Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2007

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, abmahnung, grad des verschuldens, leichtfertiges verhalten, arbeitsgericht, fahrzeug, gespräch, zukunft, kündigungsfrist, unfall

LAG
Mainz
20.09.2007
11 Sa 207/07
Verletzung von Arbeitssicherheitsvorschriften als verhaltensbedingter Kündigungsgrund
Aktenzeichen:
11 Sa 207/07
4 Ca 1974/06
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 20.09.2007
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca
1974/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht
zum 31.12.2006 aufgelöst worden ist, sondern mindestens bis zum 06.02.2007 fortbestanden hat.
2. Die Weiterbeschäftigungsklage wird abgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen
Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (dort Seite 2 bis 5 = Bl. 138 bis 141 d.
A.) Bezug genommen.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom
03.08.2006 nicht beendet wird,
2. die Beklagte im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. zu verurteilen, den Kläger bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Maschinenfahrer weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.01.2007 der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es im
Wesentlichen ausgeführt, zwar sei der dem Kläger vorgeworfene Verstoß gegen die arbeitsvertragliche
Nebenpflicht, Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, grundsätzlich
geeignet eine ordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wobei in der Regel der Kündigung eine
Abmahnung vorauszugehen habe. Vorliegend könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger durch das
Baden in einem Tonweiher bzw. Pumpensumpf am 04.07.2006 gegen die Sicherheitsvorschrift des § 21
der Allgemeinen Bundesbergverordnung verstoßen habe. Es fehle nämlich zum einen an einem
einschlägigen Fehlverhalten, das bereits abgemahnt worden sei und zum anderen daran, dass die
vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend nicht zuungunsten des Klägers ausfalle. Unstreitig habe
der Kläger von der Beklagten eine schriftliche Abmahnung vom 29.01.2003 wegen eines Vorfalls am
22.01.2003 erhalten, bei dem sich aufgrund eines nicht abgelassenen Kippers ein Unfall ereignet habe,
wobei strittig sei, ob diese zu Recht und in formal ausreichender Form erfolgt sei. Ferner habe die
Beklagte behauptet, den Kläger des Weiteren am 06.02.2004 wegen Verlassens des Fahrzeugs in
unabgeschlossenen Zustandes und am 27.10.2005 wegen Anstoßens gegen die Dachkonstruktion der
Halle beim Abkippen des Dumpers mündlich abgemahnt zu haben. Eine Abmahnung wegen des mit der
Kündigung vorgeworfenen Sachverhalts gebe es daher nicht. Auch existiere anders als bezüglich der
Benutzung des Dumpers, der Bedienung des Walzenbrechers, der Wartung etc. keine konkrete
Betriebsanweisung betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes. Es sei lediglich
im Rahmen der Unterweisung am 14.10.2004 und damit eineinhalb Jahre zuvor ein Vorfall im
Pumpensumpf auf der Grube "L." besprochen worden. Verbotsschilder, die die Mitarbeiter vor den
Gefahren eines Weihers als Pumpensumpf warnten, gebe es hingegen ebenfalls nicht. Das unterstellte
Fehlverhalten vom 04.07.2006 stelle daher kein weiteres einschlägiges Fehlverhalten dar. Es handele
sich nicht um einen gleichgelagerten Sachverhalt. Eine Abmahnung sei vorliegend auch nicht entbehrlich,
da es sich nicht um ein solch schwerwiegendes Fehlverhalten handele, dass der Kläger davon habe
ausgehen müssen, sein Verhalten werde unter keinen Umständen von der Beklagten hingenommen.
Selbst wenn man unterstelle, dass der Kläger in einem Pumpensumpf geschwommen hätte, sei kein
Sachverhalt gegeben, der die ordentliche Kündigung bei gewissenhafter Abwägung der beiderseitigen
Interessen und des Betriebs als billigenswert und angemessen erscheinen lasse. Auf Seiten der
Beklagten sei beim Schwimmen in einem Pumpensumpf zu berücksichtigen, dass sie zum Schutz der
übrigen Belegschaft darauf bedacht sein müsse, dass kein Arbeitnehmer sich selbst und andere
Arbeitnehmer durch unvernünftiges Verhalten in Gefahr bringe. Ein Schaden sei vorliegend nicht
entstanden. Dem gegenüber sei auf Seiten des Klägers zu berücksichtigen, dass er erstmalig das ihm
konkret vorgeworfene Fehlverhalten zeige, so dass insoweit keine Beharrlichkeit vorliege. Auch sei
zugunsten des Klägers zu beachten, dass das Arbeitsverhältnis bereits seit 1975 bestehe und Störungen
im Verlauf des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten erst für die Zeit ab 2002 behauptet würden, so dass
das Arbeitsverhältnis selbst unter alleiniger Zugrundelegung des Beklagtenvortrages zumindest 27 Jahre
ungestört verlaufen sei. Zudem sei der herzkranke Kläger im Kündigungszeitpunkt bereits 59 Jahre alt, so
dass sich seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt als eher schlecht darstellten. Da die Feststellungsklage
begründet sei, könne der Kläger die Weiterbeschäftigung als Keramik-Arbeiter zu unveränderten
arbeitsvertraglichen Bedingungen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit der
streitgegenständlichen Kündigung vom 20.07.2006 beanspruchen.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die
Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (vgl. Bl. 6 bis 11 = Bl. 142 bis 147 d. A.).
Die Beklagte, der die Entscheidung des Arbeitsgerichts vom 17.01.2007 am 19.03.2007 zugestellt worden
ist, hat am 30.03.2007 Berufung zum Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und am 11.05.2007
ihr Rechtsmittel begründet.
Die Beklagte ist der Ansicht,
dass die Wertungen und Bewertungen durch das Arbeitsgericht unzutreffend seien, insbesondere dass es
vorliegend an einer einschlägigen Abmahnung fehle. Unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vortrages ist die Beklagte der Auffassung, dass der Kläger bereits mehrfach Abmahnungen in schriftlicher
und auch mündlicher Form über die Missachtung von Sicherheitsvorschriften erhalten habe. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum das Schwimmen in einem absoluten Gefahrenbereich sich nicht unter die bisher
abgemahnten Vorfälle einordnen ließe. Es sei gerade nicht Voraussetzung, dass der abgemahnte
Arbeitnehmer das gleiche Fehlverhalten nochmals an den Tag legen müsse, um den Arbeitgeber zur
Kündigung zu berechtigen, sondern es müsse ein gleichgelagertes Fehlverhalten sein. Dies sei hier
wegen allseitiger Missachtung von Sicherheitsvorschriften ohne Zweifel gegeben.
