Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 18.10.2005

LArbG Mainz: freiwillige leistung, urlaub, spesen, vergütung, arbeitsgericht, kündigung, aufrechnung, beurkundung, pfändung, unterhaltspflicht

LAG
Mainz
18.10.2005
5 Sa 225/05
Kündigung, betriebsbedingte
Aktenzeichen:
5 Sa 225/05
9 Ca 2127/04
ArbG Koblenz
- AK Neuwied -
Entscheidung vom 18.10.2005
Tenor:
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom
21.07.2005 nicht zum 31.07.2004 geendet hat, sondern bis zum 06.08.2004 fortbestanden hat.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
a) 772,72 EUR brutto abzüglich 82,- EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.08.2004 zu zahlen
sowie
b) 962,44 EUR (Spesen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
seit dem 01.08.2004 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist seit dem 15.06.2004 für die Beklagte tätig gewesen. Nach näherer Maßgabe der
Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni 2004 (anteilig) und Juli 2004 (Bl. 88 ff. d. A.) zahlte die Beklagte
dem Kläger Vergütungen. Mit dem Schreiben vom 21.07.2004 (Bl. 4 d. A.) kündigte die Beklagte dem
Kläger zum 31.07.2004.
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
Zur näheren Darstellung (insbesondere) des (erstinstanzlichen) Sach- und Streitstandes im Übrigen wird
gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts vom
20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - (dort S. 3 ff. = Bl. 114 ff. d. A.).
Nach näherer Maßgabe des Urteilstenors vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - (Bl. 112 f. d. A.) hat das
Arbeitsgericht
- den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 06.08.2004 festgestellt und
- die Beklagte verurteilt, an den Kläger 772,72 EUR Vergütung für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum
06.08.2004 sowie 986,14 EUR (Spesen) zu zahlen.
Gegen das am 14.02.2005 zugestellte Urteil vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - hat die Beklagte am
10.03.2005 Berufung eingelegt und diese am 17.05.2005 - innerhalb verlängerter
Berufungsbegründungsfrist (s. dazu den Verlängerungsbeschluss vom 13.04.2005 -) - mit dem Schriftsatz
vom 17.05.2005 begründet. Zwecks Darstellung aller Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den
Schriftsatz vom 17.05.2005 (Bl. 151 ff. d. A.) Bezug genommen.
Die Beklagte vertritt dort insbesondere die Auffassung, dass der Kläger, der - insoweit unstreitig - den
Arbeitsvertrag nicht unterschrieben habe, (auch) seine Ansprüche nicht aus diesem Arbeitsvertrag
ableiten könne. Ein Arbeitsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Dazu führt die Beklagte weiter
aus.
Da ein Arbeitsvertrag nicht wirksam zustande gekommen sei, - so macht die Beklagte weiter geltend -
habe sie sich auch nicht in Annahmeverzug befunden. Der Kläger sei als Außendienstmitarbeiter
verpflichtet gewesen, seine Arbeitskraft anzubieten. Hilfsweise wendet die Beklagte ein, dass die
Berechnung des Klägers nicht zutreffend sei. Der vermeintliche Monatsverdienst von 3.400,00 EUR brutto
sei durch 30 Kalendertage zu teilen und dann mit 6 zu multiplizieren. Weiter verweist die Beklagte auf ihre
Aufrechnung gegen einen vermeintlichen Lohnanspruch mit dem zu viel genommenen Urlaub. Der Kläger
- so trägt die Beklagte vor - hätte für 3 Kalendertage zuviel Urlaub erhalten, - er müsse sich den
entsprechenden Verdienst gegenrechnen lassen. Der Kläger habe sich Urlaub in einer Form, die ihm
nicht zustehe, erschlichen. Die Beklagte habe dem Kläger lediglich im Vertrauen darauf, dass der Kläger
wohl doch noch den Arbeitsvertrag abschließen werde, Urlaub gewährt.
Ein Anspruch des Klägers auf Spesen bestehe nicht, weil es keine vertragliche Regelung gebe, auf die
sich der Kläger berufen könne. Dass die Beklagte sich mit Schreiben vom 28.06.2004 in Erwartung der
Unterzeichnung und des Abschlusses des Arbeitsvertrages bereit erklärt habe, eine freiwillige Leistung zu
erbringen und auch eine freiwillige Leistung abgerechnet habe, begründe keinen Rechtsanspruch des
Klägers. So sei es im Arbeitsvertrag vorgesehen.
