Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 27.07.2004

LArbG Mainz: gegen die guten sitten, treu und glauben, ärztliche behandlung, widerklage, mobbing, ausbildungskosten, zulage, darlehensvertrag, kontrolle, kündigung

LAG
Mainz
27.07.2004
5 Sa 219/04
Rückforderung von Ausbildungskosten
Aktenzeichen:
5 Sa 219/04
3 Ca 2035/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 27.07.2004
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des ArbG Mainz vom 29.01.2004 - 3 Ca
2035/03 - teilweise - nämlich in der Kostenentscheidung und in der Ziffer 2. des Tenors - wie folgt
abgeändert:
2. Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte
EUR 13.469,45 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2003
zu zahlen.
3. Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 7/10 und die Beklagte
zu 3/10 zu tragen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 13/15 und die Beklagte zu 2/15 zu
tragen.
IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 15.138,26 festgesetzt.
V. Die Revision wird (für beide Parteien) zugelassen.
Tatbestand:
Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Rückzahlung von Weiterbildungskosten in Anspruch. Die Klägerin ist
vom 01.07.1998 bis zum 31.03.2003 bei der Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin wurde als
Altenpflegehelferin eingestellt und zunächst nach VergGr Kr II/1vergütet (vgl. dazu § 5 des
Arbeitsvertrages sowie die Angabe in den Gehaltsabrechnungen ab Oktober 1999; Bl. 5 und Bl. 198 ff
d.A.: "KR 2/01").
In der Zeit von Oktober 1999 bis September 2002 nahm die Klägerin - neben ihrer Tätigkeit als
Altenpflegehelferin für die Beklagte - an dem von der "Z.-Y.-X." durchgeführten Lehrgang "Qualifizierung
zur Altenpflegerin" teil. Nach dem erfolgreichen Abschluss dieses Lehrgangs beschäftigte die Beklagte die
Klägerin als examinierte Altenpflegerin. Seit Juli 2000 geben die Gehaltsabrechnungen der Klägerin die
"Tarifgruppe/Stammgruppe" mit "KR 2/02" an; s. Bl. 207 ff d.A.). Die Gehaltsabrechnungen der Klägerin für
die Zeit ab Oktober 2002 nennen als Vergütungsgruppe: "Tarif BAT KR-Tarif (Anlage 1 b) Gruppe 04 Stufe
2" (s. Gehaltsabrechnungen Bl. 9 ff d.A.). Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Parteivorbringens geben
die monatlichen Dienstpläne (Bl. 167 ff d.A.) Aufschluss darüber, welche Arbeitszeiten und
Schulungszeiten der Klägerin in den einzelnen Monaten von Oktober 1999 bis September 2002 jeweils
angefallen sind. Die Beklagte stellte die Klägerin für die Dauer der oben erwähnten Weiterbildung
(Lehrgang "Qualifizierung zur Altenpflegerin") unter Fortzahlung ihrer Bezüge von der Verpflichtung zur
Arbeitsleistung frei (vgl. dazu Ziffer 2 - 2.1 - des "Darlehensvertrages über die Teilnahme an einer
Weiterbildung zur Qualifizierung Altenpflegerin" vom 20.08.1999 (Bl. 41 d.A.)).
Die Klägerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit dem Schreiben vom 27.12.2002 zum 31.03.2003.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des ArbG Mainz vom
29.01.2004 - 3 Ca 2035/03 - (dort Seite 2 ff = Bl. 128 ff d.A.). In dem vorbezeichneten Urteil hat das
Arbeitsgericht - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - die Widerklage der Beklagten
abgewiesen. Gegen das ihr am 08.03.2004 zugestellte Urteil vom 29.01.2004 - 3 Ca 2035/03 - hat die
Beklagte am 25.03.2004 Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet.
Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz vom 23.03.2004
(Bl. 144 ff d.A.) verwiesen.
Die Beklagte rügt dort insbesondere, dass das Arbeitsgericht die Höhe der Widerklageforderung, die
hinreichend bestimmt gewesen sei, aufgrund der feststehenden Ausbildungszeiten habe selbst
berechnen können. Sie, die Beklagte, habe ihrer Darlegungspflicht bereits in erster Instanz genügt.