Ein weiteres Festhalten am Arbeitsplatz sei ihr unter diesen Umständen nicht länger zumutbar. Sie habe
einerseits eine Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeitern, andererseits könne auch im Sinne des
Betriebsfriedens und der negativen Vorbildfunktion die beharrliche Missachtung gegen die geltenden
Sicherheitsvorschriften und entsprechenden Unterweisungen nicht länger hingenommen werden. Mit
seinem Verhalten verstoße der Kläger seit Jahren trotz intensiver und sich ständig wiederholender
Sicherheitsschulungen bewusst gegen die geltenden Sicherheitsvorschriften. Er habe letztlich sein
Fehlverhalten noch immer wieder eingesehen und für die Zukunft Besserung versprochen. Gleichwohl
habe er diesen Beteuerungen zuwider gehandelt und erneut entsprechende Sicherheitsbestimmungen
missachtet. Angesichts dieser Beharrlichkeit sei auch für die Zukunft nicht davon auszugehen, dass sich
der Kläger den Sicherheitsbestimmungen entsprechend verhalte. Im Gegensatz zur Wertung des
Arbeitsgerichts gebe der aufgezeigte Verlauf über einen Zeitraum von fast fünf Jahren einen ausreichend
repräsentativen Zeitraum wieder, der durchaus verdeutliche, dass sie dem Kläger angesichts einer relativ
langen Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit einiges nachgesehen habe.
Die Beklagte hat zunächst die Kündigung vom 03.08.2006 unter Berücksichtigung der Ziffer 216 des auf
das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Tarifvertrag Feuerfest-/Säureschutzindustrie mit Wirkung zum
31.12.2006 (= 3 Monate zum Ende eines Kalendervierteljahres) ausgesprochen. Im Kammertermin hat die
Beklagte, nachdem auf Bedenken an der Vereinbarkeit der tariflichen Kündigungsfrist für gewerbliche
Arbeitnehmer mit Art. 3 GG hingewiesen wurde, an dieser Frist nicht mehr festgehalten und insoweit
ausgeführt, dass die Kündigung vom 03.08.2006 nicht zum 31.12.2006, sondern zum 31.03.2007 erklärt
werde und insoweit die Berufung zurückgenommen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.01.2007 (Az: 4 Ca 1964/06),
zugegangen am 19.03.2007, die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er trägt vor,
soweit es um die Einschlägigkeit der behaupteten Abmahnungen gehe, gehe die Beklagte bereits nicht
von dem aus, was das Arbeitsgericht festgestellt habe. Wenn die Beklagte beanstande, es müsse sich
nicht das Gleiche, sondern lediglich ein gleichgelagertes Fehlverhalten wiederholen, übersehe sie, dass
das Arbeitsgericht ausdrücklich davon ausgegangen sei, es handele sich nicht um einen gleichgelagerten
Sachverhalt. Soweit die Beklagte zudem annehme, wegen "allseitiger Missachtung von
Sicherheitsvorschriften" liege ein gleichgelagertes Fehlverhalten vor, könne dem nicht gefolgt werden.
Aus den insoweit durch die Beklagte nicht angegriffenen Ausführungen des Arbeitsgerichts ergebe sich,
dass anders als etwa bezüglich der Benutzung des Dumpers keine konkrete Betriebsanweisung
betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes existierten, ebenso wenig
Verbotsschilder. Angesichts dessen hätte die Beklagte im einzelnen angeben müssen, um welche
Sicherheitsvorschriften es sich nach ihrer Auffassung handeln solle, zumal aus dem Unterweisungsbuch
bezüglich der Besprechung vom 14.10.2004 allenfalls belegt worden sei, dass seinerzeit über den Unfall
"L." gesprochen worden sei, jedoch nicht, was konkret besprochen worden sei. Es bleibe daher bei der
zutreffenden Feststellung des Arbeitsgerichts, dass es an einer einschlägigen Abmahnung fehle, weil es
sich bezüglich den behaupteten Abmahnungen nicht um einen gleich gelagerten Sachverhalt handele.
Gemäß der obergerichtlichen Rechtsprechung müssten dem Arbeitnehmer mit der Abmahnung in
hinreichend deutlich erkennbarer Art und Weise Leistungsmängel beanstandet und ihm vor Augen geführt
werden, dass der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfall gefährdet sei.
Damit könne sich die angedrohte Kündigung nur auf vergleichbare Sachverhalte beziehen.
Auch im Rahmen der Interessenabwägung habe das Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in Bezug
auf das konkret vorgeworfene Fehlverhalten - Schwimmen - keine Beharrlichkeit vorliege. Der Vorhalt der
Beklagten, er habe sich beharrlich gegen bestehende Vorschriften im Betrieb gewandt und sich bewusst
und gewollt gegen die betriebliche Ordnung entschieden, sei nicht einlassungsfähig und könne nur
pauschal bestritten werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die
Schriftsätze der Parteien und die Sitzungsprotokolle vom 28.06.2007 sowie 20.09.2007 verwiesen. Die
Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.06.2007 durch Vernehmung der
Zeugen E., Dr. F., H. (vgl. Bl. 220 f. d. A.) sowie Beweisbeschluss vom 20.09.2007 durch Vernehmung des
Zeugen G. (vgl. Bl. 272 d. A.). Auf die protokollierten Zeugenaussagen wird verwiesen (vgl. Bl.260 ff d.A.).
Ferner wurde eine tarifliche Auskunft über den Manteltarifvertrag Feuerfest-/Säureschutzindustrie bei den
Tarifvertragsparteien eingeholt.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Rechtsmittel der Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gemäß den
§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und
begründet worden.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg, da die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 03.08.2006
durch Gründe im Verhalten des Klägers sozial gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG ist.
Da die Beklagte an die zunächst geltend gemachte tarifliche Kündigungsfrist der Ziffer 216 des MTV
Feuerfest-/Säureschutzindustrie von drei Monaten zum Kalendervierteljahr (Kündigung zum 31.12.2006)
nicht mehr festhält, sondern die Kündigung nunmehr unter Berücksichtigung der gesetzlichen
Kündigungsfrist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB verstanden wissen will, würde das Arbeitsverhältnis zum
31.03.2007 beendet sein. Da erstinstanzlich noch zwei Kündigungsschutzverfahren unter anderem wegen
einer außerordentlichen Kündigung vom 06.02.2007 anhängig ist, konnte zunächst nur per Teil-Urteil im
Sinne des § 301 ZPO über das vorliegende Verfahren entschieden werden und ein fortbestehendes
Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2007 noch nicht rechtskräftig festgestellt werden, weil insoweit die
Entscheidung über die außerordentliche Kündigung vom 06.02.2007 vorgreiflich ist. Insoweit wurde das
Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die außerordentliche Kündigung
vom 06.02.2007 im Verfahren 4 Ca 509/07 des Arbeitsgerichts Koblenz ausgesetzt.
