Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 11.01.2008

LArbG Mainz: fristlose kündigung, verletzung arbeitsvertraglicher pflichten, ordentliche kündigung, gerät, abmahnung, persönliche daten, besitz, arbeitsgericht, anspruch auf beschäftigung

LAG
Mainz
11.01.2008
9 Sa 489/07
Außerordentliche Kündigung
Aktenzeichen:
9 Sa 489/07
4 Ca 10/07
ArbG Kaiserslautern
- AK Pirmasens -
Urteil vom 11.01.2008
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - vom 01.06.2007, Az.: 4 Ca 10/07 teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Kündigung der Beklagten
vom 2. Januar 2007 aufgelöst worden ist noch durch die Kündigung der Beklagten vom 19. März 2007
aufgelöst werden wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu ¾ und der Kläger zu ¼.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 19.05.1956 geborene, mit einem GdB von 80 schwerbehinderte Kläger ist bei der Beklagten, die
ständig weitaus mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom
02.01.2006 (Bl. 4 ff. d. A.) als Verkaufsdirektor beschäftigt. Seine monatliche Bruttoarbeitsvergütung belief
sich auf ca. 8.500,-- EUR unter Einschluss von Jahressondervergütung und Verkaufsprovision. Der
genannte Anstellungsvertrag sieht vor, dass die Betriebszugehörigkeit des Klägers bei der Brauereien AG
M. vom 01.05.2000 bis 31.12.2005 angerechnet wird. Gemäß Ziffer 1 des Anstellungsvertrages ist der
Kläger als Verkaufsdirektor für das gesamte Verkaufsgebiet (Gastronomie und Fachgroßhandel)
verantwortlich und war direkt dem Vorstand Vertrieb unterstellt. Ziffer 2 des Vertrages sieht Folgendes vor:
"2.
1. Dem Angestellten wurde Gesamtprokura erteilt.
Er ist berechtigt, die Gesellschaft zusammen mit einem Vorstand oder einem weiteren Prokuristen
rechtsgeschäftlich zu vertreten. Im Innenverhältnis umfasst die Vollmacht den übertragenen
Aufgabenbereich. Im Übrigen gelten die betriebsinternen Unterschriftenregelungen und die
Einzelanweisungen der Geschäftsführung bzw. des Vorstands der Gesellschaft.
2. Die Parteien sind sich einig, dass der Angestellte leitender Angestellter im Sinne von § 5 III BetrVG ist."
Gemäß Ziffer 8 Abs. 2 des Vertrages wurde eine Kündigungsfrist beiderseits von 12 Monaten zum
Monatsende vereinbart. Ferner sieht Ziffer 8 vor:
3. "Die Gesellschaft ist im Falle der Kündigung berechtigt, den Angestellten bis zur Beendigung des
Vertragsverhältnisses unter Fortzahlung der vollen Bezüge vom Dienst freizustellen. Noch bestehende
Urlaubsansprüche werden durch diese Maßnahmen abgegolten.
4. Der Angestellte hat bei Beendigung des Anstellungsvertrages alle Unterlagen, auch Abschriften,
Durchschläge und Kopien einschließlich eigenen Aufzeichnungen über seine Tätigkeit unverzüglich der
Gesellschaft zurückzugeben und zu versichern, dass er weitere nicht hat."
Wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarung wird auf den genannten
Anstellungsvertrag Bezug genommen.
Im Jahre 2006 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass sie beabsichtige aufgrund der Trennung
der Gastronomie Vertriebsorganisation der Brauerei und der B. Brauerei für das Verkaufsgebiet B., für
welches bislang ebenfalls der Kläger zuständig war, durch einen neu einzustellenden Mitarbeiter
betreuen zu lassen. Für diese neue Position war eine konkrete Person im Gespräch. Der Kläger war mit
dieser Lösung einverstanden. Die gemeinsam ins Auge gefasste Person konnte allerdings für die Tätigkeit
nicht gewonnen werden. Im Dezember 2006 erfuhr der Kläger während seines Urlaubs davon, dass die
Beklagte beabsichtigte, nunmehr eine andere Person als Verkaufsdirektor für das Vertriebsgebiet der B.
Brauerei zu bestellen. Hierbei handelte es sich um Herrn H., mit dem der Kläger seinerseits allerdings
schon Verhandlungen aufgenommen hatte und diesen als Mitarbeiter für die von ihm geleitete
Vertriebsabteilung zu gewinnen. Der Kläger fühlte sich durch dieses Vorgehen übergangen und wandte
sich an einen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat.
Wegen aus Sicht der Beklagten bestehender Pflichtverletzung des Klägers wurde dieser am 11.12.2006
mit sofortiger Wirkung freigestellt. Der Kläger war im Besitz zweier im Eigentum der Beklagten stehenden
Blackberrys und eines Laptop. Ein Blackberry befand sich im Büro des Klägers. Bei diesem Gerät fehlte
allerdings die Sim-Karte. Ein weiteres, funktionsfähiges Gerät trug der Kläger am Körper. Beide
Blackberrys waren in der EDV-Abteilung der Beklagten registriert. Mit Einverständnis der Beklagten waren
auf dem funktionstüchtigen Blackberry auch private Termine und Kontaktdaten des Klägers gespeichert.
Am 11.12.2006 forderte der Personalverantwortliche der Beklagten, der Zeuge R., den Kläger auf,
sämtliche in seinem Besitz befindlichen Arbeitsmittel herauszugeben. Dem Kläger wurde nicht gestattet,
die auf dem funktionstüchtigen Blackberry-Gerät befindlichen privaten Daten zu sichern oder
herauszuschreiben. Der Kläger gab sodann die Schlüssel und das nicht funktionstüchtige Blackberry an
den Zeugen R. heraus. Der firmeneigene Laptop befand sich in der Privatwohnung des Klägers. Der
Kläger fuhr mit dem Zeugen R. noch am selben Tag zur Wohnung des Klägers, wo das Laptop übergeben
wurde. Hierbei fiel das weitere Blackberry-Gerät auf den Boden. Die Frage des Zeugen R., ob auch dieses
Gerät der Beklagten gehöre, verneinte der Kläger. Der Anschaffungspreis des Gerätes betrug 139,-- EUR.
Nach schriftlicher Aufforderung der Beklagten vom 13.12.2006 gab der Kläger am 15.12.2006 auch dieses
Gerät an die Beklagte heraus.
Mit Schreiben vom 19.12.2006 beantragte die Beklagte beim zuständigen Integrationsamt dessen
Zustimmung zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung. In diesem Schreiben,
auf das Bezug genommen wird (Bl. 9 ff. d. A.) berief sich die Beklagte darauf, dass dem Kläger erhebliche
Pflichtverletzungen zur Last zu legen seien. Der Kläger habe drei von fünf ihm unterstellte
Außendienstmitarbeiter gemobbt. Bei zwei Mitarbeitern seien körperliche Beschwerden aufgetreten. Der
Kläger habe ferner im Rahmen eines Hoffestes eine Kundin bedroht. Ferner verwies die Beklagte zur
Begründung ihres Antrages auf die aus ihrer Sicht gegebene Unterschlagung des (zweiten) Blackberrys.
Schließlich habe der Kläger sich illoyal gegenüber seinem Vorgesetzten K. verhalten, in dem er sich mit
einer Beschwerde an die beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewendet habe. Mit Schreiben
gleichen Datums unterrichtete die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat über die beabsichtigte
außerordentliche fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung. Wegen der Einzelheiten des Inhalts der
Betriebsratsanhörung wird auf Bl. 43 f. d. A. verwiesen. Mit Schreiben vom 21.12.2006 teilte der
Betriebsrat mit, dass er beschlossen habe, dass aus seiner Sicht der Kläger leitender Angestellter sei.
Daher genüge aus seiner Sicht eine Mitteilung nach § 105 BetrVG. Mit Bescheid vom 02.01.2007 (Bl. 14 ff.
d. A.) stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des
Arbeitsverhältnisses zu. Mit Schreiben vom 02.01.2007, dem Kläger zugegangen am 03.01.2007,
kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos mit sofortiger Wirkung. Hiergegen richtet sich die am
04.01.2007 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - eingegangene Klage
des Klägers. Mit Bescheid des Integrationsamtes vom 07.03.2007 stimmte dieses auch der beabsichtigten
hilfsweisen ordentlichen Kündigung zu. Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom 19.03.2007
hilfsweise das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.03.2008. Diese Kündigung griff der Kläger mit
Klageerweiterung gemäß Schriftsatz vom 29.03.2007 (Bl. 130 d. A.), welche am 30.03.2007 beim
Arbeitsgericht einging, an.
Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht:
Mobbingvorwürfe seien nicht berechtigt. Als Verkaufsdirektor müsse er von den ihm unterstellten
Vertriebsmitarbeitern bestimmte Dinge verlangen und einfordern. So werde er zum Beispiel bei seiner
persönlichen Außendiensttätigkeit häufig von Kunden auf bestimmte Missstände hingewiesen und um
Klärung gebeten. Hierzu sei es von Fall zu Fall erforderlich, dass er von Kunden aus den für diesen
Kunden verantwortlichen Mitarbeiter anrufe, um die ihm vom Kunden geschilderte Probleme mit diesem
sofort vor Ort besprechen zu können, damit umgehend Abhilfe geschaffen werde. Da Feste nicht nur
tagsüber, sondern auch an den Abenden stattfänden, sei es auch ab und zu erforderlich gewesen, einen
nicht anwesenden zuständigen Vertriebsmitarbeiter abends anzurufen. Er habe zu keiner Zeit ihm
unterstellte Mitarbeiter schikaniert, ihnen gegenüber ehrverletzende Äußerungen gemacht oder ähnliches.
Derartige Vorwürfe seien ihm gegenüber zu keinem Zeitpunkt erhoben worden. So habe er auch die
Mitarbeiterin L. nicht in schroffem, militärischem Ton angesprochen, noch sei die Art und Weise, wie er mit
ihr gesprochen habe, "knapp und abgehackt" gewesen. Diese Gespräche hätten auch nicht den Charakter
eines Polizeiverhörs gehabt, noch habe er Frau L. persönlichkeitsverachtend behandelt. Ebenso habe er
den Mitarbeiter Ro. korrekt behandelt und von diesem nur Dinge verlangt, die als verantwortlicher
Vorgesetzter von einem Vertriebsmitarbeiter einzufordern gewesen seien. Er habe Herrn Ro. nicht mit
Abmahnungen gedroht oder über diesen abfällige Äußerungen im Beisein anderer getätigt. Auch der
Mitarbeiter E. sei korrekt behandelt worden. Ihm sei nicht verboten worden, mit dem
Personalverantwortlichen der Beklagten Kontakt aufzunehmen. Ebenso wenig sei Herrn E. in
alkoholisiertem Zustand angerufen oder angeschrien worden. Soweit die Beklagte einen Vorfall anlässlich
der Einweihung des Sportparks H. anführe, habe der Kläger Herrn E. vor dem Abbau einer Musikanlage
lediglich aufgefordert, zunächst seine eigentliche Tätigkeit zu tun. Hierbei sei er - der Kläger - weder
alkoholisiert gewesen, noch habe er Herrn E. angewiesen, die Tische zu säubern.
Anlässlich des Fe. Dorffestes 2005 habe er Herrn E., nachdem dieser auf Rückenprobleme sich beim
Festtackern von Tischdecken hingewiesen hatte, auch nicht mit einer Abmahnung gedroht, sondern im
Hinblick auf eine entsprechende Nebentätigkeit des Herrn E. lediglich etwas flapsig erwidert, dass dieser
beim Moderieren von Veranstaltungen ja auch keine Rückenprobleme habe. Er habe sich im Übrigen
stets schützend vor seine Mitarbeiter gestellt.
Unzutreffend seien auch Vorwürfe im Bezug auf den Mitarbeiter P.. Er habe von diesem zu keiner Zeit
blinden Gehorsam verlangt, sondern nur, dass gegebene Anweisungen auch eingehalten würden.
Zutreffend sei, dass es mit Herrn P. als Stellvertreter des Klägers auch abends zu Telefonaten und zur
Abklärung bestimmter Dinge gekommen sei.
Insgesamt seien die Vorwürfe der Beklagten zu pauschal. Er habe ihm unterstellte Mitarbeiter weder
schikaniert noch diskriminiert. In rechtlicher Hinsicht fehle es auch an einer erforderlichen Abmahnung.
Unzutreffend sei auch der Vorwurf, er habe am 03.07.2005 eine Kundin anlässlich der so genannten "P.
Grill Open". Am späten Abend habe sich anlässlich dieses Festes lediglich ein Mitarbeiter der Beklagten,
Herr M., bei dem Betreiber der Gaststätte P. über dessen Weizenbierpreise beschwert. Er habe versucht,
Herrn M. zu beruhigen. Dieser sei sodann mit drohender Haltung auf ihn zugekommen. Der Betreiber der
Gaststätte sei aus dem Ausschankwagen heraus gesprungen und habe sich schützend zwischen ihn und
Herrn M. gestellt. Einen Disput mit der Kundin S. habe es nicht gegeben. Insbesondere habe er nicht
einen Mitarbeiter des Security Teams gerufen und diesen angewiesen, ihm Frau S. aus den Augen zu
schaffen und zusammen zu schlagen.
Ebenso unzutreffend sei der Vorwurf der Unterschlagung von Firmeneigentum im Hinblick auf den
zunächst nicht heraus gegebenen Blackberry. Er sei von der sofortigen Freistellung, die ohne Begründung
erklärt worden sei, völlig überrascht worden. Ihm sei vom Zeugen R. kategorisch verwehrt worden,
zunächst die persönlichen Daten zu sichern. Er habe auch nie beabsichtigt, dass zweite Blackberry-Gerät
zu behalten, sondern habe vielmehr auf diesem seine Daten löschen bzw. übertragen wollen.
Ebenso wenig träfe der Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber einem Vorgesetzten zu. Er habe es als
Affront angesehen, dass er während seines Urlaubs erfahren habe, dass Herr H. als zuständiger
Verkaufsdirektor für die Braustätte B. eingestellt werde, obwohl nach dem Sachstand vor seinem Urlaub
Herr H. nur für das Vertriebsgebiet K. und damit als Mitarbeiter des Klägers eingestellt werden sollte.
Durch diese Vorgehensweise sei sein Ansehen und seine Autorität gegenüber dem Unternehmen und
gegenüber den Mitarbeitern verletzt gewesen. Deshalb habe er es dringend als erforderlich angesehen,
den beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat den Vorgang zu unterbreiten, damit diese den Vorgang
dem Aufsichtsrat hätten zur Sprache bringen können.
Im Übrigen sei vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung offenbar keinerlei
Interessenabwägung vorgenommen worden. Unberücksichtigt sei geblieben, dass er lange Jahre
erfolgreich in verantwortungsvoller Position beschäftigt gewesen sei. Im Übrigen sei er nicht leitender
Angestellter.
Der Kläger hat beantragt,
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch fristlose Kündigung der Beklagten vom
02.01.2007 sein Ende gefunden habe,
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn über den 02.01.2007 hinaus als Verkaufsdirektor für das gesamte
Verkaufsgebiet der Firma C. zu beschäftigen,
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom
19.03.2007 zum 31.03.2008 sein Ende finden wird.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht:
Im Dezember 2006 habe sie Kenntnis von Vorfällen erlangt, die sie dazu veranlasst hätten, die
streitgegenständliche Kündigung auszusprechen.
Der Kläger habe massive wiederholte Ehrverletzungen gegenüber unterstellten Mitarbeitern unter
Ausnutzung seiner Vorgesetztenstellung begangen.
Als Verkaufsdirektor hätten dem Kläger insbesondere die Außendienstmitarbeiter L., Ro., E. und P.
unterstanden. Ende 2006 sei ein neuer Vorstand, Herr K., eingesetzt worden. Zu den ersten Gesprächen
mit den P. Mitarbeitern sei es am 11.12. gekommen. Im Rahmen dieser Gespräche sei Herr K.
insbesondere von den Außendienstmitarbeitern auf die Führungsproblematik des Klägers angesprochen
worden. Hierbei hätten sich die vorgenannten Mitarbeiter insbesondere über den schroffen Umgangston
des Klägers, die wiederholten abendlichen Anrufe über Handy und Drohungen beschwert. Da es Herrn K.
am 11.12. aus Zeitgründen nicht möglich gewesen sei, mit jedem der einzelnen Mitarbeiter ein
detailliertes Gespräch zu führen, sei dieses auf den 13.12. verlegt worden. Allerdings seien die bereits am
11.12. getätigten Aussagen der Mitarbeiter schon so gravierend gewesen, dass Herr K. die sofortige
Freistellung des Klägers beschlossen habe.
Frau L. habe berichtet, dass sie vom Kläger grundsätzlich in einem schroffen und barschen militärischen
Ton angesprochen worden sei. Auch Herr Ro. habe berichtet, dass er von Anfang an großen Druck des
Klägers ausgesetzt gewesen sei. Der Kläger habe ihm ständig unterstellt, ihn zu hintergehen und habe
dies mit Bemerkungen wie "wenn sie mich einmal linken, werde ich sie das spüren lassen" kommentiert.
