Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.02.2010

LArbG Mainz: arbeitsgericht, vergütung, tarifvertrag, zuwendung, konzept, bemessungsgrundlage, arbeitsbedingungen, zulage, rückgriff, besitzstandswahrung

LAG
Mainz
02.02.2010
3 Sa 557/09
Vergütungsansprüche einer Altenpflegerin
Aktenzeichen:
3 Sa 557/09
3 Ca 2173/08
ArbG Mainz
Urteil vom 02.02.2010
Tenor:
1. Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin im Übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz
vom 11.08.2009 - Az: 3 Ca 2173/08 - auf die Berufung teilweise dahingehend abgeändert, dass der vom
Arbeitsgericht ausgeurteilte Betrag von 1,05 EUR von der Beklagten nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 an die Klägerin zu zahlen ist.
2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 8625,05 EUR festgesetzt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Vergütungsdifferenzen hinsichtlich der monatlichen
Grundvergütung, von Differenzbeträgen bei der monatlichen Zuwendung ("Sonderzuwendungszwölftel")
sowie die Zahlung von Geriatriezulagen.
Die Überschrift zu Anlage A (Liste der zum "P. S."-Konzern gehörenden
Seniorenheimbetriebsgesellschaften) zu dem vom Arbeitsgericht zitierten MTV vom 24.09.2004 lautet wie
folgt:
"Anlage A zum Manteltarifvertrag vom 24.09.2004 zwischen der P. S. … AG handelnd für die nachstehend
aufgeführten Seniorenheim Betriebsgesellschaften vertreten durch den Vorstand …".
Die Klägerin hat u.a. folgende Verdienstabrechnungen zur Gerichtsakte gereicht, - für
- September 2004 (Bl. 113 d.A.),
- September 2005 (Bl. 42 d.A.),
- September 2006 (Bl. 43 d.A.),
- September 2007 (Bl. 44 d.A.),
- September 2008 (Bl. 45 d.A.).
In diesen Verdienstabrechnungen werden neben Grundvergütung, Ortszuschlag und allgemeiner Zulage
u.a. auch abgerechnet verschiedene Zuschläge und "Kleidergeld".
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - (dort S. 2 ff. = Bl. 197 ff. d.A.).
Die Klägerin beantragte erstinstanzlich,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.022,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 73,01 EUR vom 01.02.2005 bis 28.02.2005, aus
146,02 EUR vom 01.03.2005 bis 31.03.2005, aus 219,03 EUR vom 01.04.2005 bis 30.04.2005, aus
292,04 EUR vom 01.05.2005 bis 31.05.2005, aus 365,05 EUR vom 01.06.2005 bis 30.06.2005, aus
438,06 EUR vom 01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 511,07 EUR vom 01.08.2005 bis 31.08.2005, aus
584,08 EUR vom 01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 657,09 EUR vom 01.10.2005 bis 31.10.2005, aus
730,10 EUR vom 01.11.2005 bis 30.11.2005, aus 803,11 EUR vom 01.12.2005 bis 31.12.2005, aus
876,12 EUR vom 01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 949,13 EUR vom 01.02.2006 bis 28.02.2006, aus
1.022,14 EUR vom 01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 1.095,15 EUR vom 01.04.2006 bis 30.04.2006, aus
1.168,16 EUR vom 01.05.2006 bis 31.05.2006, aus 1.241,17 EUR vom 01.06.2006 bis 30.06.2006, aus
1.314,18 EUR vom 01.07.2006 bis 31.07.2006, aus 1.448,38 EUR vom 01.08.2006 bis 31.08.2006, aus
1.582,58 EUR vom 01.09.2006 bis 30.09.2006, aus 1.716,78 EUR vom 01.10.2006 bis 31.10.2006, aus
1.850,98 EUR vom 01.11.2006 bis 30.11.2006, aus 1.985,18 EUR vom 01.12.2006 bis 31.12.2006, aus
2.119,38 EUR vom 01.01.2007 bis 31.01.2007, aus 2.253,58 EUR vom 01.02.2007 bis 28.02.2007, aus
2.387,78 EUR vom 01.03.2007 bis 31.03.2007, aus 2.521,98 EUR vom 01.04.2007 bis 30.04.2007, aus
2.656,18 EUR vom 01.05.2007 bis 31.05.2007, aus 2.790,38 EUR vom 01.06.2007 bis 30.06.2007, aus
2.924,58 EUR vom 01.07.2007 bis 31.07.2007, aus 3.058,78 EUR vom 01.08.2007 bis 31.08.2007, aus
3.192,98 EUR vom 01.09.2007 bis 30.09.2007, aus 3.327,18 EUR vom 01.10.2007 bis 31.10.2007, aus