1.
Die ordentliche Kündigung vom 03.08.2006 nicht sozial ungerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG. Gem. § 1
Abs. 2 KSchG ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch
Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende
betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen, bedingt ist.
Ein die Kündigung rechtfertigendes Verhalten i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG ist anzunehmen, wenn beim
Arbeitnehmer ein vertragswidriges schuldhaftes Verhalten vorliegt, durch das das Arbeitsverhältnis
konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht besteht und die
Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und
angemessen erscheint.
Mit dem Arbeitsgericht ist anzunehmen, dass ein Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Nebenpflicht,
Unfallverhütungs- bzw. Arbeitssicherheitsvorschriften stets zu beachten, grundsätzlich geeignet ist, eine
ordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Die vorsätzliche Missachtung von Sicherheitsvorschriften, die dem
Schutz von Leben und Gesundheit von Arbeitskollegen sowie von erheblichen Sachwerten dienen, ist
sogar grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer
trotz Abmahnung Arbeitsschutz- und Sicherheitsvorschriften nicht einhält (vgl. LAG Rheinland-Pfalz
14.04.2005 - 11 Sa 810/04 -, NZA-RR 2006, 194 ff.).
Zur Überzeugung der Kammer steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest, dass der Kläger eine
vertragswidrige Pflichtverletzung begangen hat, in dem er am 04.07.2006 in einem sogenannten
Pumpensumpf gebadet hat und damit sich und Dritte gefährdet hat.
Die Beklagte hat - von dem Kläger unbestritten - einen Pumpensumpf so beschrieben, dass dieser die
Funktion hat, im Grubentiefsten die im Tagebaubereich nieder gehenden Regenmengen zu sammeln.
Das Wasser, das über Tonflächen fließt, reichert sich mit feinen Tonbestandteilen an, die sich im
Pumpensumpf, wo sich das Wasser sammelt, absetzen. Unstreitig ist auch, dass im Pumpensumpf nicht
erkennbar ist, wie weit unter der Wasseroberfläche der Schlamm beginnt. Die gesamte Tiefe des
Pumpensumpfes beträgt bei der Erstellung fünf bis sechs Meter und entspricht damit der Reichweite eines
Baggerauslegers. Ferner sollen die Randbereiche bzw. die Uferzone des Pumpensumpfs häufig unscharf
sein, stellenweise schlammig aufgrund von Bodenunebenheiten und auf jeden Fall glitschig infolge des
nassen Tons.
Der Zeuge Dr. F. hat die Behauptung der Beklagten bestätigt, dass der Kläger in einem Pumpensumpf der
Grube "Pf." am 04.07.2006 gebadet hat und nicht - wie der Kläger behauptet - in einem Tonweiher.
Der Zeuge hat glaubhaft und widerspruchsfrei dargestellt, anlässlich der Begehung der Grube "Pf." in
hundert Meter Entfernung (Luftlinie) zum Pumpensumpf dort zunächst Wellen erkannt zu haben, die sich
verbreitert hätten. Nachdem er zunächst nichts gesehen hätte, habe er dann wahrnehmen können, wie
der Kläger mit einer Badehose bekleidet aus dem Pumpensumpf gestiegen sei. Dies habe er auch mit
seiner Handykamera fotographisch festgehalten (vgl. insoweit Bl. 104 und 105 d. A.). Der Pumpensumpf
soll nach Bekundung des Zeugen einen Durchmesser von 20 bis 30 Meter gehabt haben. Zeitgleich soll
ein Baggerfahrer damit beschäftigt gewesen sein, Ton am Rande des Pumpensumpfes zu schöpfen und
diesen auf den Dumper, den der Kläger zu fahren hatte, zu laden. Auch wenn der Zeuge selbst nicht
gesehen hat, wie der Kläger geschwommen ist, ist die Kammer hiervon überzeugt. Zum einen hat der
Kläger in seinem schriftsätzlichen Vorbringen nie die Behauptung, er sei geschwommen bestritten,
sondern lediglich behauptet, er habe sich zur Abkühlung in den Tonweiher begeben. Strittig war somit
nicht der Umstand, dass er sich in einem Gewässer aufgehalten hat, sondern lediglich die Art des
Gewässers. Darüber hinaus hat der Zeuge dargetan, der Baggerführer habe ihm gegenüber bestätigt,
dass der Kläger im Pumpensumpf geschwommen sei. Schließlich will der Zeuge auch gesehen haben,
dass der Kläger den Pumpensumpf über den Uferrand verlassen hat und sich mit den Händen an seinem
Körper abgetrocknet hat. Unstreitig war der Kläger auch mit einer Badehose bekleidet. Nach Bekundung
des Zeugen gehört zum Pumpensumpf auch ein Betonschacht mit einer Elektropumpe, mittels der Wasser
aus dem Pumpensumpf gepumpt wird. Aufgrund der Darstellung des Zeugen anhand der
Handyaufnahmen ist zwar festzustellen, dass die Pumpe einige Meter entfernt vom eigentlichen
Pumpensumpf, in dem der Kläger eingestiegen ist, angebracht ist. Im Hinblick darauf, dass letztlich die
Pumpe im gleichen Gewässer eingebaut ist, in dem der Kläger gebadet hat, ist aber - wie die Beklagte
behauptet - auch die Gefahr eines elektrischen Stromschlags nicht auszuschließen, was der Zeuge
ausdrücklich bestätigt hat. Neben dem Umstand, dass am Rande des Pumpensumpfes mittels eines
Baggers Ton geschöpft wurde, dürfte diese Situation auch im Hinblick auf die bestehende Herzkrankheit
des Klägers als gefährlich einzuschätzen sein.
Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger - wie er behauptet - den Pumpensumpf selbst
ausgehoben hat, was die Beklagte bestritten hat. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist nicht
nachvollziehbar, warum der Kläger meint, eine etwaige Gefahr einschätzen zu können. Die Beklagte hat
insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass selbst ein guter Schwimmer im ungünstigsten Fall im Schlamm
des Pumpensumpfes stecken bleiben und sich aus eigener Kraft nicht mehr befreien kann, so dass die
Gefahr des Ertrinkens besteht. Diese grundsätzliche Gefährlichkeit eines Pumpensumpfes, die im Hinblick
auf die Beschreibung des Pumpensumpfes durch die Beklagte nachvollziehbar ist, hat der Kläger auch
nicht bestritten.
