Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 04.02.2010

LArbG Mainz: einheit, zusage, freiwillige leistung, bonus, mitbestimmungsrecht, abhängigkeit, widerruf, arbeitsgericht, verfügung, form

LAG
Mainz
04.02.2010
2 Sa 598/09
Bonuszusage - Auslegung von Erklärungen des Vorstandes
Aktenzeichen:
2 Sa 598/09
4 Ca 486/09
ArbG Trier
Urteil vom 04.02.2010
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 - 4 Ca 486/09 -
wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Bonuszahlung für das Jahr 2008.
Seit Juli 1999 war der Kläger bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten am Standort B-Stadt in der Filiale
A. als Finanzberater zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt etwa 4.000,00 € beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis ist mittlerweile beendet. Der Vertrag wurde abgeschlossen mit der D. AG und trägt das
Datum des 26. Januar 2001. Mit Wirkung vom 11. Mai 2009 wurde die D. AG auf die jetzige Beklagte, die
C., verschmolzen.
Im firmeneigenen Intranet der D. AG teilte am 28. Oktober 2008 der Vorstand wörtlich mit:
"Bonusvolumen 2008
Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass der Vorstand für das Kalenderjahr 2008 ein
Bonusvolumen in Höhe von 100 % des Bonusvolumens 2007 - angepasst an den Mitarbeiterbestand
2008 - pro Funktion und Division (exclusive DKIB Frontoffice) zugesagt hat.
Mit dieser Entscheidung verbunden ist der Dank für Ihr Engagement und Ihren Einsatz für unsere Bank im
laufenden Jahr, auf den wir auch in Zukunft vertrauen.
Die Festsetzung der individuellen Bonusbeträge erfolgt wie in den vergangenen Jahren
leistungsabhängig. Über die individuelle Bonusfestsetzung werden die Führungskräfte ihre Mitarbeiter
rechtzeitig in einem persönlichen Gespräch informieren.
Die Auszahlung des Bonus erfolgt im Frühjahr 2009.“
Im Monat August war eine Geschäftsprognose für das Jahr 2008 von einem negativen Ergebnis von 1,5
Mrd. Euro ausgegangen. Nach Darstellung der Beklagten hielt vor dem Hintergrund der anstehenden
Fusion der Vorstand zum damaligen Zeitpunkt ein Bonusvolumen, welches dem des Vorjahres entsprach,
noch für vertretbar.
Die Prognose aus dem Monat August 2008 erwies sich jedoch als grob falsch. Das operative Ergebnis für
das Jahr 2008 wurde am 4. Februar 2009 mit minus 6,468 Mrd. Euro beziffert.
Der Vorstandsvorsitzende der Beklagten, zuletzt auch Vorstandsvorsitzender der D. AG, Herr ABC, teilte
der Belegschaft am 18. Februar 2009 mit, dass es für das Jahr 2008 keinerlei Bonuszahlungen geben
werde. Allerdings erhielten die tariflich vergüteten Mitarbeiter der D. AG, unter ihnen auch der Kläger, für
das Geschäftsjahr 2008 eine Anerkennungsprämie von 1.000,00 € brutto.
Mit dem Gesamtbetriebsrat der D. AG wurde im Februar 2008 rückwirkend zum 01.01.2007 eine
Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich abgeschlossen. Aufgrund dieser
Betriebsvereinbarung erhielt der Kläger für 2007 einen Jahresbonus in Höhe von 3.800,00 €.
Diese Betriebsvereinbarung sieht die Gewährung eines Bonus vor, der vom Gesamtergebnis des
Unternehmens und der individuellen Leistung des Arbeitnehmers abhängig ist.
Wegen der Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Wiedergabe im Tatbestand des Urteiles
des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 verwiesen.
Im Wesentlichen ist in Ziffer 3. vereinbart, dass der Vorstand den Bonuspool für tariflich vergütete
Mitarbeiter in Abhängigkeit von dem Geschäftsergebnis der Bank festsetzt und bei einer
planungsmäßigen Performance der Bank der Bonuspool mindestens die Summe der im Dezember des
jeweiligen Geschäftsjahres gezahlten tariflichen Monatsgehälter aller unter die Vereinbarung fallenden
Mitarbeitern beinhaltet. Im Falle einer weit über der Planung liegenden Performance werden auf der
gleichen Berechnungsbasis bis 1,5 Gehälter pro Mitarbeiter, bei einer weit unter der Planung liegenden
Performance mindestens 0,5 Gehälter in den Pool eingestellt (Gesamtpoolfaktor). Die Performancelevels
orientieren sich an dem jeweils am Anfang des Jahres festgestellten EVA-Ziel. Nach der
Betriebsvereinbarung kann der Vorstand eine weitere Reduzierung der Poolvolumina unter 0,5 Gehälter
beschließen, wenn der EVA unter minus 100 Mio. Euro oder das erreichte EVA-Ziel 75 % unter der
Planung liegt.
