Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 25.06.2009

LArbG Mainz: betriebsrat, begriff, arbeitsgericht, tresor, anhörung, warenhaus, einreihung, form, akte, urlaub

LAG
Mainz
25.06.2009
2 TaBV 15/09
Zustimmungsverweigerung Eingruppierung Einzelhandel
Aktenzeichen:
2 TaBV 15/09
4 BV 9/06
ArbG Trier
Beschluss vom 25.06.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 - 4
BV 9/06 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Beschlussverfahren um die zutreffende Umgruppierung von Arbeitnehmerinnen und einem Arbeitnehmer.
Betroffen im vorliegenden Verfahren ist die Mitarbeiterin C W.
Die Arbeitgeberin betreibt bundesweit Warenhäuser. Für die Filiale T-Stadt ist der beteiligte Betriebsrat die
gewählte Arbeitnehmervertretung.
Als Mitglied des Verbandes der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels Rheinland-Pfalz wendet die
Arbeitgeberin auf die Arbeitsverhältnisse aller Mitarbeiter im Betrieb die Tarifwerke des Einzel- und
Versandhandels Rheinland-Pfalz an.
Die Eingruppierung erfolgt nach § 9 des Manteltarifvertrages vom 18. Juli 2003 entsprechend der zeitlich
überwiegenden tatsächlichen Tätigkeit.
Angestellte sind in eine von fünf möglichen Gehaltsgruppen eingruppiert. Der Gehaltstarifvertrag vom 18.
Juli 2003 unterscheidet Kassierer "mit einfachen Tätigkeiten" in Gehaltsgruppe II, Kassierer mit "höheren
Anforderungen" in Gehaltsgruppe III und Kassierer in der Funktion der "Kassenaufsicht" oder "mit
zusätzlicher Verantwortung" in Gehaltsgruppe IV.
Der damalige Filialgeschäftsleiter T. D. unterrichtete im Juni 2005 den Betriebsrat über eine geplante
Umorganisation des Kassenbereichs. In einem der Obergeschosse sollte eine sogenannte Servicekasse
eingerichtet werden.
Mit Schreiben vom 21. Juni 2005 ersuchte die Arbeitgeberin den Betriebsrat um Zustimmung zur
Eingruppierung mehrerer Mitarbeiter, bei Abgruppierung "nach den Bedingungen des Sozialplanes". Im
Rahmen des Konzeptes "Zero-Base" wurde aufgrund eines Sozialplanes Mitarbeitern, die aufgrund des
Konzeptes Einkommensminderungen erlitten, zeitlich befristete Besitzstandsregelungen gewährt.
Der entsprechende Organisationsplan wurde aus baulichen Gründen geändert. Im August 2005 wurde
stattdessen im zweiten Obergeschoss eine sogenannte erweiterte Bereichskasse eingerichtet.
Der Betriebsrat stimmte der Versetzung der betroffenen Mitarbeiter zu, stellte sich aber gegen die
beabsichtigte Einreihung in die Vergütungsgruppe II.
An der neu eingerichteten erweiterten Bereichskasse werden die Mitarbeiter Frau V., Frau J. (früher F.),
Frau L., Frau M., Frau M. sowie Herr G. eingesetzt und bei entsprechendem Bedarf Frau W.. Sie koordiniert
die Personalverwaltung auf Anweisung hin, indem sie Schriftverkehr mit der Abrechnungsstelle führt,
Unfallanzeigen, Krankmeldungen und Urlaubsscheine an die zentrale Personalverwaltung weiter gibt.
Schließlich obliegt ihr auch noch die Pflege von Zeitdaten. Im Wesentlichen setzt sie bei ihrer Tätigkeit die
im Handbuch "Filialorganisation" beschriebenen Vorgaben um. Sie ist weiterhin zuständig für den
Personaleinsatz in dem fraglichen Bereich. Sie teilt Urlaub ein und stellt insbesondere auch die
Dienstpläne der Mitarbeiter in dem betroffenen Bereich auf.
Die betreffende Kasse ist angesiedelt im zweiten Obergeschoss. Dort werden Waren aus dem Bereich
Living (Haushaltswaren), Weichwaren, Sportartikel, Multimedia verkauft sowie Kleinelektrogeräte. Diese
Waren werden sämtlich an der im zweiten Obergeschoss befindlichen Kasse abgerechnet. Darüber
hinaus hat die bezeichnete Kasse die Funktion des Kleingeldwechsels und der Erstattung der
Mehrwertsteuer (tax-free), die ausschließlich an dieser Kasse stattfindet. Dabei fallen tax-free-Vorgänge
an, wenn bestimmte ausländische Kunden (z. B. US-Amerikaner oder Franzosen) im Warenhaus
einkaufen. Die Mehrwertsteuer wird dann an den betreffenden Kunden auch von dem Bearbeiter
ausgezahlt. Für tax-free-Erstattung im gesamten A.-Warenhaus ist die erweiterte Bereichskasse im
zweiten Obergeschoss ausschließlich zuständig.
