Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 08.05.2009

LArbG Mainz: tarifvertrag, arbeitsgericht, rechnungswesen, vergütung, ergänzung, abstimmung, buchhaltung, fälligkeit, stadt, urlaub

LAG
Mainz
08.05.2009
6 Sa 645/08
Eingruppierung einer Angestellten in der Stadtkasse nach Vergütungsgruppe V b BAT
Aktenzeichen:
6 Sa 645/08
4 Ca 627/08
ArbG Ludwigshafen
Urteil vom 08.05.2009
Tenor:
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom
14.8.2008 - 4 Ca 627/08 - abgeändert:
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der
Vergütungsgruppe V b BAT seit 1.1.2006 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger
Fälligkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
3. Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz um die Frage, ob die Klägerin seit 01.01.2006 einen
Anspruch auf tarifliche Mindestvergütung nach der überzuleitenden Vergütungsgruppe V b BAT hat.
Die Klägerin, die ausgebildete Steuerfachgehilfin und Verwaltungswirtin ist, wird von der beklagten Stadt
in deren Stadtkasse als Angestellte beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet gemäß § 2 des
Arbeitsvertrages der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) bzw. seit 01.10.2005 der Tarifvertrag für den
öffentlichen Dienst (TVöD) in der für den kommunalen Bereich geltenden Fassung Anwendung.
Die Klägerin wird in der Stadtkasse als Buchhalterin eingesetzt. Die Stadtkasse ist ein Sachgebiet
innerhalb des Fachbereiches 1 Abteilung Immobilien und Finanzen, und besteht aus 18 Stellen. Der
Kassenleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin.
Mit Wirkung vom 01.12.2004 wurde die Klägerin auf der Stelle als Buchhalterin (Verwahr- und
Vorschusskonten) in die Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 a BAT höhergruppiert.
Zum 01.03.2005 erfolgte eine Umsetzung der Klägerin unter Beibehaltung der bisherigen Vergütung. Aus
dieser wurde sie mit Wirkung vom 01.10.2005 in die Entgeltgruppe 8 TVöD übergeleitet.
Mit Schreiben vom 05.07.2006 beantragte die Klägerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt ihre
Höhergruppierung nach TVöD bzw. V b BAT. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.
In einer seitens der Beklagten nicht unterschriebenen Arbeitsplatzbeschreibung vom 10.01.2007 wird die
Klägerin als die Leiterin der Gruppe Buchhaltung benannt. Im Einzelnen werden ihre Aufgaben wie folgt
dargestellt:
1. Leitung der Gruppe Buchhaltung 40 %
·
Erteilen fachlicher Anweisungen im Rahmen der Aufgabenerledigung
·
Informationen und Aufbereitung gesetzlicher und fachlicher Neuerungen bzw. Änderungen und
Beratungen für die Mitarbeiter
·
Kontakt zum Kassenverwalter und zur Innenrevision wegen Organisation von Behebung buchungs-
und system-technischer Probleme Koordination zwischen Zahlungsverkehr, Vollstreckungs- und
Beitreibungsabteilung Beratung der Fachämter
2. Prüfen und selbständiges Buchen aller Einnahmen bzw. von Zahlungseingängen der
Bankkonten 15 %
·
einschließlich Klärung von Unklarheiten bei der Kontierung mit dem jeweils sachlich zuständigen
Fachbereich
·
Abstimmen von Eingangszahlungen anhand der vorhandenen Stammdaten
·
regelmäßige Abstimmung der Konten (Soll- Ist-Vergleich = Vornehmen entsprechender
Umbuchungen)
·
Ausstellen und Buchen von Gutschriften/Erstattungen anhand entsprechender Belege
3.Erstellung von Festsetzungsbescheiden für Nebenforderungen 12 %
·
Prüfung und Entscheidung bei Erlass von Nebenforderungen in Höhe von insgesamt 50,-- € in
eigener Entscheidung, bis 500,-- € in Einvernehmen mit Kassenverwalter
4.Verfassen und Überwachen der erforderlichen internen und externen
Korrespondenz 10 %
·
Führen von Telefonaten mit Schuldnern und Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
·
Werbung für Einzugsermächtigung und Kontoführungsgebühren zu reduzieren
·
Erstellen von Erfassungsbelegen bei Bareinzahlungen
·
Kontenauswertungen für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erstellen
5.vorbereitende Jahresabschlussarbeiten 8 %