Unabhängig davon berechnet die Beklagte die Widerklageforderung im Berufungsverfahren so, wie sich
dies aus den Seiten 4 ff der Berufungsbegründung (= Bl. 147 ff d.A.) ergibt. Hierauf wird verwiesen. Die
Anspruchsbegründung für die einzelnen Monate von Oktober 1999 bis September 2002 (- ausgenommen
sind die Monate August 2000, August 2001, April, Juni und August 2002, in denen keine Weiterbildung
stattfand -) gliedert sich jeweils ähnlich so, wie dies folgend für den Monat Oktober 1999 dargestellt wird:
1. Berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt laut Verdienstbescheinigung für 10/99 (Anlage B 10 = Bl.
198 d.A.)
Grundvergütung DM 2.115,78
Ortszuschlag DM 1.607,90
Allgemeine Zulage DM 163,08
Gesamt DM 3.886,76
2. Ist-Arbeitszeit laut Dienstplan (Anlage B 9 = Bl. 167 d.A.)
164,25 Stunden
3. Ausbildungszeit laut Dienstplan (Anlage B 9)
11 Tage x 7,0 Stunden = 77 Stunden
4. Prozentualer Anteil der Ausbildungszeit an der Ist-Arbeitszeit
46,88 %
5. Von der Klägerin zu erstattendes Arbeitsentgelt
DM 3.886,76 : 100 x 46,88 = DM 1.822,11 (EUR 931,63).
Das Anlagenkonvolut - Gehaltsabrechnungen - B 10 befindet sich in Bl. 198 ff d.A. und das
Anlagenkonvolut - Dienstpläne - befindet sich in Bl. 167 ff d.A. Nach der in der Berufungsbegründung
enthaltenen Aufstellung beläuft sich die der Klägerin während der Ausbildungsmaßnahme von der
Beklagten gezahlte Vergütung auf einen Betrag von insgesamt EUR 20.184,35. Davon macht die Beklagte
mit der Widerklageforderung 18/24 = EUR 15.138,26 geltend.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 29.01.2004 verkündeten Urteils des ArbG Mainz - 3 Ca 2035/03 - die Klägerin
zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von EUR 15.138,26 nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt nach näherer Maßgabe ihrer Berufungsbeantwortung vom 29.04.2004 (Bl. 266 ff
d.A.), auf deren Inhalt verwiesen wird, das Urteil des Arbeitsgerichts. Die Klägerin macht dort u.a. geltend,
dass die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommene Berechnung der Widerklageforderung
zum einen als verspätet zurückzuweisen, - zum anderen aber wiederum nicht richtig sei. Die Klägerin
behauptet, dass die Beklagte die von der Klägerin auf der Seite 3 der Berufungsbeantwortung genannten
Arbeitgeberanteile (s. Bl. 268 d.A.) fehlerhaft nicht Abzug gebracht habe. Außerdem bemerkt sie für
folgende Monate, dass
- für Januar 2000 6 Tage Urlaub nicht berücksichtigt worden seien,
- für Februar 2000 nicht 8, sondern 7 Tage "Schule" angefallen seien,
- für Oktober 2000 10 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,
- für November 2000 "Weihnachtsgeld und 16 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt" worden
seien,
- für Januar 2001 16,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,
- für März 2001 5,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,
- für Mai 2001 9,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,
- für Juni 2001 56 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien,
- für Juli 2001 "Urlaubsgeld und 11 Überstunden nicht berücksichtigt" worden seien und
- für Oktober 2001 6,5 Überstunden der Klägerin nicht berücksichtigt worden seien.
Die Beklagte - so macht die Klägerin weiter geltend - habe jedoch schon dem Grunde nach keinen
Anspruch auf Rückzahlung der während der Bildungsmaßnahme fortgezahlten Bezüge. Die
entsprechende Regelung im "Darlehensvertrag" sei nichtig. Die vertragliche Regelung sei auf der
Grundlage der §§ 305 ff BGB unwirksam, da sie die Klägerin unangemessen benachteilige. Das gelte hier
um so mehr, als die Kündigung wegen Mobbings erfolgt sei. Unter Bezugnahme auf das "Ärztliche Attest
zur Vorlage beim Rechtsanwalt" vom 13.02.2003 (Bl. 14 d.A.) behauptet die Klägerin, dass sie die
Kündigung vom 27.12.2002 aufgrund einer untragbaren Mobbingsituation, die die Beklagte zu vertreten
habe, erklärt habe. Sie sei seit Ende Mai/Anfang April 2002 von der Stationsleiterin W. regelmäßig
schikaniert worden. W. habe ihr während eines Gesprächs die Türe vor der Nase zugeschlagen. Der
Klägerin sei vorgeworfen worden, sie sei "nicht kompetent genug" und "nicht fähig, etwas auszufüllen".
