Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 01.03.2011

LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, heizung, deckung, nebenkosten, unterkunftskosten, quelle, ausgabe, form, unterhalt

LAG
Mainz
01.03.2011
1 Ta 17/11
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Nachholen von Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen im Beschwerdeverfahren
Aktenzeichen:
1 Ta 17/11
11 Ca 836/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 01.03.2011
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
Auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.10.2010 - 11 Ca 836/09 - aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
gewährenden Beschlusses.
Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene
Klage auf Beschäftigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne
Zahlungsbestimmung bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, eine Erklärung über
Änderungen seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abzugeben. Nachdem der Kläger
hierauf nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom
14.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 18.10.2010, aufgehoben.
Der Kläger reichte mit einem am 16.11.2010 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz eine Erklärung über
seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Darin gab er an, weder Einnahmen noch
Vermögen noch Ausgaben zu haben. Das Arbeitsgericht hat den Kläger daraufhin aufgefordert,
mitzuteilen, wie er seinen Unterhalt bestreite. Nachdem der Kläger auf diese Aufforderung nicht reagierte,
hat das Arbeitsgericht dem von ihm als sofortige Beschwerde ausgelegten Rechtsbehelf nicht abgeholfen
und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Das Beschwerdegericht hat dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Nichtabhilfeentscheidung
des Arbeitsgerichts Stellung zu nehmen. Daraufhin übersandte der Beschwerdeführer einen aktuellen
Bescheid über den Bezug von Leistungen im Rahmen von Arbeitslosengeld II. Danach erhält der
Beschwerdeführer monatlich 335,- Euro zur Sicherung seines Lebensunterhalts und 287,- Euro zur
Deckung der Kosten für Unterkunft und Heizung. Des Weiteren ergibt sich aus dem Bescheid, dass der
Beschwerdeführer ein monatliches Erwerbseinkommen von 130,- Euro netto hat.
II.
Abs. 2 S. 2 ZPO statthaft; sie ist insbesondere form - und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst
zulässig.
Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Zwar haben aus Sicht des Arbeitsgerichts zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Aufhebung des
Beschlusses zur Gewährung der Prozesskostenhilfe die Voraussetzungen hierfür gem. § 124 Nr. 2 ZPO
aufgrund der fehlenden Erläuterungen und Nachweise über die angegebenen Änderungen der
wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vorgelegen. Dennoch ist der Beschluss des Arbeitsgerichts
aufzuheben, da der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegericht seine Angaben hinreichend
belegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (vgl. zuletzt LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 18.03.2010 - 1 Ta 18/10) können fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht
werden, da § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht.
Der Beschwerdeführer erfüllt nach wie vor die Voraussetzungen für eine ratenlose Gewährung von
Prozesskostenhilfe.
Nach den von dem Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen verfügt dieser aktuell über ein monatliches
Gehalt von 130,- Euro netto sowie ergänzend ein monatliches Einkommen aus Arbeitslosengeld II in Höhe
von 335,- Euro zur Sicherung des Lebensunterhalts und 287,- Euro zur Deckung der Kosten für Unterkunft
und Heizung. Letzterer Betrag ist als monatliche Ausgabe zu berücksichtigen, obwohl der
Beschwerdeführer keine expliziten Angaben zu seinen Ausgaben für Unterkunft und Nebenkosten
gemacht hat. Es ist nach der Berechnung des Bedarfs jedenfalls davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer Unterkunftskosten von wenigstens 287,- Euro hat. Nach Abzug des Freibetrags gem. §
115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b ZPO in Höhe von 180,- Euro sowie Abzug des Freibetrags gem. § 115 Abs. 1 Satz
3 Nr. in Höhe von 395,- verbleibt ein anrechenbares Einkommen von minus 110,- Euro. Der
Beschwerdeführer ist damit nicht in der Lage, Raten zu zahlen.
Der erstinstanzliche Beschluss vom 14.10.2010 war deshalb aufzuheben.
Da die Beschwerde erfolgreich war, fallen keine Gerichtskosten an.
Die Rechtsbeschwerde war nach den Kriterien von § 574 ZPO nicht zuzulassen.