Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 24.03.2009

LArbG Mainz: freizeit, gegenüberstellung, tarifvertrag, form, arbeitsgericht, klagebegehren, saldo, minusstunden, quelle, schichtarbeit

LAG
Mainz
24.03.2009
3 Sa 432/08
Überstunden eines Rettungsassistenten
Aktenzeichen:
3 Sa 432/08
2 Ca 252/07
ArbG Koblenz
Urteil vom 24.03.2010
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - Az: 2 Ca
252/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 01.04.1984 bei dem Beklagten beschäftigt. Er ist als Rettungsassistent im Rahmen
unterschiedlicher Dienste tätig. Auf das Arbeitsverhältnis waren und sind kraft beiderseitiger
Tarifgebundenheit die jeweiligen tariflichen Regelungen für die Arbeitnehmer des Deutschen Roten
Kreuzes (West) - im Rahmen ihrer jeweiligen zeitlichen Geltungsdauer - anwendbar, - insbesondere der
Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen
Roten Kreuzes (DRK-Tarifvertrag) vom 31. Januar 1984 (folgend: DRK-TV a.F.) und der zum 1.1.2007 in
Kraft getretene DRK-Reformtarifvertrag vom 22.12.2006 (folgend: DRK-TV n.F.; s. dazu den Inhalt der
Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = der im Gütetermin vom 14.3.2007 - 2 Ca 253/07 -/ - 2 Ca 252/07 - überreichte
Tarifvertrag).
Nach näherer Maßgabe der Betriebsvereinbarung (BV) vom 12.3.2004 (s. dazu im einzelnen Bl. 5 f. d.A.)
beträgt in dem Betrieb des Beklagten seit dem 1.7.2004
- "die Arbeitszeit" nach (damals) DRK-TV § 14 Abs. 1 für Krankentransport-Dienste („
KTW
Woche;
- "die Arbeitszeit" für Dienste zur Besetzung von Rettungswagen („
RTW
Spät- und Tagdienst; insoweit wurde "im Nachtdienst" die "regelmäßige Arbeitszeit nach DRK-TV § 14
Abs. 2 b …auf durchschnittlich 48 Wochenstunden verlängert";
- für Dienste zur Besetzung eines Notarzteinsatzfahrzeuges (“
NEF
die regelmäßige Arbeitszeit nach DRK-TV § 14 Abs. 2 b … auf durchschnittlich 48 Wochenstunden
verlängert".
Die regelmäßige Schichtfolge "RTW" regelt die Anlage 1 zur BV vom 12.3.2004.
Die regelmäßige Schichtfolge "NEF" regelt die Anlage 2 zur BV vom 12.3.2004.
Diese Anlagen sind aus Bl. 71 der - zu Informationszwecken beigezogenen - Akte - 3 Sa 431/08 - (= 2 Ca
253/07 -) ersichtlich.
Nach der BV sind u.a. im RTW-Dienst:
"die Dienstzeiten … Mo - Fr … im Nachtdienst 19:48 bis 7:00 Uhr" (also = 11 Std. 12 Min. = 11,20 Std.)
und
"die Dienstzeiten … Sa - So … im Nachtdienst 18:48 bis 7:00 Uhr" (also = 12 Std. 12 Min. = 12,20 Std.).
Nach der BV sind weiter die Dienste im NEF-Dienst so geregelt wie sich dies aus Ziffer 3. der BV vom
12.3.2004 ergibt (s. im einzelnen Bl. 6 d.A.). Auch wegen der zeitlichen Lage der Dienstzeiten im übrigen
wird auf die BV (Bl. 5 f. d.A.) verwiesen.
Unter dem 1.7.2005 wurde eine weitere BV abgeschlossen (folgend: BV Arbeitszeitkonto). Nach ihrem
Wortlaut wurde diese BV nach näherer Maßgabe ihrer §§ 1 ff. "zum Freizeitausgleich für Feiertagsarbeit
für den Rettungsdienst" vereinbart (s. Bl. 160 f. d.A.). Die Nachwirkung dieser BV, die zum 30.3. bzw.
