Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.03.2009

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LAG
Mainz
31.03.2009
1 Ta 49/09
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Verpflichtung zur Vorlage von Dokumenten nach konkreter
Aufforderung des Rechtspflegers.
Aktenzeichen:
1 Ta 49/09
1 Ca 1007/06
ArbG Koblenz
Beschluss vom 31.03.2009
Tenor:
1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
13.01.2009 - 1 Ca 1007/06 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Umfang unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt.
Mit Beschluss vom 13.08.2007 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Prozessbevollmächtigten die
Beiordnung wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes i. S. v. § 48 Abs. 2 BRAO im Rahmen des
Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses vom 31.05.2006 aufgehoben. Nach entsprechender Auskunft
seitens des Klägers stellte das Arbeitsgericht fest, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der
Prozesskostenhilfe weiterhin vorlagen.
Im Jahre 2008 fand eine weitere Überprüfung im Rahmen des Nachverfahrens dahingehend statt, ob sich
die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers geändert haben. Mit Schreiben vom
23.10.2008, 01.12.2008 und 23.12.2008 forderte der Rechtspfleger den Kläger auf, möglichst umgehend
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegebenenfalls unter Verwendung des anliegenden
Formblattes darzulegen und geeignete Nachweise über Einnahmen und Ausgaben beizufügen. Nachdem
die im Schreiben vom 23.12.2008 gesetzte letztmalige Frist bis zum 05.01.2009 erfolglos abgelaufen war,
hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 13.01.2009 den Beschluss vom 31.05.2006 über die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 15.01.2009 zugestellt. Am 10.02.2009 reichte der Kläger eine
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Arbeitsgericht ein. Die
Einreichung der Erklärung hat der Rechtspfleger als sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom
13.01.2009 ausgelegt. Er forderte deshalb den Beschwerdeführer auf, entsprechend seiner Angaben
Belege über Einkommen (Verdienstbescheinigung, Lohnabrechnung, Arbeitslosengeldbescheid oder
ähnliches) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite, Versicherungen etc.) innerhalb von 2 Wochen
vorzulegen.
Nachdem die entsprechenden Belege bis zum 03.03.2009 nicht beim Arbeitsgericht eingegangen waren,
hat der Rechtspfleger der sofortigen Beschwerde gegen den PKH-Aufhebungsbeschluss vom 13.01.2009
nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist nach
§§ 78 ArbGG, 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft, sie wurde form- und fristgerecht eingelegt
und erweist sich auch sonst als zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Im Ergebnis erweist sich der angefochtene
Aufhebungsbeschluss als richtig.
Nach § 124 Nr. 2 letzte Alternative ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120
Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der
Verhältnisse eingetreten ist. Da eine Änderung die Prozesskostenhilfeentscheidung zum Nachteil der
Partei erst ausgeschlossen ist, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung
des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind
(§ 120 Abs. 4 S. 3 ZPO), endet auch die Erklärungspflicht der Partei erst mit Ablauf der vorgenannten 4
Jahre.
Das vorliegende Verfahren endete durch Klagerücknahme vom 02.08.2006. Eine Änderung der
Prozesskostenhilfeentscheidung im Jahre 2009 war somit noch zulässig.
Die Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses vom 31.05.2006 ist im Ergebnis
nicht zu beanstanden.
Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Rechtspfleger bis zum Erlass des angegriffenen Beschlusses
trotz mehrfacher Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über eine Änderung seiner persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Wenngleich der Rechtspfleger zu einer derart weitgehenden
Aufforderung nicht befugt war, ist der Beschwerdeführer ihr weitgehend doch nachgekommen.
Der Inhalt der nachfolgend beim Arbeitsgericht eingereichten formularmäßigen Erklärung zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen; sie
rechtfertigt im Streitfalle keine Aufhebung des angegriffenen Beschlusses.
Zwar können nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. LAG R-P, Beschl. v.
19.06.2007 - 2 Ta 234/07 und vom 17.01.2009 - 9 Ta 276/07) fehlende Angaben und Nachweise zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgeholt
werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht (LAG
R-P, Beschl. v. 22.10.2008 - 6 Ta 180/08). Die vom Beschwerdeführer vorliegend eingereichte Erklärung
über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war indes unzureichend. Zwar hat sich gemäß
§ 120 Abs. 4 S. 2 ZPO die Partei zunächst ohne weitere Vorgaben durch das Gericht nur darüber zu
erklären, ob eine wesentliche Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten
ist. Es steht allerdings im Ermessen des Rechtspflegers konkrete Angaben von der Partei und
entsprechende Nachweise zu fordern. Welche Angaben im jeweiligen Fall von der Partei verlangt werden
kann, entscheiden die jeweiligen Umstände des Einzelfalles (LAG R-P, Beschl. v. 20.02.2009 - 1 Ta
17/09).
Der Beschwerdeführer hatte in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
angegeben, monatliche Einnahmen in Höhe von 1.400,-- € brutto zu haben, wobei für das Jahr 2006
1.700,-- € an Abzügen zu zahlen seien. Ferner gab er an, über ein Bank- Giro- bzw. Sparkonto bei der
Dresdner Bank zu verfügen, welches gepfändet sei. Als Wohnkosten gab er "Holz EF" an. Ferner
behauptete er, in vollem Umfang ein Haus zu unterhalten, da "der Eigentümer nichts mache". Letztlich gab
der Beschwerdeführer an, Zahlungsverpflichtungen in Höhe von 60.000,-- € zu haben. Aufgrund dieser
Angaben forderte der Rechtspfleger als Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens den
Beschwerdeführer zu Recht auf, entsprechende Belege über Einkommen (Verdienstbescheingung,
Lohnabrechnung, Arbeitslosengeld oder ähnliches) sowie monatliche Belastungen (Miete, Kredite,
Versicherungen etc.) vorzulegen. Hierfür hat er dem Beschwerdeführer eine Frist von 2 Wochen gesetzt.
Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Damit ist er seiner Verpflichtung aus § 120
Abs. 4 S. 2 ZPO nicht hinreichend nachgekommen, so dass es trotz der vorausgegangenen unberechtigt
weitergehenden Aufforderung des Rechtspflegers bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe
bewilligenden Beschlusses zu verbleiben hatte.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 S. 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.