Weiter werden die Kassenbestände der einzelnen Kassen des gesamten Hauses bei Ladenschluss
erfasst und die Geldbestände in einem Tresor im dritten Obergeschoss verbracht. Dann erfolgt in der
Regel am nächsten Arbeitstag durch einen Mitarbeiter des Bereich der hier fraglichen Servicekasse die
Weiterbearbeitung des Inhalts des Tresors. Die Überprüfung erstreckt sich dabei auf den Abgleich, ob die
Zahl der angegebenen Safebags mit der schriftlich angegebenen übereinstimmt. Die Geldbeträge werden
allerdings nicht gezählt, sondern die Safebags ungeöffnet an externe Dienstleister zur weiteren
Bearbeitung abgegeben.
Das für das Kassengeschäft notwendige Kleingeld wird von dem Filialbüro/Bereichskasse dergestalt
durchgeführt, dass die Bestellung ebenfalls bei einem externen Dienstleister erfolgt.
Die einzelnen Mitarbeiter sind in unterschiedlichen zeitlichen Rahmen mit den vorbezeichneten
Tätigkeiten, die über das reine Abkassieren von Kundenkäufen gehen, befasst. Überwiegende Tätigkeit ist
das Abkassieren der Ware, Durchführung von Retouren nach Kassenanweisungen, Bearbeitung von
Anfragen zur Kundenkarte, Erstellung von Wunschkarten und Geschenkgutscheinen. Alle sind in
unterschiedlichem zeitlichem Anfall befasst mit der Umsetzung der tax-free-Geschäfte und der
Bearbeitung von sogenannten Nato-Papieren und der Überprüfung des Kassenbestandes sowie der
Herausgabe von Klein- bzw. Wechselgeld bzw. dessen Bestellung. Sie sind aber in der Lage, diese
Aufgaben durchzuführen und machen dies auch zumindest gelegentlich.
Unter dem 21.06.2005 beantragte der Filialgeschäftsleiter mit Schreiben an den damaligen
Betriebsratsvorsitzenden die Eingruppierung von verschiedenen Mitarbeiterinnen, von denen Frau W.,
Frau M. und Frau V. wie zum damaligen Zeitpunkt geplant in die erweiterte Bereichskasse Filialbüro
(Servicekasse) umgesetzt werden sollten. Für Frau W. war eine Funktionszulage für
Umstellungsverhältnisse vorgesehen. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die in der Akte
verbliebene Kopie Bezug genommen.
Aufgrund bautechnischer Probleme wurde der vorgesehene erste Entwurf der Einrichtung eines
Filialbüros mit integrierter Kasse wieder verworfen. Erst Anfang Juli 2005 wurde die Einrichtung des
Filialbüros für das zweite Obergeschoss neu abgestimmt. Der Betriebsrat erklärte der Arbeitgeberin
hierzu, dass er mit der Verlegung der Servicekasse in die zweite Etage einverstanden sei. In der
nachfolgenden Zeit wurden dann personelle Versetzungen der hier betroffenen Mitarbeiter durchgeführt.
In einer Unterredung am 23.11.2005 beantragte die Arbeitgeberin die Zustimmung des Betriebsrates zur
Eingruppierung der Mitarbeiter G., M., F., L., V. und M. in die Gehaltsgruppe G II sowie der Mitarbeiterin W.
in die Gehaltsgruppe III. Unter dem 29.11.2005 beschloss der Betriebsrat die Zustimmung zu verweigern
und lies durch den Vorsitzenden ein Ablehnungsschreiben vom 29.11.2005 überreichen.
Wegen des ins Einzelne gehenden Inhaltes wird auf das bei der Akte verbliebene Schriftstück verwiesen.
Der Betriebsrat macht hierin geltend, dass Frau W. in die Gehaltsgruppe V einzugruppieren sei, während
die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die Vergütungsgruppe G III einzugruppieren seien.
Das Schreiben war in Textform verfasst und vom Betriebsratsvorsitzenden nicht unterzeichnet.
