Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 07.05.2008

LArbG Mainz: techniker, ausbildung, weiterbildung, bauzeichner, abschlussprüfung, vergleich, angestellter, abnahme, rechnungswesen, vermessung

LAG
Mainz
07.05.2008
8 Sa 729/07
Eingruppierung eines Schadenssachbearbeiters (Autobahnmeisterei)
Aktenzeichen:
8 Sa 729/07
1 Ca 2037/06
ArbG Mainz
Urteil vom 07.05.2008
Tenor:
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.06.2007 - AZ: 1 Ca
2037/06 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 16.06.1981 bei dem beklagten Land als Angestellter beschäftigt. Als solcher ist er
seit dem 01.08.1981 als Schadenssachbearbeiter bei der Autobahnmeisterei Z eingesetzt. Gemäß § 2
des zwischen den Parteien geschlossenen schriftlichen Arbeitsvertrages finden auf das Arbeitsverhältnis
die Bestimmungen des BAT sowie die diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträge Anwendung.
Seit dem 01.05.1991 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe V c BAT vergütet. Er ist der Ansicht, seine
Tätigkeit erfülle die Merkmale der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II
Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt I (Techniker). Zumindest sei er infolge
Zeitaufstieges aus der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 bereits seit vielen Jahren in die
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert.
Von einer weitergehenden wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des
erstinstanzlichen Parteivorbringens sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2
ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts
Mainz vom 20.06.2007 (dort Seite 3 - 15 = Bl. 251 - 263 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.06.2007 insgesamt abgewiesen. Zur Darstellung der
maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 16 - 26 dieses Urteils (= Bl. 264 - 274 d.A.)
verwiesen.
Gegen das ihm am 29.10.2007 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16.11.2007 Berufung eingelegt und
diese innerhalb der ihm mit Beschluss vom 27.12.2007 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am
31.01.2008 begründet.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts erfülle seine Tätigkeit
zumindest die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt
zumindest die Merkmale der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1 der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt
L Unterabschnitt I. Demgemäß sei er (infolge Zeitaufstiegs) spätestens seit dem 01.05.1991 in die
Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 2 eingruppiert. Darüber hinaus übe er jedoch auch schwierige
Aufgaben im Sinne der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 1 aus. Von den in den betreffenden Fallgruppen
genannten Technikern komme - bezogen auf seine Tätigkeit - ausschließlich der Bautechniker in Betracht.
Bereits erstinstanzlich habe er dargetan, dass er als Schadenssachbearbeiter eine Tätigkeit ausübe, die
mit der eines Bautechnikers vergleichbar sei. Auch aus der Protokollnotiz Nr. 2 zur Vergütungsgruppe V c
ergebe sich, dass er - der Kläger - als gelernter Bauzeichner die Aufgaben eines Technikers erfüllen
könne. Es treffe zwar zu, dass er weder staatlich geprüfter Techniker noch Techniker mit einer staatlichen
Abschlussprüfung im Sinne der Vergütungsgruppen V b und V c sei. Diesbezüglich sei jedoch zu
berücksichtigen, dass er über eine abgeschlossene Ausbildung als Bauzeichner verfüge. Diese
Ausbildung, die zahlreiche von einem Bautechniker während seiner Ausbildung zu erlernenden
Wissensgebiete bereits abdecke, ermögliche es ohne weiteres, eine Weiterbildung zum Bautechniker zu
absolvieren. Insoweit bestünden betreffend der Kenntnisse aus der Ausbildung zum Bauzeichner und der
Weiterbildung zum Techniker keine gravierenden Unterschiede, wie sich aus dem Vergleich der
Ausbildungsziele und Ausbildungsinhalte ergebe. Dass er über Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten
eines Bautechnikers verfüge, ergebe sich auch aus dem Inhalt der vielfältigen Schulungen, an denen er
teilgenommen habe. Durch die betreffenden Fortbildungsmaßnahmen werde belegt, dass in der Tätigkeit
des Technischen Angestellten Lernbereiche aus der Ausbildung zum Bautechniker vermittelt und
ausgeführt würden, wie der Bezug zum Baubetrieb, zur Bauplanung und Baukonstruktion, Projektarbeit
sowie baurechtliche Grundlagen. Er übe auch Tätigkeiten aus, die denjenigen eines Technikers
entsprächen. Dies ergebe sich u.a. aus den ihm im Zusammenhang und infolge von
Schadensbeseitigungsmaßnahmen obliegenden Aufgaben. Entsprechendes gelte bezüglich seines
Tätigkeitsbereiches "Unterhaltung, Instandsetzung und laufende Erneuerung der Straßenausstattung
(Markierung, Beschilderung, Schutzplanken u.a.)". Bei seiner Tätigkeit fielen baubetriebliche,
baurechtliche, bauplanungs- und konstruktionsbedingte Tätigkeiten an sowie Tätigkeiten aus dem
Rechnungswesen und der Projektarbeit, Tätigkeiten aus den Gebieten der Baustofflehre, Bauphysik und
Vermessung. Die Bandbreite der Weiterbildung zum Techniker sei durch diese Tätigkeiten umfasst.
