Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 17.02.2011

LArbG Mainz: krasses missverhältnis, vergütung, gegenleistung, verwerflichkeit, wirtschaftliche zwangslage, tarifvertrag, unerfahrenheit, sittenwidrigkeit, erkenntnis, vergleich

LAG
Mainz
17.02.2011
11 Sa 568/10
Lohnwucher und Sittenwidrigkeit des Arbeitsentgelts
Aktenzeichen:
11 Sa 568/10
2 Ca 1844/08
ArbG Kaiserslautern
Entscheidung vom 17.02.2011
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010 - Az.: 2
Ca 1844/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 1.425,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2009, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz haben der Kläger zu 94 %, die Beklagte zu 2) zu 6 %,
die Gerichtskosten der zweiten Instanz sowie die in der Berufung erwachsenen außergerichtlichen Kosten
des Klägers haben der Kläger zu 92 %, die Beklagte zu 2) zu 8 %,
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat der Kläger,
die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat der Kläger zu 86 % zu tragen.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Vergütungsdifferenzen (nebst Zuschlägen und Sonderzuwendung) aufgrund
tariflicher Ansprüche bzw. wegen des Streits um die Sittenwidrigkeit der vereinbarten Vergütung.
Der 36-jährige Kläger nahm von Dezember 1994 bis Dezember 2008/Januar 2009 Dienste als
Rettungssanitäter für die Rettungswache E-Stadt wahr. Schriftliche Verträge wurden zwischen den
Parteien nicht geschlossen.
Die Rettungswache E-Stadt war in den Jahren 2005, 2006 dem DRK-Kreisverband K. e.V., vom
01.01.2007 bis 31.03.2008 dem Beklagten zu 1. und seit dem 01.04.2008 der Beklagten zu 2. zugeordnet.
Die Gestaltung der Dienste erfolgte nach folgendem, seit Jahrzehnten bei den Beklagten etablierten
Prinzip:
Der Kläger und die anderen, etwa 200 in gleicher Weise eingesetzten Rettungsassistenten bzw. -sanitäter
konnten sich - nach der Eintragung der Vollzeitbeschäftigten in den Jahresdienstplan - auf die noch 20 -
30 % offenen Dienste bei den Wachenleitern "bewerben". Im Monat vorher trugen sie sich im PC der
Rettungswache ein oder teilten dem Wachenleiter fernmündlich mit, an welchen Tagen/Nächten des
folgenden Monats sie theoretisch Dienste leisten könnten. Aus den so angegebenen Diensten wählte der
Wachenleiter aus und teilte kurz vor Beginn des nächsten Monats mit, ob und wenn ja welche und wie
viele Dienste der jeweilige Rettungsassistent bzw. -sanitäter bekommen habe.
Darüber hinaus bestand seitens der Beklagten die Möglichkeit, bei zum Beispiel krankheitsbedingtem
Ausfall eines Vollzeitbeschäftigten den Kläger oder andere Rettungsassistenten bzw. -sanitäter äußerst
kurzfristig (einen Tag oder nur wenige Stunden vorher) anzurufen und zu ihrer Bereitschaft, den Dienst
abzuleisten, zu befragen. Zur Übernahme eines solchen Dienstes bestand keine Verpflichtung. Die
geringfügig beschäftigten Rettungsassistenten und -sanitäter "konkurrierten" untereinander um Dienste.
Während der übernommenen Dienste war der Kläger in den Betrieb der Rettungswache eingegliedert,
welches beinhaltete, dass die zur Durchführung der Einsatzfahrten sowie der einsatz- bzw.
schichtbezogenen Nebenarbeiten (Fahrzeugcheck, Wiederherstellen der Einsatzbereitschaft,
Dokumentation der durchgeführten Einsätze) im Betrieb der Beklagten bzw. der jeweiligen
Rettungswache für das hauptamtliche Personal geltenden Regelungen auch von ihm zu beachten waren.
Der Kläger und die Beklagte zu 2. führten vor dem Arbeitsgericht Kaiserslautern und in zweiter Instanz vor
dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einen Rechtsstreit (2 Ca 831/09 - 11 Sa 649/09), in dem die
Anträge des Klägers auf Feststellung, "dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis
besteht" sowie auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für den Zeitraum Januar bis Juni 2009
rechtskräftig abgewiesen wurden. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz begründete die Abweisung
des Feststellungsantrags auf der Basis des vorstehenden unstreitigen Sachverhalts im Wesentlichen wie
folgt:
Aus dem Verhalten der Parteien lasse sich nicht schließen, dass der Beklagten über den einzelnen
vereinbarten Einsatz hinaus das Recht eingeräumt worden sei, durch Ausübung eines
Leistungsbestimmungsrechts gemäß § 315 BGB die konkrete Leistungspflicht des Klägers
herbeizuführen. Die Vergabe der Einsätze sei stets nur aufgrund der "Bewerbung" des Klägers auf diese
bzw. im Fall des kurzfristigen Ausfalls eines Vollzeitbeschäftigten aufgrund einer telefonischen Anfrage
seitens der Beklagten in Absprache des einzelnen Einsatzes mit dem Kläger erfolgt. Die Einigung sei stets
für den konkreten Bedarfsfall und begrenzt auf dessen Dauer erfolgt. Der Kläger sei weder verpflichtet
gewesen, überhaupt oder in bestimmtem Umfang Bewerbungen auf einzelne Einsätze vorzunehmen,
noch auf kurzfristige Anrufe zur Verfügung zu stehen. Auch die Aufnahme in einen Pool oder eine Liste sei
kein hinreichender Anhaltspunkt für das Bestehen eines Dauerarbeitsverhältnisses. Aus dem ursprünglich
nicht vereinbarten Dauerarbeitsverhältnis sei auch nicht im Laufe der Zeit aufgrund häufiger
Heranziehung ohne größere Unterbrechungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
ein Dauerarbeitsverhältnis entstanden. Im konkreten Fall des Klägers seien die Einsätze regelmäßig auf
seine Bewerbungen und nur ausnahmsweise auf Anfrage der Beklagten abgesprochen worden, die
Einsätze seien keinem erkennbaren System gefolgt, sondern hätten eine große Schwankungsbreite
gehabt. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts könnten gerade Studenten wegen
der wechselnden Inanspruchnahme durch Studium und Nebenerwerb nur für einen begrenzten Zeitraum
übersehen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten sie sich neben dem Studium noch
arbeitsvertraglich binden könnten. Soweit die Parteien sich mithin auf die Ableistung kurzfristiger Dienste
geeinigt hätten, habe der Kläger die letzte - formunwirksame - Befristung nicht (auch nicht in der
Dreiwochenfrist des § 17 Satz 1 TzBfG) angegriffen. Da zwischen den Parteien kein unbefristetes
Arbeitsverhältnis bestanden habe, habe der Kläger auch keinen Annahmeverzugsanspruch vom
01.01.2009 bis zum 30.06.2009 (Urteil vom 18.03.2010 - 11 Sa 649/09 - veröffentlicht in JURIS ist unter
anderem die Parallelentscheidung 11 Sa 650/09).