Gegenstand der das Mitbestimmungsverfahren einleitenden Information des Betriebsrates vom
23.11.2005 war die auf die bereits vorliegende schriftliche Unterrichtung vom 21.06.2005 gestützte und
auch dem Betriebsrat bekannte Umorganisation des Kassenbereichs mit den im Einzelnen bezeichneten
Aufgabenbereich der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Am 17.01.2006 richtete die Arbeitgeberin wiederum ein Schreiben zur Eingruppierung vor dem
Hintergrund der weiteren Entwicklung an den Betriebsrat, wegen dessen Einzelheiten wird auf die in der
Akte verbliebene Kopie verwiesen. Im Wesentlichen legte dort die Arbeitgeberin nochmals ihre
Auffassung zur Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dar. Auf dieses Schreiben antwortete
der Betriebsrat nicht mehr.
Im März 2006 hat der Betriebsrat das vorliegende Beschlussverfahren und parallel laufende Verfahren
anhängig gemacht, mit der er der Arbeitgeberin die Eingruppierung der Mitarbeiter V., F., L., M., M. und G.
in die Gehaltsgruppe II, der Mitarbeiterin W. in die Gehaltsgruppe III untersagen lassen wollte.
Durch Beschluss vom 27.11.2006 hat das Arbeitsgericht Trier die Anträge des Antragstellers sowie den
Widerantrag des Arbeitgebers zurückgewiesen. Es hat die Anträge des Betriebsrates für unzulässig
erachtet. Insofern ist die Entscheidung wegen Nichteinlegung einer Beschwerde des Betriebsrates
rechtskräftig.
Der Antrag der Arbeitgeberin auf Zustimmungsersetzung sei zwar statthaft und zulässig, aber
unbegründet. Die Beteiligungsrechte seien nicht bereits durch das Schreiben vom 21.06.2005 ausgelöst
worden, weil die in diesem Schreiben erarbeitete Strukturänderung nicht zustande gekommen sei.
Gegenüber der unter dem 23.11.2005 erbetenen Zustimmung habe der Betriebsrat zwar nicht form- und
fristgerecht widersprochen, es sei jedoch treuwidrig, dass sich die Arbeitgeberin auf die etwaige fehlende
Unterschrift berufe. Die Zustimmung sei schließlich nicht durch unterbliebene Äußerung auf erneute Bitte
im Schreiben vom 17.01.2006 als erteilt anzusehen. Da ein neuer Sachverhalt nicht vorgebracht worden
sei, sei die Widerspruchsfrist nicht erneut in Gang gesetzt worden. Die auf einen abschließend
dargelegten Sachverhalt verweigerte Zustimmung sei abschließend.
Der unter dem 29.11.2005 als formgerecht zu behandelnder Widerspruch gegen die begehrte
Zustimmung sei in der Sache begründet, weil sich die benannten Zustimmungsverweigerungsgründe
ohne weiteres einen der Widerspruchstatbestände zuordnen ließen.
Auch sei der Widerspruchsgrund in der Sache gegeben. Alle Mitarbeiter mit Ausnahme der Mitarbeiterin
W. seien in die Gehaltsgruppe G III einzugruppieren, die Mitarbeiterin Frau W. in die Gehaltsgruppe G IV.
Hierzu hat das Arbeitsgericht ins Einzelne gehend ausgeführt und im Wesentlichen die Auffassung
vertreten, die einzelnen Mitarbeiter führten bei der erweiterten Bereichskasse Sammeltätigkeiten im
tarifrechtlichen Sinne aus. Die Mitarbeiterin W. sei Kassiererin mit zusätzlicher Verantwortung. Aufgrund
der von ihr ausgeübten Tätigkeit sei sie als Kassiererin einzustufen, weil sie in den Bereich mit
entsprechender Zuständigkeit angesiedelt sei. Dass sie daneben im tagtäglichen Arbeitsablauf noch
diverse Verwaltungsaufgaben für die Filialleitung ausführte, ändere an der Zuordnung zur Kasse nach
Ansicht des Arbeitsgerichts nichts. Vielmehr ergaben sich hieraus eher bereits die zur Erfüllung der
Gehaltsgruppe G IV erforderlichen weiteren Verantwortungsaufgaben. Namentlich die Koordination der
Personalinformationen Urlaub, Unfall, Krankheit gegenüber der Zentralverwaltung wie auch die
Zeiterfassung mit der Hard- und Softwarebetreuung an sämtlichen Kassen sei prägend. Dass sie sich die
Personalbefugnisse mit dem Mitarbeiter X. "teilen" musste, nahm der zusätzlichen Verantwortung
allenfalls im Umfang, nicht aber in der Zuteilung selbst etwas.
Wegen der weiteren Einzelheiten der umfangreichen Beschlussbegründung wird auf die vorbezeichnete
Entscheidung verwiesen. Der Beschluss wurde der Arbeitgeberin am 14. Dezember 2006 zugestellt. Die
Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ging am 29. Dezember 2006 ein. Die Arbeitgeberin hat, nachdem
die Frist zu Begründung der Beschwerde bis 14.03.2007 einschließlich verlängert worden war, mit am
12.03.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Im Beschwerdeverfahren hat die Arbeitgeberin erstmals einen Hilfsantrag gestellt, wonach die
Zustimmung als erteilt gilt.
Sie hat ihre Beschwerde zunächst mit der Rechtsbehauptung begründet, der Widerspruch des
Betriebsrates sei nicht unterzeichnet und dann nicht formwirksam innerhalb der Wochenfrist eingelegt, so
dass die Fiktionswirkung der Zustimmungserteilung gelte.
Darüber hinaus sei die von ihr vorgesehene tarifliche Eingruppierung zutreffend. Das Arbeitsgericht habe
den Begriff einer Sammelkasse nicht definiert und auch den vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
mit Urteil vom 08.02.2001 verwendeten Begriff der Sammelkasse nicht zutreffend zugrunde gelegt. Durch
Ausübung von Verwaltungstätigkeiten werde eine Aufgabensteigerung nicht begründet, die mehrfach
aufgeführten und schriftsätzlich dargestellten Aufgaben führten lediglich zu einer quantitativen Steigerung
von einzelnen Arbeitsschritten, jedoch nicht zu einer qualitativen Steigerung. Das Schreiben eines
einfachen Briefes oder das Bearbeiten der Filialpost sei einfache kaufmännische Tätigkeit und könnte
nicht zu einer Höhergruppierung in die Gehaltsgruppe G III führen. Die einzige Sammelfunktion könne
darin gesehen werden, dass das Hartgeld über die im Streit stehende Kasse ausgegeben werde. Hierbei
werde jedoch keinerlei Kontrolle der Richtigkeit der Ausgabe sowie Richtigkeit der anderen
Kassenabrechnungen vorgenommen. Bei den von den Mitarbeitern zu übernehmenden ca. 10 %
Verwaltungstätigkeiten handele es sich um einfache kaufmännische Tätigkeiten, die jedenfalls nicht die
höheren Anforderungen der Gehaltsgruppe G III erfüllten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handelten
nach Kassenanweisungen, die für alle Kassen im Hause geltend. Diese schrieben genau vor, wie welche
Arbeitsschritte und in welcher Reihenfolge auszuführen seien. Zusätzlich arbeiten sie für 10 %
Verwaltungstätigkeit mit dem Filialhandbuch, in dem ebenfalls genau beschrieben sei, wie welche
Aufgaben auszuführen seien.
Die tarifliche Eingruppierung der Mitarbeiterin Frau W. in die Gehaltsgruppe G III sei ebenfalls rechtmäßig.
Das Arbeitsgericht habe nicht festgestellt, woher die zusätzliche Verantwortung herrühre und wie dadurch
der Obersatz der Gehaltsgruppe IV, Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner
Anweisungen und mit entsprechender Verantwortung für die Tätigkeit erfüllt werden.
Der Betriebsrat ist der Beschwerde entgegengetreten. Er hat die Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts
verteidigt.
Die Kammer hat in den Beschlussverfahren betreffend die Eingruppierungen der Mitarbeiterinnen V. und
W. den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 27.11.2006 abgeändert und festgestellt, dass die
Zustimmung zu den Eingruppierungen als erteilt gilt (Beschluss vom 12.07.2007).
Sie hat sich im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein formgerechter- und fristgerechter Widerspruch nicht
vorgelegen habe. Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss vom 09.
Dezember 2008 den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben, die Beschwerde
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier hinsichtlich des verfolgten Hauptwiderantrages
zurückgewiesen und die Sache zur erneuten Anhörung und Entscheidung über den mit der Beschwerde
gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts verfolgten Hilfswiderantrag der Arbeitgeberin an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
In der Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruch des
Betriebsrates sei auch dann formwirksam, wenn er in Textform, welche hier vorliege, innerhalb der
Wochenfrist dem Arbeitgeber zugehe.
Nach Zurückverweisung hat die Arbeitgeberin beantragt,
1. der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier - 4 BV 9/06 - vom 27.11.2006 wird aufgehoben,-
2. die Zustimmung zur Eingruppierung der Frau C. W. in die Gehaltsgruppe III des
Einzelhandelstarifvertrages Rheinland-Pfalz vom 01.05.2005 wird ersetzt.
Der Betriebsrat beantragt,
die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Beschwerdeverfahren
wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen
Anhörungen waren, verwiesen. Außerdem wird verwiesen auf die Feststellungen zu den
Sitzungsprotokollen vom 12.07.2007 und 25.06.2009.
