Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2004

LArbG Mainz: arbeitsgericht, auflage, hauptklage, geschäftsführer, vergütung, wohnung, geschäftsleitung, gespräch, behandlung, widerklage

LAG
Mainz
12.07.2004
8 Ta 127/04
Rechtsweg
Aktenzeichen:
8 Ta 127/04
3 Ca 1286/04
ArbG Koblenz
Verkündet am: 01.07.2004
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.04.2004 - 3 Ca
1286/04 - abgeändert.
Der Rechtsweg zu den Gerichten zu den Arbeitssachen wird für zulässig erklärt.
Der Beschwerdewert wird auf 4.333,-- EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu dem Gericht für
Arbeitssachen für eine vom Arbeitsgericht abgetrennte Zahlungsklage.
Der Kläger war seit 29.05. bzw. 01.06.2003 für die Beklagte tätig. Seit Mitte September 2003 erbrachte er
keine Arbeitsleistungen mehr, ohne eine Kündigung erhalten zu haben. Die Beklagte zahlte an den
Kläger 2.000,- EUR netto aus. Der Kläger kündigte das Vertragsverhältnis am 04.12.2003 fristlos.
Mit seiner vorliegend am 03.12.2003 zu Protokoll der Rechtsantragstelle erklärten Klage hat der Kläger
den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht und zugleich die Verurteilung der Beklagten
zur Zahlung von 13.000,-- EUR netto nebst Zinsen begehrt.
Der Kläger hat in diesem Verfahren die Ansicht vertreten, die Arbeitsgerichte seien zuständig, da er als
Arbeitnehmer für die Beklagte tätig geworden sei. Am 29.05.2003 sei vereinbart worden, dass er als
Angestellter beschäftigt würde. Ihm sei ein Handgeld von mindestens 3.000,-- EUR netto monatlich
zugesagt worden. Die mehrfach gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten geltend gemachte
Vergütung habe er nicht erhalten.
Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei als selbständiger Handelsvertreter im Bereich
Anzeigenverkauf für sie tätig gewesen. Der Kläger habe 20 % der vereinbarten Anzeigenpreise als
Provision erhalten sollen. Der Kläger habe auch für andere Auftraggeber tätig werden dürfen. Er sei als
Außendienstler völlig frei gewesen in der Ausübung seiner Tätigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe I des angefochtenen Beschlusses des
Arbeitsgerichtes Koblenz vom 27.04.2004 (Bl. 34 - 35 d. A.) verwiesen.
Nach Abtrennung des - vorliegend relevanten - Zahlungsantrages vom Feststellungsantrag verwies das
Arbeitsgericht Koblenz das Verfahren an das im Rechtsweg zuständige Landgericht Koblenz. Zur
Begründung wurde u. a. ausgeführt, im vorliegenden Fall könne für Zusammenhangsklagen auf die
Regelungen des § 2 Abs. 3 ArbGG zur Zuständigkeitsbegründung nicht zurückgegriffen werden, da im
Falle eines sic-non-Falles das tatsächliche Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses nicht
zuständigkeitsbegründende Voraussetzungen sei und damit für die weiteren Ansprüche, die im
Zusammenhang stünden, der Rechtsweg zur Vermeidung der Erschleichung der Rechtswegzuständigkeit
der Arbeitsgerichte selbständig zu prüfen sei.
Auf die weitere Begründung (Bl. 36 - 40 d. A.) wird Bezug genommen.
Gegen den am 08.05.2004 zugestellten Beschluss richtet sich der am 21.05.2004 eingegangene
"Einspruch" des Klägers, dem das Arbeitsgericht aus Gründen des Beschlusses vom 27.04.2004 nicht
abgeholfen hat.