Schließlich sei ihr willkürlich zusätzliche Wochenendarbeit eingetragen worden. Sie sei unangemessen
beschimpft und persönlich herabgesetzt worden. Dabei seien u.a. folgende Bemerkungen gefallen: "Aus
Deinem Maul kommt eh nur Scheiße!", - "Du bist nicht kompetent genug, Tabletten auszuteilen!" (- Beweis:
Zeuginnen V. und U. sowie Zeuge T.).
Sie, die Klägerin, habe versucht, die Differenzen im Rahmen eines klärenden Gesprächs mit der
Stationsleiterin W. auszuräumen. Diese Bemühungen hätten sich jedoch als erfolglos erwiesen. Auch an
die Pflegedienstleiterin S. habe sich die Klägerin mit der Bitte um Hilfe gewandt. S. habe der Klägerin
zugesagt, mit W. zu reden. Geschehen sei in der Folgezeit jedoch nichts (- Beweis: wie vor). Das
nachhaltige schikanöse Verhalten ihrer Vorgesetzten habe dazu geführt, dass sich die Klägerin in
ärztliche Behandlung habe begeben müssen. Vor diesem Hintergrund sei die Eigenkündigung erfolgt. Die
Eigenkündigung könne nicht zur Folge haben, dass sie nunmehr verpflichtet sei, die Widerklageforderung
zu begleichen. Sie, die Klägerin, habe die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu vertreten. Die
Eigenkündigung sei aus gesundheitlichen Gründen zwingend geboten gewesen (Beweis:
sachverständige Zeugin Dr. R.; ärztliches Sachverständigengutachten).
Schließlich wendet die Klägerin ein, dass sie gem. § 818 Abs. 3 BGB entreichert sei.
Die Beklagte erwidert auf die Berufungsbeantwortung der Klägerin mit dem Schriftsatz vom 17.05.2004
(Bl. 274 ff d.A.), worauf verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich zum Teil als begründet.
2.
Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist nur die (- gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren
reduzierte -) Widerklageforderung der Beklagten.
II.
Die Widerklage ist teilweise begründet.
Die Klägerin ist verpflichtet, der Beklagten EUR 13.469,45 (nebst Zinsen) zu zahlen.
1. Diese Verpflichtung ergibt sich - aufgrund der unstreitigen Eigenkündigung der Klägerin vom
27.12.2002 - aus den Ziffern 2 und 3 des Vertrages vom 20.08.1999.
Die Klägerin hat sich dort in zulässiger Weise verpflichtet, die ihr für die Dauer der
Weiterbildungsmaßnahme gezahlten Bezüge zurückzuzahlen, wenn sie - wie vorliegend geschehen - das
Arbeitsverhältnis vor Ablauf des sich aus Ziffer 3 - 3.4 - des Vertrages ergebenden Zeitraumes kündigt
(=Bindungszeitraum: 24 Monate nach Abschluss der Weiterbildung).
a) Es ist anerkanntes Recht, dass Rückzahlungsvereinbarungen über vom Arbeitgeber verauslagte Fort-
und Weiterbildungskosten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer rechtlich zulässig sein können. Daran
hat sich auch nach Inkrafttreten des Schuldrechts - Modernisierungsgesetzes nichts geändert. Da
allerdings Zahlungsverpflichtungen der streitgegenständlichen Art die grundsätzliche Kündigungsfreiheit
und das Grundrecht des Arbeitnehmers auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gem. Artikel 12 GG
beeinträchtigen können, sind derartige Rückzahlungsklauseln einer Einbeziehungskontrolle und einer
Inhaltskontrolle zu unterwerfen. Dieser Kontrolle hält die verfahrensgegenständliche Rückzahlungsklausel
jeweils stand, - und zwar unabhängig davon, ob man diese Kontrolle auf die §§ 138 und § 242 BGB oder
auf die §§ 305 ff BGB n. F. stützt. Welcher Kontrollmaßstab in einem Fall der vorliegende Art
heranzuziehen ist, kann deswegen dahingestellt bleiben. (s. dazu Art. 229 § 5 EGBGB).