II.
worden (§§ 78 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
In dem zuletzt von der Arbeitgeberin gestellten Umfang ist die Beschwerde allerdings nicht begründet. Die
Zustimmung zur Einreihung (Umgruppierung) der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in die
von der Arbeitgeberin begehrte Gehaltsgruppe des Einzelhandelstarifvertrages, welchem der Betriebsrat
form- und fristgerecht widersprochen hatte, konnte nicht durch das Arbeitsgericht erteilt werden. Die von
der Arbeitgeberin angestrebte Einreihung ist tarifwidrig.
Dass die Zustimmung des Betriebsrates zur geplanten Umgruppierung nicht als erteilt gilt, steht aufgrund
der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.12.2008 rechtskräftig fest. Der Betriebsrat hat der
Arbeitgeberin die Verweigerung der Zustimmung zu der geplanten personellen Maßnahme im Sinne von
§ 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG binnen einer Woche nach Unterrichtung unter Angabe von Gründen unter
Wahrung der im Betriebsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Form mitgeteilt. Das
Unterrichtungsverfahren begann mit der mündlichen Mitteilung vom 23. November 2005. In diesem wurde
der Betriebsrat in ausreichender Weise informiert, in dem auf die bislang geführten schriftlichen
Darlegungen und die dem Betriebsrat mitgeteilten Umstände hingewiesen wurden. Der Betriebsrat hat
wie sich aus dem Widerspruchsschreiben vom 29. November 2005 ergibt, sehr genaue Vorstellungen von
den einzelnen Aufgaben der betreffenden Mitarbeiter gehabt.
Das Widerspruchsschreiben genügt den inhaltlichen Anforderungen an eine Zustimmungsverweigerung
im Sinne des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, weil es in ausreichender Weise die Angabe von Gründen enthält.
Das Scheiben führt detailliert Gründe für die vom Betriebsrat für richtig gehaltene Einreihung in eine
andere als die von der Arbeitgeberin beabsichtigte Vergütungsgruppe an. Das Vorbringen lässt sich
daher unschwer dem möglichen Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zuordnen.
Die in der Bereichskasse/Filialbüro eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht in die
Gehaltsgruppe G II sondern aufgrund der besonderen tariflichen Vorgaben in die Gehaltsgruppe G III
einzugruppieren wobei die ausdrücklich als erste Kraft bezeichnete Mitarbeiterin Frau W. in die
Gehaltsgruppe G IV einzureihen ist. Für die einzelnen Kassenmitarbeiter ist die Eingruppierung nach G II
sachlich nicht zutreffend.
Entsprechend § 3 des Gehaltstarifvertrages erfasst diese Gruppe Angestellte mit einfacher
kaufmännischer und/oder technischer Tätigkeit, z. B. einfache Kassiertätigkeit (z. B. Ladenkassierer/in)
sowie Angestellte mit einfachen Tätigkeiten in den Bereichen Einkauf, Rechnungsprüfung,
Warenannahme, Versand, Buchhaltung, Lohnbuchhaltung, Kreditbüro. Kassierer/innen, deren Tätigkeit
über die Anforderung dieser Tarifgruppe hinaus gehen, ohne die Anforderungen der folgenden
Tarifgruppe zu erfüllen, erhalten eine Tätigkeitszulage, die ab dem 01.09.2002 52,00 EUR monatlich
betrug.
Demgegenüber fallen in die Gehaltsgruppe G III alle Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte
Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordert, z. B. Kassierer/innen mit höheren Anforderungen,
Kassierer/innen in Verbrauchermärkten sowie selbständige Sachbearbeiter pp. Durch die Fußnote zwei
dieser Regelung im Tarifvertrag ist klargestellt, dass die für Kassierer/innen geforderten höheren
Anforderungen in der Regel von Kassierer/innen erfüllt werden, die überwiegend in Kassenzonen von
Lebensmittelsupermärkten (400 qm Verkaufsfläche) sowie an Sammelkassen beschäftigt sind, wobei
Kassen, die für mehrere Abteilungen zuständig sind und an denen Kassierer/innen ausschließlich
beschäftigt werden, den Sammelkassen gleich stehen.
Der Auffassung des Arbeitsgerichts, dass die erweitere Bereichskasse/Servicekasse/Filialbüro einer
Sammelkasse bzw. einer Kasse für mehrere Abteilungen gleichzusetzen ist und deshalb ohne nähere
Prüfung der tariflichen Oberbegriffe der Gehaltsgruppe G III zuzuordnen sind, erweist sich auch im
Beschwerdeverfahren trotz der hiergegen gerichteten Einwände als richtig.