Soweit der Kläger zur Rechtfertigung seines Verhaltens ausführt, in den Sommermonaten heizten sich die
Gruben im Betrieb der Beklagten auf 50 ° Celsius und mehr auf und die durch ihn benutzten Fahrzeuge
seien nie mit funktionstüchtigen Klimaanlagen ausgestattet, so dass er vor diesem Hintergrund in
Kombination mit seiner Herzerkrankung sich zur Abkühlung in das Gewässer begeben habe, ist
unbestritten, dass es bei der Beklagten Sanitäranlagen mit Duschen gibt, die der Kläger zur Abkühlung
hätte nutzen können.
Ein Baden in einem Pumpensumpf stellt unter Berücksichtigung dieser Umstände einen Verstoß gegen
Sicherheitsvorschriften, die auch im Betrieb der Beklagten, die schwere Maschinen und Geräte zum
Einsatz bringt und bei deren die Arbeitnehmer auch den allgemeinen Gefahren des Bergbaus ausgesetzt
sind, gelten, dar. Hierzu gehört auch die allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV). Gemäß § 21 der
ABBergV Abs. 1 sind die Beschäftigten verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu
tragen und auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen Sorge zu tragen, die von ihren
Handlungen oder Unterlassungen bei ihrer Arbeit betroffen sind (vgl. Bl. 58 d. A.).
Gegen die Annahme eines Verstoßes gegen Sicherheitsvorschriften spricht auch nicht, dass es weder
konkrete Betriebsanweisungen betreffend das Verhalten wegen der Gefahren eines Pumpensumpfes
noch Verbotsschilder, die die Mitarbeiter vor den Gefahren eines Pumpensumpfes warnen, geben soll.
Der Kläger ist seit 1975 bei der Beklagten als Maschinenfahrer eingesetzt und dürfte daher wissen, was
ein Pumpensumpf ist und welche Gefahren er in sich birgt. Die Gefährlichkeit eines Pumpensumpfes
wurde durch den Kläger auch nie verfahrensrechtlich bestritten. Strittig war lediglich, ob der Kläger
überhaupt in einem Pumpensumpf gebadet hat. Hierbei hat der Kläger darauf abgestellt, sich nicht in
einem Pumpensumpf, sondern in einem Tonweiher aufgehalten zu haben, den der Kläger wohl
offensichtlich für weniger gefährlich als einen Pumpensumpf hält. Es ist für die Kammer daher nicht
nachvollziehbar, warum es eines ausdrücklichen Verbotsschildes, einen Pumpensumpf zur Abkühlung zu
nutzen, beduft hätte bzw. die "Benutzung" eines Pumpensumpfes hätte beschrieben werden müssen.
Schließlich hat es unstreitig auch eine Unterweisung am 14.10.2004 gegeben, anlässlich derer auch der
Kläger zugegen war, worin über einen Vorfall in einem Pumpensumpf der Grube "L." gesprochen worden
ist. Anlässlich des Vorfalls in der Grube "L." soll ein Arbeitnehmer mit einem Ponton im Wasser des
Pumpensumpfes unterwegs gewesen sein, der dann umgekippt sei. Der Arbeitnehmer soll zunächst unter
der Wasseroberfläche verschwunden sein, habe sich aber dann selbst aus dem Pumpensumpf befreien
können. Mithin dürfte der Kläger auch im Hinblick auf diesen ihm bekannten Vorfall für die Gefährlichkeit
eines Aufenthalts im Pumpensumpf sensibilisiert sein.
Da nach § 21 ABBergV die Beschäftigten verpflichtet sind, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der
Unterweisung und besonderer Weisung des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit Sorge zu
tragen, dürfte der Kläger mit dem festgestellten Verhalten gegen diese Pflicht dieser Sicherheitsvorschrift
zumindest fahrlässig verstoßen haben.
2.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. F. und H. konnte auch
festgestellt werden, dass der Kläger vor dem Kündigungsanlass, also dem Aufenthalt im Pumpensumpf
am 04.07.2006, bereits mehrfach einschlägig schriftlich bzw. mündlich abgemahnt worden ist.
a.
Das Schreiben vom 29.01.2003 (vgl. Bl. 101 d. A.) erfüllt die Anforderungen, die nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung an Abmahnungen gestellt werden. In der Abmahnung wird das
Verhalten des Klägers wie folgt beschrieben:
"Sie haben am Mittwoch, dem 22.01.2003 um 14.30 Uhr auf dem Betriebsgelände der Grube "Pf." einen
Unfall verursacht. Nachdem Sie den Dumper mit gefördertem Ton in der Lagerhalle entleert hatten, sind
Sie trotz akustischem und optischem Warnsignal mit den nicht abgelassenen Kipper aus der Halle
gefahren und an der Dachkonstruktion hängen geblieben. Infolge dieser Kollision ist das Fahrzeug seitlich
umgefallen. Nur durch großes Glück sind Verletzungen an ihrer eigenen Person und auch an den
Kollegen nicht entstanden. Am Gerät entstand ein erheblicher Sachschaden."
Mit dieser Darstellung wurde das gerügte Verhalten des Klägers detailliert beschrieben, so dass nicht
nachvollziehbar ist, warum der Kläger die Auffassung vertritt, es sei nicht hinreichend klar, welches
Verhalten abgemahnt werden sollte.
Die Abmahnung erfüllt auch die erforderliche Warnfunktion, was sich aus dem nachfolgenden Inhalt der
Abmahnung ergibt:
"Die Art und Weise wie der Unfall entstanden ist, zeigt wie leichtsinnig und unkonzentriert sie ihre Arbeit
bei uns verrichten. In einem gemeinsamen Gespräch vom 24.01.2003 (Teilnehmer Herr R., G., F., Sch.
und BR G.) haben wir den geschilderten Vorfall eingehend besprochen und ihnen eine Abmahnung
erteilt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir ein solches Verhalten nicht länger hinnehmen. Bei
einem weiteren Verstoß müssen Sie mit Ihrer Entlassung rechnen."
