Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.02.2009

LArbG Mainz: weisung, treu und glauben, abrede, gestatten, stellvertreter, bevorzugung, verfügung, wiese, mitbestimmungsrecht, ermessen

LAG
Mainz
12.02.2009
11 Sa 661/08
Lage der Arbeitszeit, Änderung der Arbeitszeit durch Weisung des Arbeitgebers
Aktenzeichen:
11 Sa 661/08
2 Ca 452/08
ArbG Kaiserslautern
Urteil vom 12.02.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2008, Az: 2
Ca 452/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden an vier
oder fünf Tagen/Woche zu erbringen hat.
Der Kläger, von Beruf Elektrotechniker, ist seit 01.07.1975 bei den amerikanischen
Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er ist derzeit auf dem Flugplatz R. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis
findet kraft vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den
Stationierungsstreitkräften (TVAL II) Anwendung. Der Kläger erhält ein monatliches Grundgehalt von
4.040,00 € brutto. Er ist seit 23 Jahren fast durchgängig als personalvertretungsrechtlicher Mandatsträger
von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt. Bis zum Jahre 2006 war er
Vorsitzender der Betriebsvertretung der Dienststelle "ABC". Als die Dienststelle aufgelöst und mit anderen
Dienststellen zusammengefasst wurde, schied der Kläger aus dem Amt des Vorsitzenden der
Betriebsvertretung aus. Seitdem ist er (nur) noch Mitglied der Betriebsvertretung,
Schwerbehindertenvertreter und Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten für den Bereich der US-
Luftwaffe Deutschland.
Nach den Neuwahlen zur Betriebsvertretung für die neugegründete Dienststelle "R. Air Base" war er
zunächst nicht mehr freigestellt. Der Kläger bat mit E-Mail vom 06.06.2006 darum, ihn als
Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten freizustellen und wies darauf hin, dass er "… bisher als
Vorsitzender der Betriebsvertretung "ABC" freigestellt gewesen und die Freistellung erforderlich sei, um
die notwendigen Aufgaben erfüllen zu können. Auch müsse er sich in der nächsten Zeit einigen ärztlichen
Untersuchungen unterziehen (Bl. 50 d. A.). Die Stationierungsstreitkräfte kamen seinem Wunsch nach und
stellten den Kläger mit Wirkung vom 07.06.2006 zunächst befristet, später unbefristet frei (Bl. 50, 51 d. A.).
Seit mehreren Jahren arbeitet der Kläger nur an vier Arbeitstagen in der Woche. Die wöchentliche
Arbeitszeit von 38,5 Stunden ist auf diese vier Tage verteilt. Im wöchentlichen Wechsel arbeitet er
regelmäßig einmal an den Wochentagen Montag bis Donnerstag und in der Folgewoche von Dienstag bis
Freitag.
Die Stationierungsstreitkräfte ordneten mit Schreiben vom 20.03.2008 (Bl. 6, 7 d. A) an, dass der Kläger
künftig an fünf Tagen/Woche von montags bis freitags jeweils von 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr mit einer
Mittagspause von 12:00 bis 13:00 Uhr zu arbeiten habe.
Mit am 07.04.2008 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhobener Klage begehrt er die Feststellung der
Unwirksamkeit dieser Maßnahme.