b) Durch den "Darlehensvertrag" vom 20.08.1999 ist die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin in
transparenter Weise vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme in die vertraglichen Beziehungen der
Parteien einbezogen worden. Die Klägerin wird dort klar und unmissverständlich - keinesfalls
verklausuliert im "Kleingedruckten" - auf alle Folgen hingewiesen, die sich für sie aus dem Abschluss des
Vertrages über die Teilnahme an der Weiterbildung "Qualifizierung zur Altenpflegerin" ergeben bzw.
ergeben konnten. Ein "Übertölpelungseffekt" - oder ein ähnlich unzulässiges Überraschungsmoment -
wohnt dem Darlehensvertrag nicht inne. Der (voraussichtliche) Rückzahlungsbetrag (=Gesamtbetrag) und
die monatliche Tilgung werden in den Ziffern 3. - 3.3. - und - 3.4 - des Vertrages ausdrücklich genannt.
c) Die Rückzahlungsvereinbarung hält - ebenso wie der Einbeziehungskontrolle - der Inhaltskontrolle
stand. Derartige Zahlungsverpflichtungen können nach näherer Maßgabe der höchstrichterlichen
Rechtsprechung allerdings gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) bzw. gegen die guten Sitten und/oder
gegen die Grundsätze und Vorgaben im Sinne der §§ 305 ff BGB n. F. verstoßen, wenn sie zu einer
übermäßigen Beeinträchtigung der arbeitsplatzbezogenen Berufswahlfreiheit des Arbeitnehmers führen
oder den Arbeitnehmer sonst unangemessen benachteiligen. Eine Belastung des Arbeitnehmers mit
Ausbildungskosten muss demnach bei verständiger Betrachtung einerseits einem billigenswerten
Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muss andererseits mit der Aus- oder
Fortbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten
haben. Insgesamt muss ihm die Erstattungsverpflichtung zuzumuten sein. Das ist aufgrund einer auf den
Zeitpunkt des Vertragsschlusses bezogenen Güter- und Interessenabwägung unter Heranziehung aller
Umstände des Einzelfalles zu ermitteln.
d) Bei der Anwendung dieser Grundsätze (- die diesbezügliche BAG-Rechtsprechung, der die
Berufungskammer folgt, ist nachgewiesen bei Preis, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. BGB §
611 Rz 554 ff -) ist die Belastung der Klägerin mit den Kosten ihrer Qualifizierung zur Altenpflegerin an der
"Z.-Y.-X." dem Grunde nach nicht zu beanstanden; entsprechendes gilt - der Höhe nach - für die unten bei
Ziffer II. 3. a) und b) festgestellten Kosten. Zu diesem Ergebnis führt die entsprechende Güter- und
Interessenabwägung.
Die Klägerin hat durch diese Ausbildung einen geldwerten Vorteil erlangt. Die Ausbildung zur
Altenpflegerin stellt nach der Vergütungsordnung (Anlage 1 b zum BAT - Kr-Vergütungsgruppen -) eine
gehobene Qualifikation dar. Sie ermöglicht der Klägerin einen Aufstieg in Kr-Vergütungsgruppen, die
einer bloßen Altenpflegehelferin verwehrt sind. Dies ist gerichtsbekannt und ergibt sich aus den einzelnen
Vergütungs- und Fallgruppen der jeweiligen Vergütungsordnungen für Angestellte im Pflegedienst
(Anlage 1 b zum BAT). Der - demgemäß berufsqualifizierte und die Verdienstmöglichkeiten der Klägerin
verbessernde - Abschluss ("Altenpflegerin") stellt einen derartigen geldwerten - Vorteil dar, dass damit der
durch die vertragliche Bindung der Klägerin gegebene Nachteil ausgeglichen wird. Vertraglich gebunden
hatte sich die Klägerin hier für die Dauer von 24 Monate (- nach dem erfolgreichen Abschluss der
Weiterbildung -). Dies ergibt sich aus Ziffer 3 - 3.4 - des Vertrages vom 20.08.1999. Demgegenüber
erstreckte sich die Ausbildungsdauer von Oktober 1999 bis September 2002, - also über einen Zeitraum
von 3 Jahren. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung nur tageweise bzw. stundenweise so
erfolgte, wie sich dies aus den einzelnen Dienstplänen für die Zeit ab Oktober 1999 ergibt, - angefallen
sind ca. 1.500 Ausbildungsstunden monatlich - im Durchschnitt also ca. 41,5 Stunden - rechtfertigt diese
Ausbildungsdauer - unter den gegebenen Umständen - (gerade noch) eine Bindungsdauer von 24
Monaten (vgl. BAG, 11.04.1984, NZA 1984, 288; LAG Düsseldorf, 23.01.1989, DB 1989, 1295).