3.461,38 EUR vom 01.11.2007 bis 30.11.2007, aus 3.595,58 EUR vom 01.12.2007 bis 31.12.2007, aus
3.729,78 EUR vom 01.01.2008 bis 31.01.2008, aus 3.863,98 EUR vom 01.02.2008 bis 28.02.2008, aus
3.998,18 EUR vom 01.03.2008 bis 31.03.2008, aus 4.132,38 EUR vom 01.04.2008 bis 30.04.2008, aus
4.266,58 EUR vom 01.05.2008 bis 31.05.2008, aus 4.400,78 vom 01.06.2008 bis 30.06.2008, aus
4.534,98 EUR vom 01.07.2008 bis 31.07.2008, aus 4.716,35 EUR vom 01.08.2008 bis 31.08.2008, aus
4.897,72 EUR vom 01.09.2008 bis 30.09.2008, aus 5.079,09 EUR vom 01.10.2008 bis 31.10.2008, aus
5.260,46 EUR vom 01.11.2008 bis 30.11.2008, aus 5.481,83 EUR vom 01.12.2008 bis 16.06.2009 sowie
aus 5.022,52 EUR seit dem 17.06.2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, weitere 3.281,74 EUR brutto an die Klägerin nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 376,78 EUR vom 01.10.2008 bis 31.10.2008 aus
753,56 EUR vom 01.11.2008 bis 30.11.2008, aus 1.130,34 EUR vom 01.12.2008 bis 31.12.2008, aus
1.680,19 EUR vom 01.01.2009 bis 31.01.2009, aus 2.206,04 EUR vom 01.02.2009 bis 28.02.2009, aus
2.743,89 EUR vom 01.03.2009 bis 31.03.2009 und aus 3.281,74 EUR ab dem 01.04.2009 zu zahlen.
3. Weiterhin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin auch weitere 322,14 EUR brutto nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich die Klage hinsichtlich eines Differenzbetrages in Höhe von 1,05 EUR
brutto bezüglich der Zuwendung für November 2008 anerkannt. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte
den Klageantrag weiter insoweit anerkannt, als die Beklagte der Klägerin Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1,05 EUR seit dem 01.12.2008 schuldet.
Unter Klageabweisung im Übrigen hat das Arbeitsgericht im Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - die
Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1,05 EUR brutto zu zahlen.
Gegen das ihr am 26.08.2009 zugestellte Urteil vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - hat die Klägerin am
10.09.2009 Berufung eingelegt und diese am 26.10.2009 mit dem Schriftsatz vom 26.10.2009 begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2009
(Bl. 232 ff. d.A.) verwiesen.
Dort macht die Klägerin u.a. geltend, dass sie in die Vergütungsgruppe Kr Va des BAT bzw. Ap Va des
MTV vom 24.09.2004 einzugruppieren sei. Weiter macht sie geltend, dass - wenn keine
Eingruppierungsautomatik erfolge - sie unter Zugrundelegung der im Arbeitsvertrag festgehaltenen
Vergütungsgruppe "KR IV" dann über die Überleitungsentgeltgruppe in die VIIa des ÜberleitungsTV in
den TVöD einzugruppieren sei. Die Vergütungsgruppe Kr IV des BAT werde durch die
Überleitungsentgeltgruppe VIIa des TVöD zeitdynamisch fortgeschrieben. Die Klägerin bezieht sich auf
das BAG-Urteil vom 22.10.2008 - 4 AZR 784/07 -. Weiter beruft sich die Klägerin auf das
Günstigkeitsprinzip. Aufgrund der (unstreitigen) Kündigung der Tarifverträge vom 24.09.2004
verschlechtere sich das Tarifniveau, so dass nach dem Günstigkeitsprinzip hier als andere Abmachung
gemäß § 4 Abs. 5 TVG die einzelvertragliche Regelung des Arbeitsvertrages gelten müsse, über welche
der TVöD mit all seinen Konsequenzen für die Vergütung der Klägerin gelte. Unter Bezugnahme auf
Däubler/Bepler TVG § 4 Rz 909) meint die Klägerin, dass die ältere einvertragliche Vereinbarung den
nachwirkenden Tarifvertrag verdränge. Der bestehende Arbeitsvertrag überlagere weiterhin das
Arbeitsverhältnis. Über § 5 des Arbeitsvertrages gelte der TVöD als ablösender Tarifvertrag zum BAT
hinsichtlich der Vergütung der Klägerin. Zu dem Ergebnis, dass der TVöD hinsichtlich der
Vergütungsregelung gelte, gelangt die Klägerin auch über den Gesichtspunkt der unzulässigen
Rechtsausübung, wozu die Klägerin insbesondere auf den Seiten 5 f. der Berufungsbegründung weiter
ausführt.
