Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.05.2009

LArbG Mainz: zahlungsaufforderung, ermessen, quelle, auflage, form, ratenzahlung, datum, zivilprozessordnung

LAG
Mainz
15.05.2009
6 Ta 89/09
Aufhebung von Prozesskostenhilfe wegen unterlassener Ratenzahlung
Aktenzeichen:
6 Ta 89/09
2 Ca 836/07
ArbG Ludwigshafen
Beschluss vom 15.05.2009
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am
Rhein vom 25.02.2009 - 2 Ca 836/07 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
vorliegenden Fall zunächst zu einer mit Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 22.08.2008
erfolgten Festsetzung einer monatlichen Rate in Höhe von 100,00 € bei angefallenen Gerichts- und
Rechtsanwaltskosten von insgesamt 962,48 €.
Trotz Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom 12.01.2009
nahm der beschwerdeführende Kläger die Ratenzahlungen nicht auf. Dies führte zur Aufhebung der mit
Beschluss vom 23.05.2007 gewährten Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 25.02.2009). Die
entsprechende Entscheidung wurde dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten am 26.02.2009
zugestellt.
Der am 13.03.2009 eingelegten Beschwerde des Klägers, die ohne Begründung blieb, wurde nicht
abgeholfen und dem Landesarbeitsgericht zur abschließenden Prüfung vorgelegt.
Innerhalb der im Beschwerdeverfahren eingeräumten Stellungnahmefrist erfolgte keine Reaktion des
Klägers.
Auf den weiteren Akteninhalt wird Bezug genommen.
II.
zugestellten Prozesskostenhilfeaufhebungsbeschluss ist n i c h t begründet.
Die Rechtspflegerin durfte die mit Beschluss vom 23.05.2007 bewilligte Prozesskostenhilfe aufheben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann das Gericht diese Maßnahme treffen, wenn eine Partei länger als drei Monate
mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Die Aufhebung der Bewilligung bewirkt, dass die
Vergünstigungen des § 122 ZPO entfallen und der hilfsbedürftige alle ungedeckten Kosten als
Antragsteller der Instanz schuldet (vgl. Zöller-Philippi, Zivilprozessordnung, 26. Auflage, § 124 ZPO, Rz.
24).
Nach dem Sachstand des Beschwerdeverfahrens hat der beschwerdeführende Kläger trotz
entsprechender Zahlungsaufforderung vom 11.08.2008 und nach Mahnungen vom 18.11.2008 sowie vom
12.01.2009 die festgesetzte monatliche Rate in Höhe von 100,00 € nicht erbracht.
Die Beschwerde des Klägers blieb auch während des Beschwerdeverfahrens ohne nähere Begründung.
Aus vorstehenden Gründen hat die Rechtspflegerin von dem ihr zustehenden Ermessen rechtsfehlerfrei
Gebrauch gemacht.
Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.