31.3.2007 gekündigt wurde (s. Bl. 153 d.A.), ist "auf drei Monate begrenzt". In § 3 dieser BV heißt es u.a.:
"Das Arbeitszeitkonto wird zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres in der Form ausgeglichen, dass bis
12,5 Mehrarbeitsstunden und bis zu 12,5 Minusstunden in den nächsten Abrechnungszeitraum
übernommen werden. Sollten mehr als 12,5 Mehrarbeitsstunden angefallen sein, so sind die über 12,5
hinausgehenden Stunden mit der Überstundenvergütung abzugelten …".
Wegen des Jahresarbeitszeitkontos hat der Beklagte den Kläger - wie aus dem Schreiben vom 13.1.2005
(Bl. 159 d.A.) ersichtlich - angeschrieben.
Mit der Klageschrift vom 26.1.2007, die dem Beklagten am 3.2.2007 zugestellt wurde, begehrte der
Kläger, dass ihm 68,92 Stunden auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden.
Diese Stunden-Gesamtzahl setzte sich nach näherer Maßgabe der Klagebegründung wie folgt
zusammen:
I. Überstunden wegen
RTW-Nachtdiensten
1. Juli 2005
2. September 2005
3. März 2006
= 3 x 6,44 Stunden = 19,32 Stunden; -
vgl. dazu die (vom Kläger so bezeichneten) "Dienstpläne"
zu 1.: 07/2005 (Bl. 14 d.A.)
zu 2.: 09/2005 (Bl. 16 d.A.)
zu 3.: 03/2006 (Bl. 20 d.A.)
Der Kläger bringt vor,
dass in den Monaten, in denen er RTW-Nachtdienste abgeleistet habe, eine
Stundenabrechnungsdifferenz i.H.v. 6,44 Stunden ( = 8,3 Überstunden minus 1,86 Überstunden = 6,44)
bestehe. Der Kläger verwies auf die Gegenüberstellung der "neuen Berechnung" [endend mit 1,86] und
der "alten Berechnung" ([endend mit 8,3]; jeweils Bl. 9 d.A. - obere Hälfte).
II. Überstunden wegen
NEF-Nachtdiensten
1. Juni 2005
2. August 2005
3. Mai 2006
4. August 2006
5. Oktober 2006
= 5 x 9,92 Stunden; -
vgl. dazu die (vom Kläger so bezeichneten) "Dienstpläne"
zu 1.: 06/2005 (Bl. 13 d.A.)
zu 2.: 08/2005 (Bl. 15 d.A.)
zu 3.: 05/2006 (Bl. 22 d.A.)
zu 4.: 08/2006 (Bl. 25 d.A.)
zu 5.: 10/2006 (Bl. 27 d.A.)
Der Kläger bringt vor,
dass in den Zeiten, in denen er NEF-Nachtdienste abgeleistet habe, eine Stundenabrechnungsdifferenz
i.H.v. 9,92 Stunden ( = 8,4 Überstunden statt 1,52 Minus-Stunden; 8,4 plus 1,52 = 9,92) bestehe (- zuletzt
merkt der Kläger an, - s. dazu im einzelnen den Schriftsatz vom 24.03.2009 S. 2 f. = Bl. 194 f. d.A. -, dass
sich sogar ein Überhang von 14,88 Std. ergeben würde -). Der Kläger verweist auf die Gegenüberstellung
der "neuen Berechnung" [endend mit - 1,52] und der "alten Berechnung" ([endend mit 8,4]; jeweils Bl. 9
d.A. - untere Hälfte).
Daraus ergibt sich die Gesamtforderung:
I. Überstunden wegen RTW-Nachtdiensten 19,32 Stunden
II. Überstunden wegen NEF-Nachtdiensten 49,60 Stunden
zusammen = 68,92 Stunden.