Das Interesse der Beklagten, - die der Klägerin die Ausbildung durch die Fortzahlung der Bezüge
finanziert hat -, die von der Klägerin erworbene Qualifikation möglichst langfristig für den Betrieb nutzen zu
können, ist berechtigt. Dieses berechtigte Interesse führt dazu, dass es der Beklagten gestattet ist, als
Ausgleich für ihre finanziellen Aufwendungen von der abkehrwilligen Klägerin die Kosten der Ausbildung
(anteilig) zurückzuverlangen.
2. a) Freilich ist eine Rückzahlungspflicht nur dann angemessen bzw. für den Arbeitnehmer verbindlich,
wenn es ihm (auch) unter den weiter konkret gegebenen Umständen zuzumuten ist, die für ihn
aufgewendeten Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. An dieser Zumutbarkeit kann es
fehlen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht in adäquater Weise beschäftigt und/oder wenn der
Arbeitnehmer (deswegen) das Arbeitsverhältnis zu recht wegen vom Arbeitgeber gesetzter Gründe
kündigt (vgl. dazu die Rechtsgedanken der §§ 162 und 242 BGB zum einen und des § 628 Abs. 2 BGB
zum anderen).
b) aa) Vorliegend war es der Klägerin zuzumuten, die für sie von der Beklagten aufgewendeten
Ausbildungskosten durch Betriebstreue abzugelten. Das tatsächliche Parteivorbringen bildet keine
ausreichende Grundlage, um feststellen zu können, dass die Eigenkündigung der Klägerin durch
vertragswidriges Verhalten der Beklagten veranlasst worden wäre. Auf der Grundlage des
Parteivorbringens lässt sich weiter nicht die Feststellung treffen, die Beklagte verhalte sich dadurch im
Sinne der §§ 162 und 242 BGB treuwidrig - oder gar schikanös bzw. rechtsmissbräuchlich im Sinne der §§
138,226 und 242 BGB -, dass sie auf der Erfüllung der vertraglich begründeten Rückzahlungspflicht
besteht. Vertragspartner der Klägerin sind weder die Stationsleiterin W., noch die Pflegedienstleiterin S.
gewesen. Vertragspartnerin war die Beklagte, bzw. - im Rahmen ihrer Kompetenzen - die Heim- bzw.
Residenzleiterin Q. P.. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin auf Seite 5 f der
Berufungsbeantwortung behaupteten Verhaltensweisen - von der Klägerin als "Mobbing" bezeichnet - von
vertretungsberechtigten Personen der Beklagten ausgingen, ergeben sich aus dem Parteivorbringen
nicht.
bb) (Auch) bei Berücksichtigung der §§ 278 und 831 BGB ergibt sich kein - der Beklagten zurechenbares -
("Mobbing"-)Verhalten. Aufgrund der allgemein bekannten menschlichen Unzulänglichkeiten pflegen
Mitarbeiter untereinander - aber auch Vorgesetzte und Mitarbeiter - nicht immer einen Umgang
miteinander wie er unter zivilisierten Menschen an sich wünschenswert und geboten ist. Verletzen
einzelne Mitarbeiter - auch Vorgesetzte - Verhaltenspflichten im Umgang mit anderen Mitarbeitern, so
können derartige Verhaltensweisen nicht immer dem Arbeitgeber mit der Folge zugerechnet werden, dass
dieser dadurch (an sich) begründete vertragliche Ansprüche verliert. Abgesehen davon versteht man
unter Mobbing nur das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern.