Die Kammer schließt sich der bisherigen Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz an,
welche im arbeitsgerichtlichen Beschluss ausführlich zitiert wurde. Für Kassentätigkeiten in
Getränkefachmärkten kommt regelmäßig allein die Gehaltsgruppe G II in Betracht, dem gegenüber ist für
Mitarbeiter an Sammelkassen sowie an Kassen in Verbrauchermärkten mit mehr als 400 qm
Verkaufsfläche immer die Gehaltsgruppe G III eröffnet.
In dem konkreten Fall war auch für die Mitarbeiter der fraglichen Sektion Bereichskasse/Filialbüro von den
tariflich vorgegebenen Beispielsfällen auszugehen. Diese finden Anwendung, so dass nicht auf die
allgemeinen Oberbegriffe der Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen ist.
Aufgrund der Fußnote zwei sind für die Mitarbeiter der erweiterten Bereichskasse die tariflichen
Richtbeispiele von Mitarbeitern an Sammelkassen bzw. abteilungsübergreifenden Kassen als erfüllt
anzusehen.
Dabei schließt sich die Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an. Im Urteil vom
09.12.1987 - 4 AZR 461/87 - hat das Bundesarbeitsgericht den Begriff der Sammelkasse definiert und
hierzu ausgeführt, zwar habe dieser Begriff in der Rechtsterminologie keinen fest umrissenen Inhalt. Auch
lasse sich nicht feststellen, dass in den einschlägigen Fachkreisen eine konkrete Vorstellung über den
Begriff der Sammelkasse besteht. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter einer Sammelkasse
eine für alle Abteilungen in einem Warenhaus zuständige Kasse zu verstehen, die auch als Zentralkasse
bezeichnet wird. Das bedeute, dass die Sammelkasse einer über die einzelne Abteilungskasse
hinausgehende Kasseneinrichtung eines Warenhauses darstelle. Berücksichtige man den maßgebenden
Zusammenhang der tariflichen Regelungen, sei auch danach unter einer Sammelkasse eine Kasse zu
verstehen, bei der abteilungsübergreifend gegenüber anderen vorhandenen Kassen bestimmte
besondere Kassenangelegenheiten erledigt werden. Hierfür gebe schon der Wortlaut des Begriffs der
Sammelkasse einen Anhaltspunkt, weil damit zum Ausdruck komme, dass an dieser Kasse im Gegensatz
zu anderen Kassen etwas gesammelt werde. Diese Kasse hat gegenüber sonstigen Kassen
übergeordnete Aufgaben wahrzunehmen, sei es, dass bei ihr die von anderen Kassen eingenommenen
Beträge zusammen laufen, sei es, dass sie im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und
weitgehendere Funktionen hat.
Die Anwendung dieser Kriterien auf den vorliegenden Fall ergibt das Ergebnis, dass die fragliche
Bereichskasse/Servicebüro als Sammelkasse im Tarifsinn anzusehen ist.
Der dem gegenüber in der mündlichen Verhandlung von Verfahrensbevollmächtigten erhobene Einwand,
in der heutigen Situation gebe es in einem Warenhaus keine Sammelkassen mehr, greift dem gegenüber
nicht. Auch ist es nicht hilfreich darauf abzustellen, dass der Tarifvertrag aus dem Anfang der 80-iger
Jahre stammt, wo unterschiedliche Modalitäten der Kassenabwicklung vorherrschten. Die Tarifpartner
haben bis heute eine Änderung dieser Bestimmungen unter Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung
des Bundesarbeitsgerichts nicht vorgenommen, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die
Tarifübung oder Tarifhandhabung verzichte gänzlich auf den Begriff einer Sammelkasse.
Unter Beachtung vorbezeichneter Kriterien erweist sich der Einwand des Betriebsrates, die Mitarbeiter
seien mindestens in G III einzugruppieren als zutreffend. Wie in der mündlichen Anhörung zwischen
Beteiligten unstreitig gestellt, hat die erweiterte Servicebereichskasse vielfältige Funktionen innerhalb des
Hauses der A-Filiale in T-Stadt, diese Funktionen fallen bei anderen Kassen nicht an, werden also
gegenüber den sonstigen Kassen allein von dieser Servicekasse wahrgenommen. Sie stellen sich auch
als im Vergleich zu den übrigen Kassen weitere und weitgehendere Funktionen dar.
