Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.04.2005

LArbG Mainz: quelle, erfüllung, arbeitsgericht, datum

LAG
Mainz
15.04.2005
10 Ta 65/05
Aufhebung der Prozesskostenhilfe - Bewilligung bei Zahlungsrückstand
Aktenzeichen:
10 Ta 65/05
2 Ca 2643/03
ArbG Mainz
Verkündet am: 15.04.2005
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 23.11.2004,
AZ: 2 Ca 2643/03, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der
Sache keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht die dem Kläger mit Beschluss vom
21.10.2003 bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Nach § 124 Nr. 4 ZPO kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben werden, wenn die Partei
länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages
im Rückstand ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Der seitens des Arbeitsgerichts mehrfach
erfolglos an die Erfüllung seiner Ratenzahlungsverpflichtung (60,- € monatlich) erinnerte Kläger ist
nunmehr bereits mit der Zahlung von über 12 Monatsraten im Rückstand. Gründe, die im Rahmen der
nach § 124 ZPO vorzunehmenden Ermessenausübung zu Gunsten des Klägers Berücksichtigung finden
und einer Aufhebung der PKH - Bewilligung entgegenstehen könnten, sind weder vorgetragen noch
ersichtlich.
Die sofortige Beschwerde des Klägers war daher zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher
unanfechtbar.