Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 30.03.2004

LArbG Mainz: freier mitarbeiter, sachliche zuständigkeit, arbeitsgericht, abhängigkeit, arbeitslosigkeit, handelsvertreter, einweisung, anweisung, vorstellungsgespräch, beschwerdekammer

LAG
Mainz
30.03.2004
6 Ta 2002/03
Aktenzeichen:
6 Ta 2002/03
8 Ca 1526/03
ArbG Kaiserslautern
Verkündet am: 31.03.2004
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2003 –
Az: 8 Ca 1526/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten sich über die Eröffnung des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.
Die Beklagte vertreibt chemische Reinigungsmittel. Sie beschäftigt ca. 15 Außendienstmitarbeiter, die alle
den Status eines freien Handelsvertreters haben.
Der Kläger bewarb sich bei der Beklagten auf eine Anzeige um die Stelle eines Vertreters zum Vertrieb
von Reinigungsmitteln. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger arbeitslos und bezog Arbeitslosenhilfe.
Am 6. Juni 2003 fand ein Vorstellungsgespräch in C-Stadt im Betrieb der Beklagten statt. Die Beklagte
übergab dem Kläger einen Mustervertrag für Handelsvertreter, wie er üblicherweise für ihre
Handelsvertreter abgeschlossen wird. Der Kläger unterzeichnete den Vertrag jedoch nicht.
Am 16./17. Juni 2003 arbeitete die Geschäftsführerin der Beklagten den Kläger persönlich ein. Am zweiten
Tag der Einarbeitung schrieb der Kläger einen Kunden und erzielte einen Provisionsanspruch in Höhe
von mindestens 118 €. Eine Auszahlung ist bisher nicht erfolgt.
Nach der Einarbeitungsphase übergab die Beklagte dem Kläger einen „Musterkoffer“ mit Mappe und
Proben chemischer Reinigungsmittel.
Kurze Zeit später trennten sich die Parteien einverständlich wieder voneinander. Zu einer Nachschulung
des Klägers kam es nicht.
Der Kläger hat am 26. August 2003 Zahlungsklage beim Arbeitsgericht Kaiserslautern erhoben.
Er hat im Wesentlichen vorgetragen, durch die tatsächliche Arbeitsaufnahme sei ein formfreier
Arbeitsvertrag zustande gekommen, aus dem die Beklagte ihm nunmehr auch die übliche Vergütung
schulde.
Der Kläger hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen an ihn 1021, 60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
16.08.2003 zu zahlen.
Die Beklagte hat zu ihrem Klageabweisungsantrag vorweg die Eröffnung des Rechtsweges zu den
Arbeitsgerichten gerügt.
Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass von einem Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt die Rede
gewesen sei. Allein aus der Tatsache, dass die Beklagte von der Arbeitslosigkeit des Klägers Kenntnis
hatte, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Arbeitsverhältnis geschlossen worden sei.
Vielmehr habe die Beklagte dem Kläger deutlich gemacht, dass er nur in Form des freien
Handelsvertretervertrages für sie tätig werden könne.
Der Kläger habe ausschließlich auf Provisionsbasis vergütet werden sollen. Zudem sei er bezüglich der
Arbeitszeit, der Arbeitsweise und des Arbeitsortes vollkommen frei gewesen. Es sei lediglich besprochen
worden, dass er im Großraum Kaiserslautern tätig werden solle.
Der Kläger hat darauf erwidert, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sei. Er habe von
Anfang an deutlich gemacht, dass er wegen seiner Arbeitslosigkeit auf eine Beschäftigung im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses bestehe. Die Beklagte habe die Beschäftigung auf Basis eines
Arbeitsverhältnisses auch nie grundsätzlich abgelehnt, sondern lediglich auf den höheren Verdienst als
Handelsvertreter hingewiesen. Ein Handelsvertretervertrag sei nicht geschlossen worden.
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht eröffnet erklärt und
den Rechtsstreit an das Amtsgericht Kaiserslautern verwiesen. Es hat seine Entscheidung im
Wesentlichen damit begründet, dass der Kläger kein Arbeitnehmer im Sinne von § 5 ArbGG sei und auch
nichts vorgetragen habe, was auf ein Arbeitsverhältnis in der tatsächlichen Durchführung des Vertrages
hindeute.