Auf der Seite 6 f. der Berufungsbegründung (= Bl. 156 f. d. A.) führt die Beklagte dazu aus, dass die
Spesenabrechnung des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Das Arbeitsgericht habe der Beklagten eine
unzumutbare Darlegungslast hinsichtlich ihrer Erwiderung auferlegt.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung und Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern
Neuwied - vom 20.01.2005 - 9 Ca 2127/04 - die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts gegen die Berufung der Beklagten nach näherer
Maßgabe seiner Ausführungen in der Berufungsbeantwortung vom 02.06.2005 (Bl. 169 ff. d. A.), worauf
verwiesen wird.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den weiteren Akteninhalt Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die Berufung ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die
hiernach zulässige Berufung erweist sich teilweise als begründet.
II.
Die Klage ist teilweise begründet.
1.
Zwischen den Parteien ist rechtswirksam ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, das aufgrund der
Kündigung der Beklagten vom 21.07.2004 erst mit Ablauf des 06.08.2004 geendet - und bis zum diesem
Termin fortbestanden - hat.
a) Die Vorschrift des § 154 Abs. 2 BGB steht vorliegend dem wirksamen Zustandekommen eines
Arbeitsverhältnisses nicht entgegen. Da § 154 Abs. 2 BGB nur eine Auslegungsregel für konstitutive
Beurkundungsvereinbarungen enthält, findet sie keine Anwendung, wenn die Beurkundung erkennbar
nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Vertrages sein soll. Dies ist insbesondere anzunehmen,
wenn die Beurkundung nach dem Willen beider Parteien nur einem deklaratorischen Zweck bzw.
Beweiszwecken dienen soll. Vorliegend ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die
Beurkundung nur Beweiszwecken dienen sollte. Immerhin haben die Parteien ab dem 15.06.2004
gegenseitig während einer Dauer von mehreren Wochen die Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
(vergleiche § 611 Abs. 1 BGB) tatsächlich erbracht. Insbesondere hat (auch) die Beklagte - sieht man
einmal von den verfahrensgegenständlichen Forderungen des Klägers ab - die ihr obliegende
Hauptpflicht des Arbeitgebers, die Vergütungszahlungspflicht, erfüllt. Unstreitig hat sie dem Kläger die
Vergütung für die Zeit vom 15.06.2004 bis zum 31.07.2004 gezahlt und ebenso dem Kläger
Aufwendungsersatz (Spesen) für Juni 2004 geleistet. Daraus ergibt sich hinreichend, dass nach dem
Willen der Parteien wirksam für die Zeit ab dem 15.06.2004 - unabhängig von der beabsichtigten
Beurkundung des Vertrages - wirksam ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen war. Zumindest ergibt
sich aus der praktischen Handhabung des Vertrages in der Zeit ab dem 15.06.2004 - und darauf wird
dieses Berufungsurteil zusätzlich gestützt -, dass die Parteien eine unter Umständen zunächst doch
konstitutive Beurkundungsabrede nachträglich stillschweigend (wieder) aufgehoben haben. Es ist
anerkanntes Recht, dass der Tatbestand einer derartigen Aufhebung einer Beurkundungsabrede in der
einverständlichen Durchführung des formlos abgeschlossenen Vertrages liegen kann. Davon ist
vorliegend auszugehen. Soweit es um das Zustandekommen und den Inhalt von Verträgen geht, ist zwar
grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen, - jedoch kann auch späteres
Verhalten der Parteien zumindest als Indiz von Bedeutung sein. Aus der praktischen Handhabung von
Vertragsbeziehungen lassen sich Rückschlüsse darauf ziehen, von welchen Rechten und Pflichten die
Vertragspartner in Wahrheit ausgegangen sind. Es kann hier nicht angenommen werden, dass die
Beklagte den Kläger für sie hat tätig sein lassen, ohne von ihm die korrekte Erfüllung der Aufgaben und
Pflichten eines Vertriebsmitarbeiters arbeitsvertraglich auch verlangen zu können. In der - von der
Beklagten erbrachten - Zahlung der Vergütung für Juni 2004 und später auch der Zahlung der Vergütung
für Juli 2004 sowie in der Dienstverrichtung/Erbringung der Arbeitsleistung durch den Kläger liegt die
konkludente Übereinkunft der Parteien, dass eine ursprünglich einmal getroffene Beurkungsabrede
gegenstandslos sein sollte.
b) Das hiernach wirksam begründete Arbeitsverhältnis konnte durch die Kündigung vom 21.07.2004 nicht
vor dem 06.08.2004 beendet werden. Dies ergibt sich - wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeführt und von
der Beklagten auf der S. 1 des Schriftsatzes vom 08.11.2004 anerkannt (= Bl. 52 d. A.) - unter
Berücksichtigung des erst am 23.07.2004 erfolgten Zugangs der Kündigung (§ 622 Abs. 3 BGB).