Für seine Einsätze erhielt der Kläger eine Vergütung pro Stunde, die sich bis zum Jahr 2007
einschließlich auf 3,20 EUR für die Stunde in der Nacht und auf 5,20 EUR für jede Stunde am Tag belief,
und die seit dem 01.01.2008 in Höhe von 5,11 EUR pro Stunde gezahlt wurde.
Aufgrund seines Eintritts in die Gewerkschaft ver.di im Mai 2008 ist der Kläger seit Juni 2008
tarifgebunden. Zwischen der B., in der beide beklagten Parteien organisiert sind, und der Gewerkschaft
ver.di ist der DRK Reformtarifvertrag vereinbart, der Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte
enthält. § 3 der Sonderregelungen bestimmt in der unstreitig auf die Rettungssanitäter anwendbaren
Vergütungsgruppe III (Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse und eine Einarbeitung
erfordern) in der seit 01.01.2007 geltenden Fassung 8,00 EUR Stundenvergütung. Zuvor galt für diese
Vergütungsgruppe ein Stundensatz von 7,50 EUR.
Außer dem Kläger und seinen drei Kollegen, die Kläger der drei Parallelverfahren sind (11 Sa 566/10, 11
Sa 567/10, 11 Sa 569/10), waren im streitgegenständlichen Zeitraum bei den Beklagten insgesamt ca.
200 Personen mit vergleichbaren Bedingungen - insbesondere gleicher Entgelthöhe - in jeweils einzeln
oder für mehrere einzelne Einsätze abgesprochenen Diensten tätig. Bei diesen handelte es sich
insgesamt um Mitarbeiter im Nebenerwerb oder Studenten, die wochentags andere Verpflichtungen
haben bzw. hatten.
Der Kläger machte seine Zahlungsforderungen gegenüber dem Beklagten zu 1. zu Händen des
Geschäftsführers beider Beklagter mit Schreiben vom 18.06.2008, einem weiteren Schreiben unter dem
gleichen Datum sowie vom 30.07.2008 geltend. Wegen der Einzelheiten der Geltendmachungsschreiben
wird auf Bl. 141 ff. d. A. verwiesen.
Der Kläger hat vorgetragen, die ihm gezahlte Vergütung liege mehr als 30 Prozent unter dem üblichen
Lohn, der durch den Tarifvertrag bestimmt werde. Er hat die Auffassung vorgetragen, daher sei sein Lohn
sittenwidrig.
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 10.608,81 EUR brutto nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Klagezustellung zu
zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben vorgetragen, die für die Kalenderjahre 2005 und 2006 eingeklagten Beträge würden für Zeiten
geltend gemacht vor Übertragung des DRK-Rettungsdienstes D. auf den Beklagten zu 1. Eine Haftung
des Beklagten zu 1. sei im Vertrag mit dem DRK-Kreisverband K. ausgeschlossen worden. Richtiger
Beklagter für solche Ansprüche sei der DRK-Kreisverband K..
Nach Kenntnis der Beklagten sei der Kläger Mitglied beim DRK-Kreisverband K. bzw. einem der DRK-
Ortsvereine im D.. Die Zahlungen seien deshalb als Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit
erfolgt, unabhängig von der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Die Vergütung sei aber auch im
Falle der Bewertung als Arbeitsvergütung nicht sittenwidrig. Die verkehrsübliche Vergütung liege
unterhalb des Tariflohns. Die Beklagten verweisen auf die dem Kläger und seinen über 180 Kollegen bei
gleichen Konditionen gezahlten Vergütungen. Bundesweit sei der Tarifvertrag, auf den sich der Kläger
beziehe, nur für 16.000 von über 100.000 Arbeitsverhältnissen im Deutschen Roten Kreuz maßgeblich.
Weiterhin haben sie sich auf die Geltung der tariflichen Ausschlussfristen nach Eintritt der Tarifbindung
bezogen.
Der Kläger hat in erster Instanz seinen Klageantrag teilweise zurückgenommen (Zuschläge und
Sonderzuwendungen für die Jahre 2005 bis zum Eintritt der Tarifbindung im Jahr 2008) und teilweise
erweitert (Januar 2009). Mit seinem zuletzt erhobenen Antrag hat er die Zahlung von Entgeltdifferenzen
zum tariflichen Stundensatz (2005 bis Januar 2009), von Zuschlägen (Juni 2008 bis Januar 2009) und der
Sonderzuwendung 2008 geltend gemacht. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat durch das Urteil vom
02.09.2010 der Klage gegen die Beklagte zu 2. überwiegend stattgegeben und den Beklagten zu 1. in
Höhe von 8.169,60 EUR als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2. zur Zahlung verurteilt. In Höhe der
beantragten Zahlung der Sonderzuwendung hat es die Klage abgewiesen. Diese Entscheidung hat es
zusammengefasst wie folgt begründet:
Der Kläger habe Anspruch auf den Tariflohn als übliche Vergütung nach § 612 Abs. 2 BGB. Dabei hafte
der Beklagte zu 1. als bisheriger Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 2 BGB neben der Beklagten zu 2. lediglich
für die Vergütung bis einschließlich März 2008. Der vereinbarte Stundenlohn sei nach § 138 Abs. 2 BGB
nichtig. Ein auffälliges Missverhältnis liege vor, da die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der
betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreiche. Ein besonders
auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spreche ohne weiteres für eine
verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Weiterhin sei es den Beklagten nach §§ 138, 242 BGB
verwehrt, sich auf tarifliche Ausschlussfristen bei der Geltendmachung zu berufen. Demgegenüber sei die
Forderung der Jahressonderzahlung nicht begründet, da die tarifliche Voraussetzung nicht gegeben sei,
dass der Mitarbeiter am 01.12. in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehe und mindestens seit 01.06.
beschäftigt sei, da nur befristete Tagesarbeitsverhältnisse vorgelegen hätten. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 02.09.2010 Seite 5, 6 (Bl. 206, 207 d. A.)
verwiesen.
Gegen das ihnen am 27.09.2010 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 21.10.2010 Berufung
eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 25.11.2010, eingegangen am 26.11.2010, begründet.
Nach Maßgabe dieses Schriftsatzes sowie des ergänzenden Schriftsatzes vom 08.02.2011, auf die
ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 225 ff. d. A., 266 ff. d. A.) begründen sie die eingelegte Berufung
zusammengefasst wie folgt: Der Tariflohn spiegele nicht das allgemeine Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet
wieder. Maßgebliche Region sei die Westpfalz. Dort sei die Beklagte zu 2. die einzige im
Rettungsdienstbereich tätige DRK-Anbieterin und habe im Jahr 2008 83 Prozent aller Einsatzfahrten
durchgeführt. Weiterhin setzten die Beklagten im Rettungsdienstbereich ca. 190 Personen zu den
gleichen Bedingungen wie den Kläger ein, bei gleicher Vergütung. Bei der Bewertung, ob es sich um
eine sittenwidrige Ausnutzung handele, seien die gesamten Umstände heranzuziehen. Dies sei hier
insbesondere der erhebliche Anfall der Zeiten der Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaft innerhalb der
Dienste. Die Tarifvertragsparteien hätten der geringeren Wertigkeit solcher Leistungen im Falle der
Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten oberhalb der geringfügigen Beschäftigung durch eine insgesamt
verlängerte Wochenarbeitszeit von 48 statt 38,5 Stunden bezogen auf die Vollzeit bei regelmäßig
anfallenden Zeiten der Arbeitsbereitschaft Rechnung getragen. Weiterhin habe das Arbeitsgericht ohne
Prüfung und aufgrund bloßer Anwendung der 2/3-Rechnung ein besonders auffälliges Missverhältnis
angenommen und hieraus ohne weiteres eine verwerfliche Gesinnung gefolgert, obwohl die Beklagten
als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt seien und keine Gewinnerzielungsabsicht
verfolgen dürften sowie verfolgten. Es sei den Beklagten stets bewusst gewesen, erst Recht, da sie von
ehrenamtlicher Tätigkeit des Klägers ausgegangen seien, dass dieser keine Verpflichtungen
eingegangen sei, auf Abruf oder aufgrund einseitiger Leistungsbestimmung rund um die Uhr an allen
Kalendertagen Dienste zu übernehmen. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit sei es vorliegend ein
relevanter Umstand, dass der Kläger keinerlei Direktionsrecht eines Arbeitgebers unterlag, im Rahmen
dessen er zu bestimmten Arbeitsleistungen hätte verpflichtet werden können. Der Kläger und seine
Kollegen seien auch weder unerfahren gewesen, noch hätten sie sich in einer Zwangslage befunden.
Sie beantragen,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Aktenzeichen: 2 Ca 1844/08,
abzuändern und die Klage insgesamt abzu-weisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise stellt er den Antrag,
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 02.09.2010, Az: 2 Ca 1844/08, abzuändern und
die Beklagte zu 1. zu verurteilen, an den Kläger 8.169,60 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen und
die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an den Kläger 2.000,72 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.02.2009 zu zahlen.
Zur Begründung trägt er vor, die Ansicht des Arbeitsgerichts im vorliegenden Verfahren wie auch des
Landesarbeitsgerichts im Verfahren 11 Sa 649/09, es handele sich um jeweils befristete
Tagesarbeitsverhältnisse, werde nochmals zur Entscheidung gestellt. Nach Auffassung des Klägers
handele es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis auf 400-Euro-Basis. Hierfür spreche insbesondere
die Tatsache, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, den Kläger auch bei spontanem Personalbedarf
zur Arbeit zu rufen, und sich der Kläger dazu verpflichtet habe, solchen Spontanrufen auch zu folgen.
Solche Anfragen habe der Kläger nie abgelehnt. Hätte er es getan, wäre nämlich in der Folge die
einvernehmliche Absprache der Dienste nicht mehr reibungslos gelaufen. Faktisch habe ein einem
Dauerarbeitsverhältnis entsprechendes Leistungsbestimmungsrecht der Arbeitgeberin bestanden. Das
Institut einzelner befristeter Tagesarbeitsverhältnisse sei auch aufgrund unzulässiger Verkürzung
effektiven Rechtsschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen höchst bedenklich. Je nach Lage der
Einsätze komme der Rechtschutz bei Beachtung der Dreiwochenfrist fast zwangsläufig zu spät. Für den
Fall, dass das erkennende Gericht von fehlender gesamtschuldnerischer Haftung wegen der Annahme
von Tagesarbeitsverhältnissen ausgehe, würden die Hilfsanträge gestellt.
Für die Bemessung der Sittenwidrigkeit der Vergütung müsse das einschlägige Tarifwerk schon deshalb
herangezogen werden, da die Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag in der Region absolute
Marktführerinnen seien, sie also selbst den marktüblichen Preis festsetzten, ohne dabei von irgendeinem
regulierenden Marktmechanismus kontrolliert zu werden. Sie müssten sich aber auch aufgrund ihrer
Tarifbindung an dieser Verpflichtung messen lassen. Auch für die Zeit vor Erhöhung der tariflichen
Vergütung auf 8,00 EUR sei dieser Betrag als maßgeblicher Stundensatz anzusetzen. Dies ergebe sich
aus dem Vergleich mit den normal Beschäftigten. Beziehe man die üblicherweise zu zahlenden
Zuschläge und die Sonderzahlungen in die Vergleichsberechnung mit ein, werde auch bei einem 0,50
EUR niedrigeren Grundstundenlohn für die Jahre 2005 und 2006 unproblematisch die 66-Prozent-Grenze
unterschritten. Aber auch bei einem Lohnniveau von 68,14 Prozent für das Jahr 2006 (ohne
Berücksichtigung der Zuschläge) sei an Sittenwidrigkeit zu denken, aufgrund der Nähe zur 66-Prozent-
Grenze. Die folgenden Besonderheiten des Einzelfalls seien zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen:
Die Beklagten seien tarifgebunden und leugneten ihren eigenen Tarifvertrag, und sie nutzten darüber
hinaus ihre Monopolstellung in der Region aus, um das niedrige Lohnniveau zu halten. Weiterhin zeige
sich in vorliegendem Fall deutlich das strukturelle Ungleichgewicht zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern bei der Aushandlung von Arbeitsverträgen. Bereits dieses deute darauf hin, dass bei der
Vereinbarung des Entgelts eine Zwangslage des Klägers gegeben gewesen sei. Hinzu komme die
arbeitsrechtliche Unerfahrenheit des Klägers bei Abschluss des Arbeitsvertrags quasi als Berufsanfänger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien wird auf die vorgetragenen
Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Verbindung mit §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist somit
zulässig.
II.
2. Anspruch auf Zahlung der Differenzen zur tariflichen Vergütung für den Zeitraum der Tarifbindung (Juni
2008 bis Dezember 2008) nicht jedoch für den Januar 2009. Einem Zahlungsanspruch für den Januar
2009 steht die Rechtskraft des Urteils des Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010 (11 Sa
649/09) entgegen.
Ansprüche wegen Vergütungsdifferenzen in den Jahren 2005/2006 bestehen gegenüber keiner der
Beklagten, da der Kläger die Passivlegitimation beider Beklagter nicht schlüssig vorgetragen hat.