Kontenabstimmung, Prüfen der formellen Jahressollstellungen aus den Fachbereichen
6.Prüfung von Anordnungen und Übernahme in das Finanzsystem, ggf. Veranlassung von Korrekturen
fehlerhafter Anordnungen 6 %
7.Tägliches Einleiten der Mahn- und Vollstreckungsvorankündigungsverfahren, um die
Liquiditätssicherung zeitnah zu gewährleisten, Prüfen der erstellten Bescheide auf
Rechtmäßigkeit 6 %
8.Prüfen der Belegablage 3 %
Sachgerechte Dokumentation der laufenden Geschäftsvorfälle
Der Leiter der Stadtkasse teilte seinem Vorgesetzten am 10.04.2008 auf Nachfrage per E-Mail folgendes
mit:
„Frau Z. wurde am 01.03.2005 die Leitung der Kassenbuchhaltung übertragen.
Ihr unterstehen vier Sachbearbeiterinnen in VIb und ein Sachbearbeiter (Verwahr- und Vorschussbuch) in
Vc.
Allen fünf Mitarbeiter/innen gegenüber ist Frau Z. fachlich weisungsbefugt, einschließlich der Abstimmung
von Urlaub und Ausgleich.“
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten,
die Übertragung der Leitung der Kassenbuchhaltung sei gleichzusetzen mit dem Tarifmerkmal der
Tätigkeit in einer gemeindlichen Buchhalterei. Ihr seien zudem 3 Angestellte der Vergütungsgruppe VI b
BAT ständig unterstellt.
Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung aus der Vergütungsgruppe
Vb BAT seit 01.03.2005 zu zahlen und den monatlichen Differenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit 4 % zu
verzinsen.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Vergleichsentgelt gemäß § 5 TVÜ-VKA neu zu berechnen.
3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Entgeltgruppe 9 TVöD zuzuweisen.
Die Beklagte hat erstinstanzlich
Klageabweisung
beantragt
Tarifrechts tätig. Der Buchhaltereidienst bezöge sich nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu den
allgemeinen Tätigkeiten des Merkmals der Anlage 1 zu BAT nur auf Tätigkeiten von Angestellten, die mit
kaufmännischer Buchführung beschäftigt seien, außerdem seien der Klägerin auch keine Mitarbeiterinnen
im Sinne der tariflichen Vorschrift ständig unterstellt. Hierzu bedürfe es einer rechtsgeschäftsähnlichen
und zugangsbedürftigen Erklärung des öffentlichen Arbeitgebers vertreten durch die Person des
Oberbürgermeisters der beklagten Stadt. Eine solche Erklärung läge nicht vor. Der unmittelbare
Dienstvorgesetzte der Klägerin sei nicht befugt, entsprechende Vorgesetztenfunktionen zu vergeben.
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen hat die Höhergruppierungsklage abgewiesen, weil der Klägerin nicht
ständig 3 Angestellte durch Anordnung des Oberbürgermeisters der beklagten Stadt unterstellt seien.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1987 - 4 AZR 336/87 = AP Nr. 140 zu §§
22, 23 BAT bewirke eine Unterstellung eine Änderung des Arbeitsvertrages nach zivilrechtlichen
Grundsätzen. Die Übertragung der Weisungs- und Aufsichtsbefugnis müsse durch eine Anordnung des
zuständigen Organs des öffentlichen Arbeitgebers erfolgen; dies folge aus den vergütungsrechtlichen
Auswirkungen. Die Leitung der Buchhaltung sei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt offiziell durch die
personalverwaltende Stelle der Beklagten übertragen worden. Sie folge auch nicht aus dem Schreiben
der Beklagten vom 01.03.2005, mit welchem die Klägerin lediglich von einer Buchhalterstelle auf eine
andere umgesetzt worden sei. Der unmittelbare Dienstvorgesetzte - der Kassenleiter - sei nicht befugt,
entsprechende Vorgesetztenfunktionen zu übertragen. Insoweit käme es auch nicht maßgeblich auf die E-
Mail des Vorgesetzten vom 10.04.2008 an. Aus der nicht unterschriebenen Arbeitsplatzbeschreibung vom
10.01.2007 könne ebenfalls kein Anspruch auf Höhergruppierung abgeleitet werden, da es sich nicht um
die Übertragung einer Vorgesetztenfunktion im Sinne der tariflichen Vorschriften handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf das vorbezeichnete Urteil
des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.08.2008 - 4 Ca 627/08 - (Seite 5 - 9 = Bl. 108 - 112 d. A.) Bezug
genommen.