Entgegen der Behauptung des beklagten Landes überprüfe er nicht nur die rechnerische sondern
vielmehr auch die sachliche Richtigkeit von Rechnungen. Aus seinen Darlegungen über die ihm im
Einzelfall obliegenden Aufgaben sowie aus der Arbeitsplatzbeschreibung und den
Arbeitsplatzaufzeichnungen ergebe sich auch, dass er schwierige Aufgaben ausführe und überwiegend
selbständig tätig sei.
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im Berufungsverfahren wird auf dessen
Berufungsbegründungsschrift vom 31.01.2008 (Bl. 420 - 444 d.A.) sowie auf den Schriftsatz des Klägers
vom 30.04.2008 (Bl. 531 - 540 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger beantragt (zuletzt),
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und
1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger - rückwirkend für die Zeit vom
01.05.1991 bis 31.10.2006 - nach Vergütungsgruppe V b BAT zu vergüten,
2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.11.2006 nach
Entgeltgruppe A 9, Stufe 4, der Anlage 2, Teil A zum TVÜ-Länder zu vergüten,
3. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die Differenzbeträge zwischen
beantragter und gezahlter Vergütung mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit
zu verzinsen.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Das beklagte Land verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Darstellung des Vorbringens des beklagten
Landes im Berufungsverfahren im Einzelnen wird auf die Berufungsbeantwortungsschrift vom 09.04.2008
(Bl. 489 - 511 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
II.
unzulässig ist, wenn die Feststellung begehrt wird, dass der Arbeitnehmer nach einer bestimmten
Fallgruppe innerhalb der Vergütungsgruppe zu vergüten sei, seine Anträge im Berufungsverfahren ohne
die Verweisung auf die Fallgruppen gestellt hat. Insoweit handelt es sich bei den zuletzt gestellten
Anträgen zu 1. und 2. um Eingruppierungsfeststellungsklagen, die innerhalb des öffentlichen Dienstes
üblich und nach allgemeiner Ansicht zulässig sind. Auch gegen die Zulässigkeit des Klageantrages zu 3.
bestehen keine Bedenken.
2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegen das beklagte Land keinen
Anspruch auf Zahlung von Arbeitsvergütung nach Vergütungsgruppe V b BAT für die Zeit vom 01.05.1991
bis 31.10.2006. Da seine Tätigkeit nicht (zumindest) die Merkmale der Vergütungsgruppe V b BAT erfüllt,
ist er auch nicht mit Wirkung zum 01.11.2006 in die Entgeltgruppe 9 der Anlage 2 Teil A zum TVÜ-Länder
übergeleitet worden mit der Folge, dass auch ein diesbezüglicher Vergütungsanspruch nicht besteht.
Demzufolge erweist sich auch zugleich der Feststellungsantrag zu 3. als unbegründet.
Der Kläger stützt seine Klage ausschließlich auf die Eingruppierungsvorschriften in Teil II, Abschnitt L
(Angestellte in technischen Berufen) Unterabschnitt I (Techniker). Von einer wiederholenden Darstellung
dieser, bereits im erstinstanzlichen Urteil vollständig und zutreffend wiedergegebenen
Eingruppierungsvorschriften wird seitens des Berufungsgerichts gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Insoweit wird Bezug genommen auf die Seiten 18 - 20 des arbeitsgerichtlichen Urteils (= Bl. 266 - 268
d.A.).
Die in diesen Eingruppierungsvorschriften dargestellten Vergütungsgruppen VI b, V c und V b bauen
aufeinander auf und beinhalten dieselben subjektiven Tätigkeitsmerkmale. So unterfallen diesen
Vergütungsgruppen "staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach
Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen" sowie "sonstige Angestellte" mit gleichwertigen
Fähigkeiten und Erfahrungen. Im Streitfall ist keines dieser subjektiven Merkmale erfüllt.