Dies betrifft einmal den Bereich Abwicklung der eingenommenen Geldbeträge. Diese werden wie in der
mündlichen Anhörung dargestellt, zwar von den einzelnen Kassen erfasst und gebündelt allerdings dann
in den Bereich der Servicekasse zugeordneten Tresor, hierbei ist es unerheblich, dass sich der Tresor in
einem Stockwerk über der Servicekasse befindet, gelegt. Zwar wird hier keine rechnerische Überprüfung
des Kassenbestandes vorgenommen, eine Überprüfung der Mitarbeiter der Bereichskasse erstreckt aber
auf Zahl und Umfang der im Tresor hinterlegten Safebags, die sodann auch nach Mitarbeit der
Beschäftigten in der Servicekasse an das Fremdunternehmen weitergeleitet werden.
Auch wenn hier keine rechnerische Zusammenfassung stattfindet, steht doch fest, dass ein Teilbereich
von Kassenaufgaben durch die Mitarbeiter der Servicekasse erledigt wird.
Darüber hinaus findet die gesamte Sammlung und Bearbeitung des Hartgeldes (Kleingeldes) über diesen
Kassenbereich statt, wobei die Ausgabe von Wechselgeldrollen an Mitarbeiter im Haus ein ständiger
Tätigkeitshinhalt, die Überprüfung des Bestandes der von der Kasse selbst mitverwalteten Hauptkasse
und die Bearbeitung des Bargeldes zumindest ein partieller Arbeitsinhalt ist.
Ein weiterer übergeordneter und weitergehender Aufgabenbereich dieser Kasse stellt die Behandlung
von tax-free und Mehrwertsteuererstattung dar. Die Beteiligten haben unstreitig gestellt, dass die
Bereichskasse im 2. Obergeschoss die einzige Kasse im Haus ist, an der diese besonderen
Kassentätigkeiten anfallen.
Der von der Arbeitgeberin gegebene Hinweis, zum Teil würden die Mitarbeiter mit diesen Aufgaben nur
sehr sporadisch befasst, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich. Auf die einzelnen
zeitlichen Umfänge kommt es nicht an. Die Kasse ist, wie dargestellt, die einzige Funktionsstelle innerhalb
der Kassen des Hauses, die mit den Aufgaben tax-free, Mehrwertsteuererstattung und Kleingeldausgabe
befasst ist, sämtliche dort eingesetzten Mitarbeiter müssen über die Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,
um den dort gestellten Aufgaben gerecht zu werden, weil sie allesamt mit diesen Aufgaben in Berührung
kommen müssen und entsprechende gesteigerte Fachkenntnisse vorzuhalten sind.
Das Arbeitsgericht weist zutreffend darauf hin, dass die tarifliche Normsetzung auf die Eigenart der Kasse
abstellt. Diese Kasse hat im Sinne der begrifflichen Definition des Bundesarbeitsgerichts den Charakter
einer Sammelkasse, so dass der Umfang der "Sammeltätigkeiten" für die Entscheidung der
Eingruppierung nicht erheblich ist.
Wenn die Kassensammeltätigkeit die besonderen "höheren Anforderungen" an die befassten Mitarbeiter
erfüllt, ist die tarifliche Eingruppierung nach der Gehaltsgruppe G III vorzunehmen.
Ebenfalls nicht erheblich ist es, wer wann welche Aufgaben in dem neugeschaffenen Bereich zu erledigen
hat. Die Mitarbeiter sind alle maßgeblich Kassenmitarbeiter und die Kasse selbst ist als Sammelkasse
anzusehen. Eine zeitliche Eingrenzung dahingehend, dass die dargestellten Sammeltätigkeiten
überwiegend ausgeübt werden müssten, kann angesichts der Tarifsystematik nicht vorgenommen
werden. Die Mitarbeiter sind alle an einer Sammelkasse eingesetzt, so dass es auf die tariflichen
Oberbegriffe nicht ankommen musste.
Für die Entscheidung des Beschlussverfahrens kam es somit entscheidungserheblich nicht auf den
weiteren Umstand an, dass wohl auch die Kasse im 2. Obergeschoss als eine abteilungsübergreifende
Kasse anzusehen ist, also eine Kasse, die für mehrere Abteilungen zuständig ist.
Wie in der mündlichen Anhörung klargestellt, müssen sämtliche Waren, die im 2. Obergeschoß erworben
werden und die Waren aus verschiedenen Abteilungen darstellen, an dieser einzigen Kasse entrichtet
werden. Dies ist dadurch begründet, dass der sehr diebstahlsensible Bereich der Multimedia (PC-Spiele,
CD´s) durch elektronische Sperren abgesichert ist und Personen, die das 2. Obergeschoß verlassen
wollen, sich durch die Sicherungseinrichtung begeben müssen, welche bei nicht bezahlter Ware einen
entsprechenden Signalton auslöst.
III.