Ähnlich wie bei der Mitarbeiterin L. habe er im Gespräch mit Herrn Ro. keine Argumente hören wollen,
sondern ihn laufend unterbrochen. Er habe auch den Mitarbeiter Ro. mehrmals zwischenzeitlich über
Handy abends angerufen, offensichtlich im angetrunkenen Zustand. Herr Ro. habe im Gespräch vom
13.12. angegeben, dass er durch das Verhalten des Klägers psychische Probleme bekommen habe. Auch
habe ihm der Kläger laufend mit Abmahnungen gedroht. Auch Herr E. habe erklärt, er habe sich ständig
dem Druck ausgesetzt gefühlt. Er habe keinen "guten Morgen" und keinen "guten Tag" gegeben. Der
Kläger habe ihn vor Publikum "zusammen geschissen". Ein anderes Mal habe er einen Tag lang
Tischdecken tackern müssen, obwohl der Kläger gewusst habe, dass Herr E. Rückenprobleme gehabt
habe. Der Mitarbeiter E. habe in dem Gespräch vom 13.12. auch angegeben, dass er aufgrund der
Verhaltensweise des Klägers psychosomatische Rückenprobleme gehabt habe und einen Hörsturz
erlitten habe. Auch sei er vom Kläger immer wieder mit Zitaten belegt worden, wie "Du verblödest ja jeden
Tag mehr" oder "Du hast Demenz, du lernst es auch nicht mehr, geh zum Arzt". Insbesondere nach
Alkoholkonsum sei der Kläger völlig außer Kontrolle geraten. Auch Herr P. habe angegeben, dass ihn der
Kläger wiederholt abends um 22.00 Uhr oder 23.00 Uhr angerufen habe und geschäftliche Dinge habe
besprechen wollen. Der Kläger sei sofort in einen harrschen Militärston verfallen. Auch der
Betriebsratsvorsitzende sei bei dem Gespräch am 13.12. zugegen gewesen, dieser habe angegeben, er
wisse, dass die Mitarbeiter vom Kläger brutal unter Druck gesetzt worden seien und dass Herr E. aufgrund
seines Hinweises zu einer Mobbing Beratungsstelle gegangen sei. Allerdings habe er nichts tun können,
da ein offizielles Tätigwerden notwendig gewesen sei. Dies hätten die Mitarbeiter auf keinen Fall gewollt.
Aufgrund dieses Verhaltens des Klägers müsse festgestellt werden, dass der Kläger massiv
Persönlichkeitsrechte der ihm unterstellten Mitarbeiter verletzt habe.
Auch die Arbeitnehmer seien in der Konsequenz des von der Verfassung vorgegebenen humanitären
Wertesystems verpflichtet, das durch Artikel 1 und 2 GG geschützte Recht auf Achtung der Würde unter
freien Entfaltung der Persönlichkeit der anderen bei ihrem Arbeitgeber beschäftigten Arbeitnehmer nicht
durch Eingriffe in deren Persönlichkeits- und Freiheitsehre zu verletzen. Das so genannte Mobbing könne
auch ohne Abmahnung und unabhängig davon, ob es in diesem Zusammenhang zu einer Störung des
Betriebsfriedens gekommen sei, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Im Rahmen der
Intereressenabwägung könnten das Alter und die Beschäftigungszeit des Klägers ihr Interesse an der
fristlosen Kündigung nicht überwiegen. Sie sei nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet sei,
diejenigen Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet seien, die Wiederholung eines solchen Vorgangs zum
Schutz ihrer Beschäftigten und zum Schutz ihrer Vermögensinteressen sicher auszuschließen.
Ferner habe der Kläger eine Kundin bedroht. Die Beklagte habe am 13.12.2006 im Rahmen der
Ermittlung des Kündigungssachverhalts erfahren, dass der Kläger gegen 1.00 Uhr morgens auf dem
Exerzierplatz anlässlich eines Disputes zwischen Frau S. und ihm einen Beschäftigten des Security-
Teams gerufen habe und diesen angewiesen habe, mit folgenden Worten: "Schafft sie mir aus den Augen
und schlagt sie zusammen." Auch dieses dienstliche Verhalten des Klägers gegenüber einer Kundin stelle
aufgrund des strafrechtlichen Charakters einen Grund zur fristlosen Kündigung dar.
Der Kläger habe auch Firmeneigentum durch Nichtherausgabe des zweiten Blackberry-Geräts
unterschlagen. Am 11.12.2006 sei der Kläger von seinem direkten Vorgesetzten, Herrn K., mit sofortiger
Wirkung bis auf weiteres freigestellt worden. Die weiteren Modalitäten der Freistellung seien von Herrn K.
dem Zeugen Dr. R. übertragen worden.
Im Beisein des Herrn K. habe Dr. R. den Kläger in sein Büro gebeten, sämtliche in seinem Besitz
befindlichen Arbeitsmittel herauszugeben. An seinem Arbeitsplatz habe der Kläger dann die
Brauereischlüssel, ein Blackberry und ein Handy übergeben. Das firmeneigene Laptop sei in der
Privatwohnung des Klägers gewesen. Daher sei der Kläger und Dr. R. noch am 11.12. zu dieser Wohnung
gefahren.
Den noch in seinem Besitz befindlichen Laptop habe der Kläger dann Dr. Reis vor seiner Privatwohnung
in Zweibrücken übergeben. Während der Übergabe sei dem Kläger ein weiteres Blackberry vor die Füße
gefallen. Auf die Frage von Dr. Reis, ob dieses Blackberry auch der Firma gehöre, habe der Kläger erklärt,
es sei sein privates Gerät.
Als Dr. R. die Gegenstände am 12.12. in der EDV Abteilung abgegeben habe, sei dort festgestelt worden,
dass der Kläger noch ein zweites firmeneigenes Blackberry in seinem Besitz gehabt habe. Mithin sei
festzustellen, dass der Kläger Dr. R. bewusst und vorsätzlich angelogen habe, da er zwei im Eigentum der
Firma bestehende Blackberrys im Besitz gehabt habe und Dr. R. das ältere Gerät, das keine Sim-Karte
gehabt habe, übergeben habe. Erst nach schriftlicher Aufforderung am 13.12. habe der Kläger dann das
neuere Blackberry-Gerät herausgegeben. Der Kläger habe in Kenntnis der wahren Eigentumsverhältnisse
gegenüber dem Konzernpersonalverantwortlichen wissentlich falsch vorgegeben Eigentümer des zweiten
Blackberrys zu sein. Deshalb müsse er sich dem Vorwurf der Unterschlagung ausgesetzt sehen. Strafbare
Handlungen begründeten das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Im Übrigen habe Dr. R. versichert,
dass die Daten von der Firma nicht eingesehen würden und auch nicht interessierten. Es treffe daher zu,
dass der Kläger zunächst das wegen der fehlenden Sim-Karte ohne diesen datenlosen Blackberry nicht
habe herausgeben wollen. Maßgeblich sei aber allein, dass der Kläger das zweite Blackberry schon zum
Zeitpunkt der Übergabe der Betriebsmittel an Dr. R. am Körper getragen habe.
Ebenfalls sei dem Kläger illoyales Verhalten gegenüber seinem Vorgesetzten vorzuwerfen.
Im November 2006 habe der Kläger einen Kontakt zum Mitarbeiter einer anderen Brauerei hergestellt mit
dem Ziel, diesen im Vertriebsgebiet K. einzusetzen. Nach einem Gespräch zwischen Dr. R. und Herrn K.
und dem Mitarbeiter habe Herr K. dann entschieden, dass sich der betreffende Mitarbeiter sogar für eine
vakante Führungsposition im Vertrieb eignen werde und ihm diese Tätigkeit angeboten. Der Kläger sei
hiervon, weil er sich in Urlaub befunden habe, durch eine Mail in Kenntnis gesetzt worden. Daraufhin sei
der Kläger am 06.12. auf die beiden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat der Gesellschaft zugegangen
und habe sich über Herrn K. beschwer und habe diese versucht zu überreden, den Vorgang in der
nächsten Aufsichtsratssitzung zum Nachteil von Herrn K. zur Sprache zu bringen. Herr K. habe sich über
die seitens des Klägers vorgetragene Entscheidung des Vorstandskollegen Pa. nicht hinweg gesetzt.
Selbst wenn der Kläger mit der betreffenden Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei, hätte er, was
unter Führungskräften üblich sei, seinen direkten Vorgesetzten ansprechen müssen und nicht den
Versuch unternehmen dürfen, dem Vorstandsmitglied K. eine Rüge über den Aufsichtsrat erteilen zu
lassen. Offensichtlich sei es dem Kläger um eine Machtprobe mit seinem direkten Vorgesetzten
gegangen.
Eine Betriebsratsanhörung sei entbehrlich gewesen, da der Kläger leitender Angestellter im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes sei. Die dennoch erfolgte vorsorgliche Anhörung sei inhaltlich nicht zu
beanstanden. Zusätzlich zu der schriftlichen Information seien dem Betriebsrat auch aufgrund des
Gesprächs mit dessen Vorsitzenden vom 13.12.2006 die Kündigungsgründe bekannt gewesen.
Mit Urteil vom 01.06.2007, Az: 4 Ca 10/07, hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern - Auswärtige Kammern
Pirmasens - die Klage abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der
Zeugen R., G., M. und D.. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2007 (Bl. 183 ff. d. A.)
Bezug genommen.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt:
Die Kündigung sei nicht unter dem Gesichtspunkt einer fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats
rechtsunwirksam. Der Kläger sei nach Maßgabe seines Arbeitsvertrages als leitender Angestellter
anzusehen, so dass eine Anhörung des Betriebsrates nur im Rahmen des § 105 BetrVG habe erfolgen
müssen. Die Kündigung könne nicht auf den seitens der Beklagten vorgetragenen Mobbing-Vorwurf
gestützt werden. Diesbezüglich fehle es an einer einschlägigen Abmahnung. Der Vorwurf, der Kläger
habe eine Kundin bedroht, sei nach dem Inhalt der durchgeführten Beweisaufnahme nicht erwiesen. Der
Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten rechtfertige ebenfalls keine außerordentliche
Kündigung. Die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten ergäben noch nicht einmal einen - an sich
geeigneten Kündigungsgrund, jedenfalls fehle auch diesbezüglich eine Abmahnung.
Die fristlose Kündigung sei aber aufgrund des Vorwurfs der Unterschlagung von Firmeneigentum
gerechtfertigt. Zwar habe der Kläger wohl keine Zueignungsabsicht gehabt. Hierauf käme es aber auch
nicht an. Der Kläger habe aber den Zeugen R. angelogen; welche Daten der Kläger von dem
funktionieren Blackberry habe herunter schreiben wollen, sei von der Kammer nicht hinterfragt worden.
Jedenfalls stehe aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. R. fest, dass der Kläger das funktionierende
Blackberry habe behalten wollen. Es liege auf der Hand, dass durch diese Äußerung das
Vertrauensverhältnis der Parteien zerrüttet sei. Aufgrund der vertraglich vereinbarten zwölfmonatigen
ordentlichen Kündigungsfrist sei die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf dieser Frist
unzumutbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Urteils
Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 22.06.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am (Montag, den)
23.07.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese am
22.08.2007 begründet.
Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 21.08.2007,
auf den ergänzend Bezug genommen wird, (Bl. 226 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:
Soweit das Arbeitsgericht die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe in Form des
Mobbing von Mitarbeitern, der Bedrohung einer Kundin und des illoyalen Verhaltens gegenüber einem
Vorgesetzten für nicht kündigungstragend erachtet habe, sei dies zutreffend. Unzutreffend sei allerdings
die Ansicht des Arbeitsgerichts, allein die Vorgänge im Zusammenhang mit dem Blackberry-Gerät
rechtfertigten die Kündigung. Der Kläger habe außerordentlich erfolgreich gearbeitet, was die Beklagte
noch im Frühsommer 2006 unter ausdrücklicher Würdigung der Leistungen und Erfolge des Klägers
veranlasst habe, an ihn eine Prämie in Höhe von 15.000,-- EUR zu zahlen. Nachdem im Mai 2006 der bis
dahin verantwortliche Vorstand der Beklagten aus dem Unternehmen ausgeschieden sei, sei der Kläger
in der Unternehmensspitze nicht mehr in dem bisherigen Maße angesehen gewesen. Es habe ihn daher
wie ein "Blitz aus heiterem Himmel" getroffen, als ihm am 11.12.2006 ohne jede Vorwarnung eröffnet
wurde, dass er im Hinblick auf eine beabsichtigte fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung freigestellt
werde. Ihm sei bei Einbestellung in das Büro in P. nicht mitgeteilt worden, was Inhalt und Gegenstand des
beabsichtigten Gespräches habe sein sollen. Im Büro sei er sodann in ungewöhnlich scharfer und
ultimativer Weise aufgefordert worden, alle in seinem Besitz befindlichen Firmenunterlagen einschließlich
auch der in seinem Besitz befindlichen Geräte und Schlüssel herauszugeben. Er sei in dieser Situation
überrascht und geradezu geschockt gewesen. Er habe darum gebeten, vor einer Rückgabe des
Blackberry die dort enthaltenen persönlichen Daten herunternehmen bzw. herausschreiben zu dürfen.
Diese Bitte sei von dem Zeugen R. in ungewöhnlich scharfer Form zurückgewiesen worden. Im Interesse
der Sicherung seiner privaten Eintragungen habe er die Rückgabe des zweiten Gerätes zurückgestellt. Er
habe dann, als bei der Übergabe des Laptops das zweite Blackberry-Gerät aus seiner Gürteltasche
herausgefallen sei, auch nicht erklärt, dass es in seinem Privateigentum stehe, sondern lediglich
geäußert, dass dieses Gerät "seins" sei. Schon am folgenden Tag habe er während einer
krankengymnastischen Behandlung seine Sekretärin, Frau G., angerufen und dieser mitgeteilt, dass er
den neuen Blackberry noch in seinem Besitz habe, diesen jedoch schnellstmöglich zurückgeben wolle
und werde, sobald er die dort befindlichen Daten herausgeschrieben habe. Im Anschluss daran habe er
Herrn Gi. gebeten, ihm bei der Übertragung bzw. Sicherung der privaten Daten behilflich zu sein. Hierbei
habe er erklärt, dass die Angelegenheit wichtig und eilbedürftig sei, da er das Gerät schnellstmöglich an
seinen Arbeitgeber zurückgeben müsse. Der Versuch der Datenübertragung sei gescheitert. Er habe
deshalb am Abend des 12.12.2006 alle privaten Daten per Hand aus dem Blackberry herausgeschrieben.
Ebenso habe er am 13.12.2006 anlässlich einer Besprechung mit seinem seinerzeitigen
Prozessbevollmächtigten erklärt, dass er das noch in seinem Besitz befindliche Gerät noch an diesem Tag
an die Beklagte zurückgeben wolle und werde. Nach Rückkehr von diesem Besprechungstermin habe er
das Schreiben der Beklagten vom 13.12.2006, mit der diese das Gerät herausgefordert habe,
vorgefunden. Bei der Erklärung gegenüber dem Zeugen R. habe es sich um eine "Notlüge" gehandelt. Zu
berücksichtigen sei auch, dass nach den vertraglichen Regelungen der Kläger nicht allein aufgrund der
Freistellung zur Herausgabe der ihm auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellten dienstlichen
Geräte verpflichtet gewesen sei. Insgesamt liege kein so erhebliches Fehlverhalten vor, welches ohne
Ausspruch einer vorherigen Abmahnung zur Kündigung berechtige. Auch die gebotene
Interessenabwägung müsse zur Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen führen.
Der Kläger beantragt:
1. In Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
01.06.2007, Az: 4 Ca 10/07, wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende
Arbeitsverhältnis weder durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom 02.01.2007 ausgesprochene
fristlose Kündigung beendet worden ist noch durch die seitens der Beklagten mit Schreiben vom
19.03.2007 zum 31.03.2008 ausgesprochene vorsorgliche ordentliche Kündigung beendet wird,
2. in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom
01.06.2007, Az: 4 Ca 10/07, wird die Beklagte verurteilt, den Kläger zu den bisherigen
Vertragsbedingungen als Verkaufsdirektor für das gesamte Verkaufsgebiet der Beklagten tatsächlich zu
beschäftigen.
Die Beklagte beantragt,
1. die Berufung zurückzuweisen,
2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. das Arbeitsverhältnis der Parteien gegen
eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Abfindung zum 31.03.2008 aufzulösen.
Der Kläger beantragt,
den Auflösungsantrag zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach der Maßgabe ihres
Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 19.09.2007, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 242
ff. d. A.).
Das angefochtene Urteil sei im Ergebnis rechtlich zutreffend.
Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung im Fall des Obsiegens als Verkaufsdirektor für das gesamte
Verkaufsgebiet der Beklagten scheide bereits deshalb aus, da mit dem Kläger eine einvernehmliche
Regelung dahingehend getroffen worden sei, dass dieser aufgrund der Trennung der Gastronomie-
Vertriebsorganisationen der Brauerei und der B. Brauerei nur noch für das Gebiet P. und Z. zuständig
habe sein sollen.
Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die wiederholten Ehrverletzungen des Klägers gegenüber
unterstellten Mitarbeitern unter Ausnutzung der Vorgesetztenstellung als nicht kündigungsrelevant
betrachtet. Es gehe hier um massive Störungen im Vertrauensbereich, so dass eine vorhergehende
Abmahnung entbehrlich gewesen sei. Wegen der schwerwiegenden Pflichtverletzungen sei eine positive
Prognose für das Arbeitsverhältnis auszuschließen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Bedrohung einer
Kundin sei eine Kündigung berechtigt. Es sei nicht nachzuvollziehen, weshalb das Arbeitsgericht die vom
Zeugen M. getätigte Aussage für unglaubwürdig gehalten habe.