Die Beklagte hat durch diese Formulierung den Kläger nicht nur darauf hingewiesen, dass sie das
beschriebene Verhalten als vertragswidrig ansieht, sondern auch den Kläger gewarnt, dass im
Wiederholungsfalle eine Gefährdung des Arbeitsverhältnisses droht. Der Umstand, dass die Beklagte in
dem Schreiben vom 29.01.2003 es unterlassen hat ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Kläger
durch dieses Verhalten gegen Nr. 1 der Betriebsanweisung verstoßen hat, wonach die Weiterfahrt nach
dem Abkippvorgang im Gefahrenbereich (z. B. Halle, Brandbrücke usw.) nur fortgesetzt werden darf, wenn
die Mulde wieder in Transportstellung ist (vgl. Bl. 59 d. A.) steht der Hinweis - und Warnfunktion der
Abmahnung vom 29.01.2003 nicht entgegen. Durch die Darstellung der Beklagten wurde dem Kläger
hinreichend deutlich gemacht, dass sie in dem Verhalten des Klägers einen Vertragsverstoß sieht, der
vorliegend nur in einem Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften bestehen kann. Eine ausdrückliche
Bezeichnung der Vorschrift, gegen die der Kläger verstoßen haben soll, ist nicht erforderlich.
Der somit in der formal wirksamen Abmahnung vom 29.01.2003 beschriebene Vorgang hat sich nach
Überzeugung der Kammer auch tatsächlich ereignet. Der Kläger hat insoweit bestritten, dass am
Unfalltag, dem 22.01.2003, die akustischen und optischen Warnsignale im Betrieb der Beklagten
funktionstüchtig gewesen seien und dass er mit dem Dumper gegen die Dachträger gekommen sei.
Unstreitig ist somit, dass der Kläger den Dumper, welches schließlich seitlich umgefallen ist, gelenkt hat.
Soweit der Kläger also bestreitet, mit dem Kipper des Dumperfahrzeugs gegen die Dachträger gekommen
zu sein, bleibt unklar, infolge welchen anderen Umstandes der Dumper seitlich umgefallen sein könnte.
Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Der Zeuge Dr. F. hat insoweit ausgeführt, der Kläger sei mit nicht
heruntergelassener Mulde zur Hallenausfahrt gefahren und dabei an der Dachkonstruktion hängen
geblieben. Allerdings hat der Zeuge dies nicht selbst wahrnehmen können, weil er nicht vor Ort gewesen
ist. Im Hinblick auf diese Bekundungen des Zeugen und die Tatsache, dass der Kläger selbst keine
Erklärung dafür abgibt, wie es zum seitlichen Umfallen des Fahrzeuges gekommen sein soll, geht die
Kammer von diesem Unfallhergang aus. Der Zeuge hat ferner bekundet, dass das optische Warnsignal
funktioniert habe. Eine Lampe signalisiere per Blinklicht, wenn der Kipper hochgefahren werde. Zum
Zeitpunkt des Unfallhergangs habe man festgestellt, dass das Fahrzeug voll technisch in Ordnung
gewesen sei.
Der gegenbeweislich hierzu benannte Zeuge G. hat dagegen die Behauptung des Klägers, das
Warnsignal habe nicht funktioniert, nicht bestätigen können. Dieser Zeuge hat im Übrigen auf die
Betriebsanweisung Nr. 1 verwiesen, aus der sich ergibt, dass der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn den
betriebssicheren Zustand zu prüfen habe und bei technischen Störungen die Maschine abzustellen und
die Aufsichtsführenden zu verständigen habe. Selbst wenn das optische Warnsignal nicht funktioniert
hätte, wäre es somit nach der Betriebsanweisung Aufgabe des Klägers gewesen, hierüber seinen
Arbeitgeber zu verständigen und das Fahrzeug nicht zu nutzen.
b.
Der Vorfall vom 05.02.2004 ist mehr oder weniger zwischen den Parteien unstreitig. Am 05.02.2004 hat
der Kläger seinen Bagger im nicht abgeschlossenen Zustand und bei laufendem Motor verlassen, wobei
zwischen den Parteien streitig ist, wie lange der Kläger abwesend gewesen ist. Nach Vortrag des Klägers
soll der Zeitraum unter fünf Minuten betragen haben. Nach Vortrag der Beklagten wird von einer
zehnminütigen Abwesenheit ausgegangen. Dies konnte letztendlich dahin gestellt bleiben, so dass es auf
das Beweisangebot des Klägers nicht ankam. Unstreitig hat der Kläger mit diesem Verhalten am
05.02.2004 gegen die Sicherheits-
vorschrift des § 114 Abs. 8 Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPF) verstoßen. Diese lautet: "Die Führer
vorschrift des § 114 Abs. 8 Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPF) verstoßen. Diese lautet: "Die Führer
von Fahrzeugen mit Eigenbetrieb dürfen diese erst verlassen, nachdem sie die Bremsen angezogen und
festgestellt haben. Außerhalb von Abstellräumen und Werkstätten dürfen die Fahrzeuge nur dann
unbeaufsichtigt bleiben, wenn ein Ingangsetzen durch Unbefugte verhindert ist." (vgl. Bl. 102 f. d. A.).
Der hierzu befragte Zeuge Dr. F., der den Vorgang bestätigt hat, hat auch die seitens des Klägers
bestrittene Behauptung der Beklagten bestätigt, dass er einen Tag später hierüber mit dem Kläger ein
Gespräch geführt habe. Auf das schriftsätzliche Bestreiten des Klägers, diesbezüglich abgemahnt worden
zu sein, hat die Beklagte schriftsätzlich vortragen lassen, dass der Zeuge F. dem Kläger vorgeworfen
hätte, dass dieser das Dumperfahrzeug am 05.02.2004 um 10.20 Uhr unverschlossen und bei laufendem
Motor unzulässigerweise verlassen habe. Er habe auch gesagt, dass die Firma dies nicht hinnehme und
den Kläger aufgefordert, sich in Zukunft vertragsgemäß zu verhalten und man sich bei wiederholten
Verstößen von ihm trennen müsse. Hierbei handelt es sich um substantiierte Behauptungen der
Beklagten, die einer Beweisaufnahme zugänglich sind. Der hierzu vernommene Zeuge Dr. F. hat
bekundet, dass er im Auftrag des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn Sch., am Tag nach dem Vorfall,
also am 06.02.2004, in Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden G. nach den Gründen des Verhaltens
des Klägers gefragt hätte und der Kläger zugegeben habe, gegen Sicherheitsvorschriften verstoßen zu
haben. Ausdrücklich bekundet der Zeuge, dass er am Ende des Gespräches gesagt habe "Ich kann das
nicht mehr dulden. Beim wiederholten Mal wird die Kündigung ausgesprochen."