2.
Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 06.08.2004 Vergütung aus
dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges zu zahlen. Dies ergibt sich aus den §§ 293 ff., 296 und 615
BGB i. V. m. der diesbezüglichen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit verweist die
Berufungskammer auf die Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts (Urteil vom 20.01.2005 S. 8 ff. = Bl.
119 ff. d. A.), die sie sich zu eigen macht (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Das Vorbringen der Beklagten im
Berufungsverfahren rechtfertigt keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts abweichende rechtliche
Bewertung, soweit es um den Anspruchsgrund (Annahmeverzug) geht.
a) In einem Fall der vorliegenden Art ist ein tatsächliches Arbeitsangebot entbehrlich.
b) aa) Soweit es um die Höhe des Vergütungsanspruchs des Klägers aus Annahmeverzug der Beklagten
geht, folgt die Berufungskammer der Berechnung des Arbeitsgerichts ebenfalls. Diese Berechung wird
dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB sowie dem Lohnausfallprinzip gerecht.
bb) Allerdings hat die Beklagte teilweise wirksam gegenüber dem Vergütungsanspruch des Klägers
aufgerechnet.
Die Forderung, auf die die Beklagte die Aufrechnung stützen kann, ergibt sich aus § 812 Abs. 1 BGB. Die
Beklagte hat dem Kläger zu viel Urlaub gewährt. Mit Rücksicht auf die nur kurze Dauer des
Arbeitsverhältnisses der Parteien standen dem Kläger unter Berücksichtigung der §§ 3 Abs. 1 u. 5 Abs. 1 a
BUrlG lediglich zwei Urlaubstage zu. Unstreitig - und überdies durch die Gehaltsabrechnung vom
04.08.2004 für Juli 2004 belegt (s. dazu die Rubrik - oben rechts - "Urlaub - monatlich genommen" Bl. 90
d. A.) - hat die Beklagte dem Kläger aber 5 Urlaubstage, - also Urlaub über den ihm zustehenden Umfang
hinaus gewährt. Aus diesem Grunde kann sie das dafür gezahlte Urlaubsentgelt dem Grunde nach
zurückfordern. Das Rückforderungsverbot des § 5 Abs. 3 BUrlG greift vorliegend nicht, da es hier nicht um
einen Fall des § 5 Abs. 1 c BUrlG geht. Richtiger Ansicht nach enthält § 5 Abs. 3 BUrlG kein generelles
Rückforderungsverbot (vgl. Leinemann/Link Urlaubsrecht - 1994/1995 - BUrlG § 5 Rz. 54). Feststellungen
dahingehend, die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten hätten die Zahlung des zuviel
gewährten Urlaubsentgelts in einer - gemäß § 814 BGB relevanten - Kenntnis veranlasst, lassen sich
aufgrund des tatsächlichen Parteivorbringens nicht treffen. Der Kläger hat hiernach für 3 Urlaubstage
zuviel Urlaubsentgelt erhalten. Insoweit war freilich weiter bedacht darauf zu nehmen - worauf freilich
ebenfalls bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat -, dass eine Aufrechnung nicht stattfindet, soweit eine
Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist. Mit ihrer - auf Rückzahlung des zuviel gezahlten
Urlaubsentgelts gerichteten - Forderung konnte die Beklagte gegen den Vergütungsanspruch des Klägers
für die Zeit vom 01.08. bis zum 06.08.2004 nur insoweit aufrechnen, als dieser Vergütungsanspruch der
Pfändung nach näherer Maßgabe des § 850 c ZPO unterlag. Unter Berücksichtigung der persönlichen
Daten bzw. Steuermerkmale, die sich aus den Gehaltsabrechnungen vom 13.07.2004 und vom
04.08.2004 ergeben, beläuft sich der pfändbare Betrag auf 82,00 EUR (netto) gemäß der Anlage zu § 850
c ZPO in der damals - im August 2004 - gültigen Fassung (- s. dort bei "Netto-Lohn wöchentlich" in der
Spalte "462,50 bis 464,99 EUR" und einer Unterhaltspflicht für eine Person). Dem unstreitig verheirateten
Kläger obliegt eine Unterhaltspflicht für eine Person. Dem Bruttovergütungsanspruch in Höhe von 772,72
EUR entspricht ein für die Ermittlung des pfändbaren Betrages maßgeblicher Nettovergütungsanspruch in
der Größenordnung zwischen 462,50 und 464,99 EUR netto.
