Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 28.10.2010

LArbG Mainz: fristlose kündigung, ordentliche kündigung, wichtiger grund, wider besseres wissen, widerklage, herausgabe, dingliche einigung, arbeitsgericht, firma, vergütung

LAG
Mainz
28.10.2010
2 Sa 313/10
Ehegattenarbeitsverhältnis - Kündigung - Herausgabeansprüche
Aktenzeichen:
2 Sa 313/10
3 Ca 1067/09
ArbG Trier
Entscheidung vom 28.10.2010
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 -
unter Aufrechterhaltung im Übrigen teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.893,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem
Basiszinssatz
aus 293,44 € seit dem 02.12.2008,
aus 400 € seit dem 02.01.2009,
aus 400 € seit dem 02.02.2009,
aus 400 € seit dem 02.03.2009 und
aus 400 € seit dem 02.04.2009
zu zahlen.
Die Widerklage des Beklagten wird hinsichtlich der Position 2a) und 2b) abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom
06.11.2008 beendet wurde.
Die weitere Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin 2/3, dem Beklagten 1/3 auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien sind Eheleute. Sie leben getrennt und führen vor dem zuständigen Familiengericht
zahlreiche Prozesse wegen Ehescheidung, Unterhalt etc. Seit 01.03.1994 war die Klägerin bei dem
Beklagten als Büroangestellte auf Basis 400,00 EUR beschäftigt gewesen. Zu ihren Aufgaben gehörte
insbesondere die Verwaltung der Kassenbelege und die Generierung von PC-Dateien, welche die
Kassenbelege abbildeten, das Kassenbuch des Beklagten darstellten und an dessen Steuerberater
weitergeleitet wurden. Dabei arbeitete die Klägerin an einem Heimarbeitsplatz in dem zunächst von den
Eheleuten gemeinsam und nach Auszug im April 2008 durch den Beklagten von der Klägerin bewohnten
Haus. Der Beklagte zahlte die monatliche Vergütung von 400,00 EUR bis einschließlich Mai 2008.
Zwischen den Parteien ist umstritten, ob das Arbeitsverhältnis bereits im März 2008 infolge mündlicher
Vereinbarung faktisch beendet wurde.
Nachdem die Klägerin im Herbst 2008 gegenüber dem Beklagten den Fortbestand des
Arbeitsverhältnisses behauptet hatte, kündigte dieser das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 29.10.2008
zum nächstmöglichen Termin. Gleichzeitig verband er diese Kündigungserklärung mit einer Abmahnung
wegen Verweigerung der Herausgabe eines betriebseigenen PC. Der Klägerin wurde eine Nachfrist zur
Herausgabe bis zum 06.11.2008, 14:00 Uhr gesetzt. Auch am 06.11.2008 gab die Klägerin diesen PC
nicht heraus, verweigerte unter Berufung auf eigenes Eigentum die Herausgabe. Daraufhin kündigte der
Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 06.11.2008 fristlos. Der PC wurde ausweislich der von
der Firma S. auf die Firma des Beklagten ausgestellten Rechnung am 06.03.2006 erworben. Den
Rechnungsbetrag trug die Klägerin in die Kassenbücher als Abbuchung Zahlungsausgang ein.
Die Klägerin hat sich gegen die ausgesprochenen Kündigungen gewendet. Bis zum 06.11.2008 habe sie
durchgängig Arbeitsleistungen erbracht. Die fristlose Kündigung sei mangels vorangegangener
Abmahnung unwirksam. Den PC habe sie selbst privat bei S. angeschafft, ihn selbst bezahlt, gemeinsam
mit ihrem Vater in den Wagen eingeladen und dann in ihr Privathaus verbracht. Die
Prozessbevollmächtigten erster Instanz, welche die Klägerin mehrfach gewechselt hatte, trugen vor, der
PC befinde sich in ihrem Besitz, der Beklagte habe insoweit keine Herausgabeansprüche. Zuletzt hat sie
vorgetragen über die dritte Prozessbevollmächtigte, sie habe den PC bereits am 22.10.2008 an den
Beklagten herausgegeben.