Der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist dem Kläger am 22. Oktober 2003 zugestellt worden,
woraufhin er am 4. November 2003 sofortige Beschwerde beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingelegt
und begründet hat.
Der Kläger nimmt Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen und greift darüber hinaus den Beschluss im
Wesentlichen damit an, dass sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um einen bürgerlichen Rechtsstreit
zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus einem begründeten Arbeitsverhältnis handele.
Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei die persönliche Abhängigkeit zwischen Kläger und
Beklagter gegeben. Dies zeige sich darin, dass der Kläger sich ausschließlich an den Weisungen der
Beklagten orientierte und selbständig keinerlei Tätigkeiten unternommen habe.
Hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitsweise sei er an die Weisungen der Beklagten gebunden
gewesen.
Dies käme dadurch zum Ausdruck, dass er seine Tätigkeit im Großraum Kaiserslautern unternehmen
musste und er bezüglich der Arbeitsweise eine genaue Einweisung durch die Geschäftsführerin der
Beklagten erhalten habe. Insbesondere aber habe der Kläger auf Anweisung der Beklagten eine
Adressenliste nach Rücksprache mit der IHK, sowie dem zuständigen Bauernverband erstellt. Dies sei als
erste Arbeitsanweisung der Beklagten zu werten und zeige ihren dahingehenden Bindungswillen.
Eine feste Arbeitszeit sei zwar unstreitig nicht vereinbart worden, jedoch sei dies für eine Vertretertätigkeit
auch nicht erforderlich.
Ein Handelsvertretervertrag sei ihm lediglich angeboten worden. Die Beklagte habe dem Kläger jedoch
ausdrücklich ein Wahlrecht eingeräumt, ob er als freier Mitarbeiter oder Angestellter tätig werden wolle. Er
habe der Beklagten mitgeteilt, dass er schon wegen seiner langen Arbeitslosigkeit ein festes
Beschäftigungsverhältnis wolle.
Der Kläger beantragt daher,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 21.10.2003 – Az: 8 Ca 1526/03 – aufzuheben
und den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt vollumfänglich Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und die Entscheidungsgründe im
Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern.
Mit Beschluss vom 18. November 2003 hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der sofortigen Beschwerde
nicht abgeholfen und die Sache an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
nicht abgeholfen und die Sache an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung
vorgelegt.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 48Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4, 3 GVG iVm §§ 87 ff. ArbGG
statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden gemäß §§ 87
Abs. 2, 46 Abs. 2, 1 ArbGG iVm § 569 Abs. 1 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht auf die Rüge der Beklagten gemäß § 17 a Abs. 3, 2 GVG eine
Vorabentscheidung durch Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges getroffen.
Das Arbeitsgericht ist auch in zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist.
Denn vorliegend handelt es sich um einen sogenannten „aut-aut“ - Fall im Sinne der Rechtssprechung
des Bundesarbeitsgerichts, für den die Rechtsbehauptung des Klägers, ein Arbeitsverhältnis sei
geschlossen worden, nicht ausreicht. Vielmehr muss der Kläger das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
beweisen, da die Arbeitnehmereigenschaft von der Beklagten bestritten worden ist.
Dem ist der Kläger vorliegend nicht nachgekommen.
Ein „aut-aut“ - Fall liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch entweder auf eine arbeitsrechtliche
oder eine bürgerlich-rechtliche Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, aber die
Anspruchsgrundlagen sich gegenseitig ausschließen.
Die gesetzliche Zuständigkeitsverteilung und die Respektierung der Nachbargerichtsbarkeit erfordern es
in diesen Fällen, dass vorab geprüft wird, ob tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Weder genügt eine
dahingehende Rechtsansicht des Klägers noch ein entsprechender Tatsachenvortrag, wenn er bestritten
wird. Anderenfalls könnte eine Partei gegen den Willen der anderen sich eine ihr nicht zustehende
sachliche Zuständigkeit verschaffen. Die wirkliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist daher
Voraussetzung für ein Sachurteil.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger mehrere Streitgegenstände zu einem Zahlungsantrag
zusammengefasst. Bei allen Ansprüchen handelt es sich jedoch um „aut-aut“- Fälle.