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
die Anordnung vom 20.03.2008 sei unwirksam. Bereits vor mehreren Jahren habe er mit den
Stationierungsstreitkräften vereinbart, dass er nur an vier Arbeitstagen in der Woche arbeiten müsse und
die Wochenarbeitszeit sich auf diese vier Arbeitstage verteile. Dadurch sei gewährleistet gewesen, dass
er von den Bediensteten der Dienststelle auch außerhalb deren regulärer Arbeitszeiten habe
angesprochen und aufgesucht werden können. Die Vereinbarung hinsichtlich der Verteilung der
Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sei auch maßgeblich geblieben, nachdem er aus dem Amt des
Vorsitzenden der Betriebsvertretung ausgeschieden und zum Hauptvertrauensmann der
Schwerbehinderten gewählt worden sei. Bei dieser Gelegenheit sei die Frage, ob er die ihm obliegende
Wochenarbeitszeit auch weiterhin auf vier Arbeitstage verteilen könne, nochmals besprochen worden. Die
Dienststellenleitung habe akzeptiert, dass es bei der bisherigen Regelung verbleibe. Diese
Arbeitszeitregelung sei Inhalt des Arbeitsvertrages geworden. Eine einseitige Abänderung dieser
vertraglichen Abrede durch die Stationierungsstreitkräfte sei nicht möglich. Der Wirksamkeit der Weisung
vom 20.03.2008 stehe auch entgegen, dass es die Stationierungsstreitkräfte versäumt hätten, das
Beteiligungsverfahren gemäß § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG durchzuführen. Das Mitbestimmungsrecht
bestehe unabhängig davon, dass es im vorliegenden Fall allein um die Verteilung der Arbeitszeit des
Klägers gehe. Der erforderliche kollektive Bezug sei gegeben, weil die Weisung vom 20.03.2008 über das
individuelle Arbeitsverhältnis des Klägers hinaus Wirkungen zeitige und die Verteilung der wöchentlichen
Arbeitszeit auf lediglich vier Arbeitstage ausdrücklich und ausschließlich im Hinblick auf das (frühere) Amt
des Klägers als freigestellter Vorsitzender der Betriebsvertretung bzw. auf das (jetzige) Amt des Klägers
als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten erfolgt sei. Der kollektive Bezug ergebe sich auch
daraus, dass durch die Verteilung der Wochenarbeitszeit auf vier Arbeitstage und die hierdurch bedingte
längere arbeitstägliche Anwesenheit des Klägers am Arbeitsplatz den Arbeitnehmern der Dienststelle
Gelegenheit gegeben werde, vor oder nach der eigenen Arbeitszeit Verbindung mit dem Kläger
aufzunehmen.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
es wird festgestellt, dass die von Seiten der Dienststellenleitung mit Schreiben vom 20.03.2008 an den
Kläger ergangene Weisung, künftig an den Arbeitstagen Montag bis Freitag jeweils von 07:30 Uhr bis
16:30Uhr (unter Einschluss einer Mittagspause von 12:00 bis 13:00 Uhr) zu arbeiten, unwirksam ist.
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich erwidert,
die Stationierungsstreitkräfte seien berechtigt gewesen, die Änderung der Arbeitszeit im Wege des
Direktionsrechts einseitig anzuordnen. Zwischen den Parteien sei keine vertragliche Vereinbarung
dahingehend getroffen worden, dass der Kläger nur vier Arbeitstage/Woche arbeiten müsse und die
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf diese vier Arbeitstage verteilt werde. Vielmehr sei die
frühere Arbeitszeitgestaltung des Klägers über einen längeren Zeitraum geduldet worden. Die vom Kläger
vorgetragene Praxis stamme aus einer Zeit, als die Dienststelle "ABC" noch existent gewesen sei. Da
weder der Kläger noch die Stationierungsstreitkräfte davon ausgegangen seien, dass die Eigenschaft als
mehrfacher Mandatsträger dauerhaft bestehen werde, sei schon aus diesem Grund eine
Vertragsänderung nicht in Betracht gekommen. Die Frage, ob der Kläger die Wochenarbeitszeit auch
weiterhin auf vier Arbeitstage verteilen könne, sei anlässlich des Ausscheidens aus dem Amt des
Vorsitzenden der örtlichen Betriebsvertretung und der Wahl zum Hauptvertrauensmann der
Schwerbehinderten nicht konkret besprochen und eine vertragliche Vereinbarung auch zu diesem
Zeitpunkt nicht getroffen worden.
Die Anordnung vom 20.03.2008 sei getroffen worden, weil die Verteilung der Arbeitszeit auf vier Tage in
Widerspruch zu den betriebsüblichen regulären Arbeitszeitregelungen für vollzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer stehe und eine ungerechtfertigte Bevorzugung des Klägers darstelle. Die bei einer Vier-
Tage-Woche verbleibende Zeit für die Tätigkeit als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten sei
äußerst knapp bemessen. Es sei notwendig und sinnvoll, dass der Kläger während der allgemein
üblichen Arbeitszeit sowohl für Mitarbeiter als auch für Personalverantwortliche zur Verfügung stehe.
Wenn er lediglich an vier Tagen/Woche anwesend sei, sei dies nicht gewährleistet.
Die Durchführung eines personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens sei nicht erforderlich
gewesen, da die Maßnahme allein den Kläger betreffe und sich nicht auf die Arbeitszeiten anderer
Mitarbeiter auswirke.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.08.2008 die Klage abgewiesen und zur Begründung im
Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, die Beteiligung der Betriebsvertretung sei nicht
erforderlich gewesen, weil es sich bei der Weisung vom 20.03.2008 um eine Maßnahme ohne kollektiven
Bezug gehandelt habe. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass bezüglich der Verteilung der
Arbeitszeit auf 4 Wochentage eine vertragliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei. Das
Arbeitsverhältnis habe sich in zeitlicher Hinsicht nicht dahingehend konkretisiert, dass der Kläger die
Arbeitsleistung nur noch an vier Tagen in der Woche zu erbringen habe. Der Kläger könne den Anspruch
auf Beibehaltung der bisherigen Arbeitszeiten auch nicht auf die Grundsätze der betrieblichen Übung
stützen. Wenn er an einer der zahlreichen Sitzungen nicht teilnehmen könne, weil er gerade seinen
regelmäßigen freien Tag habe, dürfte dies auf Unverständnis stoßen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum
der Kläger seine Arbeitszeit nicht wie andere Arbeitnehmer auch in der 5-Tage-Woche erbringen solle.
Der Kläger hat gegen das ihm am 29.09.2008 zugestellte (Bl. 70 d. A.) Urteil am 29.10.2008 Berufung
eingelegt und diese mit am 01.12.2008 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Zur Begründung führt er aus,
die Weisung sei unwirksam, weil das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren nicht
durchgeführt worden sei. Die bereits vor Jahren zwischen dem Kläger und der Dienststellenleitung
getroffene Vereinbarung, wonach er Arbeitsleistungen nur an vier Tagen in der Woche zu erbringen habe,
habe ausschließlich auf dem Umstand beruht, dass er seinerzeit freigestellter Vorsitzender der
Betriebsvertretung gewesen sei. Schon dieser Umstand belege den kollektivrechtlichen Bezug der
streitgegenständlichen Maßnahme. Unabhängig davon habe es auch persönliche Gründe gegeben, die
Wochenarbeitszeit auf lediglich vier Arbeitstage zu verteilen. Nur durch die Verteilung der Arbeitszeit auf
vier Wochentage verbunden mit einer Verlängerung der täglichen Arbeitszeit sei gewährleistet gewesen,
dass der Kläger sowohl vor Beginn als auch nach dem Ende der für die Dienststelle ansonsten
maßgeblichen täglichen Arbeitszeit den in der Dienststelle tätigen Arbeitnehmern zur Verfügung
gestanden habe.
Die Weisung vom 20.03.2008 sei nicht mehr vom Direktionsrecht der Stationierungsstreitkräfte gedeckt.
Die Annahme des Arbeitsgerichts, die streitgegenständliche Arbeitszeitregelung habe von der Dienststelle
in Ausübung ihres arbeitgeberseitigen Direktionsrechts einseitig angeordnet werden können, sei rechtlich
fehlerhaft. Nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Amt des Vorsitzenden der Betriebsvertretung und
seiner Wahl zum Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten hätten die Dienststellenleitung und der
Kläger im Mai 2006 übereinstimmend festgestellt, dass das Ausscheiden des Klägers aus dem Amt als
Vorsitzender der Betriebsvertretung nichts an der Arbeitszeitregelung ändere.
Arbeitszeitregelungen seien als "Nebenabrede" zum Arbeitsvertrag anzusehen. Den
Stationierungsstreitkräften sei es verwehrt, sich auf die unterbliebene schriftliche Fixierung der
Arbeitszeitregelung des Klägers zu berufen. Selbst wenn zu Gunsten der Stationierungsstreitkräfte davon
ausgegangen werde, dass die streitgegenständliche Arbeitszeitregelung nicht unbefristet gelten solle, so
beinhalte die Vereinbarung jedenfalls eine Bindung solange, wie sich die für die Vereinbarung
maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen nicht änderten. Mithin gelte die Vereinbarung solange, wie der
Kläger im Hinblick auf seine Mandate als Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten, als Mitglied der
Betriebsvertretung sowie als Mitglied der Hauptbetriebsvertretung freigestellt sei.
Der Kläger beantragt,
in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2008, AZ: 2 Ca 452/08, wird
festgestellt, dass die von Seiten der Dienststellenleitung mit Schreiben vom 20.03.2008 an den Kläger
ergangene Weisung, künftig an den Arbeitstagen Montag bis Freitag jeweils von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr
(unter Einschluss einer Mittagspause von 12:00 bis 13:00 Uhr) zu arbeiten, unwirksam ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
.
Die Beklagte erwidert,
die Stationierungsstreitkräfte hätten ihr Direktionsrecht ordnungsgemäß ausgeübt. Eine verbindliche
Arbeitszeitregelung, die unabhängig von den konkreten Umständen der Dienststelle "ABC" Bestand
haben sollte, sei zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Mai 2006, getroffen worden. Die
Stationierungsstreitkräfte hätten vorliegend kein Interesse daran gehabt, die Arbeitszeit des Klägers
verbindlich auf vier Tage/Woche festzulegen, was der Kläger auch habe erkennen können. Eine
mündliche Nebenabrede wäre gemäß § 4 Abs. 1 b TVAL II formunwirksam. Entsprechend der Regelung
des § 3 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz solle die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Eine
zeitliche Mehrbelastung sei schon nach der Wertung des Gesetzgebers nicht als sinnvoll anzusehen.
Auch Gründe der Gleichbehandlung sprächen für ein Interesse der Stationierungsstreitkräfte, die
klägerische Arbeitszeit zu ändern. Die Konstellation, die zum Zeitpunkt der Einführung der Vier-Tage-
Woche bestanden habe, liege nicht mehr vor. Nunmehr sei der Kläger nicht mehr freigestellter
Vorsitzender der Betriebsvertretung, der an seinem arbeitsfreien Tag durch seinen Stellvertreter vertreten
worden sei, sondern als Hauptvertrauensmann der schwerbehinderten Menschen alleiniger
Ansprechpartner. Den schwerbehinderten Menschen solle die Möglichkeit gegeben werden, den Kläger
an allen Arbeitstagen zu erreichen. Dies sei vor der Arbeitszeitänderung nicht der Fall gewesen, da der
Kläger regelmäßig alle 14 Tage fünf Kalendertage hintereinander gefehlt habe.
Die Betriebsvertretung habe nicht gemäß § 75 Abs. 3 Ziffer 1 BPersVG beteiligt werden müssen, da ein
kollektiver Bezug der Maßnahme vom 20.03.2008 nicht gegeben sei.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zur
Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 12.02.2009
(Bl. 109 bis 111 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Weisung der Dienststellenleitung vom 20.03.2008 ist wirksam.
I.
insbesondere vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem
Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag,
Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche
Vorschriften festgelegt sind. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Abrede die für
den Bereich der Stationierungsstreitkräfte abgeschlossenen Tarifverträge Anwendung. Gemäß § 9 Ziffer 1
TVAL II beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden/Woche. Die Dauer der täglichen
Arbeitszeit ist weder tariflich noch vertraglich geregelt. Daher obliegt es dem Arbeitgeber, die Dauer der
täglichen Arbeitszeit durch Ausübung seines Direktionsrechts festzulegen. Dies haben die
Stationierungsstreitkräfte in nicht zu beanstandender Weise getan.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers haben der Kläger und die Stationierungsstreitkräfte zu
keinem Zeitpunkt eine verbindliche Abrede des Inhalts getroffen, dass er dauerhaft nur noch an vier Tagen
die Woche, in einer Woche von montags bis donnerstags und in der Folgewoche von dienstags bis
freitags zu arbeiten hat. Vielmehr haben die Stationierungsstreitkräfte lediglich über einen begrenzten
Zeitraum geduldet, dass der Kläger nur an vier statt an fünf Tagen in der Woche arbeitete. Der insoweit
darlegungs- und beweisverpflichtete Kläger hat ausgeführt, man habe "… vor mehreren Jahren vereinbart,
dass der Kläger nur an vier Tagen/Woche arbeitet…" (Klageschrift vom 04.04.2008, Seite 3, Bl. 3 d. A.,
Berufungsbegründung vom 01.12.2008, Seite 2, Bl. 93 d. A.). Dies habe auf dem Umstand beruht, dass er
seinerzeit freigestellter Vorsitzender der Betriebsvertretung gewesen sei (Bl. 93 d. A.). Beim Ausscheiden
aus dem Amt des Vorsitzenden der Betriebsvertretung und der Wahl zum Hauptvertrauensmann der
Schwerbehinderten sei diese Frage besprochen und von der Dienststellenleitung akzeptiert worden (Bl. 3,
94 d. A.). Im Mai 2006 habe er mit der Dienststellenleitung eine entsprechende Vereinbarung getroffen (Bl.
95 d. A.).
Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, zu keinem Zeitpunkt sei
eine Vereinbarung des von dem Kläger behaupteten Inhalts getroffen worden. Dies sei schon deshalb
nicht geschehen, da man nicht davon habe ausgehen können, dass der Kläger dauerhaft Mandatsträger
bleiben werde. Anlässlich des Ausscheidens des Klägers aus dem Amt des
Betriebsvertretungsvorsitzenden sei über die Lage seiner Arbeitszeit nicht gesprochen und eine
entsprechende Vereinbarung nicht geschlossen worden (Bl. 105, 107 d. A.).
Auch bei ausschließlicher Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags ist nicht davon auszugehen,
dass zwischen dem Kläger und den Stationierungsstreitkräften eine vertragliche Vereinbarung getroffen
wurde, wonach er die tarifvertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden nicht an fünf,
sondern an vier Tagen/Woche, und zwar in einer Woche von Montag bis Donnerstag und in der
Folgewoche von Dienstag bis Freitag, zu erbringen hat. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers
sind in zeitlicher, örtlicher und inhaltlicher Hinsicht nach wie vor unzureichend. Der Kläger hätte
insbesondere im Hinblick auf den Vortrag der Beklagten, die behauptet man habe die „Vier-Tage-Woche“
lediglich geduldet, dezidiert dartun müssen, auf Grund welcher Umstände davon auszugehen sein soll,
dass die Stationierungsstreitkräfte über die Tätigkeit des Klägers als freigestellter Vorsitzender der
Betriebsvertretung der Dienststelle „ABC“ hinaus ihm gestatten wollten, nur an vier Tagen in der Woche zu
arbeiten. Er legt nicht dar, dass er "vor mehreren Jahren" tatsächlich eine Vereinbarung mit dem insoweit
bevollmächtigten Vertreter der Stationierungsstreitkräfte getroffen hat, wonach er dauerhaft, d. h. über das
Ende seiner Amtszeit als freigestellter Vorsitzender der Betriebsvertretung hinaus, nur an vier
Tagen/Woche arbeiten muss. Zwar behauptet er (ohne dies näher darzulegen) eine derartige
Vereinbarung geschlossen zu haben. Er bleibt aber die Schilderung des genauen Inhalts, insbesondere
was die Dauer der behaupteten Vereinbarung oder eine etwaige Anknüpfung an ein
mitarbeitervertretungsrechtliches Mandat angeht, schuldig. Nach Maßgabe des klägerischen Vortrags war
die Vereinbarung nicht an die Ausübung eines mitarbeitervertretungsrechtlichen Mandats geknüpft. Dann
hätte der Kläger auch nach Niederlegung sämtlicher Ämter Anspruch auf Erbringung seiner
Arbeitsleistung an vier Tagen/Woche gehabt. Ein solch weitgehender Bindungswille kann den
Stationierungsstreitkräften nicht unterstellt werden. Die Stationierungsstreitkräfte hatten keine
Veranlassung, dem Kläger zu gestatten, seine Arbeitsleistung nur an vier Tagen/Woche zu erbringen. Vor
diesem Hintergrund wäre der Kläger zu substantiierterem Vortrag, insbesondere angesichts der
Darlegung der Beklagten, die eine Vereinbarung in Abrede stellt und darauf hinweist, dass die Verteilung
der Arbeitszeit des Klägers auf vier Wochentage während der Ausübung des Amtes des
Betriebsvertretungsvorsitzenden geduldet worden sei, verpflichtet gewesen. Hinzu kommt, dass gemäß §
4 Ziffer 1 TVAL II Nebenabreden schriftlich vereinbart werden müssen. Insbesondere im Hinblick auf das
Schriftformerfordernis gemäß § 4 Ziffer 1 b TVAL II sind an einem Rechtsbindungswillen der
Stationierungsstreitkräfte hohe Anforderungen zu stellen. Von einem Willen der Stationierungsstreitkräfte,
den Kläger dauerhaft eine 4-Tage-Woche zu gestatten, könnte man nur dann ausgehen, wenn ein
bevollmächtigter Vertreter der Stationierungsstreitkräfte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht
hätte, dass der Kläger auf Dauer nur noch in der 4-Tage-Woche arbeiten sollte. Konkrete Anhaltspunkte
hierfür liegen jedoch nicht vor. Nach alledem kann von dem Vorliegen einer entsprechenden
Vereinbarung nicht ausgegangen werden, vielmehr spricht alles für eine bloße Duldung der Verteilung
der Arbeitszeit auf vier Wochentage während des Amtes des Klägers als Vorsitzender der
Betriebsvertretung.
Der von ihm behauptete Inhalt der "Verlängerungsvereinbarung", getroffen im Mai 2006, ist ebenfalls nicht
hinreichend substantiiert dargelegt worden. Erst im Kammertermin vom 12.02.2009 hat er auf
entsprechende Nachfrage behauptet, die "Juristin des Personalbereichs Frau S.-V." habe mit ihm die
Vereinbarung getroffen (Bl. 110 d. A.). Ob Frau S.-V. die entsprechende Kompetenz hatte, mit Wirkung für
und gegen die Stationierungsstreitkräfte eine Arbeitszeitvereinbarung des von dem Kläger behaupteten
Inhalts zu schließen, hat er nicht dargelegt. Entscheidend ist jedoch, dass wie oben ausgeführt zu einem
früheren Zeitpunkt keine Arbeitszeitvereinbarung des von dem Kläger behaupteten Inhalts getroffen
wurde, die im Mai 2006 hätte „verlängert“ werden können.
2. Der Umstand, dass der Kläger „mehrere Jahre“ nur an vier Tagen in der Woche arbeitete, führt nicht
dazu, dass diese Arbeitszeit Inhalt des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit den
Stationierungsstreitkräften geworden ist. Eine Konkretisierung der Lage der Arbeitszeit auf einen
unveränderbaren Vertragsinhalt tritt noch nicht dadurch ein, dass die Arbeitnehmer über einen längeren
Zeitraum hin stets zur selben Zeit gearbeitet haben. Zum reinen Zeitablauf müssen vielmehr besondere
Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass künftig der Arbeitnehmer nur noch zu dieser Zeit zur
Arbeit verpflichtet sein soll (BAG vom 23.06.1992, 1 AZR 57/92 m.w.N.). Solche Umstände sind im
vorliegenden Falle nicht ersichtlich und vom Kläger nicht behauptet worden. Die Stationierungsstreitkräfte
haben in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, den Kläger dauerhaft nur noch an vier Tagen/Woche von
Montag bis Donnerstag bzw. Dienstag bis Freitag beschäftigen zu wollen.
3. Die Tatsache, dass über „mehrere Jahre“ die Lage der Arbeitszeit unverändert geblieben ist, begründet
schließlich keine betriebliche Übung, die Grundlage für einen Anspruch der Kläger sein könnte, nur noch
an vier Tagen/Woche beschäftigt zu werden. Aus der Beibehaltung einer bestimmten Lage der Arbeitszeit
über einen längeren Zeitraum allein kann der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben nicht auf den Willen
des Arbeitgebers schließen, diese Arbeitszeit auch künftig unverändert beizubehalten.
4. Die Maßnahme entspricht auch billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Ein sachlicher Grund für
die Weisung vom 20.03.2008 liegt vor. Die Stationierungsstreitkräfte wollten mit der Veränderung der
bisherigen Arbeitszeit des Klägers dessen Bevorzugung gegenüber den anderen Arbeitnehmern, die ihre
Arbeitsleistung an fünf Tagen/Woche zu erbringen haben, beseitigen. Darüber hinaus ist es notwendig,
dass der Kläger an fünf Tagen/Woche erreichbar ist. Er hat in seiner derzeitigen Funktion als
Hauptvertrauensmann der Schwerbehinderten keinen Stellvertreter. Als der Kläger noch Vorsitzender der
örtlichen Betriebsvertretung war, hatte er einen Stellvertreter, der ihn an seinem regelmäßigen freien Tag
vertreten konnte. Aus diesem Grund ist arbeitstägliche Erreichbarkeit zu gewährleisten. Das Interesse des
Klägers, im Unterschied zu den anderen vollbeschäftigten Arbeitnehmern, nur an vier Tagen in der Woche
arbeiten zu müssen und alle zwei Wochen ein "langes Wochenende" von Freitag bis Montag in Anspruch
nehmen zu können, muss hinter den Interessen der Stationierungsstreitkräfte zurückstehen.
II.
1 BPersVG hat die Betriebsvertretung mitzubestimmen über die Verteilung der Arbeitszeit auf die
einzelnen Wochentage. Das Mitbestimmungsrecht besteht nur dann, wenn ein kollektiver Tatbestand
vorliegt (GK-Wiese § 87 Rz.18 m.w.N.); es greift nicht ein bei individuellen Regelungen ohne kollektiven
Bezug. Dabei liegt ein kollektiver Tatbestand immer dann vor, wenn sich eine Regelungsfrage stellt, die
kollektive Interessen der Arbeitnehmer des Betriebs berührt (BAG vom 22.10.1991, 1 ABR 28/91); d.h.
wenn von der beabsichtigten Regelung die gesamte oder doch jedenfalls abgrenzbare Teile der
Belegschaft erfasst werden (GK-Wiese § 87 Rz. 16 m.w.N.). Von einem kollektiven Bezug der Maßnahme
vom 20.03.2008 kann nicht die Rede sein. Von dieser Weisung ist lediglich der Kläger betroffen. Sie zeigt
keinerlei Auswirkungen auf die Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer. Auch werden andere Arbeitnehmer
durch die Verteilung der Arbeitszeit des Klägers nicht stärker belastet, da der Kläger ohnehin freigestellt
ist. Darüber hinaus wird die Möglichkeit den Kläger zu kontaktieren, nicht eingeschränkt. Der Kläger ist -
nach wie vor - 38,5 Stunden in der Woche anwesend.
Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.