Sie macht Annahmeverzugsansprüche für die Zeit ab Juni 2008 in Höhe von monatlich 400,00 EUR netto
geltend, zudem begehrt sie für die Zeit ab April 2008 die Nachzahlung einer monatlichen Telefon-
/Internetpauschale in Höhe von 30,00 EUR, welche der Beklagte ihr für das von ihr durchgeführte
Homebanking gezahlt habe, sowie Zahlung einer monatlichen Reinigungspauschale von 99,66 EUR, die
er ihr für die Reinigung von Gardinen und Kitteln gezahlt habe.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche
Kündigung vom 29.10.2008 sei Ende finden wird,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die fristlose
Kündigung vom 06.11.2008 sein Ende gefunden hat bzw. finden wird,
den Beklagten zu verurteilen, sie zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsvertrages tatsächlich
weiterzubeschäftigen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 9.200,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008,
02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009,
02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010,
02.02.2010, 02.03.2010 und 02.04.2010 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, weitere 750,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz aus jeweils 30,00 EUR seit dem 02.04.2008, 02.05.2008, 02.06.2008, 02.07.2008,
02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009,
02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009, 02.10.2009, 02.11.2009,
02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010 und 02.04.2010 zu zahlen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.491,50 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 99,66 EUR seit dem 02.04.2008, 02.05.2008,
02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009,
02.02.2009, 02.03.2009, 02.04.2009, 02.05.2009, 02.06.2009, 02.07.2009, 02.08.2009, 02.09.2009,
02.10.2009, 02.11.2009, 02.12.2009, 02.01.2010, 02.02.2010, 02.03.2010, 02.04.2010 und 02.05.2010 zu
zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, sich mit der Klägerin dahin geeinigt zu haben, bis Ende Mai 2008 werde sie vergütet
und von einer Forderung aus Fertigung von Zahnersatz in Höhe von 859,50 EUR freigestellt. Im Übrigen
werde das Arbeitsverhältnis beendet. Die Klägerin habe seit 12.03.2008 keine Tätigkeiten mehr für ihn
entfaltet, sondern erst im Herbst 2008 den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses behauptet. Die
Kündigungen seien gerechtfertigt. Die fristlose Kündigung könne sich auf die wiederholte
Herausgabeverweigerung von Firmeneigentum stützen, die ordentliche Kündigung vom 29.10.2008 sei
rechtmäßig, weil das Kündigungsschutzgesetz nicht greife. Die Klägerin könne die Zahlung der von ihr
begehrten Pauschale nicht verlangen, es gebe weder eine entsprechende Zahlungsvereinbarung noch
seien entsprechende Zahlungen in der Vergangenheit geflossen. Die von der Klägerin selbst
vorgenommenen Einbuchungen entsprechender Beträge seien lediglich für das Finanzamt erfolgt, da er
sie steuerlich habe absetzen wollen. Das Finanzamt habe diese Beträge jedoch nicht anerkannt. Die von
der Klägerin eingereichten und unterzeichneten Quittungen seien gefälscht, er, der Beklagte, habe solche
Quittungen zu keinem Zeitpunkt gesehen, geschweige denn erhalten. Die Klägerin habe auch keine
betrieblichen Telefonate mehr geführt.
Im Wege der Widerklage hat der Beklagte beantragt,
die Klägerin zu verurteilen, an ihn
einen PC XXX. nebst zugehörigem Flachbildschirm YYY. View und Drucker ZZZ. DX 3850 sowie eine
AVM XXX. Card PCI V 2.1 herauszugeben,
einen PC Marke PPP PI 1515/C2D (Arbeitsspeicher 1 GB, Festplatte 320 GB) sowie ein Modem 56K USB
herauszugeben,
63,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über jeweiligem Basiszinssatz seit
Klagezustellung zu zahlen,
einen Kompressor Marke SSS. 3000/1000, ölfrei, mit Druckminderer, Größe ca. 150 cm Länge, 70 cm
Höhe, Tiefe ca. 70 cm, Kessel hellgrau lackiert mit zwei oben aufsitzenden, schwarz-farbigen Motoren,
herauszugeben,
zwei Aktenordner, anthrazitfarbig, ohne Herstellerbezeichnung, auf dem Rückenschild mit grünem Band
im zweiten von sieben ansonsten weißen Feldern gekennzeichnet, im unteren Feld ein Umweltsiegel
aufweisend, mit den Kassenbelegen der Jahre 2006 und 2007 herauszugeben.
Bei dem unter Ziffer 1.) genannten PC handele es sch um den der außerordentlichen Kündigung
zugrunde liegenden, am 06.03.2006 bei S. erworbenen PC. Den in Ziffer 2.) genannten PC habe die
Klägerin ohne sein Wissen erworben und im Wege des Onlinebanking mit Firmengeldern bezahlt. Hierzu
legt der Beklagte einen Auszug seines bei der Sparkasse M. geführten Geschäftsgirokontos vor. Diesen
PC habe nicht der gemeinsame Sohn N. bezahlt. Zudem habe er Anspruch auf Zahlung von 63,00 EUR,
da sich die Klägerin trotz mehrfacher Aufforderung unter Androhung eines kostenpflichtigen
Schlösseraustausches geweigert habe, die ihr überlassenen Schlüssel zum Laborgebäude
herauszugeben und er daher am 12.09.2008 die Schlösser habe austauschen lassen. Hinsichtlich der
Aktenordner und Kassenbelege für die Jahre 2006/2007 behauptet der Beklagte, die Klägerin verweigere
die Herausgabe nach wie vor, weswegen er die seinen Steuererklärungen zugrunde gelegten Daten nicht
belegen könne.
Nachdem die Klägerin den Widerklageantrag zu 4.) anerkannt hat, hat sie beantragt,
die Widerklage im Übrigen abzuweisen.
Nachdem sie in Bezug auf den zweiten PC zunächst behauptet hatte, dieser sei für den Sohn N.
angeschafft und mit dessen Kommuniongeld bezahlt worden, hatte sie nach Vorlage der
Girokontoauszüge vorgetragen, der Sohn habe den Beklagten den auf der Rechnung ausgewiesenen
Nettobetrag in Höhe von 666,00 EUR bar gegeben. Die Laborschlüssel habe sie gemäß einer mit dem
Beklagten getroffenen Vereinbarung nur gegen Aushändigung der Hausschlüssel herausgeben müssen.