Hinsichtlich der Berechnung der Höhe der Vergütung verweist die Klägerin auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
Auf den Seiten 7 f. der Berufungsbegründung führt die Klägerin dazu aus, dass von einer großen
dynamischen Verweisung auf den BAT auszugehen sei, so dass die Klägerin entsprechend § 22 des BAT
einzugruppieren sei. Unter Bezugnahme auf die "Kr-Anwendungstabelle (West)" (Bl. 136 d.A.)
beansprucht die Klägerin für sich die Entgeltgruppe KR 8a, - hilfsweise die Entgeltgruppe KR 7a.
Jedenfalls im Wege der Besitzstandswahrung nach § 24 MTV sei sie nach der Vergütungsgruppe AP Va
Anlage B zum MTV vom 24.09.2004 zu vergüten. Bei Zugrundelegung des BAT ergebe sich die
Eingruppierung in Kr Va aus der Tatsache, dass sie als Stationspflegerin tätig sei und gewesen sei. Auf
den Seiten 8 f. der Berufungsbegründung bringt die Klägerin vor, dass sie ab Juli 2005 in die "Gruppe" 6
und ab Juli 2007 in die "Gruppe" 7 und ab Juli 2009 in die Stufe 8 einzugruppieren gewesen sei.
Vorsorglich führt die Klägerin aus, dass ihr, sollte man den BAT/TVöD im Wege des
Günstigkeitsvergleiches anwenden, nach dem BAT die Sonderzuwendung mit 82 Prozent zustehen
würde.
Soweit es um die Berechnung der Zuwendung ("Sonderzahlung") geht, enthält der TV über eine
Zuwendung vom 24.09.2004 nach Ansicht der Klägerin in § 3 Abs. 2 eine eigene Bemessungsgrundlage.
Dort sei eine bewusst andere Definition (der Bemessungsgrundlage) enthalten als in § 12a MTV.
Die Geriatriezulage - so macht die Klägerin weiter geltend - bleibe ihr schon im Rahmen der
Besitzstandswahrung des § 24 MTV erhalten, - jedenfalls stehe ihr die Geriatriezulage gemäß § 16a MTV
vom 24.09.2004 zu. Die Klägerin trägt vor, dass die erstinstanzlich beschriebenen Bewohner eines
behüteten Wohnens bedürften. Sie müssten im gesamten Tagesablauf betreut werden, da sie sich nicht
mehr selbst versorgen könnten. Auf den Seiten 11 f. der Berufungsbegründung führt die Klägerin dazu
weiter aus (insbesondere am Beispiel der Frühschicht). Soweit Bewohner im Foyer sitzen, führt die
Klägerin zu diesem Foyer aus, dass sich hier auch der behütete Wohnbereich ausdrücke. Die Klägerin
folgert aus dem Wortlaut der Protokollnotiz der tariflichen Regelung, dass nicht ein spezielles Konzept
vorliegen müsse, sondern - für den Fall, dass entsprechend(e) Bewohner vorhanden seien, - die
Folgerung sei, dass der Wohnbereich dann über ein spezielles Konzept verfüge. Es (das Konzept) sei
Folge und nicht weitere Voraussetzung.
Ergänzend äußert sich die Klägerin in den Schriftsätzen vom 19.01.2010 (Bl. 292 ff. d.A.) und vom
22.01.2010 (Bl. 299 d.A.), worauf jeweils verwiesen wird.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11.08.2009 - 3 Ca 2173/08 - abzuändern, - es soll nach den
Schlussanträgen der Klägerin in der 1. Instanz erkannt werden mit der Maßgabe, dass vom
Forderungsbetrag in Ziffer 2 1,05 EUR brutto in Abzug zu bringen sind.