Mit dem Schreiben seiner Gewerkschaft vom 15.12.2005 (Bl. 10 d.A.) hatte sich der Kläger u.a. wie folgt an
den Beklagten gewandt:
Es ergebe sich für den Kläger "… bis zum Oktober 2005 eine bisher noch nicht vergütete
Mehrstundenanzahl von 32,72 Stunden. Diese resultieren aus 2 falsch berechneten RTW … Dienste und
2 NEF Diensten mit je 6,44 Stunden. Gemäß § 65 des DRK Tarifvertrages machen wir diese hiermit
geltend. Ebenfalls machen wir die korrekte Abrechnung der oben bezeichneten Arbeitsstunden ab 11/05
hiermit geltend. Gemäß § 18 des DRK-Tarifvertrages müssen diese Überstunden in entsprechender
Arbeitsbefreiung ausgeglichen werden. Eine entsprechende Vergütung könnte ebenfalls erfolgen. In der
Anlage fügen wir Ihnen einen Vergleich der beiden Berechnungsarten bei, woraus ersichtlich ist, wie die
o.g. Stunden zustande kommen …".
Bei der erwähnten "Anlage" handelt es sich um die Gegenüberstellung der beiden Berechnungsarten (Bl.
9. d.A.).
Mit dem Schreiben vom 3.1.2006 (Bl. 7 f. d.A.) verteidigte der Beklagte die von ihm vorgenommene
Arbeitszeitabrechnung.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
02.04.2008 - 2 Ca 252/07 - (dort S. 3 ff. = Bl. 71 ff. d.A.). Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihm am 17.07.2008 zugestellte Urteil vom 02.04.2008 hat der Kläger am 05.08.2008 Berufung
eingelegt und diese am 17.10.2008 (innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist; s. dazu den
Verlängerungsbeschluss vom 17.09.2008, Bl. 90 f. d.A.) mit dem Schriftsatz vom 17.10.2008 (Bl. 92 ff. d.A.)
begründet.
Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen führt der Kläger aus, weshalb es aus seiner
Sicht des von dem Beklagten eingeführten Zeitfaktors von 0,082 nicht bedürfe. Für die von dem Beklagten
und dem Arbeitsgericht angenommene unterschiedliche Wertigkeit der einzelnen Dienstarten und die
entsprechende Faktorisierung - so macht der Kläger weiter geltend - sei keine ausreichende
Rechtsgrundlage ersichtlich. Der Kläger weist darauf hin, dass sich an keiner Stelle des Tarifvertrages ein
Hinweis darauf finde, dass etwa die nach § 12 Abs. 6 DRK-Reformtarifvertrag auf bis zu 12 Stunden
täglich verlängerte regelmäßige Arbeitszeit eine andere Wertigkeit haben solle als die in § 12 Abs. 1 des
Tarifvertrages festgelegte regelmäßige Arbeitszeit. Hätten die Tarifvertragsparteien eine solche
unterschiedliche Wertigkeit von Zeiten, die alle innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit lägen,
angenommen, hätten sie dies im Tarifvertrag zum Ausdruck bringen und gegebenenfalls entsprechende
Regelungen dazu aufstellen müssen. Dies sei jedoch - so der Kläger - nicht erfolgt. Auch in der zum
01.07.2004 in Kraft getretenen BV (vom 12.03.2004) seien keinerlei Bestimmungen enthalten, wonach die
von dem Beklagten praktizierte Faktorisierung zulässig sein könnte. Weiter beruft sich der Kläger auf das
Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 16.04.1991 - 14 Sa 2/91 - (s. dazu die Kopie Bl. 133 ff. d.A. - 3 Sa
431/08 -). Ergänzend äußert sich der Kläger mit den Schriftsätzen vom 23.12.2008 (Bl. 117 f. d.A.), vom
19.01.2009 (Bl. 137 ff. d.A.) und vom 24.03.2009 (Bl. 193 ff. d.A.). Im letztgenannten Schriftsatz bezeichnet
der Kläger als konkret betroffen folgende Zeiträume (RTW-Nachtdienste):
11.07. bis 18.07.2005
26.09. bis 03.10.2005 und
06.03. bis 13.03.2006
Die zeitliche Lage der geleisteten NEF-Nachtdienste gibt der Kläger an mit
06.06. bis 13.06.2005
29.08. bis 05.09.2005
08.05. bis 15.05.2006
21.08. bis 28.08.2006
02.10. bis 09.10.2006
Der Kläger verweist auf die (von ihm so bezeichneten) "Dienstpläne" (Bl. 11 ff. d.A.).
Außerdem korrigiert der Kläger die Angaben in der Gegenüberstellung (Bl. 9 d.A.), führt dazu aus und
reicht insoweit eine neue Gegenüberstellung zu Bl. 197 d.A..
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 02.04.2008 - 2 Ca 252/07 - abzuändern und den Beklagten zu
verurteilen, dem Kläger auf das bestehende Zeitkonto für die Monate Juni, Juli, August und September
2005 sowie für die Monate März, Mai, August und Oktober 2006 insgesamt 68,92 Stunden
gutzuschreiben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts nach näherer Maßgabe seiner Ausführungen in der
Berufungsbeantwortung vom 19.11.2008 (Bl. 111 ff. d.A.), worauf ebenso verwiesen wird wie auf das
ergänzende Vorbringen des Beklagten in den Schriftsätzen vom 15.01.2009 (Bl. 126 ff. d.A.) und vom
26.02.2009 (Bl. 151 ff. d.A.).
Den Parteien sind die richterlichen Hinweise vom 17.12.2008 (Schreiben Bl. 115 f. d.A.) und vom 2.1.2009
(Schreiben vom 2.1.2009 Bl. 122 f. d.A.) erteilt worden; s. dazu weiter die Beschlüsse vom 20.1.2009 und
vom 2.3.2009 (Bl. 144 und Bl. 189 d.A.) in Verbindung mit dem gerichtlichen Schreiben vom 22.1.2009 (Bl.
148 d.A.).
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach zulässige Berufung erweist sich als unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage (jedenfalls im
Ergebnis) zu recht abgewiesen.
Dahingestellt bleiben kann - da hier nicht entscheidungserheblich -, ob den Entscheidungsgründen des
Arbeitsgerichts zu folgen ist.
II.
Ansprüche das Arbeitszeitkonto heute (im Zeitpunkt der mündlichen Berufungsverhandlung vom
24.3.2009) wegen des Ablaufs der jeweiligen Ausgleichszeiträume keiner Korrektur mehr zugänglich ist.
Ansprüche auf Zeit-Gutschriften der verfahrensgegenständlichen Art bestehen nicht endlos. Dazu im
einzelnen:
1.
a)
durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich beträgt. Für die Berechnung des Durchschnitts der
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen
(gewesen). Bei Mitarbeitern, die - wie der Kläger - ständig Schichtarbeit zu leisten haben, konnte ein
längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Ähnliche Regelungen enthalten die Vorschriften des § 12
Abs. 1 und 2 DRK-Tarifvertrages n.F. ("DRK-Reformtarifvertrag"; s. Bl. 9 der Beiakte zu - 3 Sa 432/08 - = 2
Ca 252/07 - ). Unter den dort (s. § 12 Abs. 6 DRK-TV n.F.; ähnlich § 14 Abs. 2 DRK-TV a.F.) jeweils
genannten Voraussetzungen ermöglichen es die tariflichen Vorschriften dem Arbeitgeber, die
regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich zu verlängern.
b)
Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen
Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten (gemäß § 12 Abs. 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw.
betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden
Kalenderwoche ausgeglichen werden. § 13 Abs. 9 DRK-TV n.F. enthält für die dort genannten Fälle
besondere Begriffsbestimmungen für "Überstunden". Nach § 18 Abs. 3 und 4 DRK-TV a.F. war die zum
Ausgleich der Überstunden vorgeschriebene Arbeitsbefreiung spätestens bis zum Ende des dritten
Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen; erfolgte kein derartiger Ausgleich, war für
jede nicht ausgeglichene Überstunde die Überstundenvergütung zu zahlen.