Die Kassenbelege habe sie längst herausgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den
Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage vollumfänglich entsprochen. Es hat
ausgeführt, ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung vom 06.11.2008 habe bestanden. Bei
dem PC handele es sich nach Überzeugung der Kammer um Firmeneigentum des Beklagten. Die
Klägerin selbst habe die Ausgabe als Betriebsausgabe in die Bücher eingetragen, es deute nichts außer
ihrer Behauptung darauf hin, dass es sich um einen privaten, noch dazu von ihr mit eigenem Geld
bezahlten Computer handele. Die Rechnung spreche mangels konkreter entgegenstehender
Anhaltspunkte für einen Vertragsschluss zwischen der Firma des Beklagten mit der Firma S., was eine
dingliche Einigung zwischen diesen Vertragsparteien nahelege. Dass die Klägerin den PC mitgenommen
habe, stehe nicht entgegen, da sie einen Heimarbeitsplatz innehatte und dort den PC zum Einsatz bringen
sollte und auch gebracht hat. Ebenso wenig sei von Belang, ob sie den PC bar bezahlt habe oder nicht.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst den Rechnungsbetrag als Ausgabe in das
Kassenbuch eingetragen habe, könne sie sich jedenfalls ohne weiteren konkreten Sachvortrag nicht
darauf berufen, es habe sich in Wahrheit um eine private Anschaffung ihrerseits gehandelt. Mit der
Herausgabeweigerung habe sie einen entsprechenden Vertragsverstoß begangen. Ihr Vortrag, sie habe
den PC herausgegeben, erscheine nicht glaubhaft. Hierzu führt das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend
aus.
Die Einhaltung der Kündigungsfrist sei dem Beklagten insgesamt auch nicht zumutbar. Die von ihm
vorgetragenen verbalen und physischen Attacken der Klägerin gegen ihn habe diese nicht bestritten,
ebenso wenig ihre behaupteten seinerzeitigen Drohungen sich umzubringen und evtl. die gemeinsamen
Kinder mit in den Tod zu nehmen. Dementsprechend sei der Beklagte im April 2008 aus dem
gemeinsamen bewohnten Haus ausgezogen. Zwar lägen diese Vorfälle schon über ein halbes Jahr
zurück, aufgrund der zahlreichen rechtshängigen familien- und zivilrechtlichen Verfahren, der im Laufe
des hiesigen Rechtsstreits deutlich gewordenen kompromisslosen Haltung sowie der wechselseitigen
Vorwürfe strafbaren Verhaltens seien keinerlei Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Zusammenarbeit im
Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auch nur für die Dauer einer ordentlichen Kündigungsfrist noch
gedeihlich hätte verlaufen können. Die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigung
sei gerade angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls unzumutbar, daher die außerordentliche
Kündigung gerechtfertigt. Auf die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung komme es nicht an. Diese hätte
im Übrigen einer sozialen Rechtfertigung nicht bedurft, da der Betrieb des Beklagten den gem. § 23 Abs. 1
KSchG erforderlichen Schwellenwert nicht überschritten habe.
Geltend gemachte Zahlungsansprüche stünden der Klägerin nicht zu. Sie habe keine Lohnansprüche von
Juni 2008 bis März 2010. Für den Zeitraum ab 07.11.2008 komme ein Anspruch bereits deswegen nicht in
Frage, weil das Arbeitsverhältnis infolge der wirksamen fristlosen Kündigung nicht mehr fortbestanden
habe. Für die Zeit davor stünden im Ergebnis auch keine Zahlungsansprüche zu. Der Beklagte habe
wiederholt bestritten, dass die Klägerin nach dem 12.03.2008 ihre Arbeitsleistung angeboten oder
irgendwelche Tätigkeiten für ihn bzw. seine Firma erbracht habe. Sie habe lediglich pauschalen und
abstrakten Vortrag gehalten. Trotz Rüge habe sie sich lediglich auf diese Angaben berufen, aber keine
einzige konkrete Tätigkeit benannt, die sie für den Beklagten ausgeübt haben will. Sie trage auch selbst
vor, der Beklagte habe ihr ab 01.04.2008 das Kassenbuch und die Kontoüberweisungen entzogen, um
diese Arbeiten selbst zu erledigen. Dieser Vortrag genüge angesichts des nachdrücklichen Bestreitens
des Beklagten nicht, um eine fortlaufende Arbeitsleistung der Klägerin anzunehmen, zumal völlig unklar
sei, ob und für welchen Zeitraum sie gesundheitlich zur Erbringung einer solchen Arbeitsleistung
überhaupt in der Lage war. Ansprüche auf Nachzahlung der Telefon-/Internet- sowie
Reinigungspauschale bestehe nicht. Dass sie Leistungen erbracht haben will, habe sie in keiner Weise
konkretisiert, insbesondere nicht, welche betrieblichen Telefonate sie seit April 2008 geführt haben will
oder zu welchen Gesprächen sie vom Beklagten angewiesen sein soll. Ebenso wenig habe sie auch nur
mit einem Satz vorgetragen, ab dem 01.04.2008 irgendwelche Reinigungstätigkeiten für den Beklagten
erbracht zu haben. Da es sich aber nicht um einen festen Lohnbestandteil, sondern um einen
pauschalierten Aufwendungsersatz handeln solle, bedürfe es zunächst entsprechender Aufwendungen,
ehe ein Aufwendungsersatz in Rede stehe. Die Einbuchung entsprechender Pauschalzahlungen in die
Bücher beweise allenfalls die Geltendmachung gegenüber dem Finanzamt, nicht aber eine Vereinbarung
des Beklagten mit der Klägerin, sie mit entsprechenden Arbeiten regelmäßig zu betrauen und in
entsprechender Höhe hierfür entschädigen zu wollen.
