei die Regelvergütung bei einem Gegenstandswert von 5.500,00 EUR. Stelle man
zutreffenderweise auf die Regelvergütung ab, dann sei - was unzweifelhaft ist - die 200,00 EUR-
zutreffenderweise auf die Regelvergütung ab, dann sei - was unzweifelhaft ist - die 200,00 EUR-
Wertgrenze überschritten.
II.
des Wertes des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR i.S.v. § 33 Abs. 3 RVG auf die allgemeine
Regelvergütung bei einem Gegen-standswert von 5.500,00 EUR abzustellen ist oder ob der
Beschwerdewert sich anhand der lediglich reduzierten Vergütung der im Wege der Prozesskostenhilfe
beigeordnetem Beschwerdeführer errechnet. Jedenfalls dann - wenn wie vorliegend - die Beschwerde
ohnehin unbegründet ist, mag ausnahmsweise die Zulässigkeit des Rechtsmittels dahingestellt bleiben.
Hält man die Beschwerde für unzulässig, dann erlangt der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts
Rechtskraft. Hält man die Beschwerde für zulässig aber unbegründet, geschieht dies in gleicher Weise.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG, Urteil v. 30.11.1984 - 2 AZN 572/82, NZA
1985, 369 ff.) und der ständigen Rechtsprechung des gesamten Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
und insbesondere der erkennenden Beschwerdekammer (vgl. nur Beschluss v. 22.05.2009 - 1 Ta 105/09)
enthält § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinen Regelstreitwert. Der Vierteljahresverdienst ist vielmehr nur die
Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist nach dieser Rechtsprechung in typisierender
Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu 6 Monaten grundsätzlich mit
einem Monatsverdienst, bei einem Bestand von 6 bis 12 Monaten grundsätzlich mit 2 Monatsverdiensten
und ab einem Bestand von 12 Monaten grundsätzlich mit 3 Monatsverdiensten festzusetzen. Von diesen
Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zu recht ausgegangen. Es hat zutreffend den Gegenstandswert auf 2
Monatsverdienste festgesetzt, weil im Kündigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis der Klägerin zwar länger
als 6 Monate aber noch keine 12 Monate bestanden hat. Soweit die Beschwerdeführer auf die 6 Monats-
Grenze von § 1 Abs. 1 KSchG hinweisen, ist dem Gesetzeswortlaut von § 42 Abs. 4 S. 1 GKG keinerlei
Anhaltspunkte zu entnehmen, dass etwa mit dem Eingreifen der Bestimmungen des
Kündigungsschutzgesetzes automatisch der volle Vierteljahresverdienst, der nach dem Gesetzeswortlaut
nur eine Höchstgrenze ist, auszuschöpfen sei. Genauso wenig unterscheidet die Beschwerdekammer
danach, ob etwa die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes nach § 23 Abs. 1 S. 2 bis 4 KSchG
keine Anwendung finden.
Nach alledem war das zumindest unbegründete Rechtsmittel mit der Kostenfolge von § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Ein Rechtsmittel ist gegen diesen Beschluss nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG nicht gegeben.