Gegen das der Klägerin am 18.09.2008 zugestellte Urteil richtet sich deren am 20.10.2008 eingelegte und
am 18.11.2008 begründete Berufung.
Die Klägerin führt zweitinstanzlich insbesondere aus, die vom Arbeitsgericht zitierte Entscheidung des
Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1987 sei erkennbar nicht einschlägig, da sich diese auf die
Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 1 b BAT bezöge. Das Arbeitsgericht sei richtig davon ausgegangen,
dass die Klägerin in einer gemeindlichen Buchhalterei beschäftigt sei. Dessen Auslegung zu einem
"ständigen Unterstellungsverhältnis" im Sinne der Vergütungsgruppe V b BAT - nämlich ein Verlangen,
dass dies durch den Oberbürgermeister erfolgen müsse -" sei tarifrechtswidrig. Der Tarifwortlaut der
begehrten Vergütungsgruppe spräche gerade nicht von einer ausdrücklichen Anordnung. In der
Arbeitsplatzbeschreibung sei im Gliederungspunkt 6 ausdrücklich auf die Unterstellungsverhältnisse
hingewiesen worden. Sie - die Klägerin - übe die Fach- und Dienstaufsicht über die genannten
Mitarbeiterinnen aus, wobei ihr - der Klägerin - nicht nur 3 sondern 5 Mitarbeiterinnen unterstellt seien.
Eine "ständige Unterstellung" bedeute eine solche für eine gewisse nicht unerhebliche Zeit. Das sei
entsprechend der Entscheidung des BAG vom 20.02.1991 mindestens anzunehmen, wenn sie ein Jahr
dauere. Zweifel gingen zu Lasten des Arbeitgebers.
Hinsichtlich der weiteren Berufungsbegründung wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 18.11.2008 (Bl.
146 - 150 d. A. ) nebst den beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 14.08.2008
abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe
V b BAT seit 01.01.2006 zu zahlen und den Monatsdifferenzbetrag ab jeweiliger Fälligkeit mit
5 % über dem Basiszinssatz zu vergüten.
Die Beklagte hat
Zurückweisung
der Berufung beantragt und erwidert unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen
Urteil, auch wenn es an einer "ausdrücklichen Anordnung" im einschlägigen Tatbestandsmerkmal der
Vergütungsgruppe fehle, bedürfe es einer eindeutigen Willenserklärung des Arbeitgebers. Dies könne nur
der Oberbürgermeister oder eine von diesem beauftragten Person sein. Weder der Kassenleiter noch der
Sachgebietsleiter seien als unmittelbare Dienstvorgesetzte befugt, höherwertige Tätigkeiten zu
übertragen. Ein tarifrelevantes Unterstellungsverhältnis müsse angeordnet werden. Sei eine Unterstellung
formal nicht vorgenommen worden, dann läge allenfalls eine die Arbeit koordinierende Team- oder
Gruppenleiterfunktion ohne weitere Personalverantwortung vor, eine Struktur wie sie in vielen Abteilungen
der Beklagten vorgefunden würde. Dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1987 sei zweifelsfrei
zu entnehmen, dass eine rechtsgeschäftsähnliche und des Zugangs bedürftige Erklärung des öffentlichen
Arbeitgebers vorliegen müsse. Weder die Arbeitsplatzbeschreibung noch die E-Mail vom 10.04.2008
enthielten die zu fordernde eindeutige Erklärung. Im Übrigen sei fraglich, ob es sich bei dem Arbeitsplatz
der Klägerin eine "gemeindliche Buchhalterei" im Sinne der Tarifmerkmale handele. Die Klägerin arbeite
im Bereich der Stadtkasse.