Für den Zeitraum des Jahres 2007 sowie von Januar bis Mai 2008 besteht über die durch die jeweilige
Arbeitgeberin geleisteten Zahlungen hinaus kein Vergütungsanspruch, da die Voraussetzungen der §§
612, 138 BGB nicht gegeben sind.
1.
Dezember 2008. Dieser Anspruch gründet in rechnerisch unstreitiger Höhe auf der Differenz der
geleisteten Zahlung von 5,11 Euro pro Stunde zu tariflich geschuldeten 8,00 Euro pro Stunde nebst Nacht-
und Sonntagszuschlägen (vgl. die tabellarische Aufstellung des Klägers im Schriftsatz vom 29.06.2010,
Bl. 196 d. A.). Im genannten Zeitraum findet der Tarifvertrag unstreitig kraft beiderseitiger Tarifbindung auf
die jeweiligen Arbeitsverhältnisse Anwendung.
Soweit sich die Beklagte auf Ausschlussfristen nach § 41 des DRK-Tarifvertrages berufen hat, so wird die
Sechsmonatsfrist zur schriftlichen Geltendmachung in vorliegendem Fall insgesamt durch die bereits am
29.12.2008 zugestellte Klageschrift für den gesamten Zeitraum gewahrt.
2.
Abweisung. Der Durchsetzung der Zahlungsforderung steht bereits die Rechtskraft der Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts in 11 Sa 649/09 entgegen, in der rechtskräftig die Forderungen für den Zeitraum
Januar bis Juni 2009 abgewiesen worden sind, § 322 ZPO. Die Rechtskraft mit Wirkung für den Kläger
und Beklagte zu 2), die auch Partei des vorausgegangenen Rechtsstreits war, und die für Januar 2009 die
Anspruchsgegnerin ist, steht auch einer Geltendmachung bezogen auf den nunmehr erhobenen
Anspruch für 37 Stunden im Januar 2009 entgegen, der zwar nicht wie im Vorprozess auf Annahmeverzug
wohl aber auf Vergütung für geleistete Tätigkeit in demselben Zeitraum gestützt wird. Aufgrund des
gleichen Vergütungszeitraumes besteht auch bei unterschiedlicher geltend gemachter
Anspruchsgrundlage eine Identität des Streitgegenstandes.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass diese Forderung mangels Geltendmachung in der Klageschrift
erst mit Schriftsatz vom 29.06.2010 (unabhängig von dem nicht feststellbaren Zugangsdatum des
Schriftsatzes), damit außerhalb der Sechsmonatsfrist für die schriftliche Geltendmachung nach § 41 des
Tarifvertrages geltend gemacht worden ist. Der Kläger ist auch aus diesem Grund mit der Forderung
ausgeschlossen.
3.
2006 geltend macht, in welchen unstreitig kein Arbeitsverhältnis mit den beklagten Parteien gegeben war.
Der Kläger stützt sich insoweit auf einen Betriebs- oder Teilbetriebsübergang im Sinne von § 613 a BGB
zum 01.01.2007 von der Rechtsvorgängerin auf den Beklagten zu 1. und nochmals am 01.04.2008 von
dem Beklagten zu 1. auf die Beklagte zu 2.
Allerdings trägt sein gesamter Sachvortrag in vorliegendem Verfahren nicht die von ihm in Anspruch
genommene Rechtsfolge des § 613 a Abs. 1 Satz 1. Danach tritt der Betriebsübernehmer in die Rechte
und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Damit bestimmt
§ 613 a Abs. 1 Satz 1 gleichzeitig die Voraussetzung des "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden
Arbeitsverhältnisses".
Das gesamte prozessuale Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die rechtliche Folgerung, dass
zwischen ihm und der Betriebsveräußerin am 01.01.2007 ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Dies gilt,
selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, der gesamte Sachvortrag zur Frage des Bestehens
von befristeten Tagesarbeitsverhältnissen oder zum Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
beziehe sich - trotz der grammatikalischen Fassung unter Verwendung des Präsenz - auch auf den
Zeitraum 2005/2006.
Auch wenn die Rechtskraft der genannten Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts sich
nicht auf den Beklagten zu 1. erstreckt, ist doch auch in vorliegendem Verfahren angesichts des
übereinstimmenden unstreitigen Sachverhalts zum Zustandekommen der Rettungsdiensteinsätze des
Klägers aufgrund der Vereinbarung für einzelne oder mehrere einzelne Dienste in Übereinstimmung mit
der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 von dem Abschluss
einzelner kurzfristiger sogenannter "Tagesarbeitsverhältnisse" auszugehen. Hierfür sind im Einzelnen
folgende Überlegungen maßgeblich:
Dem äußeren Erscheinungsbild nach vergleichbarer unregelmäßiger Dienst im Rahmen sogenannter
geringfügiger Beschäftigung ist nach den gesetzgeberisch vorgegebenen Gestaltungsmöglichkeiten
sowohl im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses auf Abruf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 TzBfG) als auch
im Rahmen jeweils im Sinne von § 14 TzBfG einzeln abgesprochener Arbeitsverhältnisse mit jeweils
kurzer, und sei es nur auf einen Tag bezogener, Frist möglich. Ob die Parteien von diesen
Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht haben, indem sie einen unbefristeten Arbeitsvertrag
geschlossen haben oder aber zahlreiche kurzfristige Arbeitsverträge, richtet sich allein nach dem
Parteiwillen. Dieser kann sich aus den ausdrücklichen Erklärungen der Vertragsparteien, aber auch aus
der praktischen Handhabung der Vertragsbeziehungen ergeben, soweit sie Rückschlüsse auf den Willen
der Vertragsparteien zulässt. Beide Typen, sowohl das Abrufarbeitsverhältnis als auch die Vereinbarung
kurzfristiger, nicht zusammenhängender Arbeitsverhältnisse, die mit einer Rahmenvereinbarung
ausgestaltet sein können, sind gesetzlich zulässig. Eine Verpflichtung zur Begründung eines
Dauerschuldverhältnisses besteht nicht (LAG Rheinland-Pfalz, in dem zwischen dem Kläger und der
Beklagten zu 2) ergangenen Urteil vom 18.03.2010, 11 Sa 649/09, Seite 16, 17 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).
In vorliegendem Fall wurden unstreitig jeweils einsatzbezogene Absprachen getroffen. Es lässt sich aus
dem Verhalten der Parteien nicht schließen, dass der Rechtsvorgängerin der Beklagten über den
einzelnen vereinbarten Einsatz hinaus Rechte eingeräumt und dem Kläger über diesen Einsatz hinaus
Pflichten auferlegt worden seien. Dies wäre aber Voraussetzung für ein Abrufarbeitsverhältnis.