Denn zunächst hat er fünf Ansprüche auf Vergütung aus dem - von ihm behaupteten - Arbeitsverhältnis in
Höhe von insgesamt 741, 60 € geltend gemacht. Aufgrund dieses Klagebegehrens kommt nicht nur die
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG, sondern auch eine solche zu den
ordentlichen Gerichten in Betracht. Denn die Vergütungsansprüche des Klägers können sich sowohl aus
einem Arbeitsverhältnis als auch aus einem freien Dienstverhältnis ergeben, was sich gegenseitig
ausschließt.
Des Weiteren verfolgt der Kläger mit seinem Klageantrag einen Provisionsanspruch in Höhe von 118 €.
Aufgrund dieses Klagebegehrens kommt nicht nur die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1
Nr. 3a ArbGG, sondern auch eine solche der ordentlichen Gerichte in Betracht.
Denn der Provisionsanspruch des Klägers kann sich sowohl aus Arbeitsvertrag als auch aus
Handelsvertretervertrag ergeben. Auch diese Anspruchsgrundlagen schließen sich aus.
Schließlich macht der Kläger seine Fahrtkosten in Höhe von 162 € für das Vorstellungsgespräch. Der
Anspruch auf die Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch ergibt sich aus §§ 662, 670 BGB. Für diesen
Anspruch ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten dann gegeben, wenn es sich um eine bürgerlich
rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung
eines Arbeitsverhältnisses handelt, § 2 Abs. 1 Nr. 3c ArbGG. In Betracht kommt jedoch auch die
Geltendmachung des Anspruches vor den ordentlichen Gerichten, wenn keine bürgerlich rechtliche
Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus Verhandlungen über die Eingehung eines
Arbeitsverhältnisses vorliegt. Beides schließt sich gegenseitig aus.
Nach Auffassung der Beschwerdekammer hat der Kläger jedoch nicht substantiiert dargelegt bzw.
bewiesen, dass zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Er hat das
dafür erforderliche Vorliegen seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ausreichend vorgetragen bzw.
bewiesen.
Die persönliche Abhängigkeit eines Arbeitnehmers ergibt sich in erster Linie aus der
Weisungsgebundenheit.
Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich seine Weisungsgebundenheit bezüglich des Arbeitsortes
nicht schon bereits daraus, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass er im Großraum
Kaiserslautern tätig werden sollte.
Die Beklagte muss aufgrund ihres wirtschaftlichen Risikos eine solch grobe Einteilung vornehmen.
Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass in manchen Gegenden viele Vertreter tätig sind und in anderen
wiederum keine. Dies ist auch im Sinne der Vertreter, die sich anderenfalls gegenseitig die Kundschaft
wegnehmen würden. Entscheidend ist daher, dass der Kläger innerhalb dieses Gebietes frei in seinen
Entscheidungen war und nicht den Weisungen der Beklagten unterlag.
Auch hinsichtlich der Arbeitsweise ergibt sich keine Weisungsgebundenheit aus dem Vortrag des Klägers.
Dass er zunächst eine Einweisung durch die Geschäftsführerin der Beklagten erhalten hat, steht dem nicht
entgegen. Die Einweisung beschränkte sich nur auf zwei Tage. Nach seinem eigenen Vortrag sollte er
danach alleine losgehen. Seine Vorgehensweise oblag ihm selbst und wurde nicht von der Beklagten
überwacht.
Auch der Vortrag, dass der Kläger auf Anweisung der Beklagten eine Adressenliste nach Rücksprache mit
der IHK, sowie dem zuständigen Bauernverband erstellt habe und dies als erste Arbeitsanweisung der
Beklagten zu werten sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn die Beklagte hat bestritten eine solche
Anweisung erteilt zu haben. Der Kläger ist insoweit beweispflichtig. Er hat jedoch einen Beweis für diese
Behauptung nicht erbracht.
Gegen seine persönliche Abhängigkeit spricht auch, dass er in der Einteilung seiner Arbeitszeit
unbestritten frei war.
Zudem hat der Kläger das Handelsvertretervertragsformular widerspruchslos entgegen genommen, also
objektiv den Anschein erweckt, als wolle er dieses Vertragsverhältnis. Anderenfalls hätte er den Entwurf
sofort zurückgeben können.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Ein Zulassungsgrund für die weitere Beschwerde nach § 17 Abs. 4, 5 GVG ist nicht gegeben. Die
Beschwerdekammer folgt der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtssprechung. Grundsätzliche
Bedeutung hat die Sache nicht.