Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.12.2009

LArbG Mainz: arbeitsgericht, berechtigter, quelle, pauschal, konkretisierung, form, datum, freiwilligkeit

LAG
Mainz
22.12.2009
1 Ta 286/09
Aufhebung Prozesskostenhilfe - fehlende Erklärung der Partei, ob Änderung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist
Aktenzeichen:
1 Ta 286/09
1 Ca 208/08
ArbG Trier
Beschluss vom 22.12.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
06.07.2009 - 1 Ca 208/08 - wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger für das von ihm betriebene Kündigungsschutzverfahren mit Beschluss
vom 07.03.2008 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne
Ratenzahlungsbestimmung bewilligt.
Im Jahr 2009 forderte der Rechtspfleger den Kläger mehrfach auf, seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse darzulegen. Zugleich forderte er ihn auf mitzuteilen, ob zwischenzeitlich eine Änderung
seiner Verhältnisse gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt eingetreten sei und es stehe ihm frei, den
entsprechenden Erklärungsvordruck erneut vollständig auszufüllen.
Nachdem der Kläger hierauf nicht reagierte, hat der Rechtspfleger mit Beschluss vom 06.07.2009 den
Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 18.08.2009 zugegangenen, Beschluss hat
der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen mit einem beim Arbeitsgericht am 11.09.2009
eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die er jedoch nicht begründet hat.
Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat die Sache dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt. Da er den Beschwerdeführer hierüber nicht informiert hat, hat das
Beschwerdegericht diesem nochmals Gelegenheit zur Nachholung der Erklärung über die Änderung
seiner Verhältnisse gegeben. Hiervon hat der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch gemacht.
II.
eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nach § 124 Nr. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei
eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht abgegeben hat. Gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO hat sich
die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten
ist. Erforderlich ist somit eine Aufforderung des Gerichts an die Partei, eine solche Erklärung abzugeben
(vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 07.04.2009 - 1 Ta 53/09 m.w.N.).
Der Rechtspfleger hat dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Zwar hat er zunächst zu weitgehend die Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
gefordert. Durch die nachfolgende Konkretisierung, dass es um die Frage einer möglichen Änderung der
Verhältnisse gehe, hat er die Verpflichtung des Klägers jedoch zutreffend festgelegt. Insbesondere hat er
vom Beschwerdeführer durch seinen Hinweis auf die Freiwilligkeit nicht in unzulässiger Weise pauschal
das erneute Ausfüllen des Formulars i.S.d. § 117 Abs. 3 ZPO verlangt.
Da der Beschwerdeführer trotz wiederholter, berechtigter Aufforderung die Erklärung gem. § 120 Abs. 4 S.
2 ZPO nicht abgegeben hat, hat es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden
Beschlusses zu verbleiben.
Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung.