Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.03.2011

LArbG Mainz: arbeitsgericht, teilzahlung, quelle, form, datum

LAG
Mainz
17.03.2011
9 Ta 58/11
Prozesskostenhilfe: Wegfall der hinreichenden Erfolgsaussicht
Aktenzeichen:
9 Ta 58/11
7 Ca 2106/10
ArbG Ludwigshafen
Entscheidung vom 17.03.2011
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwighafen am Rhein
vom 31.01.2011, AZ: 7 Ca 2106/10, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Urlaubsabgeltungsansprüche sowie Urlaubsgeldansprüche für die Jahre 2009 und 2010 geltend und
beantragte zugleich, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu
bewilligen. Die geltend gemachten Beträge gingen am 09. und 11.11.2010 auf dem Konto des Klägers
ein. Der Beklagte hatte den Kläger zuvor mit einem ihm am 11.11.2010 zugegangenen Schreiben über
die Zahlung des noch ausstehenden Restbetrages informiert.
Mit Beschluss vom 31.01.2011 hat das Arbeitsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt des Eingangs des Prozesskostenhilfeantrags die mit der Klage geltend
gemachten Forderungen bereits erfüllt gewesen seien. Gegen diesen ihm am 04.02.2011 zugestellten
Beschluss hat der Kläger mit einem am 17.02.2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz
Beschwerde eingelegt, welche das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.02.2011 nicht abgeholfen und die
Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt hat.
II.
127 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) erhoben worden und damit
zulässig. Sie hat in der Sache aber keinen Erfolg.
Zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestand für die
Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO, da zu diesem Zeitpunkt
die Forderungen des Klägers bereits erfüllt waren.
Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe dann nicht zu bewilligen
ist, wenn die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der
frühestmöglichen Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nicht mehr besteht (LAG Rheinland-
Pfalz, Beschluss vom 30.04.2006 - 11 Ta 32/06 -, juris).
Klage und Prozesskostenhilfegesuch gingen erst am 15.11.2010 beim Arbeitsgericht ein. Die letzte
Zahlung an den Kläger, durch welche die Klageforderung vollständig erfüllt wurde, wurde dem Konto des
Klägers bereits am 11.11.2010 gutgeschrieben. Er war zudem durch das Schreiben des Beklagten vom
10.11.2010, welches ihm am 11.11.2010 zugegangen ist, darüber unterrichtet, dass der Beklagte eine
weitere Teilzahlung in Höhe des noch offen stehenden Restbetrages angewiesen hat. Für den Kläger
hätte - worauf das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen hat - somit Veranlassung bestanden, den
Eingang der ersten Teilzahlung anhand seiner Kontoauszüge nachzuvollziehen und in der Folge seinen
Prozessbevollmächtigten über den Eingang dieser abschließenden Zahlung am 11.11.2010 zu
unterrichten.
Das Arbeitsgericht hat daher im Ergebnis und in der Begründung zutreffend den Prozesskostenhilfeantrag
des Klägers zurückgewiesen.
III.
besteht kein Anlass.