Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 05.05.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, fristlose kündigung, beendigung, vergleich, zusicherung, prozess, verfügung, beschwerdeschrift, quelle, kapitalvermögen

LAG
Mainz
05.05.2010
3 Ta 78/10
Prozesskostenhilfe
Aktenzeichen:
3 Ta 78/10
4 Ca 2812/09
ArbG Koblenz
Beschluss vom 05.05.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Fahrer zu einem vereinbarten monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 EUR beschäftigt gewesen.
Gemäß gerichtlichem Vergleich vom 06.01.2010 - 4 Ca 2812/09 - endete das Arbeitsverhältnis am
31.12.2009.
Der Beklagte hatte dem Kläger die Abmahnungen vom 04.11.2009 und vom 26.11.2009 erteilt sowie die
fristlose Kündigung vom 14.12.2009 erklärt. Dagegen setzte sich der Kläger jeweils gerichtlich zur Wehr
(Erkenntnisverfahren - 4 Ca 2812/09 -). Im Rahmen der Güteverhandlung sicherte der
Prozessbevollmächtigte des Klägers zu, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Klägers bis zum Ende des Monats Januar 2010 bei Gericht einzureichen. Auf die
schriftsätzliche Anfrage vom 01.02.2010 (Bl. 25 d.A.) gab das Arbeitsgericht dem Kläger auf, die Erklärung
über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 26.02.2010 bei Gericht vorzulegen. Mit
dem Schriftsatz vom 23.02.2010 (Bl. 4 des PKH-Beiheftes) teilte der Kläger mit, dass er ohne jegliches
Einkommen sei. Im (weiteren) Schriftsatz des Klägers vom 25.02.2010 (Bl. 29 d.A.), der am 02.03.2010 bei
dem Arbeitsgericht eingegangen ist, übersandte der Kläger dem Arbeitsgericht den Leistungsbescheid
der ARGE L.-C-Stadt (Grundsicherung für Arbeitssuchende) vom 19.02.2010. Mit dem Schriftsatz vom
08.03.2010, Eingang beim Arbeitsgericht am 09.03.2010, wurde dem Arbeitsgericht die (auf den
11.11.2009 datierte) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers mit
der Mitteilung übersandt, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers der Auffassung gewesen sei, dass
die Erklärung bereits übersandt worden sei. Mit dem Beschluss vom 22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 - wies das
Arbeitsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Gegen den am
25.03.2010 zugestellten Beschluss vom 22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 - legte der Kläger am 29.03.2010 mit
dem Schriftsatz vom 25.03.2010
sofortige Beschwerde
Darstellung aller Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf den Schriftsatz vom 25.03.2010 (Bl.
24 f. des PKH-Beiheftes) verwiesen. Mit dem Beschluss vom 09.04.2010 - 4 Ca 2812/09 - half das
Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht ab und legte die Sache dem
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vor.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen, - insbesondere auch auf den Schriftsatz des Klägers vom 27.04.2010 (Bl. 38 des PKH-
Beiheftes).
II.
eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht
hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu recht zurückgewiesen.
2.
Erkenntnisverfahren - 4 Ca 2812/09 - zu bewilligen, ist unbegründet.
a)
06.01.2010 wurde nicht widerrufen, - der Vergleich ist bestandskräftig. Damit läuft das Prozesskostenhilfe-
Begehren des Klägers darauf hinaus, dass ihm rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Eine
derartige rückwirkende PKH-Bewilligung kommt zwar ausnahmsweise in Betracht, - vorliegend sind die
Voraussetzungen für eine rückwirkende Bewilligung jedoch nicht erfüllt. Der Kläger hat weder bis zur
Beendigung der 1. Instanz, noch bis zum 31.01.2010 noch bis zum 26.02.2010 ein (positiv)
entscheidungsreifes Prozesskostenhilfe-Gesuch bei dem Arbeitsgericht eingereicht. Die mit dem
Schriftsatz vom 08.03.2010 vorgelegte PKH-Erklärung, die auf den 11.11.2009 datiert ist, ist zusammen
mit dem eben erwähnten Schriftsatz erst am 09.03.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangen
(gerichtlicher Eingangsstempel gemäß Bl. 14 des PKH-Beiheftes). Soweit es um den Inhalt der Erklärung
geht, fällt auf, dass der dort in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - bei der Frage "Einnahmen aus
nichtselbständiger Arbeit?" angegebene Betrag von "2.000,00" durchgestrichen wurde und sich darüber
nunmehr der Vermerk "SGB II" befindet. Außerdem wurden in der Erklärung die zunächst bei
"Sozialversicherungsbeiträge" und "Werbungskosten …" angegebenen Beträge von 660,00 und 100,00
EUR durchgestrichen. Nicht ersichtlich ist, wer - wann (?) - diese Änderungen vorgenommen hat. Das
Formular ist insoweit unvollständig ausgefüllt, als die dort in der Rubrik E - Bruttoeinnahmen - weiter
aufgeworfenen Fragen nach Einnahmen aus selbständiger Arbeit u.ä., Vermietung und Verpachtung,
Kapitalvermögen, Wohngeld und anderen Einnahmen weder mit "nein" noch mit "ja" beantwortet worden
sind. In der Rubrik G - Frage: "Ist Vermögen vorhanden"? - hat der Kläger keine Angaben zum Kontostand
des dort angegebenen Girokontos gemacht. Damit liegt weiter keine ordnungsgemäß (vollständig)
ausgefüllte PKH-Erklärung vor.