Soweit das Arbeitsgericht den Vorwurf illoyalen Verhaltens gegenüber Vorgesetzten für nicht
kündigungsrelevant erachtet habe, werde verkannt, dass aufgrund der Schwere der Vorwürfe und der
besonderen Position des Klägers eine Abmahnung im Vorfeld entbehrlich gewesen sei.
Zutreffend sei allerdings die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass das Verhalten des Klägers im
Zusammenhang mit der Rückgabe von Firmeneigentum die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
rechtfertige. Zurückgewiesen werde müsse die Behauptungen des Klägers, er sei in ungewöhnlicher
Schärfe und ultimativer Weise zur Herausgabe der im Firmeneigentum stehenden Unterlagen und
Gegenstände aufgefordert worden. Ebenso wenig sei die Bitte des Klägers, sich Daten herausschreiben
zu können in ungewöhnlich scharfer Form zurückgewiesen worden. Vielmehr habe der Zeuge R. dem
Kläger sein Ehrenwort gegeben, dass die betreffenden privaten Daten beklagtenseits ignoriert würden.
Vorzuwerfen sei dem Kläger, dass dieser nicht darauf hingewiesen habe, dass er im Besitz von zwei
Blackberrys war. Er habe vielmehr im Büro den Eindruck erweckt, dass das dort befindliche nicht mehr voll
funktionstüchtige Gerät das einzige in seinem Besitz befindliche sei. Die Erklärungen des Klägers dazu,
wie er am Folgetag vorgegangen sei, seien sehr zweifelhaft. Private Termine und Telefonnummern hätte
er sicherlich auch ohne Hinzuziehung Dritter herausschreiben können. Auch das behauptete Telefonat
bei seiner Sekretärin, in welchem der Kläger diese über den Besitz des Blackberrys und die beabsichtigte
Rückgabe informiert habe, sei sehr fraglich. Die Sekretärin Frau G. hätte hierüber sicherlich sofort die
Personalabteilung informiert. Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung des Klägers, man hätte ihm das
noch in seinem Besitz befindliche Gerät notfalls auch mit Gewalt abnehmen wollen. Das Verhalten des
Klägers sei strafrechtlich relevant, da er dem Zeugen R. gegenüber wahrheitswidrig und
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass die Beklagte keinen Anspruch auf das (zweite)
Blackberry-Gerät habe. Die insoweit abweichenden Behauptungen des Klägers seien als
Schutzbehauptungen zu werten. Dies wiege umso schwerer, da der Kläger nicht zuletzt wegen seiner
vorhergehenden beruflichen Tätigkeit als Kriminalkommissar hätte erkennen müssen, dass er die
Nachfrage des Zeugen R. wahrheitsgemäß hätte beantworten müssen. Das Verhalten des Klägers stelle
eine Unterschlagung dar.
Der Kläger sei nach Ziffer 8.4 des Arbeitsvertrag auch zur sofortigen Herausgabe des Gerätes verpflichtet
gewesen. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesem Betriebsmittel habe ihm nicht zugestanden. Nicht zu
beanstanden sei auch, dass das Arbeitsgericht davon ausgegangen sei, dass auch die erforderlichen
Interessenabwägungen zu Lasten des Klägers ausfalle. Insbesondere die bestehende
Schwerbehinderung ändere hieran nichts. Diese könne nur berücksichtigt werden, wenn sie - was
vorliegend nicht der Fall sei - mit dem Vertragsverstoß in Zusammenhang stünde.
Zur Begründung ihres mit Schriftsatzes vom 03.01.2008, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 278
ff. d. A.), hilfsweise gestellten Auflösungsantrages macht die Beklagte geltend:
Der Kläger sei leitender Angestellter im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Der hilfsweise gestellte
Auflösungsantrag bedürfe daher nach § 14 Abs. 2 KSchG keiner Begründung. Der Kläger habe selbst
Mitarbeiter eingestellt und Vorstellungsgespräche allein geführt. Der Kläger habe Frau L. und den
Mitarbeiter Ri. eigenständig eingestellt. Darüber hinaus habe er anlässlich der streitgegenständlichen
Auseinandersetzung mit einer Kundin dem Mitarbeiter M. mündlich fristlos gekündigt. Die Eigenschaft als
leitender Angestellter folge auch aus der dem Kläger erteilten Prokura und daraus, dass sein Gehalt
deutlich über der höchsten Bewertungsgruppe des Entgelttarifvertrages gelegen hätte. Im Übrigen lägen
auf Auflösungsgründe im Sinne des § 9 KSchG vor. Zum einen sei auf die vorgebrachten
Mobbingvorwürfe zu verweisen: Eine weitere Zusammenarbeit mit den dem Kläger unterstellten
Mitarbeitern könne diesen nicht zugemutet werden, da diese schlichtweg Angst davor hätten, mit dem
Kläger weiter zu arbeiten. Des Weiteren sei die Vertrauensgrundlage auch dadurch zerstört, dass der
Kläger das zweite Blackberry-Gerät bewusst nicht habe herausgeben wollen. Von entscheidender
Bedeutung für den Auflösungsantrag sei auch, dass der Kläger nach dem erstinstanzlichen Gütetermin
gegenüber bestimmten Personen geäußert habe, dass er die beiden in P. tätigen Arbeitsrichter gut kenne
und daher am 18.04.2007 als Datum des Kammertermins wieder an seinem Arbeitsplatz sei. Aufgrund der
Schlüsselstellung des Klägers komme dem geschilderten Fehlverhalten wegen des damit verbundenen
Vertrauensverlustes auch besonderes Gewicht zu.
Der Kläger hält den Auflösungsantrag für unzulässig, und nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom
09.01.2008 (Bl. 290 ff. d. A.) auch für unbegründet. Auflösungsgründe bestünden nicht. Der Kläger sei
auch kein leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Zwar habe er an der Auswahl der
einzustellenden Mitarbeiter für seinen Bereich im Sinne eines Mitspracherechts mitgewirkt.
Unternehmensintern und im Außenverhältnis sei er jedoch nicht befugt gewesen, selbständig und
eigenverantwortlich die Einstellung oder Entlassung von Mitarbeitern vorzunehmen. Diese Kompetenz
habe beim Vorstand gelegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
wurde auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
II.
seitens der Beklagten mit Schreiben vom 02.01.2007 ausgesprochene fristlose Kündigung, noch durch
die mit Schreiben vom 19.03.2007 zum 31.03.2008 erklärte vorsorgliche ordentliche Kündigung aufgelöst
worden.
A.
rechtsunwirksam, was an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt.
1.
Gesichtspunkt nicht ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats rechtunwirksam. Ausweislich ihres
Schreibens an den Betriebsrat vom 19.12.2006 hat die Beklagte dem Betriebsrat die Art der
beabsichtigten Kündigung, die Frist einer ordentlichen Kündigung sowie die persönlichen Daten des
Klägers unter Einschluss von dessen Schwerbehinderung mitgeteilt. Ebenfalls beigefügt war dem
genannten Schreiben der Antrag der Beklagten an das Integrations-amt auf Zustimmung zur
beabsichtigten Kündigung gleichen Datums. Aus diesem Anschreiben ergeben sich die aus Sicht der
Beklagten bestehenden Kündigungsgründe vollständig und hinreichend detailliert. Aufgrund der dort
enthaltenen Schilderungen war der Betriebsrat ohne eigene Nachforschungen in der Lage, die
Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu
werden. Nachdem der Betriebsrat mit Schreiben vom 21.12.2006 seinerseits mitgeteilt hat, dass aus
seiner Sicht aufgrund der Eigenschaft des Klägers als leitender Angestellter eine Anhörung nach § 102
nicht erforderlich sei, sondern eine Mitteilung nach § 105 BetrVG ausreiche, war, stellt dies zugleich eine
abschließende Stellungnahme des Betriebsrats dar, mit der das Anhörungsverfahren in Bezug auf die
beabsichtigte außerordentliche Kündigung abgeschlossen war.
2.
vom 02.01.2007 vor.
3.
Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Nach der genannten Bestimmung kann das Dienstverhältnis
von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Die erforderliche Überprüfung gemäß § 626 Abs. 1 BGB vollzieht sich dabei zweistufig: Zum einen muss
ein Grund vorliegen, der ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles überhaupt an
sich geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Zum anderen muss dieser Grund im
Rahmen einer Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles,
insbesondere auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, zum Überwiegen der
berechtigten Interessen des Kündigenden an der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen
(vgl. etwa BAG 27.04.2006 - 2 AZR 415/05 -, EzA § 626 BGB 2002, Nr. 17).
a)
gegenüber unterstellten Mitarbeitern unter Ausnutzen der Vorgesetztenstellung ("Mobbing") gestützt hat,
gegenüber unterstellten Mitarbeitern unter Ausnutzen der Vorgesetztenstellung ("Mobbing") gestützt hat,
kommen auch nach Auffassung der Kammer die diversen Erscheinungsformen des so genannten
Mobbings als wichtiger Grund in Betracht (KR-Kündigungsschutzgesetz/Fischermaier, 8. Auflage, § 626
BGB, Rz. 416). Arbeitsrechtlich erfasst der Begriff des Mobbing fortgesetzte aufeinander aufbauende oder
in einander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen,
die nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten
Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht oder
andere ebenso geschützte Rechte, wie die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG
Rheinland-Pfalz, 23.05.2007 - 7 Sa 982/06 -; 05.01.2005, 9 Sa 199/05). Mobbing ist mithin das
systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern unter einander oder durch
Vorgesetzte (vgl. BAG Beschluss vom 15.01.1997 - 7 ABR 14/96 -, AP Nr. 118 zu § 37 BetrVG 1972).