§ 14 Abs. 1 DRK-TV n.F. bestimmt:
"Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum
31.12. des gleichen Jahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden,
die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 30.06. des folgenden
Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden. Dieser Freizeitausgleich
erfolgt ohne besonderen Zeitzuschlag. Dies gilt auch bei einer Übertragung
von Überstunden in das Arbeitszeitkonto (§ 15)".
§ 14 Abs. 2 DRK-TV n.F. lautet u.a. wie folgt:
Der Mitarbeiter erhält neben seinem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung
bzw. deren Bewertung als Arbeitszeit gemäß Abs. 10 und 11 Zeitzuschläge.
Sie betragen:
a) für nicht durch Freizeit gemäß Abs. 1 ausgeglichene
Überstunden
50 v. H.,
b) … ".
Schließlich ermöglicht die Vorschrift des § 15 DRK-TV n.F. nach näherer Maßgabe der dortigen
Regelungen die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos.
2.
einschlägigen Rechtsgrundsätze Folgendes:
a) aa)
sich - je nach dem Stand des Kontos ("Saldo": decken sich zum jeweiligen Ausgleichszeitpunkt bezahlte
und erbrachte Leistung ?) - zugunsten der einen oder der anderen Partei Ansprüche auf Ausgleich
ergeben. Bei einem Saldo zugunsten des Arbeitnehmers kommen insbesondere Ansprüche auf (bezahlte)
Freistellung in Betracht. Auf die gutschriftmäßige Sicherung derartiger Freistellungsansprüche ( =
Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Überstunden) zielt hier das Klagebegehren ab. Möglicherweise ist der
Klageantrag entsprechend § 133 BGB sogar weitergehend dahin auszulegen, dass es dem Kläger nicht
nur um die tatsächliche Aufschreibung von Daten und deren Übernahme in das vom Beklagten geführte
"Arbeitszeitkonto" geht, sondern (auch) darum, dass die Beklagte bereits verurteilt werden soll, die nach
der Behauptung des Klägers geleisteten Überstunden durch bezahlte Freistellung auszugleichen. Dass
freilich der Kläger mit seinem Klageantrag - noch darüber hinaus gehend - auch schon die Verurteilung
der Beklagten zur Zahlung der entsprechenden Überstundenvergütung begehren würde, ergibt sich aus
Klageantrag und Klagebegründung nicht, - und zwar auch nicht im Wege der Auslegung.
bb)
liegenden Überstunden. Dazu gehört u.a. die Berücksichtigung und Darlegung der genauen Umstände
des jeweils in Betracht kommenden Abrechnungs- und Ausgleichszeitraums
( - vor allem:
Wieviele Stunden hätte der Kläger in den jeweiligen Monaten im Rahmen der tariflichen, - teilweise [u.U.
wirksam] verlängerten Arbeitszeit arbeiten müssen [Soll-Arbeitszeit] ? - Wieviele Stunden hat er tatsächlich
gearbeitet [Ist-Arbeitszeit] ? - Wieviele "Mehrstunden" bzw. Überstunden ergaben sich hiernach ? - Welche
Differenz zwischen Soll- und Ist-Stunden verbleibt unter Berücksichtigung der dem Kläger ja unstreitig
zeitweise gewährten Freistunden ? ).