Der Kläger ist unstreitig kein staatlich geprüfter Techniker oder Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung
nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen. Er ist jedoch auch kein "sonstiger
Angestellter" im tariflichen Sinne, da er nicht über Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die denjenigen
gleichwertig sind, über die ein staatlich geprüfter Techniker bzw. Techniker mit staatlicher
Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen verfügt. Zwar wird
diesbezüglich nicht das gleiche Wissen und Können, aber eine ähnlich gründliche Beherrschung eines
entsprechend umfangreichen Wissensgebietes vorausgesetzt, wobei die Begrenzung auf ein eng
begrenztes Teilgebiet nicht ausreicht.
Aus dem Sachvortrag des hinsichtlich der Voraussetzungen für die begehrte Eingruppierung in vollem
Umfang darlegungs- und beweisbelasteten Kläger ergibt sich nicht, dass er über Fähigkeiten und
Erfahrungen verfügt, die denen der in den Tätigkeitsmerkmalen genannten ausgebildeten Angestellten
entsprechen. Der Kläger macht diesbezüglich geltend, sein Kenntnisstand sei gleichwertig mit
demjenigen eines Bautechnikers und beruft sich hierbei u.a. auf den Umstand, dass er eine Ausbildung
zum Bauzeichner absolviert hat. Entgegen seiner Ansicht folgt diesbezüglich jedoch nicht bereits aus der
Protokollnotiz Nr. 2 etwas zu seinen Gunsten. Nach dieser Protokollnotiz können zwar auch Angestellte,
die unter der Bezeichnung "Zeichner" tätig sind, unter das entsprechende Tätigkeitsmerkmal fallen. Dies
gilt jedoch nach dem insoweit eindeutigen Inhalt der Protokollnotiz nur für solche Angestellte, welche die
in der jeweiligen Vergütungsgruppe bezeichneten Tätigkeiten ausüben und die also die erforderlichen
Eingruppierungsmerkmale erfüllen. Die Tarifvertragsparteien haben damit lediglich klargestellt, dass die
Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen für Techniker nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil der
Angestellte diese Tätigkeiten etwa unter der Bezeichnung "Zeichner" ausübt. Es kommt also auf die
Tätigkeit des Angestellten an und nicht auf seine Bezeichnung.
Die Ausbildung als Bauzeichner ist zweifellos nicht gleichwertig mit derjenigen eines Bautechnikers. Dies
wird auch vom Kläger eingeräumt. Wie sich aus den von ihm als Anlage zur Berufungsbegründungsschrift
eingereichten Unterlagen der Bautechnikerschule Y ergibt, ist der Beruf des Bauzeichners einer von
vielen Zugangsberufen, die eine Weiterbildung zum Bautechniker erst ermöglichen, wobei die betreffende
Weiterbildung - ausweislich der vorgelegten Unterlagen - immerhin 2.800 Schulstunden mit einer Vielzahl
von Unterrichtsfächern umfasst.
Der Kläger hat nicht dargetan, dass er über zumindest vergleichbare bzw. entsprechende Kenntnisse
verfügt, wie sie im Rahmen einer Aus- bzw. Weiterbildung zum Bautechniker vermittelt werden. Soweit er
sich diesbezüglich - bereits erstinstanzlich - darauf berufen hat, an einer Schulung für "Verkehrszählung"
sowie an der Jahresfortbildung "Überwachung und Abnahme von Stahlschutzplankenreparaturarbeiten
an bestehenden Straßen sowie Überwachung und Abnahme von Stahlschutzplankenmontagearbeiten für
Neubau- und/oder größeren Ausbaumaßnahmen" teilgenommen zu haben, so ergibt sich hieraus nicht,
ob und welche Kenntnisse ihm bei diesen Fortbildungen vermittelt wurden, die für eine ähnlich gründliche
Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes wie dasjenige eines zum
Bautechniker ausgebildeten Angestellten sprechen könnten. Diesbezüglich fehlt es an jeglichem
konkreten Sachvortrag des Klägers. Entsprechendes gilt hinsichtlich der von ihm in der
Berufungsbegründungsschrift (dort Seiten 9 f. = Bl. 428 f. d.A.) aufgeführten Schulungen und
Schulungsinhalten. Auch insoweit entbehrt das Vorbringen des Klägers einer substantiierten Darlegung
der bei den Fortbildungen erworbenen Kenntnisse. Diese lassen sich jedenfalls ihrem Umfang und ihrer
Tiefe nach auch nicht aus der der Berufungsbegründungsschrift beigefügten Anlage (BB 4) entnehmen.
Auch aus den Darlegungen des Klägers hinsichtlich der von ihm auszuübenden Tätigkeit lässt sich nicht
ableiten, dass er als "sonstiger Angestellter" im tariflichen Sinne anzusehen ist. Es ist zwar rechtlich
möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen des
Angestellten zu ziehen. Rechtlich zwingend ist eine solche Schlussfolgerung indessen nicht (BAG v.