Soweit die Beklagte den Klageantrag hinsichtlich der Zinsen aus dem Betrag von 1,05 EUR anerkannt hat,
beantragt die Klägerin
den Erlass eines Teil-Anerkenntnisurteils.
Die Beklagte beantragt (im Übrigen),
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 30.11.2009 (Bl. 276 ff.
d.A.), worauf verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
der Beklagten abzuändern. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin den (bereits vom Arbeitsgericht
ausgeurteilten) Betrag von 1,05 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 01.12.2008 zu zahlen. Diese Verurteilung hatte gemäß § 307 S. 1 ZPO zu erfolgen.
2.
auch darauf, dass der Teil der tariflichen Regelungen (BAT/TVöD), auf die sich die Klägerin zum Zwecke
der Anspruchsbegründung stützt und die sie in den von ihr befürworteten Günstigkeitsvergleich
einbringen will, im Arbeitsvertrag nicht in Bezug genommen wird. Dazu jeweils im Einzelnen:
II.
den streitgegenständlichen Zeitraum schuldet die Beklagte der Klägerin keine Vergütung nach der
Verg.Gr. Ap Va MTV Pro-Seniore Anlage B. Die Klage ist insoweit unbegründet.
1. a)
auf das Arbeitsverhältnis der Parteien an sich anwendbar. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 und 3 TVG
sowie aus § 4 Abs. 1 TVG. Zu einer anderen Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG ist es bislang -
soweit ersichtlich - nicht gekommen. Soweit sich die Klägerin insoweit auf den Arbeitsvertrag vom
18.06.1998 bezieht, enthält dieser keine "andere Abmachung" im Sinne des Gesetzes. Zwar ist es
rechtlich möglich, dass eine andere Abmachung im Sinne des § 4 Abs. 5 TVG, die die Rechtsnormen
eines nachwirkenden Tarifvertrages ersetzen soll, auch schon vor Eintritt der Nachwirkung abgeschlossen
wird. Allerdings muss die Abmachung von ihrem Regelungswillen darauf gerichtet sein, eine bestimmte
bestehende Tarifregelung in Anbetracht ihrer tatsächlich unmittelbar bevorstehenden Beendigung und
des darauf folgenden Eintritts der Nachwirkung abzuändern; sie muss zeitnah hierzu getroffen werden.
Dies ist anerkanntes Recht. Diese Voraussetzungen für eine rechtswirksame "andere Abmachung" im
Sinne des § 4 Abs. 5 TVG erfüllt der Arbeitsvertrag vom 18.06.1998 bzw. der Teil des Vertrages, auf den
sich die Klägerin insoweit bezieht, nicht.
b)
Arbeitsverhältnis der Parteien. Die Parteien haben nicht geltend gemacht, dass die Einrichtung der
Beklagten in der Anlage A zum MTV vom 24.09.2004 nicht aufgeführt wird. Soweit die Beklagte
erstinstanzlich die Auffassung vertreten hat, dass der Abschluss eines entsprechenden Arbeitsvertrages
Anwendungsvoraussetzung sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen (vgl. insoweit BAG v. 09.04.2008 - 4
AZR 123/07 -).
2. a)
aufgestiegen. Aufgrund eigener rechtlicher Überprüfung macht sich die Berufungskammer die
diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (Urteil S. 10 ff. unter Ziffer II. 1. = Bl. 205 ff. d.A.)
auch insoweit zu eigen und stellt dies hiermit bezugnehmend gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das
Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, das Klagebegehren anders rechtlich zu bewerten, als sich dies
aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ergibt.
Dies gilt auch, soweit die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, eine höhere Stufe innerhalb der
Vergütungsgruppe erreicht zu haben. Das Arbeitsgericht hat die Stufen unter Berücksichtigung der
tariflichen Stufenzuordnung nach § 12b MTV zutreffend festgestellt (Urteil S. 12 = Bl. 207 d.A.). Ausgehend
von Wortlaut, Sinn und Zweck des § 12b MTV ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Arbeitsgericht die Ausbildungszeit der Klägerin bei der Stufenfestsetzung nicht berücksichtigt hat.
b)
Fallgruppen der Verg.Gr. AP Va MTV zustünde, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Dies gilt nicht
nur in Bezug auf die Eingruppierungs- und Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 4 und 5 der Verg.Gr. AP
Va, sondern auch in Bezug auf die Fallgruppen 1 und 2 dieser Vergütungsgruppe. Das Vorbringen der
darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin lässt jeweils nicht erkennen, wann, durch wen und wie im
Einzelnen die in den Fallgruppen 1 und 2 der Verg.Gr. Ap Va MTV verlangte Bestellung "durch
ausdrückliche Anordnung" erfolgt sein soll.
