Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.06.2008

LArbG Mainz: vermögensrechtliches interesse, nicht vermögensrechtliche streitigkeit, arbeitsgericht, form, stadt, gerichtsgebühr, schichtdienst, quelle, urlaub, aufnehmen

LAG
Mainz
02.06.2008
1 Ta 80/08
Gegenstandswert - Freistellung eines Betriebsratsmitglieds zwecks Teilnahme an einer
Gewerkschaftssitzung
Aktenzeichen:
1 Ta 80/08
4 Ga 3/08
ArbG Trier
Beschluss vom 02.06.2008
Tenor:
1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 15.04.2008
- AZ 4 Ga 3/08 - wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
einstweiligen Verfügungsverfahrens mit dem Ziel der zeitweisen Freistellung der Verfügungsklägerin von
der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung.
Die Verfügungsklägerin arbeitet bei der Verfügungsbeklagten im Tagschichteinsatz von 6:00 Uhr bis
14:00 Uhr. Sie ist ferner nicht freigestellte Vorsitzende des Betriebsrats der Beklagten. Nach ihrer Wahl als
Beisitzerin in den Ortsvorstand der IG Metall A-Stadt beantragte die Verfügungsklägerin bei der
Verfügungsbeklagten, sie für die Ortsvorstandssitzungen am 26.02.2008 sowie am 31.03.2008 jeweils ab
12:00 Uhr von ihrer Arbeit freizustellen. Da die Verfügungsbeklagte dies mit Schreiben vom 08.01.2008
ablehnte, verfolgte die Verfügungsklägerin ihren Begehr im Wege des vorliegenden einstweiligen
Verfügungsverfahrens weiter. Nachdem das Arbeitsgericht das Verfahren hinsichtlich des
Freistellungsantrags für den 26.02.2008 abgetrennt hat, haben die Parteien im vorliegenden Verfahren
nur noch über die Freistellung in Bezug auf den 31.03.2008 gestritten.
Mit Verfügungsurteil vom 27.02.2008 hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Verfügungsklägerin
stattgegeben und den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten mit
Beschluss vom 15.04.2008 auf 200,00 EUR festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss haben die Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin form- und
fristgerecht
Beschwerde
Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, es sei auf den Hilfswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 2.
Halbsatz RVG abzustellen, da es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handele. Es gehe
nicht um das von der Verfügungsklägerin im Freistellungszeitraum, also in der Zeit von 12:00 Uhr bis
14:00 Uhr, zu verdienende Arbeitsentgelt, sondern vielmehr um die Möglichkeit, an der Sitzung des IG
Metall Ortsvorstandes teilzunehmen.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und hat sie dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
eingelegt, übersteigt den Wert des Beschwerdegegenstands von 200,00 EUR und ist auch sonst zulässig.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Freistellungsantrag mit
200,00 EUR nicht zu niedrig bewertet.
Die schätzungsweise Wertfestsetzung von 100,00 EUR pro Arbeitsstunde, wie sie das Arbeitsgericht
vorgenommen hat, erscheint im vorliegenden Fall plausibel. Zwar haben die Parteien im einstweiligen
Verfügungsverfahren nicht unmittelbar um die Frage der entgeltlichen oder unentgeltlichen Freistellung
gestritten. Auch hat die Verfügungsklägerin ihren Antrag insoweit offen formuliert und ihn lediglich auf
Freistellung gerichtet. Gleichwohl handelt es sich im vorliegenden Fall um eine vermögensrechtliche
Streitigkeit, bei der das Gericht den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit gem. § 3 ZPO nach freiem
Ermessen festsetzen kann. Vermögensrechtlich in diesem Sinne ist dabei jeder Anspruch, der entweder
auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder im Wesentlichen wirtschaftlichen Interessen
dienen soll, wohingegen es sich um einen nicht vermögensrechtlichen Streitgegenstand nur dann
handelt, wenn es an einer solchen vermögensrechtlichen Beziehung fehlt und der Antrag nicht auf Geld
oder Geldeswert gerichtet ist (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.09.2007 - 1 Ta 209/07;
Beschluss vom 15.10.2007 - 1 Ta 232/07).
Wird der Arbeitnehmer von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, bedeutet
dies für den Arbeitgeber, dass er für die Dauer der Freistellung die Arbeitsleistung nicht erhält, obwohl er
dies nach dem Arbeitsvertrag eigentlich verlangen könnte. Dieser Arbeitsausfall stellt für den Arbeitgeber
einen wirtschaftlichen Faktor und damit ein vermögensrechtliches Interesse dar. Dieses besteht
unabhängig davon, ob er dem Arbeitnehmer während der Freistellung die Vergütung fortzahlen muss
oder nicht. Zudem hat die Verfügungsbeklagte in ihrem Schreiben vom 14.02.2008 an die
Prozessbevollmächtigten der Verfügungsklägerin sowie in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2008 u. a. auch in
der Ablehnung darauf hingewiesen, dass ihr die begehrte Freistellung aus betrieblichen Belangen
unzumutbar sei. Die Verfügungsklägerin fehle infolge ihrer Betriebsratstätigkeiten (Arbeit als
Betriebsratsvorsitzende, Betriebsratssitzungen, Schulungen im Interesse des Betriebsrats) bereits in so
erheblichem Umfang, dass weitere Freistellungen für die Verfügungsbeklagte nicht mehr vertretbar seien,
zumal die Verfügungsklägerin lediglich im Einschichtbetrieb eingesetzt werde. Damit macht die
Verfügungsbeklagte eine drohende Störung des Betriebsablaufs und damit ein betriebswirtschaftliches,
also vermögensrechtliches Interesse geltend. Hinzu kommt, dass sie der Verfügungsklägerin mehrere
Alternativen zu einer Freistellung angeboten hat, die ebenfalls für einen vermögensrechtlichen Charakter
sprechen. So hat die Verfügungsbeklagte in den Raum gestellt, die Verfügungsklägerin könne statt einer
Freistellung Urlaub beantragen, ihre vormalige Tätigkeit im Schichtdienst wieder aufnehmen oder die IG
Metall A-Stadt ihre Ortsvorstandssitzungen erst nach dem Arbeitsende der Klägerin um 14:00 Uhr
beginnen lassen. Da die Verfügungsbeklagte sich außerdem ausdrücklich nicht gegen die
gewerkschaftliche Betätigung der Verfügungsklägerin an sich wendet, sondern lediglich ihre gegen eine
zusätzliche Freistellung sprechenden eigenen betrieblichen Belange ausreichend berücksichtigt sehen
will, kann auch dies nicht zu einer Schwerpunktverlagerung in Richtung eines nicht vermögensrechtlichen
Streitgegenstandes führen.
Die Höhe der Wertfestsetzung durch das Arbeitsgericht ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es hat pro
Arbeitsstunde einen Wert von 100,00 EUR angenommen, ohne dass hiergegen von einer der Parteien
Einwände erhoben worden wären. Dies hält sich im Rahmen des dem Gericht gem. § 3 ZPO
eingeräumten Ermessens (vgl. auch LAG Köln, Beschluss vom 06.08.2007, NZA - RR 2007, 660, 661: 2/3
des auf den Freistellungszeitraum entfallenden Verdienstanspruchs; ArbG Kaiserslautern, Urteil vom
24.01.2007 - 1 Ca 1558/06: 150 EUR pro Freistellung).
Nach alledem war die unbegründete Beschwerde zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs.
2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
2 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei. Die Gerichtsgebühr haben die Beschwerdeführer gem. § 97 Abs. 1 ZPO zu
tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht gegeben.