Die Widerklage sei zulässig und begründet. Hinsichtlich des ersten PC sei davon auszugehen, dass er
sich noch im Besitz der Klägerin befinde und dem Beklagten als Firmeninhaber ein Herausgabeanspruch
zustehe. Gleiches gelte in dem Bezug auf den zweiten PC nebst Modem, der in schuldrechtlicher wie in
dinglicher Hinsicht auch für die Firma erworben wurde. Hier weist das Arbeitsgericht auf widersprüchliche
Angaben der Klägerin in erster Instanz hin. Warum eine an die Firma des Beklagten ausgestellte
Rechnung, die durch die Klägerin selbst vom Firmenkonto bezahlt und ebenfalls von ihr persönlich in das
Kassenbuch als Firmenausgabe eingetragen wurde, eine private Anschaffung für den Sohn N. gewesen
sein soll, erschließe sich der Kammer nicht.
Der Kompressor sei herauszugeben, die Klägerin habe den Anspruch anerkannt. Die Klägerin müsse den
Aktenordner herausgeben, ein Zurückbehaltungsrecht sei nicht ersichtlich. Unstreitig habe sich der
Aktenordner nebst Belegen zunächst in ihrem Besitz befunden, da sie ja die Buchführung und die
Verwahrung der Kassenbelege vornehmen musste. Wann, wo, unter welchen Umständen und von wem
an wen eine Rückgabe oder Weiterleitung samt Belegen erfolgt sein soll, habe die Klägerin nicht
vorgetragen sondern lediglich pauschal behauptet, nicht mehr im Besitz der vorgenannten Gegenstände
zu sein. Dies erscheine auch vor dem Hintergrund überraschend, dass sie im Laufe des Verfahrens immer
wieder Auszüge aus den Kassenbüchern vorgelegt hat. Schließlich könne der Beklagte auch die Kosten
für den Austausch der Laborschlösser ersetzt verlangen. Auf eine Vereinbarung, die Schlüssel nur gegen
Rückgabe der Hausschlüssel durch den Beklagten herausgeben zu müssen, könne sie sich nicht berufen.
Sie habe die Behauptung nicht unter Beweis gestellt, zum andern seien auch in dinglicher Hinsicht keine
Besitzrechte ihrerseits an den Laborschlüsseln ersichtlich.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde der Klägerin am 27.05.2010 zugestellt. Hiergegen hat sie am 24.06.2010 Berufung
eingelegt und die Berufung am 15.07.2010 begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die
Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009 durch die ordentliche
Kündigung, die Zahlung von monatlich 400,00 EUR bis einschließlich 31.03.2009 seit Juni 2008, Zahlung
von 360,00 EUR Telefonpauschale bis 31.03.2009 und Zahlung der Reinigungspauschale von 99,66
EUR monatlich bis einschließlich März 2009. Weiter verfolgt sie die Abweisung der Widerklage.
Die Klägerin trägt vor, die ordentliche Kündigungsfrist betrage fünf Monate zum Monatsende, so dass das
Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2009 endete. Seit Juni habe sie die vereinbare Vergütung nicht
erhalten, obwohl der Beklagte zur Zahlung verpflichtet sei. Den PC, der Grund für die ausgesprochene
Kündigung sei, habe sie am 22.10.2008 dem Beklagten übergeben, er habe die Abholung bestätigt.
Soweit das erstinstanzliche Gericht die fristlose Kündigung im Hinblick auf die dargestellte vermeintliche
psychische Situation der Klägerin als gerechtfertigt angesehen habe, könne dies nicht zutreffen, der
Beklagte selbst habe die Kündigung hierauf nicht gestützt. Sie habe zu keiner Zeit mit Selbstmord gedroht
oder gar damit, die gemeinsamen Kinder mit in den Tod zu nehmen. Die privaten familiengerichtlichen
Verfahren stellten keinen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses dar. Die Klägerin habe
insbesondere ab April 2008 weitere Tätigkeiten für den Betrieb des Beklagten ausgeübt. Hierzu führt sie
ins Einzelne gehend aus, sie habe den Beklagten im April 2008 noch in die Führung des Kassenbuchs
eingearbeitet, habe die Pflege der betrieblichen Außenanlagen weiterhin übernommen, im März 2008
noch Pflanzen beschnitten und Unkraut gejätet, bis August habe sie monatlich die AAA.. bestellt, um
Grünabfälle abholen zu lassen, sie habe sich im April 2008 um die Einstellung von Reinigungspersonal
für den Betrieb des Beklagten gekümmert, sie habe bis zur Neueinstellung am 01.06.2008
Reinigungsarbeiten selbst durchgeführt, im April und Mai Angebote einer Fensterputzfirma eingeholt, im
Mai anlässlich der Steuerprüfung Belege zusammengestellt, im Juni 2008 ein Betriebsfest organisiert, am
22.06. nach diesem Betriebsfest aufgeräumt, bis einschließlich Oktober jeden Dienstag die Firmenwäsche
des Beklagten gewaschen und in Ordnung gebracht zu haben, und bis einschließlich Oktober jeden
Monat Kassenbelege sortiert, Kostenaufstellung gefertigt und für die Buchhaltung vorbereitet, sich um die
Fahrzeuge gekümmert und im Frühjahr 2009 noch die Zulassung eines Wunschkennzeichens für den
Beklagten reservieren lassen. Im August habe sie ein weiteres Fahrzeug erworben und für die Abwicklung
des Kaufvertrages Sorge getragen, sich um die Anmietung einer Garage gekümmert und, nachdem ihr
Vater verstorben sei, sich um die gefertigte Sterbeanzeige gekümmert und den dort georderten Kranz
bestellt. Für die Dauer des Arbeitsverhältnisses stünden ihr daher die Telefon- und Internetpauschale
sowie die monatliche Reinigungspauschale zu.