Die Verteilung des Bonus erfolgt grundsätzlich aufgrund zweier Faktoren, der Höhe des für die Einheit zur
Verfügung stehenden Anteils am Bonuspool und der individuellen Leistung. Zunächst wird der Bonuspool
linear , d. h. entsprechend dem jeweiligen Anteil an der Gehaltssumme auf die Divisionen und Funktionen
verteilt, innerhalb der Divisionen und Funktionen wird der Bonuspool grundsätzlich linear entlang der
jeweiligen Organisations- und Führungsstruktur auf die Einheiten der untersten Führungsebene
weiterverteilt. Ist auf einzelnen Führungsebenen eine vergleichende Leistungsbewertung von Einheiten
möglich, kann abweichend vom Grundsatz der linearen Verteilung nach Maßgabe dieser
Betriebsvereinbarung eine performanceabhängige Spreizung bei der Verteilung auf die Einheiten
erfolgen. Für die Bereiche der Banken, in denen performanceabhängige Spreizungen vorgesehen sind,
ergeben sich die Ebenen der Spreizungen einschließlich der jeweiligen Bandbreite aus einer Anlage zur
Betriebsvereinbarung. Für in der Anlage nicht genannte Einheiten erfolgt keine Spreizung. Die für die
performanceabhängige Spreizung auf der jeweiligen Ebene verantwortliche Führungskraft bewertet die
Leistung der von ihr verantworteten Einheiten individuell und unabhängig voneinander auf der Grundlage
ihrer persönlichen Leistungseinschätzung. Die Modalitäten sind in der Betriebsvereinbarung bezeichnet.
Aufgrund dieser Grundlage legt die Führungskraft den Spreizungsfaktor für die jeweilige Einheit innerhalb
der Bandbreite fest. Bestimmte Abstufungen sind nicht vorgegeben. Die verantwortliche Führungskraft legt
die Entscheidung über die Verteilung des Bonuspools gegenüber den Leitern der ihr zugeordneten
Einheiten in schriftlicher Form offen. Der Leiter der Einheit muss die Verteilung und Beweggründe
gegenüber den Mitarbeitern kommunizieren und erläutern. Innerhalb der Einheit werden die Boni
wiederum durch die verantwortliche Führungskraft verteilt mit der Maßgabe, dass jeder Mitarbeiter als
Teambonus 40 % seines individuelle Monatsgehalt multipliziert mit dem Spreizungsfaktor der Einheit, der
er zugeordnet ist, in jedem Fall jedoch den Mindestbonus erhält. Die Höhe des jeweiligen Mindestbonus
ergibt sich aus der Anlage 3 der Betriebsvereinbarung. Dieser war für das Jahr 2006 mit 980,00 €, für das
Jahr 2007 mit 995,00 € vorgesehen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe wie für 2007 ein Jahresbonus von 3.800,00 € brutto zu,
hier rechnet er die Anerkennungsprämie von 1.000,00 € an und verlangt mit seiner Klage 2.800,00 €. Er
habe auch im Geschäftsjahr 2008 individuelle Leistungen erbracht, die einen Leistungsbonus in Höhe
des Jahresbonus 2007 rechtfertigten.
Er hat die Auffassung vertreten, die Mitteilung im Intranet vom 28. Oktober 2008 sei eine Gesamtzusage.
Diese habe die Beklagte nicht einseitig widerrufen können. Sie könne sich auf Wegfall der
Geschäftsgrundlage nicht stützen. Die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens sei im Zeitpunkt der
Zusage am 28. Oktober 2008 vorhersehbar und der Beklagten bekannt geworden. Da die
Betriebsvereinbarung ausweislich Ziffer 4. des Arbeitsvertrages Bestandteil des Arbeitsvertrages sei,
konkretisiere die Erklärung vom 28. Oktober 2008 den Leistungsinhalt des Arbeitsvertrages und sei daher
nicht widerruflich. Eine genaue Mitteilung der individuellen Höhe sei nicht erforderlich gewesen, da diese
erst die zweite Stufe der in der Betriebsvereinbarung eingeräumten Leistungsbestimmung betreffe.
Schließlich verstoße ein Widerruf der Zusage auch gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrates.
Mit seiner am 20. April 2009 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über
dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
die Mitteilung vom 28. Oktober beinhalte keine Gesamtzusage, weil es an einem annahmefähigen
Angebot fehle. Durch die Mitteilung habe sich der Vorstand auch nicht selbst gebunden. Die Höhe des
Bonusvolumens sei durch einseitige Leistungsbestimmung festzulegen. Dieses in der
Betriebsvereinbarung eingeräumte Bestimmungsrecht habe der Vorstand am 28. Oktober 2008 noch nicht
ausgeübt, weil das Bonusvolumen vom Erreichen des EVA-Ziels abhängig sei, dieses aber erst mit dem
Jahresergebnis festgestellt werden können. Jedenfalls sei aber die D. wegen erheblicher
Verschlechterung des wirtschaftlichen Ergebnisses zu einer Änderung des Bonusvolumens berechtigt
gewesen. Dieses Recht folge aus § 315 Abs. 1 BGB oder den Grundsätzen über die Störung der
Geschäftsgrundlage. Das Bonusvolumen sei rechtswirksam auf Null festgelegt worden, somit habe der
Kläger auch keinen Zahlungsanspruch. Außerdem sei die Klage im Hinblick auf den individuellen
Verteilungsmodus nicht hinreichend substantiiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des
Urteils des Arbeitsgerichts Trier verwiesen. Insbesondere wird auch verwiesen auf den Inhalt des
Arbeitsvertrages des Klägers (Bl. 67 ff. d. A.), den Inhalt der Betriebsvereinbarung zwischen der D. AG und
deren Gesamtbetriebsrat über das Bonussystem im Tarifbereich vom Februar 2008 (Bl. 33 ff. d. A.) nebst
Anlagen und Protokollnotiz vom Juli 2008.
Das Arbeitsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Mitteilung vom 28.
Oktober 2008 enthalte keine konkrete Leistungszusage in Form einer Gesamtzusage, weil ein
annahmefähiges Angebot nicht vorliege. Der Kläger könne seinen Zahlungsanspruch auch nicht auf die
Betriebsvereinbarung über das Bonussystem im Tarifbereich stützen. Der individuelle Anspruch sei nicht
allein von der Festlegung des Bonuspools abhängig, sondern von weiteren Faktoren der
Betriebsvereinbarung, nämlich der Höhe des für die jeweilige Einheit zur Verfügung stehenden Anteils am
Bonuspool und von der individuellen Leistung des Arbeitnehmers. Zu diesem Faktor habe der Kläger
lediglich vorgetragen, dass er im Jahr 2008 die selbe Leistung erbracht habe, wie im Jahr 2007, bei
welchem er einen Leistungsbonus von 3.800,00 € brutto erhalten habe. Zum Berechnungsfaktor des für
die jeweilige Einheit zur Verfügung stehenden Anteils habe er jedoch keine Angaben gemacht. Das
Gericht habe nicht erkennen können, in welcher Einheit im Sinne der Betriebsvereinbarung der Kläger
beschäftigt war, ob für diese oder für übergeordnete Einheiten ein Spreizungsfaktor anzuwenden
gewesen wäre und in welcher Höhe dieser gegebenenfalls anzuwenden war. Der Kläger habe auch nicht
den in der Betriebsvereinbarung erwähnten Mindestbonus beanspruchen können, so habe er nicht
vorgetragen, in welcher Höhe ihm ein individueller Mindestbonus für das Jahr 2008 zustehen solle. Aus
der Anlage ergebe sich lediglich für 2006 und 2007 ein Mindestbonus von 980,00 € bzw. 995,00 €. Da
zudem der Bonus offenbar von den Betriebsparteien einvernehmlich für jedes Jahr in der Anlage 3 zur
Betriebsvereinbarung geregelt wurde, für 2008 eine derartige Regelung jedoch nicht vorliege, könne ein
Mindestbonus nicht beansprucht werden.
Eine Verletzung eines Mitbestimmungsrechts begründe ebenfalls keinen Anspruch. Der Betriebsrat
habe von dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG durch Abschluss der
Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht. In dieser sei dem Arbeitgeber ein einseitiges
Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt worden. Das Mitbestimmungsrecht werde durch einen Widerruf
der Leistungsbestimmung ohne erneute Beteiligung des Betriebsrats nicht verletzt. Ob die
Anerkennungsprämie unter Verletzung eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gewährt wurde,
könne dahinstehen, weil die Leistung neben den streitgegenständlichen Zahlungsanspruch trete und
diesen nicht berühre.
Ob der Vorstand der D. AG das Bonusvolumen im Februar 2009 wirksam auf Null festgelegt habe, müsse
die Kammer nicht mehr entscheiden. Vieles spreche jedoch dafür. Von einer widerruflichen oder lediglich
unverbindlichen Leistungsbestimmung könne nicht ausgegangen werden. Richtig sei zwar, dass die
Entscheidung in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der Bank erfolge. Die Bank hätte sich daher vor
Abschluss des Geschäftsjahres 2008 nicht verbindlich äußern müssen. Der Inhalt der
Leistungsbestimmung richte sich jedoch nach dem objektiven Empfängerhorizont. Lege die Bank
verbindlich und ohne erkennbare Einschränkung ihre Berechnungsgrundlagen fest, sei sie hieran
zunächst gebunden. Dies sei mit der Erklärung vom 28. Oktober 2008 der Fall gewesen. Insbesondere sei
der Belegschaft nicht mitgeteilt worden, dass das tatsächliche Jahresergebnis an der mitgeteilten
Änderung etwas ändern werde. Zutreffend sei jedoch der Einwand der Beklagten, dass sie sich an der
getroffenen Leistungsbestimmung dann nicht mehr festhalten lassen müsse, wenn eine Veränderung der
tatsächlichen Umstände im Dauerschuldverhältnis zu der Annahme führe, dass die Leistungsbestimmung
nicht mehr der Billigkeit entspreche. Dies sei dann anzunehmen, wenn ganz erhebliche Abweichungen
vom prognostizierten Geschäftsergebnis zu verzeichnen seien.
Im vorliegenden Falle habe sich die der Leistungsbestimmung vom 28. Oktober 2008 zugrundeliegende
Prognose als grob falsch erwiesen. Das Geschäftsergebnis sei um mehr als ein vierfaches schlechter als
erwartet ausgefallen. Ob das auch vorhersehbar gewesen sei, müsse nicht näher geprüft werden, weil die
Klage wegen der fehlenden individuellen Berechnung der Leistungsprämie nicht begründet sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung
verwiesen.
Das Urteil wurde dem Kläger am 04.09.2009 zugestellt. Er hat hiergegen am 02.10.2009 Berufung
eingelegt und seine Berufung, nachdem die Frist bis 4. Dezember 2009 verlängert worden war, mit am
04.12.2009 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Der Kläger greift die Auffassung des Arbeitsgerichts an, wonach die Mitteilung vom 28. Oktober 2008
keine Gesamtzusage sei. In dieser komme ein Rechtsbindungswille der Beklagten zum Ausdruck,
Vorbehalte seien nicht erklärt worden. Die Beklagte habe sich nicht vorbehalten, das ausgeübte
Leistungsbestimmungsrecht nochmals einseitig zu ändern, der Kläger habe das Angebot angenommen.
Auch die Betriebsvereinbarung sehe den Widerruf oder eine Änderung eines einmal ausgeübten
Leistungsbestimmungsrechts nicht vor. Diese Änderung hätte daher zwingend im Einvernehmen und
unter Mitwirkung des Betriebsrates erfolgen müssen.
unter Mitwirkung des Betriebsrates erfolgen müssen.
Auch die Tatsache, dass in einem zweiten und dritten Schritt der individuelle Anspruch des Arbeitnehmers
noch ermittelt werden müsse, führe nicht dazu, dass von einem fehlenden Rechtsbindungswillen
auszugehen sei. Der Ermittlung des individuellen Bonus müsse zwingend die Festlegung des
Bonusvolumens durch die Beklagte vorausgehen. Hiervon gehe die Betriebsvereinbarung aus. Mit der
Bekanntgabe wollte die Beklagte offenkundig ihr das in der Betriebsvereinbarung eingeräumte
Leistungsbestimmungsrecht rechtsverbindlich ausüben. Der Verpflichtungswille ergebe sich aus Inhalt
und Wortlaut der Zusage vom 28. Oktober 2008. Auch der Schlusssatz, dass die Auszahlung im Frühjahr
2008 erfolge, lasse auf den Verpflichtungswillen der Beklagten schließen. Von dem ausgeübten
Leistungsbestimmungsrecht konnte sich die Beklagte nicht mehr einseitig lösen. Die vorgenommene
Ermessensausübung sei mit ihrer Ausübung verbraucht und unwiderruflich. Auch lägen die
Voraussetzungen für eine Änderung der ermessenen Entscheidung nicht vor. Auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage könne sich die Beklagte nicht berufen. Auch die Beklagte habe zum Zeitpunkt der
Zusage am 28.10.2008 den bisherigen Geschäftsverlauf und die Ertragslage gekannt. Gleichwohl habe
sie das Bonusvolumen mit 100 % des Volumens des Jahres 2007 festgelegt und damit die vertragliche
Grundlage für den Anspruch des Klägers geschaffen. Es sei ihr deshalb verwehrt, sich auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage zu berufen. Auch sei die Änderung der tatsächlichen Umstände für den nachteilig
Betroffenen vorhersehbar gewesen. Hier verweist der Kläger auf die Entwicklungen auf dem deutschen
Finanzmarkt, die Entwicklung des DAX und auf sämtliche Expertenmeinungen im Oktober 2008, dass die
Finanzkrise noch nicht ausgestanden sei, sondern das Schlimmste noch bevorstehe.
Der Kläger habe auch seien individuellen Leistungsanspruch hinreichend dargelegt. Ein Hinweis des
Gerichts, dass der Kläger seinen Anspruch nicht genügend dargelegt habe, sei zu keinem Zeitpunkt des
Verfahrens erfolgt. Die Berechnung des Bonus auf der zweiten Stufe sei lediglich der Beklagten möglich.
Diese allein verfüge über die notwendigen Kenntnisse, um das Bonusvolumen auf die einzelnen
Einheiten zu verteilen und hierbei entsprechend den Spreizungsfaktor zu berücksichtigen. Die Beklagte
habe lediglich pauschal bestritten, dass ein Bonus in Höhe dem des Vorjahres an den Kläger ausgezahlt
worden wäre, wäre das Bonusvolumen nicht gänzlich in Wegfall geraten. Da nur der Beklagten das
Wissen zur Verfügung stehe, in welcher Höhe eine Verteilung auf die Einheit, in der der Kläger beschäftigt
sei, zu erwarten wäre, hätte sie substantiiert darlegen müssen, warum eine Abweichung von der Zuteilung
im Jahr 2007 erfolge. Zumindest hätte das Gericht den Betrag nach § 287 ZPO schätzen müssen. Zudem
mache der Kläger seinen Anspruch aus Pflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Unterlassen einer
Leistungsbeurteilung geltend. Das Bonusvolumen sei rechtsverbindlich bestimmt worden. Die Beklagte
habe es pflichtwidrig unterlassen, die Verteilung auf die einzelnen Einheiten und von dort auf die
einzelnen Mitarbeiter und somit auch auf den Kläger vorzunehmen. Der Zahlungsanspruch könne auch
aus Verletzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hergeleitet werden. Die
Beklagte habe ihr Leistungsbestimmungsrecht am 28.10.2008 ausgeübt. Ohne Mitwirkung des
Betriebsrates könne sie sich nicht einseitig von dieser getroffenen Leistungsbestimmung lösen. Die
Zahlung der Anerkennungsprämie sei nicht unabhängig vom Widerruf der Bonuszahlungen zu sehen. Mit
der Zahlung der Anerkennungsprämie habe die Beklagte die Verteilungsgrundsätze geändert. Dies
unterliege der Mitbestimmung.
Der Kläger beantragt :
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 19.08.2009 - 4 Ca 486/09 -
verurteilt, an ihn 2.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu
zahlen.
2. Die Beklagten trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung, die Klage sei nicht schlüssig, der Kläger habe die
Voraussetzung seines Anspruchs ins Einzelne gehend nicht vorgetragen, wenn er von der Beklagten
Erläuterungen zur Höhe des individuellen Anspruchs erwarte, hätte er andere Klageanträge stellen
müssen. Er habe auch nicht vorgetragen, was er auf entsprechenden Hinweis des Arbeitsgerichts an
Vortrag gehalten hätte.
Im Übrigen sei die Zusage vom 28.10.2008 keine Gesamtzusage, sie sei auch keine rechtsverbindliche
Festlegung des Bonusvolumens, weil zu diesem Zeitpunkt das Jahresergebnis noch nicht abschließend
festgestanden habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bestehe nicht, die Anerkennungsprämie
sei aus anderen Kriterien als der Leistungsprämie gezahlt worden und stelle daher keine Änderung der
Verteilungsgrundsätze dar. Sollte die Zusage vom 28.10.2008 gleichwohl rechtsverbindlich gewesen sein,
hätte sich die Beklagte rechtswirksam wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage von dieser
Leistungsbestimmung lösen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird
auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 04.02.2010.
Entscheidungsgründe:
I.
64 Abs. 6, 66 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).
Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch keinen Erfolg.
Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Die Kammer musste
nicht entscheiden, ob alle Punkte der Urteilsbegründung zutreffend sind, jedenfalls kann die Kammer
einen Anspruch des Klägers auf die Zahlung der streitgegenständlichen Forderung nicht feststellen.
II.
Gesamtzusage ist die an alle Arbeitnehmer in allgemeiner Form gerichtete Erklärung des Arbeitgebers,
zusätzliche Leistungen zu erbringen. Durch diese Zusage erwerben die Arbeitnehmer einen
einzelvertraglichen Anspruch auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Das in der Gesamtzusage liegende Angebot, dessen ausdrückliche
Annahme durch den Arbeitnehmer in der Regel gemäß § 151 BGB entbehrlich ist, wird Inhalt des
Arbeitsvertrages. Die Gesamtzusage schafft eine allgemeine Ordnung, die für alle von ihr erfassten
Arbeitnehmer einheitlich zu beurteilen ist. Die Arbeitnehmer erwerben einen einzelvertraglichen Anspruch
auf die versprochenen Leistungen, wenn sie die vom Arbeitgeber genannten Anspruchsvoraussetzungen
erfüllen. Ob eine Gesamtzusage vorliegt und welchen Inhalt sie hat, richtet sich gemäß §§ 133, 157 BGB
nach den für Willenserklärungen geltenden Regelungen (vgl. BAG Urteil vom 5. Februar 2005 - 9 AZR
116/04).
In einer Gesamtzusage liegt, trotz unstreitiger kollektiver Elemente ein Angebot an jeden einzelnen
Arbeitnehmer vor. Wie bei jedem Angebot bedarf eine Gesamtzusage ein annahmefähiges Angebot. Das
Angebot ist eine einseitige für sich schon bindende empfangsbedürftige Willenserklärung, die auf einen
Vertragsschluss gerichtet ist. Sie setzt den Angebotsempfänger in die Lage, durch seine Annahme den
Vertragsschluss zu bewirken. Wesentlich bei einer Gesamtzusage ist der aus der Zusage zu
entnehmende Wille, sich aufgrund dieser Gesamtzusage rechtsgeschäftlich zu binden. Dies ist
notwendiger Bestandteil einer jeden Willenserklärung, eine Rechtsfolge durch Abgabe der
Willenserklärung herbeizuführen. Unabhängig von der Frage, ob das Angebot der Beklagten bestimmt
oder hinreichend bestimmbar gewesen ist, das Angebot kann auch hinsichtlich eines Teiles der
Verpflichtung der Beklagten, Bonuszahlungen auszuwerfen, annahmefähig sein, ist aus der Erklärung
aber nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte aufgrund rechtsgeschäftlicher Erklärungen mir ihrer
Belegschaft zu einer Leistung verpflichten wollte.
Die Leistungsverpflichtung war allein begründet durch die Betriebsvereinbarung. In dieser
Betriebsvereinbarung hat die D. AG als damalige Arbeitgeberin sich verpflichtet, Bonuszahlungen
auszuzahlen, wenn sie aufgrund ihres einseitigen Leistungsbestimmungsrechtes den Umfang der
Bonusleistungen festgelegt hat.
Wenn der Vorstand der Beklagten also in Bezug auf den Umfang des Bonuspools Erklärungen abgibt, ist
diese Erklärung nicht als Angebot an alle Arbeitnehmer zu werten, welches die Arbeitnehmer als
Vertragsangebot einer Gesamtzusage bewerten dürfen. Mit der Erklärung hat der Vorstand lediglich den
Arbeitnehmern dokumentiert, in welcher Höhe er das ihm eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht
ausüben werde. Ob diese Erklärung sich bereits als unwiderruflich und verbindlich darstellt, kann bei der
Prüfung der Frage, ob es sich um eine Gesamtzusage handelt, offen bleiben. Ein auf Abänderung des
Arbeitsvertrages geändertes Angebot im Wege der Gesamtzusage liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich,
dass sich die Beklagte gegenüber den einzelnen Arbeitnehmern durch diese Gesamtzusage
rechtsgeschäftlich außerhalb der Voraussetzungen der abgeschlossenen Betriebsvereinbarung binden
wollte.
Schließlich liegt auch eine Gesamtzusage bereits deswegen nicht vor, weil die Beklagte ein
Leistungsbestimmungsrecht aufgrund der Betriebsvereinbarung hat. Soweit einer Partei ein
Leistungsbestimmungsrecht zusteht, ist eine Annahme eines Angebotes ausgeschlossen, wenn der
Vertragspartner das ihm zustehende Leistungsbestimmungsrecht ausübt. Die Ausübung des
Leistungsbestimmungsrechts ist eine einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung, die keiner Annahme
bedarf. Wenn kein Angebot und keine entsprechende Annahmeerklärung vorliegen, kann es sich auch
nicht um eine Gesamtzusage handeln.
III.
Gesamtbetriebsrates der D. AG mit der D. AG in Verbindung mit der Mitteilung vom 28.10.2008.
Der Vorstand der D. AG hat den Bonuspool im Februar 2009 wirksam auf Null festgesetzt.
Nach der Betriebsvereinbarung über das Bundessystem im Tarifbereich ist bei der Bemessung des
Bonusvolumens ein Gestaltungsspielraum dem Arbeitgeber eingeräumt. Der Vorstand kann den
Bonuspool in Abhängigkeit an dem Geschäftsergebnis zwischen 0,5 bis 1,5 Monatsgehälter pro
Mitarbeiter festlegen. Bei einem besonders schlechten Geschäftsjahr kann der Vorstand auch weniger als
0,5 Monatsgehälter je Mitarbeiter zur Einstellung in den Pool vorsehen. Auf Basis des beschlossenen
Pooles werden dann nach weiteren Verteilungsschritten auf die jeweiligen Einheiten schließlich die
individuellen Bundeszahlungen für die einzelnen Mitarbeiter festgesetzt.
Entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts hat der Vorstand das ihm aufgrund der
Betriebsvereinbarung zur Festlegung des Bonusvolumens zustehende Ermessen noch nicht
abschließend durch die Mitteilung vom 28.10.2008 ausgeübt. Zwar hat der Vorstand ein Bonusvolumen
entsprechend dem Volumen für das Jahr 2007 in Aussicht gestellt. Hierin ist aber keine verbindliche
Zusage über das Bonusvolumen zu sehen, dies auch nach dem objektiven Empfängerhorizont, da die
Voraussetzungen für eine endgültige Entscheidung über die Höhe des Bonusvolumens zum Zeitpunkt der
Vorstandsentscheidung und Bekanntmachung noch nicht vorgelegen haben.
Nach Ziffer 3 der Betriebsvereinbarung ist der Bonuspool in Abhängigkeit vom Geschäftsergebnis der
Bank festzulegen. Die Bandbreiten werden bestimmt durch das Verhältnis der tatsächlich erzielten
Performance zur planungsgemäßen. Da zum Zeitpunkt der Vorstandsmitteilung noch keine belastbaren
Ergebnisse vorlagen, ist lediglich hier eine unverbindliche Ankündigung über das mögliche
Bonusvolumen zu sehen. Die endgültige Festlegung des Bonusvolumens erfolgte, nachdem die
Ergebnisse der Bank vorlagen. In der Vorstandsmitteilung vom 28.10.2008 liegt daher nach dem Inhalt der
Erklärung und den Umständen, die dem objektiven Empfänger im Zeitpunkt der Mitteilung bekannt waren,
keine wirksame Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Festsetzung des Bonuspools nach Ziffer 3
der Betriebsvereinbarung vor.
Der Kläger hat insbesondere auch nicht vorgetragen, dass etwa früher die Festlegungen des Bonuspools
schon zu einem Zeitpunkt erfolgten, zu dem die belastbaren Geschäftsergebnisse, das ist im Regelfall
nach Ablauf des Geschäftsjahres, verbindliche Einschätzungen erlaubten, ob die Performancelevel dem
planungsmäßigen Ziel entsprachen. Wie dargestellt, folgt dies im Wesentlichen aus dem Umstand, dass in
Abhängigkeit des Geschäftsergebnisses eine endgültige Entscheidung über die den Bonuspool vom
Vorstand getroffen werden soll. Zum Zeitpunkt der Mitteilung lagen die Geschäftsergebnisse für das Jahr
2008 ersichtlich nicht vor.
Dem gegenüber unerheblich ist die Motivation, die den Vorstand veranlasst haben könnte, bereits im
Oktober 2008 ein Bonusvolumen in Höhe des Bonusvolumens für das Jahr 2007 in Aussicht zu stellen.
Möglicherweise war der Vorstand angesichts der sich bereits damals abzeichnenden Verwerfung auf dem
Finanzmarkt bestrebt, die Mitarbeiter zum Verbleiben in ihre Arbeitsverhältnisse zu bewegen und ihnen
deshalb ein Bonusvolumen in Aussicht zu stellen, das dem des Vorjahres entsprach.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass damit bei den Mitarbeitern Vertrauen erweckt wurde. Die
Enttäuschung des Vertrauens, nämlich dass später rechtswirksam das Bonusvolumen auf Null gesetzt
wurde und somit keine Bonuszahlungen erfolgten, könnte Schadensersatzansprüche auslösen. Diesen
Schadensersatzanspruch macht der Kläger nicht geltend, insbesondere etwaige Ansprüche, die sich
daraus ergeben könnten, dass der Kläger einen sonst möglichen Wechsel auf andere lukrative
Arbeitsplätze nur deswegen unterlassen hat, weil er auf die Zahlungen des Bonus in gleicher Höhe wie für
das Jahr 2007 vertraut hat. Den Ersatz des negativen Interesses fordert der Kläger mit seiner
Vergütungsklage hier nicht.
Die D. AG hat das ihr aufgrund der Betriebsvereinbarung zustehende Ermessen erst im Februar 2009
ausgeübt.
Die hierfür von der Beklagten vorgetragenen Elemente sind vom Kläger nicht bestritten worden. Das
Geschäftsergebnis ist, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ermittelt, deutlich schlechter ausgefallen, nämlich
um das Vierfache schlechter als das von der D. Anfang Oktober 2008 prognostizierte Ergebnis. Die D.
musste Steuermittel in Höhe von 18,2 Milliarden Euro aus dem Sonderfinanzierungsfonds in Anspruch
nehmen. Der Druck der Öffentlichkeit andererseits an ihre Mitarbeiter erhebliche Bonuszahlungen
ausschütten, wäre immens.Die Entscheidung im Februar 2009 Bonuszahlungen nicht auszukehren ist
daher rein tatsächlich und rechtlich nicht zu beanstanden, jedenfalls aber nicht entscheidungserheblich,
weil, wie dargestellt, in der Mitteilung vom 28.10.2010 eine endgültige Festlegung des Bonusvolumens
noch nicht erfolgt ist, auch nicht als endgültige Festlegung des Bonusvolumens verstanden werden
konnte.
Auf die Frage, ob die Beklagte berechtigt war, eine unterstellt verbindliche Festlegung des
Bonusvolumens für das Geschäftsjahr 2008 wegen nachträglicher erheblicher Veränderung der
Umstände, insbesondere wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu widerrufen und neu festzusetzen,
bedurfte es nicht. Insbesondere konnte es für die Kammer offen bleiben, ob die Entwicklung, die die
Beklagte veranlasste, die Mitteilung vom 28.10.2008 über die Höhe des Bonusvolumens abzuändern und
das Bonusvolumen neu festzusetzen deshalb nicht rechtens war, weil es der Beklagten aufgrund
vorhersehbarer Veränderung der Umstände nicht möglich war, sich auf den Wegfall der
Geschäftsgrundlage zu berufen, bedurfte keiner Entscheidung.
Es bedurfte des Weiteren auch keiner Entscheidung, ob die Klage wie vom Arbeitsgericht wohl zutreffend
angenommen, bereits deswegen nicht begründet ist, weil der Kläger die individuellen Voraussetzungen
der Umberechnung des Bonuspools auf seine Einheit und auf ihn selbst nicht schlüssig vorgetragen hat.
Der Kläger hat zwar im Berufungsverfahren angedeutet, dass die einzelnen Tatsachen nur der Beklagten
bekannt waren und von der Beklagten vorzutragen gewesen wären, sein Klageantrag geht aber nicht auf
Auskunft gegenüber dem Beklagten, diese möge mitteilen, welche Beträge auf die Einheit, in der der
Kläger beschäftigt war, aufgrund der Verteilungsmodalitäten der Betriebsvereinbarung angefallen wären.
IV.
geltend machen. Es wurden keine Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG verletzt. Zwar
handelt es sich bei der Gewährung einer freiwilligen Bonuszahlung an alle tariflichen Mitarbeiter um den
Gegenstand der betrieblichen Lohngestaltung, der der Mitbestimmung des Betriebsrates unterfallen kann.
Der Betriebsrat hat dieses Mitbestimmungsrecht jedoch vorliegend durch den Abschluss der
Betriebsvereinbarung ausgeübt. Die Betriebspartner haben festgelegt, dass die Arbeitgeberin den
Bonuspool nach billigem Ermessen festlegen darf. Dieses Leistungsbestimmungsrecht wurde verbindlich
durch die Arbeitgeberin ausgeübt. Hierbei ist es unerheblich, ob bereits die Mitteilung vom 28.10.2008
oder die Mitteilung vom 18.02.2009 Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts ist. Wenn bereits eine
verbindliche Ausübung des zustehenden Ermessens mit der Mitteilung vom 28.10.2008 erfolgt sei, wäre
die Mitteilung vom 18.02.2009 ein Widerruf dieser Ermessensausübung mit dem Ergebnis, dass der
Arbeitgeber von dem ihm eingeräumten Recht der Leistungsbestimmung Gebrauch macht. Ob er von
diesem Recht verbindlich Gebrauch machen kann, spielt für die Beurteilung, ob ein Mitbestimmungsrecht
des Betriebsrats besteht, keine Rolle, weil die Festlegung des Bonusvolumens also der Gesamtumfang
der Leistungen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entzogen ist. Der Betriebsrat hat von seinem
Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Verteilung durch den Abschluss der Betriebsvereinbarung Gebrauch
gemacht. Die Festlegung des Volumens hinsichtlich des Umfanges ist unabhängig davon, in welcher
Höhe sie erfolgt, nicht mehr dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates unterzogen. Der Arbeitgeber
entscheidet nämlich allein darüber, ob und in welchem Umfang er freiwillige Leistungen erbringen will.
Dieses Recht ist in der Betriebsvereinbarung nochmals ausdrücklich eingeräumt worden, weil allein ihm
das Leistungsbestimmungsrecht über die Höhe des gesamten Bonuspools zusteht.
Die Zahlung der Anerkennungsprämie in Höhe von 1.000,00 € für die Tarifmitarbeiter führt auch nicht
dazu, dass eine Änderung der Verteilungsgrundsätze erfolgt ist. Vom Beklagten vorgetragen und vom
Kläger nicht widersprochen, dienen Bonuszahlungen und Anerkennungsprämie unterschiedlichen
Zwecken. Die Gewährung der Bonuszahlungen aufgrund der Betriebsvereinbarung sollten die Mitarbeiter
zu guten Arbeitsleistungen motivieren und sie am daraus resultierenden Erfolg der Bank beteiligen. Die
Bonuszahlung ist, wie sich aus der Betriebsvereinbarung ergibt, unter anderem abhängig von den
individuellen Leistungen des Mitarbeiters. Hiernach hat das Bonussystem zum Ziel, die
Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter anzuerkennen und infolge die Erträge der Bank zu steigern.
Dagegen wurde die Anerkennungsprämie unabhängig von den individuellen Leistungen und dem
Ergebnis der Bankpauschale an alle Mitarbeiter als einmalige freiwillige Leistung erbracht. Sie ist nicht an
Leistungsgesichtspunkten orientiert gewesen. Da es sich demnach um zwei völlig unterschiedliche Arten
von Entgeltleistungen mit unterschiedlichen Zwecksetzungen handelt, kann die Gewährung der
Anerkennungsprämie keine Mitbestimmungspflicht der Streichung der Bonuszahlung zur Folge haben.
V.
gegen das klageabweisende Urteil gerichtete Berufung musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil die Rechtssache über den Einzelfall des Klägers hinaus
nach übereinstimmender Darstellung der Parteien auch noch für weitere anhängige Verfahren von
Bedeutung ist und damit die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache festgestellt werden muss.