Soweit der Kläger einwendet, er habe in dem Gespräch geäußert, dass die Batterie abgenutzt sei und das
Fahrzeug nur mit dem Startpiloten angesprungen sei, hat der Zeuge diesen Vorhalt des Klägers bestätigt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Umstände tatsächlich am 05.02.2004 vorgelegen haben. Es
ändert nichts an dem Umstand, dass der Kläger über einen längeren Zeitraum den Bagger mit laufendem
Motor in der Grube "M." hat stehen lassen, wie der Zeuge Dr. F. bekundet hat. Etwaige Schwierigkeiten
beim Start des Baggers können nicht rechtfertigen, die unstreitige Sicherheitsvorschrift nicht zu beachten.
c.
Die Zeugen E., Dr. F. und H. haben schließlich die Behauptung der Beklagten bestätigt, der Kläger sei
anlässlich des unstreitigen Vorfalls vom 12.10.2005 im Rahmen eines Personalgesprächs, welches nach
Vortrag der Beklagten am 27.10.2005 stattgefunden hat, abgemahnt worden.
Die Geschehnisse des 12.10.2005 hat der Kläger nicht bestritten. Insoweit wurde dem Kläger
vorgeworfen, dass er bei Anheben des Kippers seines Dumpers diesen gegen einen Dachträger gedrückt
hat, so dass beide Kippzylinder verbogen wurden. Nach Darstellung des Zeugen Dr. F. ist der Kläger mit
dem Dumperfahrzeug auf Ton gefahren, so dass es insgesamt höher stand. Der Fahrer sei verpflichtet, bei
Anheben des Kippers hierauf zu achten. Da der Kläger den Unfallhergang nicht bestritten hat, musste die
Kammer davon ausgehen, dass der Kläger beim Anheben des Kippers nicht auf diesen Umstand geachtet
hat, so dass grundsätzlich ein Fehlverhalten des Klägers anzunehmen ist, zumal der Kläger nach
Bekundung des Zeugen Dr. F. durch den Arbeitskollegen Roos gewarnt worden sein soll.
Der Kläger hat nur bestritten, dass der Vorfall des 12.10.2005 nicht mit einer Abmahnung geahndet
worden sei. Soweit der Kläger rügt, die Beklagte habe hierzu nicht einlassungsfähig und substantiiert
vorgetragen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat sowohl im erstinstanzlichen Schriftsatz vom
11.01.2007 als auch in der Berufungsbegründung vom 09.05.2007 vorgetragen, dass die Herren Dr. F.
und H. mit dem Kläger ein Gespräch geführt hätten, in dem ausgeführt worden sei, dass er am 12.10.2005
gegen 11.00 Uhr die Kippmulde gegen einen Dachträger gedrückt habe und ein Schaden von ca.
11.000,-- EUR entstanden sei. Dem Kläger sei dabei auch gesagt worden, dass die Firma sein Verhalten
nicht länger hinnehmen werde und er aufgefordert werde, in Zukunft besser Acht zu geben. Dem Kläger
sei ausdrücklich von Herrn E. erklärt worden, dass man sich im Wiederholungsfall "beim nächsten Mal"
voneinander trennen müsse.
Dem Beweisangebot der Beklagten durch Vernehmung der Zeugen E., Dr. F. und H. war somit
nachzugehen. Der Personalleiter der Beklagten, der Zeuge E., hat bestätigt, im Oktober 2005 mit dem
Kläger ein Gespräch über den Vorgang in Anwesenheit der Zeugen Dr. F. und H. geführt zu haben. Mit
dem Kläger sei der Tathergang erläutert worden und nachdem der Unfallhergang im Rahmen des
Gespräches geklärt worden sei, habe er den Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um ein
Abmahnungsgespräch handele und in diesem Fall auf eine schriftliche Abmahnung verzichtet werde.
Allerdings habe er darauf verwiesen, dass in einem Wiederholungsfall, sich die Beklagte von ihm trennen
müsste. Auf Nachfrage bekundet der Zeuge, er habe nach seiner Erinnerung gesagt, wenn solche
Pflichtverletzungen noch mal vorkämen, ´dann müssten wir uns von ihm trennen`. Er habe nicht auf eine
Abmahnung verzichtet, sondern lediglich auf die Schriftform der Abmahnung.
Die Aussage des Zeugen E. wird bestätigt durch die Aussage des Zeugen Dr. F., dem Betriebsleiter der
Beklagten, nach dessen Aussage der Personalleiter und Zeuge E. dem Kläger unmissverständlich gesagt
haben soll, dass er beim nächsten Mal mit einer Kündigung rechnen müsse.
Der Zeuge H., der sich über das Gespräch im Oktober 2005 nach eigener Bekundung Notizen gemacht
hat, die er auch in Kopie zur Gerichtsakte gereicht hat, hat den Ablauf des Gespräches geschildert.
Danach soll der Kläger zunächst mit seinen Worten beschrieben haben, wie sich der Unfall ereignet habe.
Außerdem sei ein Rückblick auf die vergangenen Vorfälle und ein allgemeines Kritikgespräch erfolgt. Der
Personalleiter E. habe hervor gehoben, dass sich die Vorfälle gehäuft hätten und Vorfälle aus 2003 bis
2005 geschildert. Der Kläger habe zunächst den Unfallhergang geleugnet. Auch sei darüber gesprochen
worden, ob rechtliche Schritte gegen den Kläger eingeleitet würden und ob man sich ggf.
Schadensersatzansprüche vorbehalte, wobei der Kläger in diesem Zusammenhang seine
Familienverhältnisse eingewandt hätte. Das Schlusswort habe Herr E. geführt, in dem er gesagt hätte,
dass es sich um ein Abmahnungsgespräch handele. Diese Bekundungen des Zeugen werden
untermauert durch die eingereichte Kopie des Zeugen H. über die Gesprächsnotizen, die dieser
anlässlich des Personalgesprächs am 27.10.2005 erstellt hat.
Sinngemäß - so der Zeuge H. auf Nachfrage - soll der Personalleiter E. geäußert haben, dass es sich um
das allerletzte Mal handele und dass man sich sonst von ihm trennen müsse. Eine Erinnerung, was
wörtlich im Schlusswort des Personalleiters gesagt worden sei, hat der Zeuge allerdings nicht.