Den Aktenordner könne sie nicht herausgeben. Sie sei nicht im Besitz dieser Aktenordner, anlässlich des
Abholtermins habe sie alle in ihrem Wohnhaus befindlichen Aktenordner an den Beklagten
herausgegeben. Seit dem Abholtermin am 22.10.2008 sei sie jedenfalls nicht mehr im Besitz des im
angefochtenen Urteils aufgelisteten Ordners.
Der PC stehe nicht im Eigentum des Beklagten sondern in ihrem Eigentum. Hierzu führt die Klägerin zum
Kaufvorgang wiederum umfangreich aus. Den PC habe sie überwiegend für eigene Zwecke genutzt.
Soweit es sich um Firmenangelegenheiten handelte, wurde der PC lediglich für das Internetbanking
genutzt oder wenn Belege für das Kassenbuch auszudrucken waren. Bei dem im Urteil zu Ziffer 2b
angeführten PC handele es sich um Eigentum des Sohnes N. der Parteien. Dieser habe sich einen PC
gewünscht und hierfür Geld zusammengespart, in dem er Rücklagen aus seinem Taschengeld und
Weihnachtsgeschenken gebildet habe. Dieser PC sei ausschließlich vom Sohn N. für dessen Bedürfnisse,
und zwar zu Lern- und Spielzwecken, eingesetzt worden. Dem Beklagten stehe ein
Schadenersatzanspruch für den Austausch der Laborschlösser nicht zu. Sie habe zu Recht die
Herausgabe der Laborschlüssel von der gleichzeitigen Herausgabe der privaten Hausschlüssel abhängig
gemacht.
Die Klägerin beantragt,
1.) das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - zugestellt am 27.05.2010, wird zu
Ziffer 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung des Beklagten vom 29.10.2008 zum 31.03.2009 beendet wurde.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz aus jeweils 400,00 EUR seit dem 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008,
02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009, 02.02.2009, 02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen;
c) Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 360,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von
jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 30,00 EUR seit dem 02.05.2008,
02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008, 02.11.2008, 02.12.2008, 02.01.2009,
02.02.2009, 02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen;
d) Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin weitere 1.195,92 EUR nebst Zinsen in
Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 99,66 EUR seit dem 02.05.2008,
02.06.2008, 02.07.2008, 02.08.2008, 02.09.2008, 02.10.2008 und 02.11.2008, 02.01.2009, 02.02.2009,
02.03.2009 und 02.04.2009 zu zahlen.
2.) Das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - zugestellt am 27.05.2010 - wird
zu Ziffer 2.a), b), d) und e) aufgehoben und die Widerklage insoweit abgewiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.05.2010 - 3 Ca 1067/09 - wird
zurückgewiesen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsverhältnis sei durch die fristlose Kündigung
vom 06.11.2008 beendet. Die Herausgabe firmeneigenen Materials habe es nicht gegeben. Die Klägerin
berufe sich auf eine erkennbar von ihr vorformulierte schriftliche Aussage von Zeuginnen, aus der sich die
Herausgabe der betrieblichen Rechner nun wahrhaftig nicht ergebe. Die Liste unterscheide sich auch
gravierend von der, welche im Besitz des Beklagten verblieben sei. Die Klägerin trage wider besseres
Wissen vor, sie sei für den Beklagten im Jahr 2008 über den April 2008 hinaus tätig gewesen. Sämtliche
von ihr behaupteten Einzeltätigkeiten seien falsch. Sie habe den Beklagten nicht in die Führung des
Kassenbuchs eingewiesen, sie habe die Pflege und Instandhaltung der betrieblichen Außenanlagen nicht
übernommen, sie habe sich auch nicht um die Einstellung von Reinigungspersonal gekümmert, nicht für
die Einholung eines Angebots einer Fensterputzfirma gesorgt, im Mai 2008 habe es keine Steuerprüfung
gegeben, die Klägerin habe die Feier zum 40. Geburtstag nicht organisiert, keine Aufräumarbeiten
ganztätig durchgeführt, sich nicht um die Firmenwäsche gekümmert, auch nicht bis Oktober 2008
Kassenbelege sortiert, keine Kontenaufstellungen gefertigt und sich nicht seit April 2008 um den
Firmenfuhrpark gekümmert. Hierzu trägt der Beklagte ins Detail gehend vor. Der Todesfall des Vaters der
Klägerin habe keinen betrieblichen Kontext aufgewiesen. Die Ausführungen dahin, bei dem PC handele
es sich um Eigentum des Sohnes N., sei falsch. Auch stehe der andere PC im Eigentum des Beklagten.