Aufgrund des in vorliegendem Fall bis zum Schluss der ersten Instanz in vollem Umfang inhaltsgleich
vorgetragenen Sachverhalts wie im Verfahren 11 Sa 649/09 ist vielmehr zu entnehmen, dass die Vergabe
der Einsätze grundsätzlich aufgrund der "Bewerbung" des Klägers auf diese erfolgte und dass es
ausnahmsweise, im Falle kurzfristigen Ausfalls eines Vollzeitbeschäftigten zu telefonischen Anfragen
seitens der Beklagten und Absprachen des einzelnen Einsatzes mit dem Kläger kam. Eine Einigung
erfolgte stets für den konkreten Bedarfsfall und begrenzt auf dessen Dauer. Der in der Berufung
vorgetragene Sachvortrag des Klägers, wonach er solche Anfragen nie abgelehnt habe, rechtfertigt keine
andere Bewertung. Insbesondere rechtfertigt dies nicht die Schlussfolgerung auf eine Pflicht, solchen
spontanen Rufen Folge zu leisten. Seine weitere Annahme, dass im Falle einer von seiner Seite
tatsächlich nie erfolgten Ablehnung die einvernehmliche Absprache der Dienste nicht mehr reibungslos
gelaufen wäre, und er in der Folge weniger attraktive oder auch gar keine Dienste mehr zugeteilt
bekommen hätte, ist offenbar spekulativ. Konkrete Anhaltspunkte hierfür benennt er nicht. Auch die
weiteren Passagen seines Berufungserwiderungsschriftsatzes sind nicht als konkreter Sachvortrag zu
den Vereinbarungen der Parteien in der Vergangenheit zu verstehen, sondern sollen insgesamt seine
Auffassung stützen, dass das Institut einzelner befristeter Tagesarbeitsverhältnisse aus
verfassungsrechtlichen Gründen und wegen unzulässiger Verkürzung effektiven Rechtsschutzes
abzulehnen sei.
Dieser Rechtsauffassung stimmt die Kammer ausdrücklich nicht zu. Vielmehr schließt sich die erkennende
Kammer in Übereinstimmung mit der Entscheidung der 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts
Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010 der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Entscheidung
vom 31.07.2002 (7 AZR 181/01 - AP Nr. 1 zu § 12 TzBfG) an, wonach es bei verschiedenen vom
Gesetzgeber zur Verfügung gestellten rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten den vertragsschließenden
Parteien freigestellt ist, welche Gestaltungsmöglichkeit sie wählen. Es liegt weder eine
Gesetzesumgehung noch der Missbrauch einer an sich zulässigen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeit
vor. Rahmenverträge, die bestimmte Einzelheiten künftig abzuschließender Einzelverträge festlegen, sind
außerhalb arbeitsvertraglicher Vertragsbeziehungen grundsätzlich anerkannt. Sie sind auch bei
arbeitsvertraglichen Beziehungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr kann es durchaus sachgerecht sein,
die Bedingungen der noch abzuschließenden Einzelverträge in einer Rahmenvereinbarung
niederzulegen und darauf bei Abschluss der Einzelverträge Bezug zu nehmen. Die
Arbeitsvertragsparteien sind nicht gezwungen statt der Kombination von Rahmenvereinbarung und
Einzelarbeitsverträgen ein Abrufarbeitsverhältnis nach § 4 BeschFG (seit dem 01.Januar 2001: § 12
TzBfG) zu begründen. § 4 BeschFG verbietet den Abschluss jeweils befristeter Einzelarbeitsverträge nicht
(BAG, a. a. O.; I. B. 3 a). Diesen Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer auch im Hinblick auf
die nunmehr in § 12 TzBfG zu findende Regelung an.
Dass es nicht geboten ist, gesetzlich grundsätzlich zulässige Gestaltungsmöglichkeiten aus
Gesichtspunkten des Arbeitnehmerschutzes auszuschließen, zeigt gerade der vorliegende Fall. Gerade in
Konstellationen wie der vorliegenden, wenn die Arbeitnehmer aufgrund der Verpflichtungen durch
Hauptberuf oder Studium nicht die Möglichkeit oder aber das Interesse mitbringen, sich dauerhaft zu
verpflichten, kann der Abschluss eines derartigen Rahmenvertrages in ihrem eigenen Interesse liegen.
Denn dadurch können sie über ihre Zeit frei verfügen und laufen nicht Gefahr, dass ihre anderweitigen
Dispositionen und Verpflichtungen - zum Beispiel im Studium - mit der Verpflichtung zur Arbeitsleistung
kollidieren (so auch BAG, a. a. O.).
Die nach Auffassung des Klägers unzulässige Verkürzung effektiven Rechtsschutzes bezieht sich auf die
Dreiwochenfrist zur Erhebung einer Befristungskontrollklage nach § 17 TzBfG. Allerdings enthält die
gesetzlich geregelte Klagefrist zumindest das Korrektiv über § 17 Satz 2 TzBfG in § 5 KSchG
(nachträgliche Zulassung der Klage). Sie stellt bei näherer Betrachtung auch keine Besonderheit von
befristeten Tagesarbeitsverhältnissen dar, sondern findet sich als Dilemma des Arbeitnehmers in allen
Fällen der vereinbarten, in Aussicht gestellten oder erhofften Verlängerung bzw. des Neuabschlusses
befristeter Arbeitsverhältnisse im Hinblick auf die Regelung des § 17 TzBfG, die in der Konsequenz auch
die Überprüfung eines vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnisses verhindert und ausschließlich
die Überprüfung des letzten befristeten Vertragsverhältnisses ermöglicht, sofern die Befristung innerhalb
der Frist des § 17 angegriffen wird. Auch das Bundesarbeitsgericht verweist in der bereits zitierten
Entscheidung auf die Möglichkeit der fristgerechten Anfechtung der Befristung. Die Bedenken des Klägers
gegen die Rechtmäßigkeit der von den Parteien gewählten Rechtsgestaltung greifen nicht durch.
Insgesamt ist damit die Voraussetzung eines bestehenden Arbeitsverhältnisses bei Betriebsübergang am
01.01.2007 nicht dargetan und eine gesamtschuldnerische Haftung beider Beklagter wegen vor dem
01.01.2007 entstandener Ansprüche besteht nicht.
4.
Verbindung mit § 138 BGB für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis zum 31.05.2008 stützen. Ein Anspruch
auf weitere Vergütung unter dem Gesichtspunkt der üblichen Vergütung nach § 612 BGB besteht
angesichts der zwischen den Parteien getroffenen Vergütungsabrede nicht. Die Voraussetzungen für die
Unwirksamkeit der Vergütungsabrede gemäß § 138 BGB liegen nicht vor.
4.1
Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines anderen für eine Leistung
Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der
Leistung stehen. Die Regelung gilt auch für das auffällige Missverhältnis zwischen dem Wert der
Arbeitsleistung und der Lohnhöhe in einem Arbeitsverhältnis (BAG 22.04.2009 - 5 AZR 436/08 - BAGE
130, 338 ff.).