Aufgrund dieser Aussage der Zeugen, die sich gegenseitig nicht widersprechen, hat die Kammer die
Überzeugung gefunden, dass es tatsächlich zu einem Abmahnungsgespräch über den Vorgang vom
12.10.2005 am 27.10.2005 gekommen ist, anlässlich dessen nicht nur der Tathergang und damit das
durch die Beklagte gerügte Fehlverhalten dem Kläger dargestellt wurde, sondern auch die Kündigung bei
einem erneuten Fehlverhalten in Aussicht gestellt wurde. Dass der Zeuge H. keine genaue Erinnerung
mehr daran hat, was der Zeuge E. wörtlich im Schlusswort gesagt habe, und damit nur eine sinngemäße
Äußerung des Zeugen E. wieder gegeben hat, ändert nichts an der eindeutigen Aussage des Zeugen E.,
der auf mehrfache Nachfrage sich genau daran erinnert, dem Kläger im Rahmen des Gesprächs gesagt
zu haben, das es sich um ein Abmahnungsgespräch handele und dass im Wiederholungsfall mit einer
Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei.
Die Aussagen sämtlicher Zeugen waren für die Kammer glaubhaft und ohne erkennbaren
Belastungseifer. Hinweise, die auf eine Unglaubwürdigkeit der Zeugen schließen lassen, konnten nicht
festgestellt werden.
d.
Entgegen der Ansicht des Klägers konnte auch davon ausgegangen werden, dass das Fehlverhalten des
Klägers vom 04.07.2006 sowie die mit der schriftlichen Abmahnung vom 29.01.2003 und den mündlichen
Abmahnungen vom 06.02.2004 und 27.10.2005 gerügte Verhaltensweisen des Klägers einen
vergleichbaren Sachverhalt treffen und somit im Verhalten des Klägers am 04.07.2006 ein einschlägiges
Fehlverhalten nach mehrfacher Abmahnung bei dem Kläger vorliegt. Soweit das Arbeitsgericht dies nicht
annimmt, folgt die Kammer dieser Begründung nicht. Ein einschlägiges abgemahntes Fehlverhalten ist
anzunehmen, wenn das abgemahnte Fehlverhalten auf gleicher Ebene liegt wie der Kündigungsvorwurf.
Der auf die Abmahnung folgende Wiederholungsfall muss gleichartig bzw. vergleichbar sein und darf
nicht auf die gleiche Störungshandlung verengt werden. Bei der Beurteilung, ob ein einschlägiges
abgemahntes Fehlverhalten gegeben ist, darf kein strenger formaler Maßstab gelten. Eine
Zusammenfassung unter einem einheitlichen Kriterium reicht vielmehr aus (vgl. KR-Fischermeier, 8.
Auflage, § 626 BGB, Rz. 281).
Das Fahren des Dumpers mit hoch gelassener Kippmulde, das Zurücklassen des Baggers bei laufendem
Motor ohne Beaufsichtigung, das Anstoßen der Kippmulde gegen die Dachkonstruktion der Betriebshalle
bei Missachtung des Gebotes beim Hochfahren der Kippmulde auf die Höhe des Dumpers zu achten und
das Baden in Pumpensumpf betreffen einen gleichgelagerten Sachverhalt, nämlich den Verstoß gegen
Arbeitsicherheitsvorschriften. Der Umstand, dass es teilweise konkrete Benutzungsanweisungen gibt, die
es im Hinblick auf den Pumpensumpf nicht gegeben haben soll, steht dem nicht entgegen. Die jeweiligen
Störungshandlungen müssen nicht gleich sein. Die Betrachtung des Klägers hierzu wirkt gekünstelt und
praxisfern.
Der Kläger hat aus den Abmahnungen bei gehöriger Sorgfalt erkennen könne, die Beklagte werde neues
Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Sicherheit nicht einfach hinnehmen. Schließlich ist bei allen
Abmahnungen deutlich geworden, dass die Unzuverlässigkeit des Klägers in Bezug auf sein
Sicherheitsverhalten nicht akzeptiert werde und gerade in Bezug hierauf hat der Kläger beim Baden im
Pumpensumpf wieder die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen.
3.
Vorliegend ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger anderweitig auf einen freien Arbeitsplatz
der Beklagten weiterbeschäftigt werden kann, der ohne Sicherheitsrisiken ist. Im Allgemeinen ist auch
ohne ausdrücklichen Vortrag des Arbeitgebers nicht davon auszugehen, dass ein zumutbarer freier
Arbeitsplatz vorhanden ist, auf dem der Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnte. Erst wenn der
Arbeitnehmer konkret aufzeigt, wie er sich eine anderweitige Beschäftigung vorstellt, muss der
Arbeitgeber darlegen und ggf. beweisen, dass ein solcher freier Arbeitsplatz nicht vorhanden oder
zumutbar ist (vgl. BAG 20.01.1994, EzA Nr. 74 zu § 1 KSchG). Da der Kläger eine
Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht aufgezeigt hat, war eine solche auch nicht anzunehmen.
4.
Die Kündigung hält auch der gebotenen Interessenabwägung stand. Zutreffend führt das Arbeitsgericht
aus, dass im Rahmen der Interessenabwägung auf Seiten des Arbeitnehmers die Art, Schwere und
Häufigkeit der vorgeworfenen Pflichtwidrigkeiten, das frühere Verhalten, Grad des Verschuldens, etwaiges
Mitverschulden des Arbeitgebers, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, der Umfang der
Unterhaltsverpflichtungen und die Arbeitsmarktsituation und auf Seiten des Arbeitgebers
Betriebsablaufstörungen, Arbeits- und Betriebsdisziplin, Vermögensschaden, Wiederholungsgefahr,
Ansehensschaden und der Schutz der Belegschaft zu berücksichtigen und zueinander in ein Verhältnis zu
setzen sind.
Vorliegend ist zugunsten des Klägers hinsichtlich seines Interesses an der Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses, seine seit 1975 bestehende Betriebszugehörigkeit und sein Lebensalter mit 59
Jahren im Kündigungszeitpunkt zu berücksichtigen und die dadurch eingeschränkte Arbeitsmarktsituation
für den Kläger. Zudem besteht eine Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner Ehefrau.