Soweit die Beklagte eine über den Betrag von 82,00 EUR netto hinausgehende Aufrechnung erklärt hat,
scheitert diese an § 394 BGB.
3.
Die Beklagte schuldet dem Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von EUR 962,44. Diese Verpflichtung
ergibt sich aus § 670 BGB i. V. m. der vom Kläger konkludent angenommenen Zusage gemäß Schreiben
vom 28.06.2004 (Bl. 101 d. A.). Einen irgendwie gearteten (Freiwilligkeits-)Vorbehalt enthält das
Schreiben der Beklagten vom 28.06.2004 nicht. Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des
Auftrages Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber
zum Ersatze verpflichtet. Diese - in § 670 BGB normierte
- Anspruchsgrundlage findet im Rahmen von Arbeitsverhältnissen entsprechende Anwendung. Die
Darlegungs- und Beweislast ist insoweit abgestuft verteilt. Der Umfang der Darlegungslast der
darlegungspflichtigen Partei hängt ab von der Einlassung des Gegners. Die Einlassungslast der
Beklagten ergibt sich vorliegend aus § 138 Abs. 1 u. 2 ZPO. Dieser Einlassungslast ist die Beklagte - wie
das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht genügend nachgekommen. (Auch) insoweit wird auf die
diesbezüglichen Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Abgesehen
von den Spesen, die der Kläger für den 23.07.2004 begehrt, rechtfertigt das Vorbringen der Beklagten im
Berufungsverfahren im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO keine von der Beurteilung des Arbeitsgerichts
abweichende rechtliche Bewertung.
Die Darlegungen des Klägers mussten im Hinblick auf die zu allgemein gehaltene Einlassung der
Beklagten nicht noch näher in eine Darstellung weiterer Einzelheiten zergliedert werden. Vielmehr ist das
Vorbringen des Klägers präzise genug, um der Beklagten eine ordnungsgemäße Einlassung zu
ermöglichen. Dieser Einlassungslast ist die Beklagte aber nicht genügend nachgekommen. Etwas
anderes gilt lediglich für die Fahrzeugkosten (= 23,70 EUR), die der Kläger für den 23.07.2004
beansprucht. Abgesehen davon, dass der Kläger in der schriftsätzlichen Aufstellung (= Seite 3 des
Schriftsatzes vom 18.11.2004 = Bl. 57 d. A.) die angeblich gefahrenen Kilometer ("78 ?") selbst mit einem
Fragezeichen versehen hat, ergeben sich aus der handschriftlichen Auflistung des Klägers über
"Kundenbesuche und Kundentelefonate vom 01. bis 23.07.2004" (Bl. 75 ff. d. A.) keinerlei Eintragungen
für den 23.07.2004. Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger am 23.07.2004
Fahrzeugkosten in Höhe von 23,70 EUR hatte. Um den genannten Betrag ist deswegen die Gesamt-
Spesenforderung des Klägers in Höhe von 986,14 EUR zu kürzen. Es verbleibt der im vorliegenden
Berufungsurteil ausgeurteilte Betrag von 962,44 EUR an Spesen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ff., 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist
verhältnismäßig geringfügig im Sinne des § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO, so dass der Beklagten die gesamten
Prozesskosten aufzuerlegen waren.
Zinsen wurden gemäß § 288 BGB zugesprochen.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Derzeit findet deswegen gegen das vorliegende
Berufungsurteil die Revision nicht statt. Unter den Voraussetzungen des § 72 a ArbGG können der Kläger
und die Beklagte nach näherer Maßgabe der eben zitierten Vorschrift die Nichtzulassung der Revision
durch das Landesarbeitsgericht durch Beschwerde, die beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1,
99084 Erfurt, einzulegen ist, anfechten. Auf diese Möglichkeit wird hiermit aufmerksam gemacht.