Obwohl sie behaupte, sie sei nicht mehr im Besitz der herausverlangten Ordner, lege die Klägerin
fortlaufend Belege aus den angeblich bereits ausgehändigten Unterlagen vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 28.10.2010.
Entscheidungsgründe:
I.
66 Abs. 6, 64 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO). Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch nur zum Teil
Erfolg.
II.
sofortiger Wirkung beendet worden, sondern mit der am 29.10.2008 erklärten ordentlichen Kündigung mit
Ablauf des 31.03.2009. Die Klägerin hat ab 06.11.2008 bis 31.03.2009 Anspruch auf Zahlung von
monatlich 400,00 EUR nebst Zinsen in gesetzlicher Höhe. Weitergehende Zahlungsansprüche hat die
Klägerin nicht. Die Widerklage des Beklagten ist bezüglich der Herausgabe der beiden Computer nicht
begründet. Im Übrigen ist die Widerklage begründet und insoweit die arbeitsgerichtliche Entscheidung
zutreffend.
III.
zusammengefassten Erwägungen:
Die außerordentliche Kündigung vom 06.11.2008 ist nicht begründet. Dem Beklagten stand kein Recht zur
außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 626 Abs. 1 BGB zu. Die Kündigung ist nicht
durch einen wichtigen Grund bedingt. Die Kündigung wurde gestützt auf die Weigerung der Klägerin,
einen Firmen-PC herauszugeben. Das Eigentum an diesem Firmen-PC ist zwischen den Parteien höchst
umstritten. Eine eindeutige Rechtslage liegt nicht vor. Unstreitig hatte der Beklagte in seinem Betrieb noch
weitere PC´s zur Bearbeitung. Der fragliche PC stand im Wohnhaus der Klägerin und wurde unstreitig von
der Klägerin sowohl privat als auch in gewissem Rahmen zu betrieblichen Zwecken genutzt. Für das
Eigentum des Beklagten könnte sprechen, dass der PC möglicherweise als Betriebsmittel angeschafft und
entsprechend von der Klägerin selbst in die Buchhaltung eingepflegt wurde. Die Kammer hatte keine
Veranlassung, an dieser Stelle der Frage nachzugehen, ob der Vortrag der Klägerin zutreffend ist, die
Klägerin habe den PC mit eigenem Geld bezahlt (zu diesem Zeitpunkt bestand die Ehe der Parteien,
soweit ersichtlich, jedenfalls noch ungestört, so dass eine Erklärung vermisst wird, wieso die Klägerin
davon ausgehen durfte, es handele sich um eigenes Geld und nicht um gemeinsames Geld der Eheleute).
Es ist auch nicht der Frage nachzugehen, ob und ggf. welche PC´s zurückgegeben und neu erworben
wurden, weil jedenfalls die Eigentumsverhältnisse äußerst unklar waren. Für die Klägerin streitet die
Vermutung des § 1006 BGB. Dem vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung gegebene Hinweis, die
Vermutungswirkung des § 1006 BGB greife nicht, wenn Besitz- und Eigentumserwerb auseinanderfielen,
ist nicht zu folgen. Die Vermutungswirkung setzt an an dem tatsächlichen Besitz, welcher bei der Klägerin
vorhanden ist. Dass ein unredlicher Erwerb z. B. aufgrund Diebstahls nicht die Vermutungswirkung, der
Besitzer sei auch Eigentümer, auslösen kann, ergibt sich aus § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dass die Sache
dem Beklagten von der Klägerin gestohlen wurde, verloren gegangen ist oder sonst abhanden
gekommen ist, hat er nicht vorgetragen. Insbesondere ist das Verbringen des PC in das Wohnhaus der
Klägerin und damit die Inbesitznahme durch die Klägerin mit Wissen und Wollen beider Parteien erfolgt.
Zumindest hatte die Klägerin, da es sich um Gegenstände handelte, die bei Bestehen der Ehe erworben
worden sind, Miteigentumsanteil an dem PC, was im Ergebnis dazu führt, dass der Beklagte gegenüber
der Klägerin einen uneingeschränkten Herausgabeanspruch nicht hatte. Da die Klägerin sich also in
dieser Situation zu Recht darauf berufen konnte, es bestehe kein Herausgabeanspruch, führt allein die
Weigerung, einen etwaigen nicht bestehenden Herausgabeanspruch zu erfüllen, nicht dazu, dass sie eine
grobe Vertragspflichtverletzung begangen hat, die zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses
führen musste.
