Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20.09.2005

LArbG Mainz: arbeitsgericht, abfindung, form, quelle, datum, anhörung, beitrag

LAG
Mainz
20.09.2005
4 Ta 197/05
Prozesskostenhilfe, nachträgliche Veränderung der Vermögensverhältnissse
Aktenzeichen:
4 Ta 197/05
8 Ca 3429/04
ArbG Koblenz
Entscheidung vom 20.09.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 10.06.2005
- 8 Ca 3429/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren wurde dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt; zunächst mit der Maßgabe, dass er
keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten hat. Nachdem ihm ein gerichtlicher
Abfindungsvergleich von 3.750,00 € zugeflossen ist, setzte nach Anhörung des Klägers durch den
angefochtenen Beschluss das Arbeitsgericht Koblenz fest, dass der Kläger einen einmaligen Betrag von
681,00 € zu zahlen habe. Er sei in der Lage, die angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten
nachzuzahlen. Die Abfindung sei als Vermögen anzusehen, auch unter Berücksichtigung der Freigrenzen
verbleibe ein verwertbares Vermögen in Höhe von 681,00 €. Gegen den am 21.06.2005 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 20.07.2005 eingelegte Beschwerde des Klägers mit dem die ihn vertretene
Rechtsanwältin eine kurzfristige Begründung ankündigte. Das Arbeitsgericht hat, nachdem eine
Begründung nicht eingegangen war, durch Beschluss vom 05.08.2005 der Beschwerde nicht abgeholfen
und die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt. Innerhalb der dem
Kläger gegebenen Äußerungsfrist, welche auf Antrag des Klägers verlängert worden war, ging eine
Stellungnahme des Klägers nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger
hat seine Beschwerde nicht begründet. Aus dem Akteninhalt sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass
die vom Arbeitsgericht vorgenommene Berechnung, wonach die Abfindung als Vermögen eingesetzt war
und der vom Arbeitsgericht aufgrund der Freibeträge errechnete zumutbare Eigenbetrag fehlerhaft
ermittelt ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher nicht
anfechtbar.