Danach bedarf es in objektiver Hinsicht zunächst eines "auffälligen Missverhältnisses" zwischen Leistung
und Gegenleistung, hier also eines auffälligen Missverhältnisses zwischen dem Wert der von den
Arbeitnehmern erbrachten Arbeitsleistung und dem als Gegenleistung dafür von dem Beklagten
versprochenen und gezahlten Entgelt. Der Wuchertatbestand nach § 138 Abs. 2 BGB setzt in subjektiver
Hinsicht zunächst zwingend voraus, dass der Wucherer die beim anderen Teil bestehende
Ausbeutungslage (Zwangslage, Unerfahrenheit etc.) ausnutzt, also sie sich in Kenntnis vom
Missverhältnis der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht.
Liegt zwar in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor,
lässt sich jedoch nicht feststellen, dass der Wucherer eine der in § 138 Abs. 2 BGB näher bezeichneten
Ausbeutungslagen ausgenutzt hat, liegt zwar kein Wuchergeschäft im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB vor.
Gleichwohl kann das Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB als sogenanntes "wucherähnliches Geschäft"
sittenwidrig sein. Das ist dann der Fall, wenn in objektiver Hinsicht ein auffälliges Missverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung vorliegt und subjektiv weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, wie zum
Beispiel eine verwerfliche Einstellung des durch den Vertrag objektiv Begünstigten. Eine verwerfliche
Einstellung des Begünstigten ist schon dann zu bejahen, wenn er sich leichtfertig der Erkenntnis
verschlossen hat, dass sein Vertragspartner sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf den
ungünstigen Vertrag eingelassen hat. In diesem Zusammenhang spricht bereits ein besonders auffälliges
und krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ohne weiteres für eine verwerfliche
Einstellung des Begünstigten; das gilt jedenfalls dann, wenn das objektiv bestehende krasse
Missverhältnis den hinreichend sicheren Schluss zulässt, der Begünstigte habe sich zumindest leichtfertig
der Erkenntnis verschlossen, es liege ein solches Missverhältnis vor (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom
02.11.2010 - 5 Sa 91/10 - zitiert nach JURIS, BAG 22.04.2009 a. a. O.).
Bereits der Bundesgerichtshof hat am 13.06.2001 (XII ZR 49/99 - NJW 2002, 55 ff.) erkannt, dass bei
bestimmten Vertragstypen allein wegen eines krassen Verhältnisses zwischen Leistung und
Gegenleistung auf eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden könne, auch wenn
im konkreten Fall keine weiteren, für ein sittenwidriges Verhalten des Begünstigten sprechenden
Umstände hinzu kamen. Bei Grundstücksverträgen war der Bundesgerichtshof bereits zuvor von einem
entsprechenden Missverhältnis schon dann ausgegangen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so
hoch ist wie der Wert der Gegenleistung. Er hat diesen Maßstab von 50 % in der zitierten Entscheidung
auf gewerbliche Miet- und Pachtverhältnisse übertragen und hinsichtlich des möglichen Rückschlusses
auf die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten ausgeführt, ein hinreichend sicherer Rückschluss
hierauf sei möglich unter der Voraussetzung, dass sich der Begünstigte nach der allgemeinen
Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, es liege ein krasses
Missverhältnis vor, wovon jedenfalls nur auszugehen sein könne, wenn der Marktwert der Leistung für ihn
in etwa erkennbar war.
Nach all diesen Ausführungen, denen sich auch die erkennende Kammer in vollem Umfang anschließt,
setzt sowohl die Feststellung eines auffälligen Missverhältnisses im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB und
damit der Tatbestand des Wuchers als auch die Bestimmung eines krass auffälligen Missverhältnisses im
Sinne des § 138 Abs. 1 BGB und damit der Tatbestand des "wucherähnlichen Geschäfts" die Bestimmung
des Marktwerts der Leistung voraus.
4.2
Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 ausgeführt:
Ausgangspunkt der Wertbestimmung sind in der Regel die Tariflöhne des jeweiligen Wirtschaftszweigs.
Sie drücken den objektiven Wert der Arbeitsleistung aus, wenn sie in dem betreffenden Wirtschaftsgebiet
üblicherweise gezahlt werden. Entspricht der Tariflohn dagegen nicht der verkehrsüblichen Vergütung,
sondern liegt diese unterhalb des Tariflohns, ist von dem allgemeinen Lohnniveau im Wirtschaftsgebiet
auszugehen (BAG a. a. O., II. 1 a).
Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann angenommen werden, wenn mehr als 50 Prozent der Arbeitgeber
eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 Prozent
der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen. Demgegenüber ist der Organisationsgrad der
Arbeitnehmer weniger aussagekräftig, denn dieser führt ohne Tarifbindung der Arbeitgeber nicht zur
Üblichkeit entsprechender Tarifentgelte (BAG, a. a. O., II. 2 c).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs geht die Kammer, da die Beklagten das Verhältnis der durch die
Beklagten wahrgenommenen Rettungseinsätze in der maßgeblichen Region Westpfalz gegenüber den
Wettbewerbern von 83 Prozent zu 17 Prozent in den Prozess eingeführt haben, davon aus, dass die
Üblichkeit der tariflichen Vergütung sich aus der zweiten vom Bundesarbeitsgericht aufgeführten
Alternative ergibt, da die maßgeblichen Arbeitgeber, die ihrerseits organisiert und damit tarifgebunden
sind, bei dieser monopolartigen Stellung zumindest 50 Prozent der Arbeitnehmer im Wirtschaftsgebiet
beschäftigen.
4.3
gegebenenfalls nach Aufklärung des Sachverhalts, ohne weiteres ins Auge springt. Das
Bundesarbeitsgericht hat sich in der bereits mehrfach zitierten Entscheidung vom 22.04.2009 für die
Bestimmung eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung dem bereits in der
Rechtsprechung der Instanzgerichte herrschenden Richtwert von 2/3 des üblichen Lohnes angeschlossen
und ausgeführt, es halte eine Grenze von 2/3 für zutreffend, unterhalb derer mangels besonderer
Umstände des Falls Lohnwucher anzunehmen sei. Werde der übliche Lohn in einem derartigen Ausmaß
unterschritten, liege eine ganz erhebliche, ohne weiteres ins Auge fallende und regelmäßig nicht mehr
hinnehmbare Abweichung vor, für die es einer spezifische Rechtfertigung bedürfe. Diese Grenzziehung
berücksichtige bereits, dass Tarifverträge vielfach Zusatzleistungen vorsehen. Zu vergleichen sei
demnach die regelmäßig gezahlte Vergütung mit dem regelmäßigen Tariflohn. Tarifliche Zulagen und
Zuschläge für besondere Arbeiten und Arbeitszeiten oder aus bestimmten Anlässen seien ebenso wenig
einzubeziehen, wie unregelmäßige Zusatzleistungen eines Arbeitgebers im streitigen Arbeitsverhältnis.
