Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2010

LArbG Mainz: nachfrist, arbeitsgericht, quelle, auflage, verkündung, beendigung, datum

LAG
Mainz
15.03.2010
5 Ta 12/10
Prozesskostenhilfe nach Beendigung der Instanz
Aktenzeichen:
5 Ta 12/10
3 Ca 888/09
ArbG Trier
Beschluss vom 15.03.2010
Tenor:
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom
03.12.2009 - 3 Ca 888/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500,00 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Das Arbeitsgericht Trier hat in der angefochtenen Entscheidung den Antrag des Klägers und
Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht im Ergebnis und auch in der
Verkündung zurückgewiesen. Dies folgt aus § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, weil der Kläger und Beschwerdeführer
auch im Kammertermin vom 03.12.2009 die ihm am 14.07.2009 mit Frist zum 28.07.2009 bereits
ausdrücklich erteilte Auflage nicht vollständig erfüllt hat. Wie sich aus dem Protokoll des Kammertermins
am 03.12.2009 ergibt, wurde der Kläger darauf auch hingewiesen. Eine Nachfrist wurde weder beantragt
noch gewährt, noch in Aussicht gestellt. Selbst unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist von
höchstens zwei Wochen für die vergleichsweise einfach und zügig nachreichbaren Unterlagen wäre der
Prozesskostenhilfeantrag in jedem Fall vor Eingang der Unterlagen am 15.01.2010 abgewiesen worden.
Im Übrigen hat das Arbeitsgericht auch zutreffend darauf hingewiesen, dass Prozesskostenhilfe ohnehin
allenfalls für den positiv ausgeurteilten Streitgegenstand hätte bewilligt werden können, da für den
weiteren Streitgegenstand keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, wie sich aus den zutreffenden
Gründen des rechtskräftigen Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 03.12.2009 ergibt.
Nach alledem war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Gegenstandswertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.
Für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde war angesichts der gesetzlichen Kriterien keine Veranlassung
gegeben.