Dazu hätte es (wohl auch) gehört, dass der Kläger für die einzelnen Monate und Zeiträume, auf die sich
sein Klagebegehren bezieht, jeweils im einzelnen, d.h. Tag für Tag, darlegte, inwieweit (und warum) die
sich aus den einzelnen Abrechnungen des Beklagten (Bl. 11 ff. d.A.; vom Kläger "Dienstpläne" genannt) -
dort in den Rubriken "SOLL" und "IST" - genannten Stundenzahlen, insbesondere auch die in der letzten
Zeile aufgeführten Endzahlen ( = Summen der jeweiligen "SOLL"- und ("IST"-Stundenzahlen), unrichtig
sein sollen. An einer derart substantiierten Auseinandersetzung mit den in den jeweiligen "Dienstplänen"
enthaltenen Angaben und Stunden hat es der Kläger fehlen lassen. Ohne jeweils auf die konkreten
Umstände der einzelnen Monate einzugehen, hat der Kläger im Wesentlichen unter Bezugnahme auf die
Gegenüberstellungen der Berechnungen (Bl. 9 und Bl. 197 d.A.) lediglich allgemein bzw. beispielhaft
versucht, die Unrichtigkeit der "Faktorisierungs"-Methode des Beklagten darzustellen. Diese Art der
Anspruchsbegründung lässt es fraglich erscheinen, ob der Kläger seine Darlegungslast erfüllt hat.
Vorliegend kann letztlich dahingestellt bleiben, ob der Kläger insoweit seiner Darlegungslast jeweils
genügend nachgekommen ist. Sollte dies der Fall sein, erweist sich die Klage jedenfalls deswegen als
unbegründet, weil das Arbeitszeitkonto derzeit (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vom 24.3.2009)
keiner entsprechenden Korrektur mehr zugänglich ist.
b)
diese in der Folgezeit (auch) nicht durch Gewährung tatsächlicher (bezahlter) Freizeit ausgeglichen
worden sind, bestehen die entsprechenden Ansprüche sowohl nach DRK-TV a.F. als auch nach DRK-TV
n.F. (jedenfalls) nicht (mehr) als Freistellungs-Ansprüche, die durch Vornahme entsprechender
Gutschriften im Arbeitszeitkonto gesichert werden könnten. In diesem Fall wäre der jeweilige
Freistellungsanspruch ( = Arbeitsbefreiung zum Ausgleich für Überstunden) aufgrund tariflicher Regelung
durch einen entsprechenden Zahlungsanspruch ( = Anspruch auf Zahlung von Überstundenvergütung)
ersetzt worden. Ein derartiger Zahlungsanspruch ist vorliegend nicht streitgegenständlich.
c)
Jahren 2005 und 2006 ereignet. Diese Überstunden hätten deswegen unter Berücksichtigung der oben
erwähnten tariflichen Regelungen (§ 18 Abs. 3 und 4 DRK-TV a.F.; § 14 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 DRK-TV
n.F.) nicht später als bis zum 30.6.2007 bzw. spätestens bis zum 31.12.2007 in Freizeit ausgeglichen sein
müssen. Anhaltspunkte dafür, dass für die verfahrensgegenständlichen Überstunden des Klägers (aus
den Jahren 2005 und 2006) die Ausgleichszeiträume nicht spätestens zum 30.6.2007 bzw. zum
31.12.2007 geendet haben, ergeben sich aus dem beiderseitigen Parteivorbringen nicht. Dahin gestellt
bleiben kann, ob für einzelne Ansprüche der jeweilige Ausgleichszeitraum bereits früher abgelaufen ist.
Überstunden, die im ersten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen bis zum 31.12. des gleichen Jahres
durch Freizeit ausgeglichen werden. Überstunden, die im zweiten Kalenderhalbjahr entstehen, müssen
bis zum 30.6. des folgenden Kalenderjahres durch Freizeit ausgeglichen werden (§ 14 Abs. 1 DRK-TV
n.F.; § 18 Abs. 3 DRK-TV a.F. sah sogar vor, dass die Arbeitsbefreiung (für Überstunden) "spätestens bis
zum Endes des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen" ist).
