Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 21.12.2006

LArbG Mainz: abfindung, arbeitsgericht, bad, bestreitung, verordnung, sperrfrist, beschwerdeschrift, arbeitslosigkeit, quelle, vermögenswert

LAG
Mainz
21.12.2006
5 Ta 234/06
Abfindung als einzusetzendes Vermögen
Aktenzeichen:
5 Ta 234/06
6 Ca 1539/05
ArbG Mainz
- AK Bad Kreuznach -
Entscheidung vom 21.12.2006
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige
Kammern Bad Kreuznach - vom 10.08.2006 - 6 Ca 1539/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 27.09.2005 - 6 Ca 1539/05 - bewilligte das Arbeitsgericht
dem Kläger - ohne Anordnung einer Zahlungsbestimmung - Prozesskostenhilfe für den 1. Rechtszug unter
Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten.
Das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren endete durch den gerichtlichen Vergleich vom 28.06.2006 - 6
Ca 1539/05 - (Bl. 200 d.A.). Die Beklagte verpflichtete sich, dem Kläger entsprechend den §§ 9 und 10
KSchG eine Abfindung in Höhe von 19.100,00 € brutto zu zahlen. Der entsprechende Nettobetrag ist dem
Kläger mit Wertstellung vom 07.07.2006 in Höhe von 18.087,20 € zugeflossen (s. dazu Kontoauszug Nr.
14 Bl. 2 K. R.-H., Bl. 35 des PKH-Beiheftes zu - 6 Ca 1539/05 -). Nach vorangegangener Arbeitslosigkeit
hat der Kläger seit dem 12.09.2006 eine neue Beschäftigung.
Nach entsprechender Anhörung (- s. dazu das gerichtliche Schreiben vom 24.07.2006, Bl. 9 des PKH-
Beiheftes -) änderte das Arbeitsgericht mit dem Beschluss vom 10.08.2006 - 6 Ca 1539/05 - den PKH-
Bewilligungsbeschluss vom 27.09.2005 - 6 Ca 1539/05 - dahingehend ab, dass der Kläger am
01.09.2006 eine einmalige Zahlung in Höhe von 2.612,32 € zu erbringen hat. Gegen den am 18.08.2006
zugestellten Beschluss legt der Kläger mit Schriftsatz vom 23.08.2006
sofortige Beschwerde
Beschwerdeschrift ist am 24.08.2006 bei den Justizbehörden Bad Kreuznach und am 25.08.2006 bei den
Auswärtigen Kammern Bad Kreuznach des Arbeitsgerichts Mainz eingegangen. Zwecks Darstellung aller
Einzelheiten der Beschwerdebegründung und des weiteren Vorbringens des Klägers im
Beschwerdeverfahren wird auf die Beschwerdeschrift vom 23.08.2006 und auf den Schriftsatz vom
30.10.2006 verwiesen (s. Bl. 14 ff. und Bl. 41 f. d.A.).
Der Kläger verweist u.a. darauf, dass das laufende Konto mit ca. 5.000,00 € "im Minus" gewesen sei. Er
habe zwei Privatkredite zu jeweils 2.000,00 € (insgesamt 4.000,00 €) aufgenommen. Auch sei eine
Stromsperre ausgesprochen worden, so dass er zwecks Aufhebung der Stromsperre sofort 560,00 € habe
zahlen müssen. Aufgrund der Beschäftigung, die er nunmehr auf dem Flughafen H. gefunden habe,
erziele er noch 1.200,00 € netto (monatlich). Davon müsse der Unterhalt für seine Ehefrau und für seine
beiden Kinder bestritten werden. Die Zahlung sei auch deshalb aufgebraucht, weil der Kläger eine Sperre
beim Arbeitsamt erhalten habe wegen verspäteter Anmeldung seiner Arbeitslosigkeit.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Im Anschluss an das gerichtliche Schreiben vom 12.10.2006 (Bl. 38 des PKH-Beiheftes) und die
Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht vom 06.11.2006 (Bl. 44 des PKH-
Beiheftes) hat das Arbeitsgericht der Beschwerde des Klägers nicht abgeholfen und die Beschwerde dem
Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
worden. Die hiernach zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht die im PKH-Beschluss vom 27.09.2005 getroffene Zahlungsbestimmung (-
der Kläger hat einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Kosten der Prozessführung zu leisten -)
dahingehend abgeändert, dass der Kläger nunmehr doch 2.612,32 € zu zahlen hat.
2.
Nach dieser Bestimmung kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern,
wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse
wesentlich geändert haben. Eine derartige Änderung hat das Arbeitsgericht hier zutreffend bejaht. Die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich hier dadurch wesentlich - zu seinen Gunsten -
geändert, dass ihm die Beklagte die vergleichsweise vereinbarte Abfindung gezahlt hat (19.100,00 €
brutto = 18.087,20 € netto). Es ist anerkanntes Recht, dass dem Arbeitnehmer der Einsatz des mit der
Abfindung zugeflossenen Vermögens grundsätzlich zumutbar im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO sein
kann. (Auch) für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlte Abfindungen sind Vermögen im Sinne
des Gesetzes. Eine der Partei tatsächlich zugeflossene Abfindung verliert nicht dadurch ihren Charakter
als einzusetzenden Vermögenswert im Sinne des § 115 Abs. 3 S. 1 ZPO, dass sie durch vollständigen
oder teilweisen Prozesserfolg erworben wurde. Freilich gilt nach § 115 Abs. 3 S. 2 ZPO § 90 SGB XII und
damit auch die Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII entsprechend. Zwar darf
danach die Sozialhilfe u.a. nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte (vgl. § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Dieser Gesichtspunkt führt
vorliegend jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Orientiert man sich an den Schonbeträgen, wie sie in
§ 1 der SGB XII-Barbeträge-Verordnung genannt werden, verbleiben dem Kläger - wie im gerichtlichen
Schreiben vom 12.10.2006 dargelegt - immer noch 11.761,20 €, von denen er die aufgenommenen
Privatkredite und die Stromkosten begleichen kann. Bei Zahlung der im Beschluss vom 10.08.2006 - 6 Ca
1539/05 - festgesetzten 2.612,32 € verfügt der Kläger immer noch über 4.588,88 €, die er zur Bestreitung
weiter anfallender Kosten verwenden kann. Der Einsatz des Betrages von 2.612,32 € ist dem Kläger nach
allem zumutbar. Dahingestellt bleiben kann, ob die Behauptung des Klägers zutrifft, die Agentur für Arbeit
habe eine Sperrfrist gegen ihn verhängt. Dem Änderungsbescheid vom 05.01.2006 (Bl. 23 des PKH-
Beiheftes) lässt sich dies an sich nicht entnehmen. Dort werden vielmehr Leistungen ohne Unterbrechung
für die Zeit vom 01.01.2006 an bewilligt. Entsprechendes gilt für den ursprünglichen Bewilligungsbescheid
vom 29.12.2005. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, da es dem Kläger - selbst wenn
seinerzeit eine Sperrfrist verhängt worden sein sollte - nunmehr zumutbar ist, 2.612,32 € zur Bestreitung
der Prozesskosten zu verwenden (2.612,32 € = ca. 14,5 % der Nettoabfindung in Höhe von 18.087,20 €).
3.
Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist deswegen unanfechtbar.