In der Beschwerdebegründung wird u. a. darauf abgehoben, dass der Kläger für die Vereinbarung eines
Arbeitsverhältnisses und fester Gehaltszusagen mehrere Zeugen, wenn auch ohne ladungsfähige
Anschrift, benannt habe. Der Geschäftsführer habe der Ehefrau des Klägers gegenüber erklärt, dass der
Kläger bei der Krankenversicherung angemeldet und sie dadurch mitversichert sei. Der Zeuge Z könne
bezeugen, dass zwischen der Beklagten und dem Kläger monatliche Gehaltszahlungen und eine
ordentliche Anmeldung vereinbart gewesen sei. Es treffe nicht zu, dass der Kläger zum Zeitpunkt nach
Begründung des Arbeitsverhältnisses weiter für andere Verlage tätig gewesen sei. Unmittelbar nach
Ausgabe des ersten Stadtspiegels am 06.06.2003 habe der M-Verlag dem Kläger gekündigt. Der Kläger
sei auch von der Beklagten wirtschaftlich abhängig gewesen. Ihm seien Räumlichkeiten vom
Geschäftsführer der Beklagten zugewiesen worden. Arbeitsmittel seien ebenfalls von der Beklagten
gestellt worden. Der Kläger habe seine gesamte Arbeitskraft aufgewandt, um eine Zeitung aufzubauen. Zu
50 % seien diesem über die Geschäftsleitung bestimmte Arbeiten vorgegeben worden, wobei es dem
Kläger im Einzelnen überlassen gewesen sei, wie genau er die Arbeiten erledige. Im Übrigen sei auf den
Beschluss des LAG Köln vom 24.09.2003 - 2 Ta 227/03 - zu verweisen. Auf die weitere Begründung der
Beschwerde in den Schriftsätzen vom 15.06.2004 und 18.06.2004 wird Bezug genommen.
Unter Zurückweisung der Beschwerde hat die Beklagte u.a. vorgetragen,
der Vortrag des Klägers zur Vergütung bliebe nach wie vor unklar. Es sei kein Arbeitsverhältnis vereinbart
worden. Ein Gespräch in der Wohnung des Klägers habe erst ca. Mitte September 2003 stattgefunden. Es
spiele keine Rolle, dass der Kläger während seiner Tätigkeit für die Beklagte nicht für andere Verlage tätig
gewesen sei. Der Kläger habe auch nicht über ein eigenes Büro verfügt und keine bzw. nur minimale
Aktivitäten im administrativen Bereich ausgeübt. Die Beklagte habe einen Kleinstbetrieb unterhalten. Der
Zeuge Z sei für Verwaltungsarbeiten zuständig gewesen. Eine Festlegung des Arbeitsbeginns oder die
Erteilung konkreter Weisungen sei nicht erfolgt.
Wegen weiterer Einzelheiten der Beschwerdebeantwortung wird auf den Schriftsatz der
Beschwerdegegnerin vom 09.07.2004 (Bl. 72 - 74 d.A.) Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 17 a Abs. 4 S. 3 GVG), auch sonst zulässig (§§ 567,
569, 577 ZPO) begründet.
Für den vorliegend abgetrennten Streitgegenstand (Zahlungsklage) ist der Rechtsweg zu den Gerichten
für Arbeitssachen zulässig, weil - zumindest - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 ArbGG
(Zusammenhangsklage) gegeben sind.
Nach der vorerwähnten Vorschrift können vor die Gerichte für Arbeitssachen auch nicht unter die Absätze
1 und 2 des § 2 ArbGG fallende Streitigkeiten gebracht werden, wenn der Anspruch mit einer beim
Arbeitsgericht anhängigen oder gleichzeitig anhängig werdenden bürgerlich-rechtlichen Streitigkeit
(Hauptklage) in der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art im rechtlichen oder unmittelbar
wirtschaftlichen Zusammenhang steht und für seine Geltendmachung nicht die ausschließliche
Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. § 2 Abs. 3 ArbGG will diejenigen Rechtsstreitigkeiten
noch mit erfassen, deren Behandlung von einem anderen Gericht sonst zu einer Teilung innerlich
zusammenhängender Verfahren führen würde (vgl. Dersch/ Volkmar, Arbeitsgerichtsgesetz 6. Auflage, § 3
ArbGG, Rn 37 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf des ArbGG 1953). Deshalb ist bei Zweifeln
über die Anwendung des § 2 Abs. 3 ArbGG keine einengende, sondern eine weite Auslegung geboten
(vgl. Grunsky, ArbGG 7. Auflage, § 2 ArbGG Rn 142 m. w. N.).