Die Darlegungs- und Beweislast für die kündigungsbegründenden Tatsachen trägt derjenige, der eine
außerordentliche Kündigung ausgesprochen hat (KR-Kündigungsschutzgesetz, a. a. O., Rz. 380, m. w. N.)
vorliegend also die Beklagte. Dieser Darlegungslast wird nur durch so genannten substantiierten
Sachvortrag genüge getan, einem Sachvortrag also, der soweit präzisiert ist, dass die andere
Prozesspartei sich hierauf im einzelnen äußern kann.
Soweit die Beklagte unter Berufung auf das genannte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz
vom 23.05.2007 die Auffassung vertritt, die Darlegungslast unterfalle vorliegend erleichterten
Voraussetzungen, insbesondere sei nicht generell eine zeitliche Präzisierung gefordert, ist zum einen
darauf hinzuweisen, dass das genannte Urteil keine Kündigung, sondern die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen betrifft. Zum anderen wurde auch in dem genannten Urteil nicht von einer
substantiierten Darlegung vollständig abgesehen, sondern lediglich ausgeführt, dass zur substantiierten
Darlegung der Mobbingvorwürfe zwar nicht generell eine genaue Datumsangabe in jedem Einzelfall
erforderlich sei, aber doch eine Schilderung der konkreten Situationen mit ungefährer Zeitangabe.
Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Beklagten nicht gerecht.
Soweit die Beklagte ausführt, ihre Angaben in tatsächlicher Hinsicht bezögen sich allesamt auf den
Zeitraum seit Beschäftigung des Klägers Ende 2004 bis Ende 2006, liegt hierin keine auch nur ungefähre
Zeitangabe, da aufgrund dieser Angabe eine wenn auch nur ungefähre zeitliche Einordnung nicht
möglich ist.
Soweit die Beklagte dem Kläger ein Fehlverhalten gegenüber der ihm unterstellten Mitarbeiterin L.
behauptet, fehlt es an jeglicher zeitlicher Eingrenzung. Hinzu kommt, dass die vorgeworfenen
Verhaltensweisen nur pauschal und wertend geschildert werden, so etwa wenn die Beklagte dem Kläger
pauschal und ohne Mitteilung näherer Tatsachen vorwirft, er habe mit der Mitarbeiterin nur knapp und
abgehackt gesprochen oder darauf verweist, die Mitarbeiterin sei sich bei Gesprächen wie in einem
Polizeiverhör vorgekommen.
Ebenso wenig substantiiert ist der Sachvortrag der Beklagten zum Verhalten des Klägers gegenüber des
Mitarbeiters Ro.. Auch im Verhältnis zu diesem Mitarbeiter schildert die Beklagte keinerlei konkrete
Situationen, sondern erhebt überwiegend pauschale, nicht mit konkretem Gegenvortrag bestreitbare
pauschale Behauptungen und Wertungen, so etwa wenn sie behauptet, der Kläger habe den Mitarbeiter
Ro. schikanöse Anweisungen gegeben. Soweit die Beklagte konkrete Verhaltensweisen gegenüber dem
Mitarbeiter Ro. schildert, fehlt es an jeglicher zeitlicher Eingrenzung oder aber zumindest Schilderung der
genauen Situation und des Zusammenhangs in dem etwa einzelne, von der Beklagten behauptete
unangemessene Äußerungen des Klägers gefallen sein sollen.
Entsprechendes gilt auch für das behauptete Fehlverhalten gegenüber dem Mitarbeiter P.. Auch hier ist
eine zeitliche Eingrenzung und eine Darstellung des Zusammenhangs der zitierten Äußerungen nicht
erfolgt.
Eine zeitliche Konkretisierung enthält der Sachvortrag der Beklagten lediglich im Hinblick auf die Vorwürfe
im Zusammenhang mit der Einweihungsveranstaltung Park H., September 2004 und hinsichtlich des F.
Dorffestes vom 25.06.2005. Selbst wenn aber die Berufungskammer hinsichtlich dieser beiden Ereignisse
ausschließlich den Sachvortrag der Beklagten zugrunde legt, rechtfertigt das von der Beklagten
behauptete Verhalten des Klägers eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung nicht.
Hinsichtlich der Behauptungen der Beklagten bezüglich der Einweihungsveranstaltung Park H. ist für die
Berufungskammer schon nicht nachvollziehbar, inwieweit die zitierte Äußerung des Klägers ("lass das,
mach die Tische sauber, das ist deine Arbeit") sich als Verletzung arbeitsvertraglicher (Vorgesetzten)
Pflichten darstellen soll. Soweit die Säuberung der Tische zum Aufgabenkreis des Herrn E. gehört haben
sollte, wäre eine derartige Anweisung inhaltlich nicht zu beanstanden. Ebenso ist aufgrund des
Sachvortrags der Beklagten hinsichtlich des F. Dorffestes nicht erkennbar, ob Herr E. an diesem Tag
konkret darauf hingewiesen hat, dass er aufgrund von Rückenbeschwerden keine Tischdecken mehr
tackern könne. Selbst wenn aber auch dies zugunsten der Beklagten unterstellt wird, handelt es sich um
ein zweimaliges Versagen des Klägers in seiner Funktion als Vorgesetzter, welches noch nicht den
Rückschluss auf eine systematische Schikanierung des Mitarbeiters E. zulässt.
Dieses zweimalige Fehlverhalten als Vorgesetzter rechtfertigt ohne vorherige Abmahnung die
streitgegenständliche Kündigung nicht.
Soweit es um ein steuerbares Fehlverhalten des Arbeitnehmers geht, ist unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Eine
Abmahnung ist allerdings dann entbehrlich, wenn es sich um schwerwiegende Pflichtverletzungen
handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine
Hinnahme des Verhaltens offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. etwa BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -,
EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung, Nr. 67). Das Erfordernis der Abmahnung dient u. a. der
Objektivierung der negativen Prognose. Ohne vorherige Abmahnung kann aufgrund einer und dann vom
Arbeitnehmer begangenen Pflichtverletzung regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, es werde
auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. Zugleich ist die Abmahnung auch Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Eine Kündigung ist hiernach nicht gerechtfertigt, wenn es andere geeignete
mildere Mittel gibt, um eine Vertragsstörung zukünftig zu beseitigen (BAG 12.01.2006, a.a.O.).
Bei den von der Beklagten zeitlich konkret genannten Vorfällen gegenüber dem Mitarbeiter E. handelt es
sich jedenfalls nicht um so schwerwiegende Pflichtverletzungen, dass auch ohne vorherige Abmahnung
die Prognose gerechtfertigt ist, der Kläger werde sich auch zukünftig nicht vertragsgerecht verhalten.
b)
des Hoffestes der Beklagten in P. am 02.07.2005 gegen 1.00 Uhr morgens eine Kundin bedroht und der
Kläger habe einen Mitarbeiter der Security gerufen und diesem gesagt: "Schafft sie mir aus den Augen
und schlagt sie zusammen", ist diese Behauptung unter Berücksichtigung der Aussagen der
erstinstanzlich vernommenen Zeugen D. und M. nicht erwiesen. Gemäß §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 529 Abs. 1
Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten
Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an
der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb
eine erneute Feststellung geboten ist. Im Berufungsverfahren ist daher grundsätzlich die
Vernehmungsniederschrift der ersten Instanz heranzuziehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der
Wertung der Zeugenaussagen begründen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Beweiswürdigung
des Arbeitsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Zeuge M. den von der Beklagten
behaupteten Ausspruch bestätigt, während der Zeuge D. die behauptete Äußerung nicht hat bestätigen
können. Wenn vor diesem Hintergrund das Arbeitsgericht den Zeugen M. für nicht glaubwürdig hält, ist
dies nicht zu beanstanden. Auffällig ist, dass - worauf auch das Arbeitsgericht abgestellt hat - der Zeuge M.
nur den fraglichen Ausspruch, aber keinerlei weiteren Einzelheiten des behaupteten Disputes zwischen
dem Kläger und der Chefin der Freundin des Zeugen M. wahrgenommen haben will. Insgesamt ist dessen
Aussage wenig detailreich, so dass Fehler der Glaubwürdigkeitsbeurteilung durch das Arbeitsgericht nicht
erkennbar sind.
c)
außerordentliche Kündigung der Beklagten nicht.