Nach Ablauf des jeweiligen Ausgleichszeitraumes kommt eine Freistellung nicht mehr in Betracht. Kommt
aber eine Freistellung des Klägers nicht mehr in Betracht, dann besteht kein Anspruch, dass noch eine
entsprechende Gutschrift erteilt wird. Soweit dem Kläger wegen der verfahrensgegenständlichen
Überstunden nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes Zahlungsansprüche
(Überstundenvergütungsansprüche) zustehen sollten, bedürfen diese keiner Sicherung mittels Gutschrift.
d)
(Auch) nach dieser BV bestehen Freizeitausgleichsansprüche (wegen Überstunden) nicht endlos (bzw.
"ad infinitum"). Der Beklagte stellt zwar in das Arbeitszeitkonto - über den Wortlaut der BV hinaus - alle
beiderseitigen "Plusstunden" und "Minusstunden" im Zusammenhang mit der Arbeitszeit des
beiderseitigen "Plusstunden" und "Minusstunden" im Zusammenhang mit der Arbeitszeit des
Arbeitnehmers ein. Darauf baut (jedenfalls) das beiderseitige Parteivorbringen auf. Dass die
Bestimmungen der BV Arbeitszeitkonto aber auch im übrigen durch die beiderseits gehandhabte bzw.
widerspruchslos hingenommene Abrechnungspraxis modifiziert worden sind, lässt sich dagegen nicht
feststellen. Damit verbleibt es dabei, dass das Arbeitszeitkonto jeweils zum 30.6. und zum 31.12. eines
Jahres abzuschließen bzw. auszugleichen gewesen ist (§ 3 BV Arbeitszeitkonto: "Das Arbeitszeitkonto
wird zum 30.6. und 31.12. eines jeden Jahres in der Form ausgeglichen, dass …"). Eine "Übernahme" von
"Mehrarbeitsstunden"/Überstunden und/oder entsprechender Gutschriften in den nächsten
Abrechnungszeitraum ist eben nur nach näherer Maßgabe des § 3 BV Arbeitszeitkonto möglich gewesen,
wonach "bis zu 12,5 Mehrarbeitsstunden … übernommen werden". Insoweit lässt das Vorbringen des
(auch) insoweit darlegungs- (und beweis)pflichtigen Klägers nicht erkennen, weshalb welcher seiner
Überstunden-Ansprüche (wie viele Stunden für welchen Monat ? - Insgesamt macht der Kläger zuletzt
noch Ansprüche wegen 68,92 Stunden geltend - ) derzeit noch in Höhe von 12,5 Stunden dem laufenden
Arbeitszeitkonto (für das erste Halbjahr 2009) gutgeschrieben werden könnte, - welche der
verfahrensgegenständlichen Stunden sollen insoweit jeweils als "übernommen" anzusehen sein ?
e)
freilich der Kläger (jedenfalls zuletzt) nicht (mehr) geltendgemacht hat - , bestünde schon deswegen kein
Anspruch auf Erteilung von Gutschriften (auf einem dann eben rechtlich nicht existierenden
Arbeitszeitkonto).
Entsprechendes hätte zu gelten, wenn die BV Arbeitszeitkonto wirksam gekündigt und der
Nachwirkungszeitraum zwischenzeitlich abgelaufen wäre.
III.
Abs. 1 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst.
Die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht kann nach näherer Maßgabe des § 72a
ArbGG und unter den dort genannten Voraussetzungen selbständig durch Beschwerde angefochten
werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt oder
Bundesarbeitsgericht, Postfach, 99113 Erfurt, Telefaxnummer: 0361/26 36 - 2000 einzulegen.
Darauf wird der Kläger hingewiesen.