Die sonstigen vom Arbeitsgericht herangezogenen Begründungen, weswegen eine weitere
Beschäftigung für den Beklagten bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar sein soll,
sind schon deswegen nicht einschlägig, weil sich der Beklagte selbst zur Begründung der
außerordentlichen Kündigung nicht darauf berufen hat. Die zwischen den Parteien bestehenden
persönlichen Spannungen allein vermögen es nicht zu rechtfertigen, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger
Wirkung außerordentlich zu kündigen.
Fehlt somit ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung, konnte das Arbeitsverhältnis frühestens
mit dem 31.03.2009 beendet werden.
IV.
31.03.2009. Diese Ansprüche sind nicht davon abhängig, ob die Klägerin Arbeitsleistungen erbracht hat.
Der Beklagte hat mit Erklärung der außerordentlichen Kündigung der Weiterarbeit der Klägerin die Basis
entzogen. Die Klägerin war nicht verpflichtet, dem Beklagten ihre weitere Arbeitsleitung anzubieten. Der
Annahmeverzug setzte ein, weil die Klägerin leistungswillig und leistungsfähig war und der Beklagte ihr
einen funktionsfähigen Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung gestellt hat. In diesem Zusammenhang
kommt es nicht darauf an, ob und ggf. welche Tätigkeiten die Klägerin vor Ausspruch der
außerordentlichen Kündigung für den Beklagten noch erledigt hat. Eine evtl. Nichtarbeit bis zu diesem
Zeitpunkt ist nicht darauf zurückzuführen, dass die Klägerin leistungsunwillig oder leistungsunfähig
gewesen wäre, sondern ist schlicht und ergreifend damit begründet, dass der Beklagte, wie er selbst
vorgetragen hat, der Klägerin ab April 2008 keine Tätigkeiten mehr zugewiesen hatte und die Klägerin
hiermit zunächst einverstanden war. Ob dies zutreffend ist, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben,
denn selbst wenn sich die Klägerin einverstanden erklärt hatte, ab April 2008 zunächst für den Beklagten
nicht mehr zu arbeiten, hat sie jedenfalls durch ihre Berufung auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses
und ihre Klage gegen die außerordentliche Kündigung zu erkennen gegeben, dass sie ihre
Arbeitsleistung anbietet. Dies löst entsprechende Zahlungsverpflichtung des Beklagten aus.
Dahingehend nicht begründet sind weitere Ansprüche auf Zahlung der monatlichen Vergütung von 400,--
EUR für die Zeit ab Juli 2008 bis 06.11.2008. Entsprechende Zahlungsansprüche stehen, wie vom
Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, der Klägerin nicht zu. Sie hat insbesondere die vertraglich
geschuldete Arbeitsleistung nicht erbracht und sie auch nicht in Annahmeverzug begründender Weise
angeboten.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, welche
aufgrund des Arbeitsvertrages zu erbringenden Leistungen sie tatsächlich erbracht hat. Ihre im
Berufungsverfahren gehaltenen Versuche, diesen Vortrag nachzubessern, vermögen ebenfalls eine
abweichende Entscheidung nicht zu tragen.
Hier ist zunächst festzustellen, dass es schon äußerst merkwürdig anmutet, wenn die Klägerin die
Aufgabe einer Todesanzeige für ihren Vater, aus der nun nicht der geringste betriebliche Bezug ersichtlich
ist, als betriebliche Tätigkeit ansehen lassen möchte, selbst dann, wenn die Todesanzeige durch den
Beklagten bezahlt wurde.
Im Übrigen übersieht die Klägerin offensichtlich, dass sie bis Mai 2008 vom Beklagten vergütet wurde.
Wenn sie also Tätigkeiten ab März 2008 (Pflanzenarbeiten), April 2008 (Reinigungspersonal), April bis
Mai 2008 (Fensterputzfirma), Steuerprüfung (Mai 2008), Inspektion von Fahrzeugen in April, März 2008
behauptet, ist dieser Vortrag für den Rechtsstreit absolut nicht erheblich. Wenn sie im August
Grünschnittfirmen beauftragt hat, ist nur darauf hinzuweisen, dass es sich nach der Darstellung um ihr
eigenes Haus handelte und somit ein betrieblicher Bezug nicht ersichtlich ist. Offensichtlich meint die
Klägerin, dass alle Kosten, die von dem Beklagten bezahlt wurden, betrieblich veranlasste Kosten sind
und deswegen entsprechende Tätigkeiten in diesem Bereich, die auch ihrer privaten Lebensführung
zugewiesen werden können, alle als Tätigkeiten innerhalb des bestehenden Arbeitsverhältnisses
angesehen werden müssten. Dies ist ersichtlich nicht der Fall. Auch die Organisation eines Betriebsfestes
im Juni, die unstreitig schon während der Zeit stattfand, als die Klägerin noch vergütet wurde, kann nicht
als Ausübung der von ihr geschuldeten betrieblichen Tätigkeiten angesehen werden, eben so wenig die
Einweisung des Beklagten in die Buchführung. Wenn die Klägerin das Sammeln von Kassenbelegen bis
Oktober behauptet und sich hierbei auf die E-Mail vom 14.08.2008 bezieht, wo die Auflistung monatlicher
Kosten noch aufstehe, hat der Beklagte diese E-Mails plausibel damit erklärt, dass es sich hierbei um die
Kostenaufstellung der Klägerin im Zusammenhang mit geltend gemachten Unterhaltsforderungen handelt.