Zutreffend ist, dass vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere
Diebstähle oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, in der Regel eine
außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen. Dies gilt auch bei einem
bloßen Versuch (vgl. etwa BAG 11.12.2003 - 2 AZR 36/03 -, EzA § 626 BGB 2002 Nr. 5; KR-
Kündigungsschutzgesetz, a. a. O., Rz. 445). Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist vorliegend
allerdings nicht die Annahme gerechtfertigt, der Kläger habe das zweite Blackberry-Gerät der Beklagten
dauerhaft vorenthalten wollen. Eine derartige Zueignungsabsicht hat sich nicht ausreichend deutlich
manifestiert. Nach dem Sachvortrag des Klägers wollte dieser nur eine sofortige Wegnahme des Geräts
verhindern, um die Übertragung privater Daten zu ermöglichen. Indiziell bestätigt wird dieser Sachvortrag
durch die Aussage der erstinstanzlich vernommenen Zeugin Ge., die bekundet hat, dass der Kläger
anlässlich der Freistellung in seinem Büro erklärt hat, er wolle erst persönliche Daten, Arzttermine usw.
heraus- schreiben, was dem Kläger von Herrn Dr. R. verweigert worden sei. Die Zeugin hat ferner
bekundet, dass es sodann etwas lauter geworden ist und der Kläger zunächst auch seinen Anwalt anrufen
wollte. Auch der vernommene Zeuge Dr. R. konnte nicht ausschließen, dass der Kläger gesagt hat, dass
er persönliche Telefonnummern aus dem Blackberry herausschreiben wolle. Die anschließende Lüge
gegenüber dem Zeugen R. durch die Antwort des Klägers auf die Frage, ob es sich auch bei dem herunter
gefallenen Blackberry-Gerät um Firmeneigentum handeln würde, belegt damit nicht die Absicht, der
Beklagten das zweite Gerät dauerhaft vorenthalten zu wollen. Gegen eine solche Absicht spricht auch,
dass dem Kläger bewusst sein musste, dass die ihm überlassenen Geräte registriert sind und somit
zwangsläufig die hohe Wahrscheinlichkeit einer Entdeckung bestand. Zudem war dem Kläger aufgrund
der sofortigen Freistellung im Hinblick auf eine beabsichtigte außerordentliche Kündigung bewusst, dass
sein Arbeitsverhältnis auf dem Spiel steht. Es ist deshalb mehr als unwahrscheinlich, dass der Kläger
wegen eines Gerätes im Werte von 139,00 EUR das Risiko der Schaffung eines zusätzlichen
Kündigungsgrundes einzugehen bereit war. Der Kläger hat zudem einen Sachverhalt vorgetragen, der die
Annahme einer Schädigungsabsicht ausschließen würde: Der Kläger hat geltend gemacht, bereits am
darauf folgenden Tag seine Sekretärin telefonisch darüber unterrichtet zu haben, dass er sich noch im
Besitz des Blackberry befinde und diesen schnellstmöglich nach Sicherung seiner Daten zurückgeben
wolle und werde. Dem Kündigenden obliegt aber auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass
diejenigen Tatsachen, die einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für das Verhalten des
Gekündigten darstellen, tatsächlich nicht vorliegen (vgl. nur KR-Kündigungsschutz-gesetz/Fischermaier, a.
a. O., Rz 381, m. w. N.). Die Beklagte hat sich im Verfahren darauf beschränkt, die diesbezügliche
Behauptung des Klägers zu bestreiten.
Es verbleibt der an den Kläger zu richtende Vorwurf, den Zeugen Dr. R. hinsichtlich des zweiten
Blackberry-Geräts belogen zu haben. Hierbei handelt es sich um eine Verletzung arbeitsvertraglicher
Pflichten, da den Arbeitnehmer die Pflicht trifft, zulässigerweise vom Arbeitgeber oder einem seiner
Vertreter gestellte Fragen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, zutreffend zu beantworten. Diese
Pflichtverletzung rechtfertigt aber unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles ohne
vorherige Abmahnung nicht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Zu berücksichtigen ist insoweit zum
einen, dass - wie ausgeführt - die Absicht einer wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten nicht
erkennbar ist. Zu berücksichtigen ist ferner, dass den Kläger die erfolgte Freistellung und die damit im
Raum stehende zu erwartende Beendigung des Arbeitsverhältnisses völlig unvorbereitet traf. Dabei ist
nicht erkennbar, dass der Kläger mit den gegen ihn gerichteten Vorwürfen überhaupt konkret konfrontiert
wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, hierzu Stellung zu nehmen. Dem Kläger ist deshalb zu
konzedieren, dass er sich in einer gewissen Ausnahmesituation befand. Berücksichtigt werden muss
ferner, dass dem Kläger gestattet war, auf dem Blackberry-Gerät persönliche Daten zu hinterlegen. Es
bestand daher ein berechtigtes Interesse des Klägers daran, diese Daten zu löschen oder aber zu
sichern. Der Kläger musste aber aufgrund der vorangegangenen Äußerungen des Zeugen Dr. R. davon
ausgehen, dass ihm dies von der Beklagten nicht gestattet werden würde. Auch unter Berücksichtigung
der herausgehobenen Stellung des Klägers kann das in der Lüge gegenüber Herrn Dr. R. liegende
Fehlverhalten nicht als so gravierend und schwerwiegend angesehen werden, dass es ohne vorherige
Abmahnung die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.
d)
die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten
lässt sich nicht feststellen. Grundsätzlich besteht für jeden Arbeitnehmer das Recht, sich bei den
zuständigen betrieblichen Stellen zu beschweren. Für die dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallenden
Arbeitnehmer folgt dieses Recht aus § 84 BetrVG; es besteht aber auch für alle nicht unter das
Betriebsverfassungsgesetz fallenden Arbeitnehmer (vgl. etwa GK-Betriebsverfassungsgesetz/Wiese, 8.
Auflage, vor § 81, Rz. 25, m. w. N.) Bei Beschwerden über Vorgesetzte können derartige Beschwerden an
den nächst höheren Vorgesetzten gerichtet werden (GK-Wiese, a. a. O., § 84, Rz. 16).
Vorliegend fühlte sich der Kläger durch seinen unmittelbaren Vorgesetzten dadurch beeinträchtigt, dass
während seiner urlaubsbedingten Abwesenheit ein Mitarbeiter, den der Kläger als ihm untergeordneten
Mitarbeiter für seinen Vertriebsbereich gewinnen wollte, nunmehr auf gleicher Hierarchieebene des
Klägers und ohne seine neuerliche Einbindung eingestellt werden sollte. Die Berufungskammer kann
damit nicht davon ausgehen, dass der Kläger sich ohne jedwede Berechtigung oder nachvollziehbaren
Anlass allein im Interesse einer Schädigung seines Vorgesetzten an die Arbeitnehmervertreter im
Aufsichtsrat gewendet hat. Bei dem Aufsichtsrat handelt es sich um das dem Vorstand übergeordnete,
nächst höhere Organ. Dass der Kläger sich an die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewendet hat,
entsprach zwar möglicherweise nicht der internen Aufgabenverteilung des Aufsichtsrats, ist aber
nachvollziehbar, da der Kläger von den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat besonders Verständnis
erwarten konnte.
e)
Anerkennung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 BGB, ergibt sich ein solcher auch nicht in
Würdigung der einzelnen Kündigungsgründe in ihrer Gesamtheit (zum Erfordernis der Gesamtwürdigung
siehe etwa BAG 10.12.1992, EzA § 611 BGB Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 38; KR-
Kündigungsschutzgesetz/Fischermaier, a. a. O., Rz. 246). Die gegenüber dem Mitarbeiter E.
möglicherweise in Betracht kommenden Pflichtverletzungen und die Lüge gegenüber Herrn Dr. R.
erfolgten in nicht unerheblichen zeitlichen Abstand von einander. Bezüglich der Lüge gegenüber Herrn
Dr. R. kommt hinzu, dass diese unter den geschilderten, besonderen Umständen erfolgte. Auch in ihrer
Summe rechtfertigen die in Betracht kommenden Pflichtverletzungen nicht eine Prognose dahingehend,
es werde auch zukünftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen.
B.
erklärte hilfsweise ordentliche Kündigung. Diese Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt und deshalb
nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam.
Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen zu der von der Beklagten primär erklärten
außerordentlichen Kündigung verwiesen. Dies gilt insbesondere für den von der Beklagten erhobenen
Vorwurf der nicht angemessenen Behandlung von Mitarbeitern. Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte
insoweit konkret lediglich zwei Vorfälle bezüglich des Mitarbeiters E. benannt. Die diesbezüglichen
Behauptungen der Beklagten können auch im Rahmen der Prüfung, ob ein verhaltensbedingter
Kündigungsgrund im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG vorliegt, unterstellt werden. Jedenfalls fehlt es aber -
wie ausgeführt - an der erforderlichen arbeitsrechtlichen Abmahnung.