Derartige Leistungen bestimmten grundsätzlich weder den verkehrsüblichen Wert der Arbeit als solchen,
noch den Charakter des Arbeitsverhältnisses. Nur die generalisierende Betrachtungsweise ermögliche
eine praktikable Bestimmung des maßgeblichen Grenzwerts (BAG, a. a. O., II. 1. B. aa) sowie bb)).
Unter Anwendung dieser Grundsätze, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist im
vorliegenden Fall wegen des Zahlungszeitraums 2007 sowie wegen des weiteren Zahlungszeitraumes
Januar 2008 bis Mai 2008 zu unterscheiden. Im Jahr 2007 erhielt der Kläger für die geleistete
Arbeitsstunde in der Nacht 3,20 EUR brutto, für die am Tag geleistete Stunde 5,20 EUR. Demgegenüber
erhielt der Kläger im Jahr 2008 durchgängig eine Vergütung von 5,11 EUR pro Stunde. Letztere erreicht
63,88 Prozent des tariflichen Niveaus.
Für den Vergleich der im Jahr 2007 gezahlten Vergütung, die nach Tag- und Nachtstunden differenziert,
mit dem tariflichen einheitlichen Stundensatz wird eine Durchschnittsberechnung bezogen auf das
Kalenderjahr 2007 vorgenommen. Die Kammer hält in Anbetracht der Einheitlichkeit des
Vergütungssystems aufgrund der rahmenmäßigen Bestimmung auch bei dem Vorliegen zahlreicher
kurzfristiger Arbeitsverhältnisse bzw. Tagesarbeitsverhältnisse die Durchschnittsbetrachtung für den
Vergleich mit dem tariflichen Lohnniveau für geeignet und maßgeblich. Da der Kläger überwiegend im
Tagdienst eingesetzt war, ergibt sich bezogen auf die Gesamtstundenzahl und Gesamtvergütung des
Klägers im Jahr 2007 eine durchschnittliche stündliche Vergütung von 4,50 EUR brutto. Dies entspricht
56,25 Prozent des Tariflohnniveaus.
Eine Verschiebung der nunmehr auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich
anerkannten Grenze von 2/3 des maßgeblichen Tarifentgelts ist auch nicht aufgrund der besonderen
Umstände vorliegenden Falles gerechtfertigt. Zwar wenden die Beklagten den hohen Anteil von Zeiten der
Bereitschaft innerhalb der vergüteten Arbeitszeit ein. Dies ist aber ein Umstand, der die geringfügig
Beschäftigten aufgrund von kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen mit dem Vergütungssystem, das
auch beim Kläger zur Anwendung kam, von den geringfügig Beschäftigten, die tariflich wegen eines
längerfristig bestehenden Arbeitsverhältnisses nach den Sonderregelungen für geringfügig Beschäftigte
zum DRK-Tarifvertrag auf Stundenbasis bezahlt wurden, gar nicht unterscheidet. Auch die tariflich
vergüteten geringfügig Beschäftigten hatten im streitgegenständlichen Zeitraum unabhängig vom Anfall
von Zeiten bloßer Bereitschaft oder Arbeitsbereitschaft Anspruch auf Zahlung des Stundensatzes, der
nunmehr als Vergleichsmaßstab angelegt wird.
4.4
beim anderen Teil bestehende Schwächesituation (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes
Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) ausbeutet, also sie sich in Kenntnis vom Missverhältnis
der beiderseitigen Leistungen bewusst zu Nutze macht (BAG 22.04.2009, a. a. O., II. 3 a).
Dabei meint die Zwangslage einen zwingenden Bedarf an einer Geldleistung. Die Unerfahrenheit in
diesem Sinne bezeichnet einen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung. Beide Voraussetzungen
hat der Kläger im vorliegenden Fall unter Einbeziehung seines zweitinstanzlichen Vorbringens nicht
schlüssig vorgetragen.
Eine wirtschaftliche Zwangslage in diesem Sinne kann bereits deshalb nicht als naheliegend
vorausgesetzt werden, da die Beschäftigung nicht dem Haupterwerb diente, sondern insgesamt
nebenerwerbliche Tätigkeiten vorlagen und dies in schwankendem insgesamt geringem Umfang. Die
Auffassung des Klägers, das Kriterium der Zwangslage sei schon aufgrund des typischen strukturellen
Ungleichgewichts im Arbeitsverhältnis zu bejahen, ist im Hinblick auf die weitreichenden Folgen sowohl
nach § 138 Abs. 2 BGB als auch des gleichlautenden Straftatbestandes des § 291 StGB zurückzuweisen.
Es wird der gesetzlichen Voraussetzung nicht gerecht, diese per se in jeder Arbeitsvertragsverhandlung
als gegeben zu betrachten. Vielmehr ist der Norm zu entnehmen, dass das Kriterium der Ausnutzung
einer Zwangslage eine eigenständige Bedeutung haben soll. Der Wortlaut der gesetzlichen Regelung
und Sinn und Zweck unter besonderer Berücksichtigung der weitreichenden Folgen gebieten es, hier nur
besondere Schwächesituationen einzubeziehen.
Soweit der Kläger meint, die Voraussetzung der Unerfahrenheit sei gegeben, da er "quasi
Berufsanfänger" gewesen sei, so ist es für die Kammer mangels Substantiierung unmöglich, zu erkennen,
welche konkreten Defizite hier einen besonderen Mangel an Lebens- oder Geschäftserfahrung
begründen sollen. Auch hier gilt, dass es keine allgemeine Vermutung für ein Vorliegen der gesetzlich
vorausgesetzten besonderen Schwächesituation gibt.
4.5
Betracht, so kann gemäß § 138 Abs. 1 BGB das bestehende Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung im Falle des Hinzukommens weiterer Umstände wie einer verwerflichen Gesinnung die
Unwirksamkeit der Vergütungsabrede begründen.
Im Hinblick auf die von den Parteien vorgetragenen besonderen Umstände des vorliegenden Falles
erkennt die Kammer weder in dem Vortrag der Klägerseite zur Ausnutzung einer Monopolstellung durch
die Beklagten die Begründung einer besonderen Verwerflichkeit noch ist nach der Einschätzung der
Kammer die Beklagtenseite vor der Bewertung ihres Handelns als verwerflich geschützt aufgrund ihres
Vorbringens, sie arbeite nicht mit Gewinnerzielungsabsicht, sondern ausschließlich und in nach
Abgabenrecht anerkannter Weise gemeinnützig im öffentlichen Interesse, die Beklagten hätten auch bei
dem Kläger und seinen Kollegen ehrenamtliches Engagement vorausgesetzt.