Verbale und sonstige Entgleisungen eines einzelnen Arbeitnehmers - auch wenn diese mehr als einmal
vorkommen - erfüllen noch nicht ohne weiteres den Begriff des Mobbings. Bereits aus diesem Grunde ist
das Verhalten der Stationsleiterin W. noch nicht als Mobbinggeschehen im Rechtssinne bzw. i. S. der
Rspr. zum "Mobbing"-Begriff einzuordnen. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Verhaltensweisen von
W. "systematisch" angelegt waren. Unabhängig davon hat es die Klägerin unterlassen, in zeitlicher und
inhaltlicher Hinsicht die genauen Umstände darzustellen, unter denen die fraglichen Äußerungen der
Stationsleiterin gefallen sein sollen. Diesbezüglichen - hinreichend konkreten - Vortrag hat die Klägerin
weder innerhalb der ihr im Beschluss vom 28.08.2003 - 3 Ca 2035/03 - (Bl. 59 d.A.) gesetzten Frist, noch
innerhalb der Berufungsbeantwortungsfrist, noch überhaupt gebracht. So legt die Klägerin beispielsweise
nicht dar, aufgrund welcher konkreten Vorgänge oder in welchem Zusammenhang, die Stationsleiterin ihr
mangelnde Kompetenz bzw. mangelnde Fähigkeit, "etwas auszufüllen" vorgeworfen hat. Entsprechendes
gilt für den Vorwurf bezüglich der Austeilung von Tabletten. Als Mitarbeiterin in der Altenpflege muss die
Klägerin arbeitsvertragsgemäß auch Wochenendarbeit leisten. Dass sie - ggf. - willkürlich zusätzliche
Wochenendarbeit habe leisten müssen, hätte näherer Darlegungen der Klägerin bedurft. Unzureichend ist
auch der Vortrag der Klägerin, dass "in der Folgezeit … nichts" geschehen sei. Weder legt die Klägerin in
zeitlicher Hinsicht hinreichend dar, wann sie sich mit der Bitte um Aussprache bzw. Abhilfe an die
Stationsleiterin und/oder die Pflegedienstleiterin gewandt haben will, - noch legt sie in
überprüfungsfähiger und einlassungsfähiger Weise dar, was denn im einzelnen "in der Folgezeit" - vor
ihrer Eigenkündigung vom 27.12.2002 - geschehen sein soll bzw. nicht geschehen ist. Ein der Beklagten
zuzurechnendes "nachhaltiges schikanöses Verhalten" von Vorgesetzten lässt sich auf der Grundlage des
Parteivorbringens nicht feststellen. Diese Feststellung lässt sich auch nicht aufgrund des ärztlichen
Attestes vom 13.02.2003 treffen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Ärztin O. R. sich tatsächlich an Ort und
Stelle, d.h. im Betrieb, vom Vorliegen einer von ihr im Attest erwähnten "ausgeprägten Mobbingsituation"
überzeugt hätte. Die diesbezüglichen Aussagen im Attest gehen erkennbar auf Angaben der Klägerin
selbst zurück. Dem Attest ist deswegen keine - für die Substantiierung heranzuziehende - Aussagekraft
darüber, was im einzelnen geschehen ist oder geschehen sein könnte, beizumessen. Entsprechendes gilt
für die Beweisantritte der Klägerin - Vernehmung der sachverständigen Zeugin Dr. R.;
Sachverständigengutachten -.
Diesen - und den weiteren - Beweisantritten war nicht nachzugehen, da das diesbezügliche Vorbringen
der Klägerin unschlüssig ist. Es ist nicht ersichtlich, warum die Beklagte welches (?) Geschehen, - das sich
nach dem Gespräch der Klägerin mit der Pflegedienstleiterin S. ereignet haben könnte -, zu vertreten
hätte.
Im Übrigen kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass ihre Eigenkündigung aus
gesundheitlichen Gründen zwingend geboten war. Dieser Umstand alleine steht bzw. stünde dem
Rückzahlungsbegehren der Beklagten nicht entgegen. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass
sich vorliegend nicht die Feststellung treffen lässt, dass die - von der Klägerin behaupteten
(gesundheitlichen) - Gründe (- für die Eigenkündigung der Klägerin) von der Beklagten in einer
zurechenbaren Weise herbeigeführt worden sind.