Soweit die Beklagte auch die ordentliche Kündigung auf den Vorwurf stützt, der Kläger habe sich an die
Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat gewendet, fehlt es - wie ebenfalls bereits ausgeführt - an einer
Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten.
Ebenso kann die Kammer im Wesentlichen auf ihre Ausführungen hinsichtlich der Nichtherausgabe des
zweiten Blackberry-Geräts und der Lüge gegenüber Herrn Dr. R. verweisen. Eine Kündigung aus
Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn
der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das
Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung
nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
billigenswert und angemessen erscheint (BAG 12.01.2006 - 2 AZR 21/05 -, EzA § 1 KSchG
Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 67).
Auch eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung setzt grundsätzlich eine Abmahnung voraus. Diese
dient der Objektivierung der negativen Prognose, ist aber auch zugleich Ausdruck des
Verhältnismäßigkeitsprinzips. Eine vorherige Abmahnung ist unter Berücksichtigung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in
Zukunft trotz Abmahnung nicht erwartet werden kann oder es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung
handelt, deren Rechtswidrigkeit dem Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine
Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen werden kann (BAG, a. a.
O.).
Gemessen hieran war im vorliegenden Fall eine Abmahnung nicht entbehrlich.
C.
Verkaufsdirektor für das gesamte Verkaufsgebiet der Beklagten begehrt.
Die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs sind nach Feststellung der Unwirksamkeit
der Kündigungen der Beklagten zwar an sich gegeben. Inhaltlich bestand auch zunächst ein
arbeitsvertraglicher Anspruch des Klägers als Verkaufsdirektor für das gesamte Verkaufsgebiet der
Beklagten beschäftigt zu werden (Ziffer 1 Abs. 1 des Anstellungsvertrages). Allerdings kam es in der Folge
zu einer einvernehmlichen Abänderung des Vertrages. Nach eigenem Sachvortrag des Klägers gemäß
Schriftsatz vom 29.11.2007 war der Kläger damit einverstanden, dass die Beklagte im Interesse einer
intensiveren und effektiveren Betreuungen der beiden Vertriebsgebiete die Einstellung eines nur für das
Vertriebsgebiet der B. Brauerei zuständigen Verkaufsdirektors vornehmen wollte. Dies aber durfte die
Beklagte dahingehend verstehen, dass der Kläger mit einer entsprechenden Reduzierung seines
Aufgabengebietes bei Einstellung eines Verkaufsdirektors für das Gebiet der B. Brauerei einverstanden
war und einer entsprechende Abänderung seines Vertrages zustimmt. Die arbeitsvertragliche
Vereinbarung der Schriftform für Änderungen oder Ergänzungen des Anstellungsvertrages (Ziffer 11 Abs.
2 des Vertrages) steht dem nicht entgegen. Ein formfrei begründeter Formzwang kann von den Parteien
jederzeit auch formfrei aufgehoben werden. Ein Anspruch als auf Beschäftigung als Verkaufsdirektor für
das gesamte Verkaufsgebiet der Beklagten besteht damit nicht.
D.
1.
Schriftsatz vom 01.03.2008 gestellt wurde. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht die Versäumung der
Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, innerhalb derer zulässigerweise Anschlussberufung erhoben werden
kann, entgegen. Die erstmalige Stellung des Auflösungsantrages in der Berufungsinstanz stellt keine
Anschlussberufung dar. Dies ergibt sich nach der ZPO-Reform bereits daraus, dass die
Anschlussberufung nur bis zum Ablauf von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung
erhoben werden kann, während der Auflösungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 KSchG bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht möglich ist (vgl. LAG Niedersachsen
04.06.2004 - 10 Sa 198/04 -, LAG-Report 2005, 103 ff.; KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, 8. Auflage, §
9, Rz. 99, m. w. N.; Erfurter Kommentar/Kiel, 8. Auflage, § 9 KSchG, Rz. 9, m. w. N.).
2.
vor.
a)
Der Kläger ist nicht leitender Angestellter im Sinne des § 14 Abs. 2 KSchG. Nach dieser Regelung ist § 9
Abs. 1 Satz 2 KSchG auf Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähnliche leitende Angestellte, soweit diese
zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern berechtigt sind, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass der Auflösungsantrag des Arbeitgebers keiner Begründung bedarf. Die Befugnis zur
selbständigen Einstellung und Entlassung muss dabei allerdings eine bedeutende Anzahl von
Arbeitnehmern erfassen, ein nur eng umgrenzter Personenkreis genügt nicht. Vielmehr muss die
Personalkompetenz einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Angestellten ausmachen (BAG 10.10.2002 -
2 AZR 98/01 -, EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 122; KR-Kündigungsschutzgesetz/Rost, 8.
Auflage, § 14, Rz. 29, m. w. N.).
Eine derartige einen wesentlichen Teil der Tätigkeit des Klägers ausmachende Personalkompetenz ist
nicht ersichtlich. Die Beklagte beruft sich hierbei lediglich auf die Einstellung der Frau L. und des Herrn
Ri..
b)
Kündigungsschutzgesetz lässt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses trotz Sozialwidrigkeit der
Kündigung nur ausnahmsweise zu. An die Auflösungsgründe sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl.
etwa BAG, 02.06.2005, 2 AZR 234/04, EzA § 9 KSchG n. F. Nr. 51). Als Auflösungsgründe für den
Arbeitgeber kommen solche Umstände in Betracht, die das persönliche Verhältnis zum Arbeitnehmer, die
Wertung seiner Persönlichkeit, seiner Leistungen oder seiner Eignung für die ihm gestellten Aufgaben
und sein Verhältnis zu den übrigen Mitarbeitern betreffen. Es kommt darauf, ob die objektive Lage beim
Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die
Schluss der mündlichen Verhandlung beim Arbeitgeber die Besorgnis aufkommen lassen kann, dass die
weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer gefährdet ist (BAG 02.06.2005, a. a. O.). Die Stellung des
Arbeitnehmers in der betrieblichen Hierarchie kann hierbei zu berücksichtigen sein (BAG 26.06.1997 - 2
AZR 502/96 - RzK I 5e Nr. 126).
Die Beklagte stützt ihren Auflösungsantrag zunächst auf die behauptete unkorrekte Behandlung von
Mitarbeitern durch den Kläger (Mobbingvorwürfe). Hiermit werden zwar Gesichtspunkte angesprochen,
die die Wertung der Persönlichkeit des Klägers, seine Leistungen, seine Eignung und sein Verhältnis zu
den übrigen Mitarbeitern betreffen. Allerdings hat die Beklagte - wie ausgeführt - die diesbezüglichen
Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht nicht substantiiert vorgetragen, auch nicht im Rahmen des nunmehr
gestellten Auflösungsantrags. Es fehlt damit bezüglich dieser Vorwürfe an einer objektiven Lage, die
berechtigterweise die Besorgnis aufkommen lässt, dass die weitere Zusammenarbeit gefährdet ist. Die
beiden einzig konkret dargestellten Verhaltensweisen gegenüber dem Mitarbeiter E. rechtfertigen den
Auflösungsantrag nicht.
Ebenso wenig begründet das Verhalten des Klägers im Zusammenhang mit den Blackberry-Geräten
einen Auflösungsgrund. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber durch eine bloße
Bezugnahme auf nicht ausreichende Kündigungsgründe noch nicht seiner Darlegungslast im Hinblick auf
Auflösungsgründe genügt. Er muss vielmehr im einzelnen vortragen, weshalb die nicht ausreichenden
Kündigungsgründe einer den Betriebszwecken dienlichen weiteren Zusammenarbeit entgegenstehen soll
(KR-Kündigungsschutzgesetz/Spilger, § 9 KSchG, Rz. 58). Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag
der Beklagten im Schriftsatz vom 03.01.2008 nicht. Zudem ist darauf zu verweisen, dass ausreichende
Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich das zweite Blackberry-Gerät endgültig hat zueignen wollen,
nicht bestehen. Die Lüge gegenüber Herrn Dr. R. ist im Kontext der konkreten Situation zu würdigen: Zum
einen wurde der Kläger ohne vorherige Anhörung oder Gelegenheit zur Stellungnahme mit der
Freistellung und dem Herausgabeverlangen konfrontiert; zum anderen hatte ihm die Beklagte die
Sicherung der zulässigerweise auf dem Blackberry-Gerät gespeicherten privaten Daten verwehrt. Durch
diese einmalige Lüge ist nicht die Annahme gerechtfertigt, der Kläger werde auch zukünftig in Bezug auf
das Arbeitsverhältnis unwahre Angaben machen oder Vorgesetzte täuschen.
III.
weitergehende Berufung sowie der Auflösungsantrag der Beklagten waren zurückzuweisen. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen
Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Zulassung der Revision rechtfertigt, besteht nicht.