Gehaltsgruppe G IV aufgrund der tariflichen Merkmalsbestimmung die zutreffende Eingruppierung ist.
Gegenüber Tätigkeiten, welche erweiterte Fachkenntnisse und größere Verantwortung erfordern, zeichnet
sich die Gehaltsgruppe G IV durch selbständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisungen und
entsprechende Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich aus. Beispielshaft werden im Tarifvertrag
genannt Kassenaufsichten bzw. das Kassieren mit zusätzlicher Verantwortung.
Der Begriff eines 1. Kassierers ist nicht bereits für sich nicht aussagekräftig genug, um die Eingruppierung
abschließend vorzugeben. Mithin konnte die von der Arbeitgeberin eingeräumte Stellung als "1. Kraft"
noch nicht abschließend die Eingruppierung bestimmen. Die Mitarbeiterin hat auch keine Beschäftigung
als Kassenaufsicht im eigentlichen Sinn vorzunehmen, da sie lediglich für eine einzige, nämlich die
erweiterte Bereichskasse vorgeordnet zuständig ist und nicht für mehrere Kassen.
Sie ist jedoch als Kassiererin mit zusätzlicher Verantwortung eingesetzt. Aufgrund der von ihr ausgeübten
Tätigkeit ist sie als Kassiererin einzustufen, weil sie in dem Bereich mit entsprechenden Zuständigkeiten
angesiedelt ist. Dass sie darüber hinaus noch zusätzlich Verwaltungsaufgaben zu erfüllen hat, nahm ihr
insofern nicht den maßgeblichen Charakter einer Kasse als dem eines Ortes zur Bezahlung und
Abwicklung von Bargeschäften einschließlich besonderen Dienstleistungen wie Kundenkarten-,
Gutschein-, Steuer- und Berechtigungsscheinbearbeitung. Unter Zuweisung von Delegationsbefugnissen
war die Mitarbeiterin W. gegenüber den weiteren Kassenmitarbeitern auch mit eigenständiger
Kassentätigkeit eingesetzt. Dass sie daneben im täglichen Arbeitsablauf noch diverse
Verwaltungsaufgaben für die Filialleitung ausführte, ändert an dieser Zuordnung nichts. Hierbei ergeben
sich die zur Erfüllung der Gehaltsgruppe G IV erforderlichen weiteren Verantwortungsaufgaben. Die
Mitarbeiterin W. ist insoweit mit der Koordination der Personalinformation gegenüber der
Zentralverwaltung wie auch der Zeiterfassung und der Hard- und Softwarebetreuung an sämtlichen
Kassen betreut.
Wie in der mündlichen Anhörung klargestellt, ist die Mitarbeiterin W. auch zuständig für den gesamten
zeitlichen Personaleinsatz in der Bereichskasse, insbesondere erstellt sie die Dienstpläne und koordiniert
Urlaubspläne und entscheidet über Urlaubsgewährung. Damit erfüllt sie die Anforderungen der
Gehaltsgruppe IV, weil sie insofern selbständig unter eigener Entscheidungsdispositions- und
Ermessensbefugnis handelt. Dass diese im Rahmen allgemeiner Anweisung z.B. durch das
Filialhandbuch geschieht, ist hierbei unerheblich, insbesondere im Filialhandbuch ist nicht
vorgeschrieben, wann welcher Mitarbeiter zu Diensten einzuteilen ist und wann welche Mitarbeiter Urlaub
gewährt werden kann. Für ihre Tätigkeit hat Frau W. auch die entsprechende Verantwortung. Daher ist sie
nach den vorangestellten Oberbegriffen der Gehaltsgruppe G IV in diese einzugruppieren.
IV.
Die Kammer hat die Zulassung einer Rechtsbeschwerde ausführlich beraten. Die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Insbesondere liegt keine Divergenz zur Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgerichts vor, auch nicht zur Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz in
der Entscheidung vom 08.02.2001.
Die Kammer hat den Begriff der Sammelkasse nicht aus weiteren abteilungsübergreifenden Funktionen
hergeleitet, die zusätzlich neben den Kassiertätigkeiten im verwaltungstechnischen Bereich ausgeübt
werden. Alle geordneten und gesammelten Funktionen beziehen sich auf die Tätigkeit einer Kasse wie
die Verwaltung von Wechselgeld, die teilweise Mitverwaltung der Geldbestände im Tresor und die
besonderen Verfahren bei Kassiertätigkeiten im Zusammenhang mit ausländischen Kunden, die Taxfree
oder Mehrwertsteuererstattung in Anspruch nehmen können.
Eine Kostenentscheidung war im Beschlussverfahren nicht veranlasst.