Eine Aufforderung, betrieblich veranlasste Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu erbringen,
ist mit dieser E-Mail nicht verbunden.
Ob die Klägerin weiter Firmenwäsche des Beklagten gewaschen hat, spielt für die Entscheidung ebenfalls
keine Rolle. Es handelte sich hierbei um Handtücher und Kleidung. Zum Zeitpunkt der von ihr
behaupteten Tätigkeiten waren die Eheleute zwar getrennt, dies hindert aber nicht, dass die Klägerin für
ihren Mann Reinigungsleistungen erbrachte, die bei gewöhnlichem Lauf der Dinge auch von Eheleuten
untereinander erbracht werden können. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass diese Tätigkeiten mit dem
Inhalt des von der Klägerin und dem Beklagten abgeschlossenen Arbeitsvertrages korrespondierten,
welcher Bürotätigkeiten zum Gegenstand hatte.
Lohnzahlungsansprüche für die Zeit vor Zugang der außerordentlichen Kündigung können daher nicht
festgestellt werden.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Reinigungspauschalen oder von
Telefonpauschalen. Insofern ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts zutreffend. Das Arbeitsgericht hat im
Übrigen in diesem Zusammenhang, abgesehen davon, dass es sich um reinen Aufwendungsersatz
handelte und Aufwendungen der Klägerin nicht dargetan sind, darauf hingewiesen, dass die Klägerin den
Vortrag dafür schuldig geblieben ist, eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien habe
bestanden. Dass entsprechende Beträge in der Buchhaltung eingestellt wurden, besagt nichts über eine
entsprechende Vereinbarung der Parteien.
V.
Übrigen ist die Entscheidung des Arbeitsgerichts richtig, die Berufung der Klägerin daher unbegründet.
Dies folgt ebenfalls aus den kurz zusammengefassten Erwägungen:
Die Klägerin hat den fraglichen PC noch in ihrem Besitz. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung
auch ausdrücklich eingeräumt, auch wenn der diesbezügliche Sachvortrag ihrer sämtlichen
Prozessbevollmächtigten unklar und äußerst diffus gewesen sein mag.
Wie aus den Ausführungen zu der Berechtigung der außerordentlichen Kündigung ersichtlich, streitet für
die Klägerin die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Die Klägerin hatte den PC in Besitz. Sie hat
diesen PC sowohl als Arbeitsmittel für ihren Heimarbeitsplatz genutzt, als auch private Verrichtungen
damit getätigt. Der Umstand allein, dass der PC "über die Bücher des Beklagten" lief, beweist nicht, dass
er im Eigentum des Beklagten stand. Es liegt vielmehr nahe, dass es sich um gemeinsames Eigentum der
Eheleute handelte mit der Folge, dass der Beklagte von der Klägerin nicht die Herausgabe dieses PC's
aus Eigentum nach § 987 BGB verlangen kann, sondern vielmehr auf einer
Hausratsteilungsauseinandersetzung im Rahmen der familienrechtlichen Streitigkeiten angewiesen ist.
Der weitere PC steht, selbst wenn er gegenüber dem Verkäufer mit Firmenmitteln bezahlt wurde, nicht im
Besitz der Klägerin, sondern im Besitz des Sohnes der Parteien, N.. Der Beklagte mag, wenn er meint,
gegenüber seinem Sohn ein Herausgabeverlangen geltend zu machen, dieses Verlangen gegenüber
diesem erheben. Gegenüber der Klägerin besteht ein Anspruch diesbezüglich nicht.
Die weitere Widerklage ist begründet. Die Klägerin ist sowohl verpflichtet, den Ordner nebst Belegen
herauszugeben, als auch die Aufwendungen für den Austausch des Schlosses zu erstatten.
Hinsichtlich des Austauschs der Schlüssel wird auf die zutreffenden Ausführungen im arbeitsgerichtlichen
Urteil verwiesen. Insofern hatte die Klägerin weder ein Zurückbehaltungsrecht noch dieses
Zurückbehaltungsrecht, sollte es bestanden haben, wirksam ausgeübt.
Die Klägerin ist auch verpflichtet, den im arbeitsgerichtlichen Urteilstenor bezeichneten Ordner
herauszugeben. Aus der von ihr gemachten Darstellung der Übergabe ergibt sich nicht, dass gerade
dieser konkrete Ordner übergeben wurde. Eine spezielle Bezeichnung mit entsprechendem Vermerk,
dass der Ordner übergeben wurde, ist von der Klägerin weder vorgelegt noch durch die von ihr
behaupteten Zeugenaussagen substantiiert worden. Gegen die Klägerin spricht entscheidend, dass sie
permanent im Laufe des Rechtsstreits aus den betrieblichen Belegen Fotokopien vorlegt. Ihre
diesbezügliche Einlassung, sie habe sich von sämtlichen betrieblichen Vorgängen vorher Ablichtungen
verschafft, ist für die Kammer als bloße Schutzbehauptung zu werten.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 Abs. 1 i. V. m. § 92 Abs. 2 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 92 Abs. 2 ArbGG nicht.