3. a) Die hiernach dem Grunde nach berechtigte Widerklageforderung ermäßigt sich der Höhe nach aus
folgenden Gründen:
Die Rückzahlungspflicht der Klägerin bezieht sich nach näherer Maßgabe der Ziffern 2 und 3 des
Vertrages vom 20.08.1999 auf die Bezüge, die ihr während der Dauer der Weiterbildung fortgezahlt
wurden. Die vertraglichen Bestimmungen machen es notwendig, die Stundenvergütung pro
Weiterbildungsstunde zu ermitteln. Dies kann unter den gegebenen Umständen nicht so erfolgen, dass
die jeweilige Ausbildungszeit in das Verhältnis zur jeweiligen Gesamt-Ist-Arbeitszeit gesetzt wird.
Vielmehr ergibt sich der jeweilige Stundensatz dadurch, dass man die Grundvergütung im weiteren Sinne
- ohne den Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung - durch die Stunden dividiert, die im Rahmen der
regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 166,83 Stunden zu leisten gewesen wäre. So belief sich die
Grundvergütung i. w. S. für den Monat Oktober 1999 auf DM 3.886,76, - entsprechend der Berechnung auf
Seite 4 der Berufungsbegründung, die insoweit mit den jeweiligen Beträgen der Gehaltsabrechnung für
Oktober 1999 (Bl. 198 d.A.) übereinstimmt:
Grundvergütung DM 2.115,78
Ortszuschlag DM 1.607,90
Allgemeine Zulage DM 163,08
zusammen DM 3.886,76.
Dividiert man den Betrag von DM 3.886,76 durch die in der Gehaltsabrechnung angegebenen 166,83
Stunden, erhält man den Ausbildungsstundensatz von DM 23,30. Die Ausbildungszeit belief sich im
Oktober 1999 unstreitig auf 77 Stunden, so dass der Klägerin im Oktober 1999 für die Dauer der
Ausbildung die Vergütung in Höhe von DM 1.794,10 fortgezahlt wurde. Diesen Betrag hat die Klägerin
aufgrund der vertraglichen Rückzahlungsvereinbarung der Beklagten zurückzuzahlen. Der Vergleich der
Anspruchsberechnung mit den diesbezüglichen Angaben in der Gehaltsabrechnung (Bl. 198 d.A. = B 10)
belegt, dass die Arbeitgeberanteile der Beklagten zur Sozialversicherung nicht Bestandteil des
Rückzahlungsbegehrens sind.
b) Entsprechendes gilt nach näherer Maßgabe der folgenden Ausführungen für die Folgemonate.
- November 1999:
49 Stunden x DM 23,30 = DM 1.141,70.
- Dezember 1999:
56 Stunden x DM 23,30 = DM 1.304,80.
- Januar 2000:
35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.
Die Bemerkung, die die Klägerin insoweit einwendet, ist unsubstantiiert.
- Februar 2000:
Die Ausbildungszeit belief sich hier nicht auf 8 Tage (= 56 Stunden), sondern auf 49 Stunden, wie die
Klägerin unwidersprochen gerügt hat. Zurückzuzahlen sind deswegen 49 Stunden x DM 23,30 = DM
1.141,70.
- März 2000:
56 Stunden x DM 23,30 = DM 1.304,80.
- April 2000:
35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.
- Mai 2000:
70 Stunden x DM 23,30 = DM 1.631,00.
- Juni 2000:
35 Stunden x DM 23,30 = DM 815,50.
- Juli 2000:
Unter Berücksichtigung der für die Ermittlung des Stundensatzes relevanten Grundvergütung im weiteren
Sinne ergibt sich ein Stundensatz von DM 23,72.
Nämlich: DM 2.186,87
DM 1.607,90
DM 163,08
= DM 3.957,85: 166,83 Stunden =
DM 23,72.
Zurückzahlen muss die Klägerin für Juli 2000 also (70 Stunden x DM 23,72 =) DM 1.660,40.
- September 2000:
Unter Berücksichtigung der sich aus der Gehaltsabrechnung ergebenden, für die Ermittlung des
Stundensatzes relevanten Beträge ergibt sich ein Gesamtbetrag von DM 4.035,23, der durch 166,83
Stunden zu dividieren ist und deswegen zu einem Stundensatz von DM 24,19 führt. Angefallene
Ausbildungszeit = 35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65.
- Oktober 2000:
Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.498,68 ist im Hinblick auf § 308
Abs. 1 ZPO deswegen nicht zu beanstanden, weil in diesem Monat 63 Ausbildungsstunden à DM 24,19
angefallen sind. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- November 2000:
Entsprechendes gilt für den Betrag von DM 804,22 für die 35 im November 2000 angefallenen
Ausbildungsstunden. Die Zusatzbemerkungen der Klägerin sind unerheblich.