21.02.2001 - 4 AZR 14/00). Vielmehr zeigt die Lebenserfahrung, dass Angestellte, selbst wenn sie im
Einzelfall eine "entsprechende Tätigkeit" ausüben, gleichwohl häufig an anderen Stellen deswegen nicht
eingesetzt werden können, weil ihnen für andere Tätigkeiten Kenntnisse und Erfahrungen fehlen (LAG
Rheinland-Pfalz v. 16.10.1997 - 5 Sa 695/97). Ungeachtet der Möglichkeit der Gerichte für Arbeitssachen,
aus der Tätigkeit eines Angestellten Rückschlüsse auf seine subjektive Qualifikation zu ziehen, muss der
Kläger eines Eingruppierungsprozesses die Voraussetzungen der tariflichen Anforderungen der
gleichwertigen Fähigkeiten und der erforderlichen Erfahrungen im Einzelfalle darlegen und im
Bestreitensfalle beweisen. Im Streitfall hat der Kläger zwar die ihm obliegenden Tätigkeiten durch Vorlage
der von ihm selbst gefertigten Arbeitsaufzeichnungen (Bl. 280 - 390 d.A., vorgelegt mit Schriftsatz vom
20.06.2007) umfangreich und bis ins Einzelne gehend geschildert. Hieraus ergibt sich jedoch - ebenso
wenig wie aus der als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Aufgabenbeschreibung (Bl. 28 f d.A.) - ob und
welche Fachkenntnisse der Kläger zur Durchführung der einzelnen Tätigkeiten benötigt, die den Schluss
auf eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes zulassen,
wie sie eine Ausbildung zum Bautechniker vermittelt. Auch aus den Darlegungen des Klägers in seiner
Berufungsbegründungsschrift über seine Tätigkeiten im Zusammenhang von Verkehrsunfällen bzw.
Schadensbeseitigungsmaßnahmen etc. (Bl. 431 - 441 d.A.) lässt sich dies nicht herleiten. Soweit der
Kläger (pauschal) vorträgt, bei seiner Tätigkeit fielen baubetriebliche, baurechtliche, bauplanungs- und
konstruktionsbedingte Tätigkeiten, Tätigkeiten aus dem Rechnungswesen, der Projektarbeit, Tätigkeiten
auf den Gebieten der Baustofflehre, Bauphysik und Vermessung an, woraus sich die Bandbreite einer
Weiterbildung zum Bautechniker ergebe, so erweist sich dieses Vorbringen in Ermangelung jeglicher
Konkretisierung als unsubstantiiert.
Die für die vom Kläger begehrte Eingruppierung erforderlichen subjektiven Tätigkeitsmerkmale sind somit
nicht erfüllt.
Darüber hinaus liegen auch die objektiven Tätigkeitsmerkmale für eine Eingruppierung in eine der
Vergütungsgruppen der Anlage 1 a zum BAT Teil II Abschnitt L (Angestellte in technischen Berufen)
Unterabschnitt 1 (Techniker) nicht vor. Bereits die Ausgangs-Vergütungsgruppe VI b erfordert nämlich,
dass der sonstige Angestellte eine "entsprechende Tätigkeit" ausübt. Die Tätigkeit muss demnach objektiv
ein Wissen und Können erfordern, welches sich im Vergleich zu der in den Tätigkeitsmerkmalen
geforderten Ausbildung als ähnlich gründliche Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt. Dabei
müssen gemäß § 22 Abs. 2 BAT zeitlich mindestens zur Hälfte solche Arbeitsvorgänge anfallen, die diese
Anforderung erfüllen. Im Streitfall kann offenbleiben, in welche Arbeitsvorgänge im tariflichen Sinn die
Gesamttätigkeit des Klägers untergliedert ist. Der Kläger hat nämlich - selbst in seinen umfassenden und
detaillierten Arbeitsaufzeichnungen (Bl. 281 - 390) - keinerlei Angaben gemacht, welche Kenntnisse im
Einzelnen bei den jeweiligen Tätigkeiten erforderlich sind. Es kann daher nicht davon ausgegangen
werden, dass bei der Tätigkeit mindestens zur Hälfte solche Arbeitsvorgänge anfallen, die ein Wissen und
Können erfordern, welches sich im Vergleich zur Ausbildung eines Bautechnikers als ähnlich gründliche
Beherrschung eines Wissensgebietes darstellt.
III.
zurückzuweisen.
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien
keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde
anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.