Hinsichtlich der Berufungsbeantwortung wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2008 (= Bl. 182
- 185 d. A.) Bezug genommen. Zugleich wird auf die Feststellungen in der Sitzungsniederschrift des
Landesarbeitsgerichts vom 08.05.2009 (Bl. 195 - 198 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
und fristgerecht eingelegt sowie begründet (§ 66 Abs. 1 ArbGG).
II.
1. Bei der Klage mit dem zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht gestellten
Antrag handelt es sich um eine im öffentlichen Dienst nach wie vor zulässige
Eingruppierungsfeststellungsklage. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, finden gemäß § 17
Abs. 1 der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und
zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) bis zum Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung die §§ 22,
23, 35 BAT und die Anlagen zum BAT einschließlich der Vergütungsordnung weiterhin Anwendung. Die
Bewertung der Tätigkeit der Klägerin hat damit nach dem Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der
Anlage 1 a zum BAT (Angestellte im Kassen- Rechnungswesen) zu erfolgen.
Nach Ansicht der Berufungskammer ist die Klage auch begründet.
Der Klägerin steht tarifliche Mindestvergütung gemäß § 22 BAT in Verbindung mit Anlage 1 a BAT nach
Vergütungsgruppe V b BAT zu; denn die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfüllt nach dem Stand des
Berufungsverfahrens die Tarifmerkmale: "Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien, denen mindestens
drei Angestellte mit buchhalterischen Tätigkeiten mindestens der Vergütungsgruppe VI b ständig
unterstellt sind".
Das Arbeitsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass - insoweit entgegen der
Auffassung der Beklagten - nicht die Tätigkeit von Angestellten in Kassen der gleichen Vergütungsgruppe
zum Zuge kommen, sondern die für Angestellte in gemeindlichen Buchhaltereien. Nach den
Protokollerklärungen gemäß Tarifvertrag vom 25.06.1969, eingefügt durch die mit Wirkung vom
01.06.1969 In Kraft getretenen Tarifvertrag zur Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT
(Angestellte im Kassen- und Rechnungswesen) vom 25.06.1969 sind Kassen- und Zahlstellen im Sinne
dieses Tätigkeitsmerkmals nur die in der Reichskassenordnung (RKO) und in der Verordnung über das
Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden (KuRVO) als solche bestimmten, während sich der
Buchhaltereidienst nach den Protokollerklärungen e), eingefügt vom 01.12.1975 an den Tarifvertrag zur
Änderung und Ergänzung der Anlage 1 a zum BAT (Neufassung der Fallgruppen 1) vom 24.06.1975, nur
auf Tätigkeiten von Angestellten mit kaufmännischer Buchführung bezieht.
Nach der vorgelegten und nicht substantiiert bestrittenen Arbeitsplatzbeschreibung, die tatbestandlich
aufgeführt ist, liegen kaufmännische Buchführungstätigkeiten und keine kameralistischen, an der
Reichskassenordnung oder der Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden
überwiegend orientierten Arbeitsvorgänge bei der Klägerin vor. Dies wird insbesondere in dem Prüfen
und selbständigen Buchen aller Einnahmen bzw. von Zahlungseingängen der Bankkonten sowie der
weiteren damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten deutlich.
Bei dem Tarifmerkmal "ständig unterstellt" im Sinne der "begehrten" Fallgruppe der Vergütungsgruppe V b
handelt es sich um ein sogenanntes Funktionsmerkmal, welches sich von der höheren Vergütungsgruppe
I a BAT Fallgruppe 1 b die Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.1987 (- 4
AZR 336/97 -) war, deutlich dadurch unterscheidet, dass dort eine ständige Unterstellung von Angestellten
einer bestimmten Vergütungsgruppe "durch ausdrückliche Anordnung" verlangt wird.
Für das Merkmal "ausdrückliche Anordnung" hat die Rechtsprechung eine entsprechende schriftliche oder
mündliche Erklärung, aber auch Dienstanweisungen, Verwaltungsverfügungen und
Geschäftsverteilungspläne, die dem Angestellten zugehen, gefordert, die faktische Herstellung
entsprechender Organisationsformen jedoch als nicht ausreichend angesehen (BAG Urteil v. 11.11.1987
a. a. O.). Aus dem Fehlen der tariflichen Anforderung ("durch ausdrückliche Anforderung") und das bloße
Gegebensein eines Unterstellungsverhältnisses in der begehrten Vergütungsgruppe V b ist umgekehrt zu
schließen, dass dem Eingruppierungskläger, der seine tarifliche Mindestvergütung nach der "geringeren"
Vergütungsgruppe begehrt, keine Kompetenz zur Fachaufsicht, Rechtsaufsicht oder Dienstaufsicht
ausdrücklich übertragen worden sein muss, sondern konkludentes faktisches Verhalten des öffentlichen
Arbeitgebers genügt, mithin die lediglich fachliche Herstellung der entsprechenden Organisationsform in
der Verwaltung aus ausreichend angesehen werden muss. Die Klägerin hat erstinstanzlich ohne
qualifizierten Widerspruch durch die Beklagte auch vorgetragen, dass sie den Angestellten Frau Mayer,
X., W. und S-S, die alle in Vergütungsgruppe VI b BAT eingruppiert sind und darüber hinaus einem
weiteren Mitarbeiter - Herrn Z. - der in Vergütungsgruppe V c BAT eingruppiert ist, vorsteht.
In der mündlichen Verhandlung wurde darüber hinaus von der Klägerin ausgeführt, dass die drei
Angestellten Aufgaben wahrnehmen, die der Vergütungsgruppe VI b BAT entsprächen und dass sie
insbesondere mit den Mitarbeitern im Team Aufgabenstellungen bespreche und Ansprechpartnerin bei
Problemen sei.
Ist die Funktionstätigkeit per se als Summe gleich zu bewertender Arbeitsvorgänge zusehen (vgl.
Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau, Bundesangestelltentarifvertret-Kommentar § 22 BATG Erl. 13),
kommt es auf eine bestimmte prozentuale Verteilung der übertragenen Tätigkeit nicht maßgeblich an. Dies
gilt umso mehr, als Leitungsaufgaben einen großen Arbeitsvorgang bilden können (vgl. BAG Urteil vom
18.02.1998 - 4 AZR 502/96).
Ob die Arbeitsplatzbeschreibung von der Arbeitgeberseite unterschrieben wurde, ist ebenfalls nicht
entscheidend. Maßgeblich ist, dass die Funktionstätigkeit durch die Klägerin entsprechend
wahrgenommen wird. Hier kann die Übertragung der tariflich geforderten Funktion auf die Klägerin auch
durch den Vorgesetzten erfolgen. So ist dies vorliegend auch durch die E-Mail des Vorgesetzen mit dem
tatbestandlich wiedergegebenen Inhalt bestätigt. Danach wurde der Klägerin ab 01.03.2005 die Leitung
der Kassenbuchhaltung übertragen und ihr vier Sachbearbeiterinnen in Vergütungsgruppe VI b BAT und
ein Sachbearbeiter in Vergütungsgruppe V c BAT fachlich weisungsbefugt einschließlich der Abstimmung
von Urlaub und Ausgleich unterstellt. Auf die Übertragung der Funktion durch den Oberbürgermeister - so
das Arbeitsgericht - kommt es aus den dargestellten Rechtsgründen nicht an.
3.
Eingruppierungsfeststellungsklage gekoppelten Feststellungsantrag verfolgt werden.
III.
IV.
im Vordergrund stand und damit eine generelle grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2
ArbGG nicht feststellbar war.