Dem gegenüber steht die Verpflichtung und das Interesse der Beklagten, seine Arbeitnehmer und auf dem
Betriebsgelände befindliche Dritte sowie sein Eigentum vor unfallbedingten Schäden zu schützen. Hierzu
sollen insbesondere die Sicherheitsvorschriften, die sich aus allgemeinen bergbehördlichen Vorschriften
wie auch internen Betriebsanweisungen ergeben, dienen. Dabei geht es dem Arbeitgeber nicht nur um
die Sicherheit desjenigen Arbeitnehmers, der gegen die Sicherheitsvorschrift verstoßen hat, sondern auch
um die Arbeitskollegen, die durch ein etwaiges Fehlverhalten eines Mitarbeiters mit gefährdet werden,
insbesondere bei dem Versuch einen sich in Gefahr begebenden Arbeitnehmer Hilfe zu leisten.
Der Kläger ist, worauf die Vorfälle der jeweiligen Abmahnungen hinweisen, in zeitnaher Vergangenheit
mehrfach durch Verletzung gegen einzuhaltende Sicherheitsvorschriften aufgefallen. Hierbei handelt es
sich um Vorfälle, die zum einen Sachschäden in nicht unerheblichem Umfang hervorgerufen haben.
Durch die Verbiegung der Kippzylinder soll nach Vortrag der Beklagten ein Sachschaden von 11.000,--
EUR entstanden sein. Der Zeuge Dr. F. hat den Schaden sogar mit 20.000,-- EUR beziffert. Den
Sachschaden an der Dachkonstruktion infolge des Unfallereignisses im Januar 2003 wurde durch die
Beklagte - vom Kläger unbestritten - mit ca. 11.000,-- EUR beziffert, zu dem infolge der 4-wöchigen
Ausfallzeit des Dumpers weitere 2.800,-- EUR wegen Mietkosten hinzukommen.
In dem Vorfall von Februar 2004 und in dem Verhalten des Klägers am 04.07.2006, welches Anlass der
streitgegenständlichen Kündigung geworden ist, sieht die Kammer ein besonders leichtfertiges Verhalten
des Klägers, da die Gefährlichkeit und die Risiken eines derartiges Tuns offensichtlich sind. So hätte ein
Unbefugter vom Bagger, als dieser mit laufendem Motor abgestellt wurde, Gebrauch machen können und
dabei sich oder Dritte verletzen können. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich das
Fahrzeug ohne fremdes Zutun in Bewegung setzen kann mit der Folge, dass das Fahrzeug oder sogar
Personen beschädigt werden können. Die Beklagte hat die Risiken eines Pumpensumpfes beschrieben,
so dass die Gefahr bestanden hat, dass der Kläger im Schlamm versinkt und nicht aus eigener Hilfe dieser
Gefahrenzone entkommen kann. Damit hat der Kläger nicht nur sich, sondern auch seine Arbeitskollegen
in Gefahr gebracht. Zudem hätte er von dem Bagger, der am Pumpensumpf eingesetzt wurde, verletzt
werden können oder ggf. einen elektrischen Stromschlag erleiden können. Auf jeden Fall hat sich der
herzkranke Kläger mit diesem Tun in großer Gefahr begeben.
Der Kläger ist somit wiederholt durch ein sorgloses Umgehen mit den bei der Beklagten zu beachtenden
Sicherheitsbestimmungen aufgefallen, was dazu führt, dass gerade in dem Betrieb der Beklagten, wo
auch mit großen und gefährlichen Fahr- und Werkzeugen gearbeitet wird, ein erhöhtes Verletzungsrisiko
besteht. Daher ist die Beklagte gehalten, darauf zu achten, dass sich ihre Mitarbeiter insoweit
vertragsgerecht verhalten. Durch das wiederholte Fehlverhalten des Klägers ist nachvollziehbar, dass das
Vertrauen der Beklagten in den Kläger, sich an die Sicherheitsbestimmungen zu halten, nicht mehr
besteht. Insbesondere der Zeuge Dr. F. hat anlässlich seiner Vernehmung zum Ausdruck gebracht, dass
der Kläger zugegeben hat, er habe Blödsinn gemacht, wobei er die Situation nicht ernsthaft genommen
hat, sondern vielmehr gelacht hat. Unter diesen Umständen ist von einem beharrlichen leichtsinnigen
Verhalten des Klägers auszugehen, wobei nicht auszuschließen ist, dass sich dieses Fehlverhalten in der
Zukunft fortsetzen wird und der Kläger die mehrfachen Abmahnungen seines Arbeitgebers nicht zum
Anlass nehmen wird, dieses Verhalten abzustellen. Der Kläger war über die Folgen seines Tuns
hinreichend gewarnt, so dass er auch nicht darauf vertrauen durfte, trotz seiner langen
Betriebszugehörigkeit mit seinem Fehlverhalten fortfahren zu können. Schließlich besteht die für den
Kläger und von dem Kläger auszugehende Gefahr unabhängig davon, wie lange er bereits dem Betrieb
zugehörig gewesen ist. Umso unverständlicher ist es, dass der Kläger sein Sicherheitsverhalten nicht
geändert hat.
5.
Soweit der Kläger erstinstanzlich die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt hat, ist nachdem die
Beklagte hierzu vorgetragen hat, wann und mit welchem Inhalt der Betriebsrat angehört worden ist, keine
weitere Stellungnahme durch den Kläger erfolgt, insbesondere kein konkretes Bestreiten der seitens der
Beklagten vorgetragenen tatsächlichen Umstände. Das schlichte Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig
(vgl. BAG 23.06.2005 - 2 AZR 193/04 -, AP Nr. 147 zu § 102 BetrVG 1972). Mithin ist auch von einer
ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung gemäß § 102 BetrVG auszugehen.
III.
Nach alledem war auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern und die
Klage abzuweisen. Eine Entscheidung darüber, ob die tarifvertraglichen Kündigungsfristen der Ziffer 216
des MTV Feuerfest-/Säureschutzindustrie mit Artikel 3 GG vereinbar sind, woran seitens der Kammer
Bedenken bestehen, brauchte nicht zu ergehen, da die Beklagte sich im Kammertermin am 20.09.2007
nicht mehr auf die tarifvertragliche Kündigungsfrist berufen hat und die ordentliche Kündigung vom
03.08.2006 unter Berücksichtigung der gesetzlichen siebenmonatigen Kündigungsfrist ausgesprochen
hat.
IV.
Da noch nicht abschließend über den Zeitpunkt der Beendigung entschieden werden konnte, weil das
Verfahren des Arbeitsgerichts Koblenz unter dem Aktenzeichen 4 Ca 509/07, das insbesondere die
Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 06.02.2007 betrifft, vorgreiflich ist, ist per Teil-Urteil
entschieden worden, so dass noch keine Kostenentscheidung ergehen konnte. Diese bleibt dem
Schlussurteil vorbehalten.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung.