Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009

LArbG Mainz: ordentliche kündigung, ausschluss, arbeitsgericht, rechtfertigung, drohung, form, vertragsschluss, betriebsübergang, quelle, arbeitsamt

LAG
Mainz
08.05.2009
9 Sa 42/09
Einzelvertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündbarkeit
Aktenzeichen:
9 Sa 42/09
3 Ca 936/08
ArbG Mainz
Urteil vom 08.05.2009
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08
wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche
Kündigung der Beklagten vom 05.05.2008 zum 30.06.2008 beendet worden ist.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen
erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird abgesehen und stattdessen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG
Bezug genommen auf das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 (Bl. 136 ff.
d.A.).
Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht u. a. die Klage hinsichtlich des Antrags des Klägers,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
05.05.2008 zum 30.06.2008 nicht beendet ist, sondern unverändert fortbesteht, abgewiesen.
Soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und
zusammengefasst zur Begründung ausgeführt: Die Kündigung sei nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG mangels
sozialer Rechtfertigung rechtsunwirksam. Eine Überprüfung der Kündigung auf ihre soziale
Rechtfertigung scheide aus, da die Beklagte nicht die nach § 23 Abs. 1 KSchG erforderliche
Beschäftigtenzahl erreiche. Diese Voraussetzung habe der Kläger auch auf entsprechende gerichtliche
Auflage nicht substantiiert dargelegt.
Soweit der Kläger behaupte, die Parteien hätten vor Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrages vom
04.01.2005 mündlich den Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart, stehe dem der Inhalt des
zeitlich nachfolgenden und damit maßgeblichen schriftlichen Arbeitsvertrages, der keine Regelung eines
Kündigungsausschlusses enthalte, entgegen.
Das genannte Urteil ist dem Kläger am 17.12.2008 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am
(Montag, den) 19.01.2009 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit
Beschluss vom 17.02.2009 bis zum 17.03.2009 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz
vom 17.03.2009, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe
des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 169 ff. d. A.), macht der
Kläger im Wesentlichen und zusammengefasst geltend:
Er habe bereits erstinstanzlich ausreichend substantiiert vorgetragen, dass zwischen ihm und der
Beklagten eine Vereinbarung bestand, die die Beklagte bzw. deren Geschäftsführung daran hindere, eine
ordentliche Kündigung auszusprechen. In der Gründungsphase der Beklagten sei diese Vereinbarung
zwischen Herrn E. als Inhaber der seinerzeit zu gründenden Beklagten und Treugeber, dem Kläger,
vertreten durch P. A. sowie im Beisein des Zeugen R. getroffen worden. Herr E. sei auch faktischer
Geschäftsführer der Beklagten gewesen. Als es am 04.01.2005 zum Abschluss des schriftlichen
Arbeitsvertrages kam, habe Herr E. den Kläger dazu genötigt, er solle ihm einmal gerade unter diesen
schriftlichen Arbeitsvertrag die Unterschrift setzen, für ihn werde sich nichts ändern. Der Vertrag werde nur
benötigt, um vom Arbeitsamt Zuschüsse zu erlangen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25.11.2008, Az.: 3 Ca 936/08 teilweise abzuändern und
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom
05.05.2008 zum 30.06.2008 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 01.04.2009, auf
den Bezug genommen wird (Bl. 196 ff. d. A.) als zutreffend und macht im Wesentlichen geltend: Ein
Kündigungsausschluss sei mündlich nicht vereinbart worden. Hiergegen spreche bereits der zeitlich
nachfolgend abgeschlossene schriftliche Arbeitsvertrag. Der Kläger sei auch nicht genötigt worden,
diesen schriftlichen Arbeitsvertrag zu unterzeichnen.
Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und wurde form- und
fristgerecht eingelegt sowie begründet.
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt zunächst der
Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das
Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende ergänzende Ausführungen:
II. 1. Die ordentliche Kündigung der Beklagten ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Das
Arbeitsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht
ausreichend dargetan hat, dass die nach § 23 Abs. 1 KSchG für eine Anwendbarkeit des
Kündigungsschutzgesetzes erforderliche Anzahl von Arbeitnehmern im Betrieb der Beklagten erreicht ist.
2. Der Wirksamkeit der Kündigung steht auch nicht ein einzelvertraglicher Ausschluss der ordentlichen
Kündbarkeit entgegen. Zunächst hat das Arbeitsgericht schon zutreffend darauf abgestellt, dass die
vorliegenden schriftlichen Vereinbarungen den Anschein der Vollständigkeit der getroffenen Absprachen
für sich in Anspruch nehmen können. Weder die zwischen dem Kläger und Herrn E. getroffene schriftliche
Vereinbarung vom 11.08.2004, noch der schriftliche Arbeitsvertrag vom 04.01.2005 enthalten einen
vertraglichen Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Wenn ein solcher –wie vom Kläger erstinstanzlich
behauptet- am 11.08.2004 vereinbart worden wäre, hätte es nahe gelegen, diese Vereinbarung in der
schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und Herrn E. vom 11.08.2004 festzuhalten. Jedenfalls
aber ist eine solche Vereinbarung, soweit sie denn überhaupt getroffen wurde, durch den schriftlichen
Arbeitsvertrag vom 04.01.2005 aufgehoben worden. Durch diesen Arbeitsvertrag vom 04.01.2005 haben
die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis auf eine neue rechtliche und nach wie vor
geltende vertragliche Grundlage gestellt. Soweit der Kläger mit der Berufung geltend macht, Herr E. habe
ihn dazu genötigt, diesen Vertrag zu unterschreiben, hat der Kläger die Voraussetzungen eines zur
Vertragsanfechtung unter dem Gesichtspunkt der widerrechtlichen Drohung berechtigenden Grundes
nicht einmal ansatzweise dargelegt. Auch fehlt es an einer Anfechtungserklärung.
Hinzu kommt, dass nach dem Sachvortrag des Klägers Inhalt der getroffenen Vereinbarung gewesen sein
soll, dass ein vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung im Verhältnis zwischen der Beklagten
und dem Kläger vereinbart werden sollte. Begründet wurde damit allenfalls eine vertragliche Verpflichtung
des Herrn E., die Beklagte zu einem entsprechenden Vertragsschluss mit einem derartigen Inhalt zu
bewegen. Dies begründet aber nicht unmittelbar vertragliche Rechte zwischen den Parteien, sondern
allenfalls Erfüllungs- oder nunmehr Sekundäransprüche gegenüber Herrn E., ändert aber nichts daran,
dass das Arbeitsverhältnis zunächst mit dem Inhalt bestand, wie es vor dem vom Arbeitsgericht
festgestellten Betriebsübergang im August 2004 zur C. GmbH begründet war und sodann mit dem
Arbeitsvertrag vom 04.01.2005 inhaltlich ausgestaltet wurde.
III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein
Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.