- Dezember 2000:
35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65.
- Januar 2001:
Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.290,47 ist deswegen nicht zu
beanstanden, weil in diesem Monat DM 24,19 x 56 Stunden an Ausbildungsaufwand angefallen ist. Die
Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- Februar 2001:
52,5 Stunden x DM 24,19 = DM 1.269,98.
- März 2001:
37,5 Stunden x DM 24,19 = DM 907,13. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- April 2001:
37,5 Stunden x DM 24,19 = DM 907,13.
- Mai 2001:
Der von der Beklagten verlangte Rückzahlungsbetrag von DM 1.812,22 ist deswegen nicht zu
beanstanden, weil in diesem Monat folgender Ausbildungsaufwand angefallen ist: 75 Stunden x DM
24,19. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- Juni 2001:
Der von der Beklagten geltend gemachte Rückzahlungsbetrag von DM 1.409,91 ist deswegen nicht zu
beanstanden weil in diesem Monat Ausbildungsaufwand in Höhe von 75 Stunden x DM 24,19 angefallen
ist. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- Juli 2001:
35 Stunden x DM 24,19 = DM 846,65. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- September 2001:
Der von der Beklagten verlangte Betrag von DM 566,81 ist deswegen nicht zu beanstanden, weil in
diesem Monat ein Ausbildungsaufwand für 35 Stunden angefallen ist. Der Ausbildungsaufwand errechnet
mit dem Betrag von DM 24,76 pro Stunde:
DM 2.284,14 (GrdVerG.)
+ DM 1.675,42 (OZ)
+ DM 170,33 (allgem. Zulage)
= DM 4.129,89: 166,83 (Std.)
= DM 24,76.
- Oktober 2001:
DM 24,76 x 63 Stunden = DM 1.559,88. Die Zusatzbemerkung der Klägerin ist unerheblich.
- November 2001:
Der Stundensatz von DM 24,76 führt hier bei einer Ausbildungszeit von 35 Stunden zu einem
Rückforderungsbetrag von DM 866,60.
- Dezember 2001:
Der Stundensatz von DM 24,76 x 35 Stunden rechtfertigt einen Rückforderungsbetrag von DM 866,60.
- Januar 2002:
EUR 1.167,86 (GrdVerg.)
EUR 856,60 (OZ)
EUR 87,09 (allgem. Zul.)
= EUR 2.111,55.
EUR 2.111,55 : 166,83 Stunden = EUR 12,66.
EUR 12,66 x 63 Stunden = EUR 797,58.
- Februar 2002:
EUR 12,66 x 70 Stunden rechtfertigt (jedenfalls)
den von der Beklagten geltend gemachten Rückforderungsbetrag in Höhe von EUR 879,88.
- März 2002:
EUR 12,66 x 49 Stunden = EUR 620,34.
- Mai 2002:
EUR 12,66 x 35 Stunden = EUR 443,10.
- Juli 2002:
EUR 12,66 x 35 Stunden = EUR 443,10.
- September 2002:
EUR 12,66 x 7 Stunden = EUR 88,62.
Für die Dauer der Ausbildung hat die Beklagte der Klägerin somit insgesamt EUR 17.959,27 bezahlt. Da
die Klägerin der Beklagten statt der vorgesehenen 24 Monate lediglich 6 Monate betriebstreu geblieben
ist, muss die Klägerin, deren Entreicherungseinwand unerheblich ist, der Beklagten 18/24 von EUR
17.959,27 zurückzahlen = EUR 13.469,45. In diesem Umfang ist die Widerklage begründet, - im Übrigen
erweist sie sich - abgesehen von der Zinsforderung - als unbegründet.
III.
Die zugesprochenen Zinsen sind nach Grund und Höhe gem. den §§ 288 und 291 BGB gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO.
Die Berufungskammer misst der Rechtssache - auch soweit die Widerklage abgewiesen wurde -
bezüglich des Streitgegenstandes des Berufungsverfahrens grundsätzliche Bedeutung i. S. des § 72 Abs.
2 Nr. 1 ArbGG bei. Darauf beruht die Zulassung der Revision.
Der Streitwert wurde gem. § 25 Abs. 2 GKG a F. festgesetzt.