b)
Voraussetzungen für die Bewilligung erfüllt sind, - insbesondere wenn alle Unterlagen beigebracht sind.
Zu den beizubringenden Unterlagen gehört vor allem die ordnungsgemäß auszufüllende PKH-Erklärung
der Partei gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. Insoweit ist ein Formular im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO
eingeführt, dessen sich die Partei bei ihrer Erklärung bedienen muss. Wird erst nach Instanz- oder gar
Prozess-Ende Prozesskostenhilfe beantragt, so ist das Gesuch regelmäßig zurückzuweisen. Dasselbe gilt,
wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach Abschluss der
Instanz vorgelegt wird. Nach Beendigung der Instanz kann Prozesskostenhilfe rückwirkend nur bewilligt
werden, wenn das Gericht zuvor über den Antrag positiv hätte entscheiden können bzw. müssen (vgl. LAG
Rheinland-Pfalz v. 30.04.2007 - 8 Ta 100/07 -).
c)
ZPO eine Bewilligungsentscheidung des Arbeitsgerichts bis zur Beendigung der 1. Instanz nicht in
Betracht. Es wäre Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, entsprechend der - in der
Sitzungsniederschrift (dort S. 2 = Bl. 22 d.A.) ausdrücklich festgehaltenen - Zusicherung seines
Prozessbevollmächtigten vom 06.01.2010 die PKH-Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO bis zum Ende
des Monats Januar 2010, - zumindest aber spätestens innerhalb der mit richterlicher Verfügung vom
02.02.2010 bis zum 26.02.2010 gesetzten Frist bei dem Arbeitsgericht einzureichen. Daran hat es der
Kläger fehlen lassen, so dass der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.03.2010 - 4 Ca 2812/09 -, mit
dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, rechtlich
nicht zu beanstanden ist. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung folgt das Beschwerdegericht den
Entscheidungsgründen, die das Arbeitsgericht im Beschluss vom 22.03.2010 sowie im
Nichtabhilfebeschluss vom 09.04.2010 - 4 Ca 2812/09 - jeweils näher ausgeführt hat. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt es nicht, das Prozesskostenhilfe-Gesuch des Klägers anders rechtlich
zu würdigen als dies in den Beschlüssen des Arbeitsgerichts vom 22.03.2010 und vom 09.04.2010
geschehen ist. Soweit der Kläger mit dem in der Beschwerdeschrift erwähnten "Formblatt" die PKH-
Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO meint, ist darauf zu verweisen, dass diese PKH-Erklärung eben
erst am 09.03.2010 und damit deutlich nach der bis zum 26.02.2010 gesetzten Frist bei dem Arbeitsgericht
eingegangen ist (und zudem noch unklare bzw. unvollständige Angaben enthält). Soweit der Kläger mit
dem am 02.03.2010 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 25.02.2010 den
Leistungsbescheid der ARGE (- Grundsicherung für Arbeitssuchende -) vom 19.02.2010 vorgelegt hat,
Leistungsbescheid der ARGE (- Grundsicherung für Arbeitssuchende -) vom 19.02.2010 vorgelegt hat,
ersetzt dieser Bescheid nicht die gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 und Abs. 4 ZPO vorgeschriebene
formularmäßige PKH-Erklärung.
d)
Beweisantritte erforderlich wären. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem
Akteninhalt.
3.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst.