Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.01.2010

LArbG Mainz: anrechenbares einkommen, arbeitsgericht, marke, bad, ratenzahlung, erwerb, freibetrag, einkommenssteuer, nebenkosten, bereinigung

LAG
Mainz
07.01.2010
7 Ta 294/09
Prozesskostenhilfe und Ratenzahlung
Aktenzeichen:
7 Ta 294/09
6 Ca 756/07
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Beschluss vom 07.01.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 23.10.2009, Az.: 6 Ca 756/07 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
eine Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich beantragt, ihr für den Rechtsstreit Prozesskostenhilfe
unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt C, der sie von Prozessbeginn an vertreten hat, zu bewilligen.
In der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche der Klageschrift
beigefügt war, gab die Klägerin unter anderem an, monatliche Darlehensrückzahlungen für einen
Immobilienerwerb in Höhe von 328,80 EUR zu leisten und des Weiteren den Ratenkredit für den Kauf
eines PKW's der Marke Toyota mit monatlichen Zahlungen in Höhe 257,00 EUR zu bedienen.
Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat mit Beschluss vom 06.07.2007 der
Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe in vollem Umfang unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten ohne Anordnung einer Ratenzahlung bewilligt.
Danach erwarb die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen weiteren PKW der Marke Suzuki, für
welchen ab Januar 2005 monatliche Kreditraten in Höhe von 136,00 EUR von der Klägerin zu zahlen
waren; des Weiteren kaufte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann einen PKW der Marke Peugeot
und leistete in diesem Zusammenhang monatliche Kreditrückzahlungsraten in Höhe von 225,08 EUR.
Nach Fälligkeit eines abgeschlossenen Bausparvertrages löste die Klägerin mit der entsprechenden
Auszahlung den zwischenfinanzierten Hauskredit teilweise ab und nahm für die Restsumme von
40.000,00 EUR ein neues Darlehen auf, das sie nunmehr mit einer monatlichen Rate in Höhe von 400,00
EUR bediente.
Aufgrund einer Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nach § 120
Abs. 4 ZPO hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23.10.2009 die im Beschluss vom 06.07.2007
getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, das die Klägerin ab dem 15.11.2009
monatliche Raten in Höhe von 135,00 EUR an die Staatskasse zu zahlen hat. Zur Begründung dieser
Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der
Klägerin hätten sich zwischenzeitlich wesentlich geändert. Sie sei nunmehr in der Lage, die angefallenen
Gerichts- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.588,31 EUR ratenweise an die Landeskasse
zu zahlen.
Die Klägerin hat gegen diese Entscheidung, die ihrem Prozessbevollmächtigten am 23.11.2009 zugestellt
worden ist, am 02.12.2009 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, sie wende sich gegen
die angeordnete Ratenzahlung in Höhe von 135,00 EUR monatlich und bitte den beigefügten aktuellen
Steuerbescheid aus dem Jahr 2007 zu berücksichtigen, da dieser um einiges ungünstiger ausgefallen sei
als jener aus dem Jahre 2006. Dem Beschwerdeschreiben war der Bescheid des Finanzamtes B-Stadt
über Einkommenssteuer, Zinsen zur Einkommenssteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer der
Klägerin für das Jahr 2007 beigefügt.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und
insbesondere auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff. ZPO zwar zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat gegenüber der Klägerin die Zahlung von monatlichen Raten in Höhe von 135,00
EUR unter Beachtung von §§ 120 Abs. 4, 115 Abs. 1 und 2 ZPO zu Recht angeordnet, da sich deren
persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich geändert haben. Ausgehend von den Angaben
der Klägerin in der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19.07.2009
sowie den ergänzenden Erläuterungen im Schreiben der Klägerin vom 08.09.2009 ergab sich unter
Beachtung von § 115 Abs. 1 und 2 ZPO eine monatlich von der Klägerin zu leistende Zahlung an die
Staatskasse in Höhe von 135,00 EUR, wobei folgende Berechnung dem zugrunde liegt:
PKH-Berechnung
Einkünfte
Nettoeinkommen 1.430,00
Kindergeld 328,00
Abzüge (§ 82 Abs. 2 SGB XII)
private Lebensversicherung 10,00
Freibeträge
Freibetrag § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b ZPO 180,00
Freibetrag der Partei nach
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO 395,00
sonstige Kosten
Heizkosten 60,00
Nebenkosten 150,00
Abzahlungsverpflichtungen 328,80
Abzahlungsverpflichtungen 257,00
Ergebnis
anrechenbares Einkommen 377,20
PKH Rate
PKH-Rate 135,00
Soweit die Klägerin nach der ursprünglich vom Arbeitsgericht ohne Ratenzahlung bewilligten
Prozesskostenhilfe eine Verpflichtung zu einer höheren monatlichen Darlehensrückzahlung für den
Immobilienerwerb eingegangen und darüber hinaus auch Ratenzahlungsverpflichtungen für den Erwerb
weiterer Personenkraftwagen eingegangen ist, konnten diese Vorgänge nicht zu weiteren
berücksichtigungsfähigen Belastungen der Klägerin führen. Denn die Klägerin ist hier neue
Darlehensschulden und Abzahlungsverpflichtungen wegen Anschaffungskrediten in Kenntnis der bereits
entstandenen Verfahrenskosten eingegangen. Die Berücksichtigung derartiger finanzieller Belastungen
zu Lasten der Staatskasse ist unangemessen, es sei denn es handelt sich um lebenswichtige
Anschaffungen (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rdnr. 38 m.w.N.).
Soweit die Klägerin einen neuen Kreditvertrag mit höheren monatlichen Darlehensraten abgeschlossen
hat, mag dies aus ihrer Sicht - zur schnelleren Bereinigung des Kredits - ökonomisch sinnvoll gewesen
sein, es handelt sich jedoch nicht um eine lebenswichtige Umstellung der Darlehensverpflichtung, die als
weitergehende Belastung Berücksichtigung finden könnte. Gleiches gilt für den Erwerb weiterer
Personenkraftwagen. Wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, neben ihr sei auch
der Ehemann auf einen PKW angewiesen, ist es nicht nachvollziehbar, inwiefern hier eine Änderung in
den Lebensbedürfnissen eingetreten sein soll. Denn bei ihrer ersten Erklärung über die persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse vom 05.06.2007 hat die Klägerin lediglich Ratenzahlungen in Höhe von
monatlich 257,00 EUR für den Erwerb eines PKW der Marke Toyota angegeben; dass es sich bei dem
Erwerb der weiteren PKW's, um lebenswichtige Anschaffungen handeln könnte, die ausschließlich von
der Klägerin zu tragen gewesen wären, ist nicht erkennbar.
Des Weiteren ergibt sich auch aus dem von der Klägerin vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das
Kalenderjahr 2007 kein Anhaltspunkt dafür, dass weitergehende Belastungen im Rahmen der
Einkommensberechnung nach § 115 ZPO zu berücksichtigen wären; insbesondere ist die Klägerin nicht
verpflichtet, Steuernachzahlungen zu leisten, vielmehr ist ihr aus diesem Einkommenssteuerbescheid ein
Restguthaben von insgesamt 798,42 EUR erwachsen.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG
an einem gesetzlich begründeten Anlass.