Die Zusammenhangszuständigkeit nach § 2 Abs. 3 ArbGG setzt eine die Rechtswegvoraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG erfüllende Hauptklage und eine oder mehrere bürgerlich - rechtlichen
Ansprüche, die mit der Hauptklage im rechtlichen oder unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, voraus. Aus welchen Gründen - etwa weil ein sic - non - Fall vorliegt oder die den Rechtsweg zu
den Gerichten für Arbeitssachen begründeten Tatsachen unstreitig oder bewiesen sind - für die
Hauptklage für § 2 Abs. 1 oder 2 ArbGG der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist,
ist unerheblich. Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass er zulässig ist. Mehr und Anderes verlangt
§ 2 Abs. 3 ArbGG und der Sinn und Zweck der Zusammenhangsklage nicht (vgl. zutreffend LAG München
Beschluss vom 26.02.1998 - 3 Ta 1/98). Für den rechtlichen Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3
ArbGG sind diejenigen Kriterien maßgeblich, die im Rahmen des § 33 Abs. 1 ZPO für den Zusammenhang
zwischen Klage und Widerklage gelten (zutr. Kissel Gerichtsverfassungsgesetz 2. Auflage § 13 GVG Rn
171). Danach liegt ein rechtlicher Zusammenhang vor, wenn die Haupt- und Zusammenhangsklage aus
demselben Tatbestand abgeleitet werden oder demselben Rechtsverhältnis entspringen (Zöller/
Vollkommer, ZPO 21. Auflage § 33 ZPO Rn 15). Unter unmittelbar wirtschaftlichem Zusammenhang ist im
wesentlichen und letztlich Ähnliches oder doch Entsprechendes wie mit dem rechtlichen Zusammenhang
gemeint, sodass die Grenzen zwischen den beiden Rechtsbegriffen fließend sind (Grunsky,
Arbeitsgerichtsgesetz, § 2 ArbGG Rn 143). Ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne von § 2 Abs. 3
ZPO wird dann angenommen, wenn die Streitgegenstände der Haupt- und Zusammenhangsklage aus
demselben einheitlichen Lebenssachverhalt entspringen und nicht nur eine zufällige Verbindung
zueinander haben (vgl. Germelmann/ Matthes/ Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 4. Auflage, § 2 ArbGG Rn
119). Zwischen der erhobenen Klage auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, für die das Arbeitsgericht
den Rechtsweg für eröffnet gehalten hat und dem streitgegenständlichen Zahlungsanspruch besteht
sowohl ein rechtlicher als auch unmittelbar wirtschaftlicher Zusammenhang; denn die Streitgegenstände
dieses Rechtsstreits leiten sich - auch nicht nur zufällig - aus dem selben einheitlichen Lebenssachverhalt,
einem - behaupteten - Arbeitsverhältnis, zwischen den Parteien ab.
Die Beschwerdebeantwortung vom 09.07.2004 setzt sich vornehmlich mit Gründen auseinander, die
gegen die vom Arbeitsgericht angenommene Rechtsweg Zuständigkeit für den im Beschwerdeverfahren
nicht angefallenen Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gerichtet sind.
Da für die Ansprüche der Zusammenhangsklage keine andere ausschließliche Zuständigkeit gegeben ist,
verbleibt es bei dem gefundenen Ergebnis.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1/3 der Hauptsache. Für eine Zulassung der weiteren
Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung besteht keine Veranlassung. Aus diesem Grund findet
gegen den Beschluss kein Rechtsmittel statt.