3.
Aus der in § 5 des Arbeitsvertrages (dort S.1) angegebenen (BAT-)Vergütungsgruppe "Kr IV" war ein
Aufstieg in eine höhere BAT-Vergütungsgruppe rechtlich nicht möglich. Diese arbeitsvertragliche
Vereinbarung ist dahin auszulegen, dass sich der Vergütungsanspruch hinsichtlich Grundvergütung,
Ortszuschlag und allgemeiner Zulage nach der jeweiligen Höhe der Tarifvergütung der im Arbeitsvertrag
genannten Vergütungsgruppe richtet, - d.h. dass sich die Vergütung der Klägerin nach der Verg.Gr. "Kr IV"
berechnen soll. Zu diesem Auslegungsergebnis gelangt man gemäß den §§ 133 und 157 BGB (auch)
dann, wenn man § 5 S. 1 des Arbeitsvertrages nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn
(einheitlich) so auslegt, wie die Bestimmung von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter
Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, - wobei die
Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders von allgemeinen
Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt wird. Diese Auslegung ergibt (weiter), dass die
Eingruppierungsautomatik des § 22 BAT (offenbar) nicht gelten soll. Das eben dargelegte
Auslegungsergebnis ist eindeutig. Demgegenüber erscheint die von der Klägerin geltend gemachte
Auslegung nicht vertretbar. Damit kommt ein Rückgriff auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2
BGB nicht in Betracht. Erfolglos beruft sich die Klägerin (auch) auf BAG vom 22.10.2008 -4 AZR 784/07-.
Diesem Revisionsurteil lag ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.
Die Gründe, die dazu führen, einen auf die Geltung der Eingruppierungsautomatik des BAT abzielenden
Regelungswillen der Vertragspartner des Arbeitsvertrages zu verneinen, führen (auch) dazu, einen
Regelungswillen zu verneinen, der darauf gerichtet sein könnte, eine Anwendungs- bzw.
Zuordnungstabelle, so wie sie die Klägerin zu Bl. 136 der Akte gereicht hat ("KR-Anwendungstabelle-
West-") als mit vereinbart anzusehen.
Der Annahme eines derartigen Regelungswillens dürfte auch - ohne dass insoweit vorliegend darauf
entscheidend abgestellt werden muss - die Bestimmung des § 14 S. 2 des Arbeitsvertrages vom
18.06.1998 entgegenstehen. Bei dem P.-S.-Tarifwerk vom 24.09.2004 handelt es sich um einen
Tarifvertrag der in § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages (- dort im letzten Halbsatz "längstens …" -) bezeichneten
Art. Dafür, dass es sich insoweit um eine Tarifwechselklausel (Tarifwechsel in das einschlägige P.-S.-
Tarifwerk vom 24.09.2004) handelt, könnte immerhin sprechen, dass dort der - den in § 14 S. 1 des
Arbeitsvertrages zunächst benannten Tarifvertrag ("DSK"/"ÖTV") - ersetzende Tarifvertrag in Bezug
genommen worden ist, und der MTV "P. S." und die ihn ergänzenden Tarifverträge das bislang im Übrigen
geltende Tarifwerk ersetzen sollten. Bei dem Tarifabschluss vom 24.09.2004 ging es um eine (P.-S.-
)konzernweite Vereinheitlichung von sehr unterschiedlichen Arbeitsbedingungen, - angestrebt war mit
dem Inkrafttreten des neuen P.-S.-Tarifwerks eine einheitliche Regelung für alle Beschäftigten der
Konzerntochtergesellschaften (vgl. BAG v. 17.10.2007 - 4 AZR 1005/06 -, juris Rz 48 aE). Sinn und Zweck
der Bezugnahmeklausel in § 14 S. 2 des Arbeitsvertrages bestehen erkennbar gerade darin, die
Umsetzung einer derartigen konzernweiten Vereinheitlichung von Arbeitsbedingungen (auch) auf
individual-arbeitsvertraglicher Grundlage zu ermöglichen bzw. vorzubereiten.
