Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.01.2004

LArbG Mainz: quelle, abgabe, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
02.01.2004
10 Ta 2021/03
Prozesskostenhilfe: Aufhebung bei nicht ordnungsgemäßer Darlegung der Vermögensverhältnisse
Aktenzeichen:
10 Ta 2021/03
3 Ca 226/02
ArbG Koblenz
Entscheidung vom: 02.01.2004
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom
17.12.2003, AZ: 3 Ca 226/02, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel
jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung die mit Beschluss vom 26.06.2002 zu
Gunsten des Klägers erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben. Nach § 124 Nr. 2 ZPO
kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei entgegen einer
Aufforderung des Gerichts nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO sich nicht dazu erklärt, ob eine Änderung ihrer
persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurde der
Beschwerdeführer mehrfach, zuletzt mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 17.10.2003, erfolglos zur
Abgabe einer diesbezüglichen Erklärung aufgefordert. Soweit er zur Begründung seiner sofortigen
Beschwerde geltend macht, das an seine Privatanschrift versandte Schreiben sei ihm nicht zugegangen,
so erweist sich dieser Einwand in mehrfacher Hinsicht als unerheblich. Zum Einen wurde das betreffende
Schreiben - ausweislich des Akteninhalts - auch seinem Prozessbevollmächtigten zugesandt. Zum
Anderen war der Beschwerdeführer bereits zuvor mehrfach erfolglos aufgefordert worden, sich hinsichtlich
seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erklären. Letztlich hat er auch im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens keinerlei Angaben darüber gemacht, ob und inwieweit sich seine für die
Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse geändert haben. Die Voraussetzungen
des § 124 Nr. 2 ZPO für die Aufhebung der PKH - Bewilligung sind somit erfüllt. Die Entscheidung erfolgte
auch ermessensfehlerfrei.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 07.11.2003 war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.