Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.02.2011

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LAG
Mainz
15.02.2011
1 Ta 10/11
Aufhebung von Prozesskostenhilfe - Frist der sofortigen Beschwerde
Aktenzeichen:
1 Ta 10/11
6 Ca 912/09
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 15.02.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz -
auswärtige Kammern Neuwied - vom 14.10.2010 - 6 Ca 912/09 - wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Das Arbeitsgericht Koblenz - auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Kläger für die von ihm betriebene
Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung
bewilligt.
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht den Kläger mehrfach aufgefordert zu erklären, ob
zwischenzeitlich eine Änderung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse eingetreten sei.
Nachdem der Kläger nicht reagierte, hat das Arbeitsgericht die Prozesskostenhilfebewilligung mit
Beschluss vom 14.10.2010, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers spätestens zugestellt am
21.10.2010, aufgehoben. Das auf dem Empfangsbekenntnis verzeichnete Zustellungsdatum ist nicht
leserlich, jedenfalls aber ging das Empfangsbekenntnis am 21.10.2010 bei Gericht ein.
Mit am 29.11.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers
sofortige Beschwerde eingelegt und diese nicht näher begründet.
Das Arbeitsgericht hat das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel als Gegenvorstellung
ausgelegt. Es hat dem Gesuch nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur
Entscheidung vorgelegt.
II.
187, 188 Abs. 2 BGB nicht fristgerecht eingelegt wurde.
Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 78 ArbGG ist die
sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nicht
anders bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung an den Prozessbevollmächtigten oder, falls ein
solcher nicht oder nicht mehr bevollmächtigt ist, an die Partei.
Maßgeblich für den Beginn der Notfrist ist im vorliegenden Fall der Zugang des Beschlusses bei dem
Prozessbevollmächtigten des beschwerdeführenden Klägers. Ausweislich des bei den Akten befindlichen
Empfangsbekenntnisses ging dieses am 21.10.2010 bei Gericht ein, so dass davon auszugehen ist, dass
die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten spätestens an diesem Tag erfolgte (Bl. 14 des PKH-
Heftes). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06), des
Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 08.12.2010 - XII ZB 38/09) und der Beschwerdekammer des LAG
Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.04.2009 - 1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und
damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der
Prozesskostenhilfeantrag - wie hier - bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. In diesen
Fällen muss gem. § 172 Abs. 1 ZPO die Zustellung an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, um wirksam
zu sein (vgl. BAG, BGH sowie LAG, a.a.O.).
Die Monatsfrist begann daher mit dem 22.10.2010 zu laufen und endete nach §§ 127 Abs. 2 S. 3, 222 Abs.
2 ZPO, da der 21.11.2010 auf einen Sonntag fiel mit Ablauf des 22.11.2010. Die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers ging jedoch erst am 29.11.2010 und damit verspätet bei Gericht ein.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zu verwerfen.
Da das Rechtsmittel bereits unzulässig ist, ist es dem Beschwerdegericht verwehrt, die als
Gegenvorstellung anzusehende Eingabe des Beschwerdeführers (vgl. insoweit LAG Rheinland-Pfalz,
Beschl. v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09) und die Entscheidung des hierfür zuständigen Arbeitsgerichts
hierüber inhaltlich zu überprüfen und ggf. zu ändern. Ob der Nichtabhilfebeschluss richtig war, hätte das
Beschwerdegericht nur im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels überprüfen können, da dies eine
Frage der Begründetheit ist.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.