Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 31.03.2009

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LAG
Mainz
31.03.2009
1 Ta 39/09
Gegenstandswert - Vergleichsmehrwert bei Begründung einer Verpflichtung Dritter.
Aktenzeichen:
1 Ta 39/09
8 Ca 951/08
ArbG Kaiserslautern
Beschluss vom 31.03.2009
Tenor:
1. Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.12.2008 - AZ: 8 Ca 951/08 - in der Fassung des
Änderungsbeschlusses vom 13.01.2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Tätigkeit im Zusammenhang mit einem im Jahre 2008 vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern geführten
Verfahren. In diesem wurden seitens der Klägerin Provisionsansprüche in Höhe von 12.725,00 € brutto
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie die Erteilung eines Zeugnisses,
das sich auf Art und Dauer sowie Verhalten und Leistung während des Arbeitsverhältnisses erstreckt,
geltend gemacht.
Das Verfahren endete am 17.11.2008 aufgrund eines gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokollierten
Vergleiches. In diesem wurde festgestellt, dass die Klageforderung nebst Zinsen erledigt ist. Ferner
verpflichtete sich die Beklagte der Klägerin ein Zeugnis entsprechend dem der Beklagten mit Schreiben
vom 11.09.2008 übersandten Text auszustellen sowie sicherzustellen, dass die Y Consulting AG ein
Zeugnis entsprechend dem der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 11.09.2008 übersandten
Zeugnisentwurf für die Tätigkeit der Klägerin bei der Y Consulting AG ausstellt.
Auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern mit Beschluss
vom 09.12.2008 den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der
Klägerin auf 16.575,00 € festgesetzt.
Gegen diesen, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 10.12.2008 zugestellten Beschluss legte
dieser mit Schriftsatz vom 23.12.2008, Eingang beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 29.12.2008,
Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 25.941,00 €
festzusetzen. Hierbei legte der Beschwerdeführer eine neue Berechnungsgrundlage für das von der
Klägerin erhaltene Bruttomonatsgehalt vor.
Mit Beschluss vom 13.01.2009 (das in den Akten enthaltene Datum vom 13.01.2008 ist wegen eines
offensichtlichen Schreibfehlers unrichtig) hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern der Beschwerde teilweise
abgeholfen und den Gegenstandswert unter Berücksichtigung des neu berechneten
Bruttomonatseinkommens der Klägerin auf 19.333,00 € festgesetzt.
Auch gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Januar 2009 Beschwerde
eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, dass das unter Ziffer 3 des Vergleichs vom 17. November 2008
vereinbarte Zeugnis der Y Consulting AG streitwerterhöhend zu berücksichtigen sei. Bei diesem Zeugnis
handele es sich um ein weiteres Zeugnis eines am Verfahren nicht beteiligten Arbeitgebers der Klägerin.
Dieser Arbeitgeber sei mit der Beklagten zwar gesellschaftsrechtlich verbunden, er habe jedoch ein
eigenständiges Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unterhalten. Das Zeugnis berücksichtige auch einen
anderen Tätigkeitszeitraum der Klägerin. Darüber hinaus sei eine andere Tätigkeit der Klägerin bei einer
weiteren Gesellschaft erfasst. Insofern behandelte das Zeugnis einen anderen Lebenssachverhalt, der in
keiner unmittelbaren Beziehung zum eigentlichen Streitgegenstand stehe.
Mit Beschluss vom 17.02.2009 hat das Arbeitsgericht der zweiten Beschwerde nicht abgeholfen und sie
dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung seiner Nichtabhilfeentscheidung
führt das Arbeitsgericht aus, auch wenn zwei unterschiedliche Aussteller des Zeugnisses vorlägen, seien
die Zeugnisse mit einem Gehalt angemessen berücksichtigt.
II.
Sache handelt es sich um nur eine Beschwerde, da das Arbeitsgericht Kaiserslautern der zunächst
eingelegten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 23.12.2008 nur teilweise abgeholfen hat. Insofern
blieb die restliche Beschwerde anhängig und war dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung
vorzulegen. Die nochmalige Einlegung einer Beschwerde mit Schriftsatz vom 28.01.2009 gegen den Teil-
Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern ist insofern nur dahingehend auszulegen, dass der
Beschwerdeführer weiterhin die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 25.941,00 € begehrt, wie bereits
mit der Beschwerde vom 23.12.2008 geltend gemacht.
2. In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit Teil-Abhilfebeschluss vom
13.01.2009 unter Berücksichtigung des neuen Vortrags zur Berechnung des Bruttomonatsgehalts der
Klägerin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit zutreffend auf 19.333,00 € festgesetzt.
Für das unter Ziffer 3 des Vergleichs geregelte Zeugnis, welches der Klägerin durch die Y Consulting AG
ausgestellt werden sollte, war eine Erhöhung des Gegenstandswertes nicht vorzunehmen.
Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts setzt die Beseitigung eines Streits oder einer Ungewissheit
der Parteien über den entsprechenden Regelungsgegenstand voraus (LAG Rheinland-Pfalz Beschluss
vom 05.11.2008
- AZ: 1 TA 171/08).
Mit Ziffer 3 des Vergleiches haben die Parteien die Verpflichtung der Beklagten begründet,
sicherzustellen, dass ein drittes Unternehmen, nämlich die Y Consulting AG, der Beklagten ein Zeugnis
entsprechend eines am 11.09.2008 übersandten Zeugnisentwurfes ausstellt. Selbst wenn hinsichtlich des
Zeugnisses und dessen Inhalt Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und der Y Consulting AG
bestanden haben sollten, so hat der Beschwerdeführer trotz Hinweis des erkennenden Gerichts
vorliegend nicht vorgetragen, dass und wenn ja, welche Einflussmöglichkeiten die Beklagte auf das
vorgenannte Drittunternehmen ( Y Consulting AG) hat, bzw. gehabt hat, um sicherzustellen, dass das
unter Ziffer 3 des Vergleiches geregelte Zeugnis von dem Drittunternehmen ausgestellt wird. Insofern
liegen dem Gericht keine Anhaltspunkte dafür vor, dass durch die Regelung der Zeugniserteilung in Ziffer
3 des Vergleiches ein weiterer Rechtsstreit vermieden werden konnte. Dies wäre nämlich nur dann der
Fall gewesen, wenn die Beklagte aufgrund gesellschaftsrechtlicher Einflussmöglichkeiten die Erstellung
eines solchen Zeugnisses auch hätte sicherstellen können.
Unter den vorgenannten Voraussetzungen war daher für das unter Ziffer 3 des Vergleiches geregelte und
von der Y Consulting AG auszustellende Zeugnis kein Vergleichsmehrwert anzusetzen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren berechnet sich nach Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs.
3 GKG. Das Beschwerdeverfahren nach § 33 Abs. 3 RVG ist anders als das Verfahren nach § 33 Abs. 9
RVG nicht gebührenfrei.
Die Gerichtsgebühr hat der Beschwerdeführer gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 AVG nicht gegeben.