Zwar verschiebt die monopolartige Stellung der Beklagten, die sie in der Region Westpfalz, betrachtet
man den hohen Anteil der von ihnen durchgeführten Rettungseinsätze, innehaben, die
Verhandlungsgewichte zu ihren Gunsten im Verhältnis zu Bewerbern um Arbeitsverhältnisse. Dies ist
allerdings nicht hinreichend, um bereits auf eine Verwerflichkeit bei der Vereinbarung einer auffällig
niedrigen Vergütung zu schließen. Andere Umstände des vorliegenden Falls sprechen gegen eine
besondere Verwerflichkeit. Rücksichtslose Eigennützigkeit lässt typischerweise auf eine verwerfliche
Gesinnung schließen. Demgegenüber fehlt es bei den Beklagten an einer Gewinnerzielungsabsicht. Die
Beklagten sind steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannt. Allerdings gibt es nach der Einschätzung der
erkennenden Kammer auch eine sittliche Grenze für die Benachteiligung Einzelner und die
Vernachlässigung von deren Interessen, auch wenn sie zugunsten des Gemeinwohls erfolgt. Von
ehrenamtlichem Engagement des Klägers und seiner Kollegen konnten die Beklagten bereits deshalb
nicht ausgehen, da die durch die Übernahme von Diensten verfolgte Erwerbsabsicht für die Beklagten
hinreichend deutlich zu Tage trat. Die geringfügig in gleicher Weise wie der Kläger Beschäftigten
erstrebten die versprochene Vergütung und konkurrierten um die Dienste. Insgesamt lassen die
Umstände weder auf eine besondere Verwerflichkeit schließen, noch wird durch diese Umstände die
Verwerflichkeit der Haltung der Beklagten ausgeschlossen.
Allerdings kann auch bei Abwesenheit besonderer die Verwerflichkeit begründender Umstände das Maß
des auffälligen Missverhältnisses ohne weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten
sprechen. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um ein besonders auffälliges - krasses Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung handelt. In diesen Fällen lässt das bestehende Missverhältnis
bereits einen hinreichend sicheren Schluss auf den subjektiven Tatbestand zu, der Arbeitgeber müsse
sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen haben, es
liege ein solches Missverhältnis vor (BAG, a. a. O., II. 3. b). Einen Maßstab zur Bestimmung eines
besonders auffälligen bzw. krassen Missverhältnisses hat das Bundesarbeitsgericht bisher nicht
festgehalten. Der Bundesgerichtshof hat für mehrere unterschiedliche Rechtsverhältnisse - wie oben
bereits ausgeführt - die Grenze von 50 Prozent des Werts der Gegenleistung für maßgeblich erachtet.
Dem hat sich für Arbeitsverhältnisse das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in der
Entscheidung vom 02.11.2010 angeschlossen (5 Sa 91/10, a. a. O., Leitsatz 4). Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ist auf Arbeitsverhältnisse übertragbar. Der Bundesgerichtshof differenziert insoweit
zwischen Märkten, auf denen der marktübliche Preis einfach festzustellen oder allgemein bekannt ist
(beispielsweise Ratenkreditverträge, Grundstücksverträge) und Märkten, auf denen so viele preisbildende
Faktoren berücksichtigt werden müssen, dass sich der marktübliche Preis nur aufwändig und stets mit
einer gewissen Unsicherheit ermitteln lässt (beispielsweise gewerbliche Pachtverträge über Gaststätten).
Je einfacher feststellbar der marktübliche Preis ist, desto eher ist die Aussage erlaubt, dass die besonders
auffällige und krasse Unterschreitung dieses Preises mit einer verwerflichen Einstellung des vom Vertrag
Begünstigten einhergeht. Überträgt man diesen Gedanken auf das Arbeitsrecht, muss man davon
ausgehen, dass das marktübliche Lohnniveau anhand der Tarifverträge einfach festzustellen ist (LAG
Mecklenburg-Vorpommern, a. a. O.).
Dies gilt in vorliegendem Fall bereits deshalb, da die beklagten Arbeitgeber in der L., die den Tarifvertrag
geschlossen hat, organisiert sind. Es ist deshalb der Schluss gerechtfertigt, dass dann, wenn Leistungen
und Gegenleistungen in einem krass auffälligen Missverhältnis zueinander stehen, wofür auch die
erkennende Kammer die 50-Prozent-Grenze für maßgeblich erachtet, sich die Arbeitgeberseite der
Erkenntnis trotz der entgegenstehenden Indizien leichtfertig verschlossen hat.
Eine andere Grenze als die 50-Prozent-Grenze anzusetzen, hält die Kammer jedenfalls für den
vorliegenden Fall nicht für angebracht im Hinblick darauf, dass der Arbeitgeberin der Vergleich einerseits
aufgrund von deren Tarifbindung leicht möglich war, sie andererseits durch Vereinbarung eines anderen
Vergütungssystems im maßgeblichen Zeitraum 2007 (Differenzierung von Tag- und Nachtstunden) das
Maß der Abweichung nicht auf einen Blick und ohne weitere Berechnung feststellen konnte.
Der 50-Prozent-Rahmen ist angesichts der oben geschilderten Feststellungen weder im Zeitraum 2007
noch im Zeitraum 2008 unterschritten worden. Es verbleibt deshalb bei einem auffälligen, nicht jedoch im
Sinne dieser Grenzziehung krass auffälligen Missverhältnis, so dass angesichts des Fehlens weiterer die
Verwerflichkeit im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB ausmachender Umstände - und mangels einer für die
Anwendung von § 138 Abs. 2 BGB vorausgesetzten besonderen Schwächesituation (siehe oben II. 4.4) -
sich insgesamt nicht die Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung aus § 138 BGB ergibt.
Damit kann der Kläger ausschließlich die Verurteilung zur Zahlung der Differenzen zur tariflichen
Vergütung im Zeitraum der Tarifbindung mit Erfolg verlangen - in vollem Umfang für den Zeitraum Juni bis
Dezember 2008, allerdings ohne den erneut trotz rechtskräftiger Entscheidung eingeklagten Anspruch für
Januar 2009. Die Hauptforderung ist, wie beantragt, ab Rechtshängigkeit zu verzinsen, §§ 291, 288 Abs. 1
BGB. Eine Korrektur des Rechtshängigkeitsdatums, das das erstinstanzliche Urteil zugrunde gelegt hat,
zugunsten des Klägers ist ausgeschlossen, da diese Forderung nicht in der Berufung anhängig ist.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern war hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung in der
Hauptsache entsprechend abzuändern.
III.
war zu bestimmen, in welchem Anteil die jeweiligen Parteien unter Berücksichtigung ihres jeweiligen
Anteils am Gesamtrechtsstreit unterlegen sind und deshalb die Kosten zu tragen haben.
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG wegen der bisher höchstrichterlich
nicht entschiedenen Grenzziehung für ein ohne weiteres für Verwerflichkeit nach § 138 Abs. 1 BGB
sprechendes, besonders auffälliges Missverhältnis bei arbeitsvertraglichen Entgeltvereinbarungen.