Jedenfalls steht die in § 14 S. 2 des Arbeitsvertrages enthaltene Verweisung auf ein spezielles Tarifwerk
(im Sinne des "längstens"-Halbsatzes des § 14 S. 1 des Arbeitsvertrages) einer Auslegung des § 5 des
Arbeitsvertrages dahingehend entgegen, dass die Arbeitsvertragsparteien den Übergang vom BAT zum
TVöD bzw. zum TV-L hätten mit vollziehen wollen. In der Struktur der - im Arbeitsvertrag vom 18.06.1998
enthaltenen - allgemeinen Arbeitsbedingungen sind keine Anhaltspunkte dafür enthalten, dass es dem
Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien entsprochen haben könnte, den Übergang vom BAT zum
TVöD bzw. zum TV-L mit bzw. nach zu vollziehen.
III.
sogenannten "Zuwendungszwölfteln". Die Berufungskammer folgt unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 2
ArbGG insoweit den Entscheidungsgründen der Vorinstanz (= Urteil S. 13 f. unter Ziffer 2 = Bl. 208 f. d.A.)
und zwar insbesondere auch der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung des Begriffs der
Vergütung im Rahmen des § 3 TV-Zuwendung vom 24.09.2004 ("Bemessungsgrundlage"). Zutreffend
bezieht sich das Arbeitsgericht insoweit auf das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 11.02.2009 - 15
Sa 670/08 - u.a. (vgl. auch BAG v. 09.12.2009 - 10 AZR 103/09 -).
IV.
Geriatriezulagen zu recht abgewiesen.
1.
Begehren keine Anspruchsgrundlage dar. Eine Geriatriezulage wird weder in § 5, noch in § 14 S. 1 des
Arbeitsvertrages unmittelbar oder mittelbar geregelt. Die gemäß den §§ 133 und 157 BGB vorgenommene
Vertragsauslegung ergibt, dass nach dem Willen der Arbeitsvertragsparteien die in § 5 des
Arbeitsvertrages getroffene Regelung, soweit es um Vergütung und Zulagen geht, abschließend sein
sollte. Damit verbietet sich ein Rückgriff auf die BAT-Regelung einer Geriatriezulage über § 14 S. 1 des
Arbeitsvertrages. Die dort in Satz 1 des § 14 geregelte Geltung von tariflichen Bestimmungen sollte eben
ausdrücklich nur "im Übrigen" erfolgen. Im Hinblick auf die in § 5 des Arbeitsvertrages abschließend
getroffenen Vergütungs- und Zulagen-Regelungen kann deswegen nicht auf BAT-Bestimmungen über
eine Geriatriezulage zurückgegriffen werden.
2.
Seniore. Die Berufungskammer folgt der vom Arbeitsgericht vorgenommenen Auslegung dieser
Tarifvorschrift (Urteil S. 14 ff. unter Ziffer II. 4. = Bl. 209 ff. d.A.) und stellt dies hiermit bezugnehmend
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. (Auch) insoweit rechtfertigt es das Berufungsvorbringen nicht, von der
rechtlichen Beurteilung des Arbeitsgerichts abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch für die in der
Protokollnotiz zu § 16a MTV normierte Voraussetzung des "speziellen Konzepts". Unter Zugrundelegung
der vom Arbeitsgericht auf Seite 15 des Urteils dargelegten Auslegungsregeln (Auslegung des normativen
Teils eines Tarifvertrages) ist § 16a MTV in Verbindung mit insbesondere dem letzten Satz der tariflichen
Protokollnotiz dahingehend auszulegen, dass der Wohnbereich über ein spezielles Konzept verfügen
muss, wenn dem Arbeitnehmer, der außerdem die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen muss, die
monatliche Zulage von 45,00 EUR zustehen soll. Der anderen Auslegung der Klägerin folgt die
Berufungskammer nicht.
V.
teilweise Obsiegen der Klägerin stellt sich als geringfügig im Sinne der zuletzt genannten Vorschrift dar.
Der Streitwert wurde gemäß § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann selbständig nach näherer
Maßgabe des § 72a ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen durch Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt
oder Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.
Darauf wird die Klägerin hingewiesen.